Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 10 W (pat) 34/01

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 10 W (pat) 34/01)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

I Das Patentamt hat im September 2000 den Antrag des Antragsgegners, den Mitinhaberanteil des Antragstellers zu 1. nicht auf den Antragsteller zu 2. umzuschreiben, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist durch den Beschluss des Senats vom 12. Juni 2003 zurückgewiesen worden. Mit am 24. Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juli 2003 haben die Antragsteller zu 1. und 2., die im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwälte vertreten waren, gebeten, den Streitwert festzusetzen, zu diesem Antrag jedoch keine Ausführungen gemacht. Auf den Hinweis des Senats, dass keine konkreten Umstände vorgetragen seien, die eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents erlauben, so dass gemäß § 8 Abs 2 BRAGO von ... EUR auszugehen sein würde, haben die Antragsteller am 7. August 2003 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, wobei der Gebührenberechnung ein Streitwert von ... EUR zugrunde gelegt worden ist.

II Der Gegenstandswert ist auf ... EUR festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO. Der Antrag ist statthaft, denn im Beschwerdeverfahren haben auf Seiten der Antragsteller Rechtsanwälte mitgewirkt, deren Gebühren sich nach dem Gegenstandswert bestimmen. Der Gegenstandswert wird vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmt, § 8 Abs 2 BRAGO, wobei in Beschwerdeverfahren, die den Bestand des Patents zum Gegenstand haben, die gleichen Grundsätze gelten wie im Patentnichtigkeitsverfahren. Maßgeblich ist der gemeine Wert des Patents bei Einlegung der Beschwerde, wofür die voraussichtlichen Erträge, Lizenzgebühren bis zum Ablauf der Schutzdauer und Schadensersatzforderungen aus Verletzungshandlungen Anhaltspunkte sein können (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 63; Busse, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 41; BPatG GRUR 1987, 286). Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht der Bestand des Patents als solcher, sondern (nur) die Rückgängigmachung einer Umschreibung ist, ist grundsätzlich ein entsprechend niedrigerer Wert anzusetzen.

Die Antragsteller haben auf die Nachfrage des Senats keine entsprechenden Angaben zur Wertfestsetzung gemacht; ihr Kostenfestsetzungsantrag zeigt, dass sie von ... EUR ausgehen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhalts punkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert entsprechend den in § 8 Abs 2 BRAGO festgelegten Grundsätzen auf ... EUR festzusetzen.

Schülke Püschel Schuster Be






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 10 W (pat) 34/01


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