Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2007
Aktenzeichen: KZR 14/07

(BGH: Beschluss v. 10.12.2007, Az.: KZR 14/07)

Tenor

Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und unterhält und betreibt den ganz überwiegenden Teil des deutschen Eisenbahnschienennetzes. Die Beklagte ist ein nach § 6 AEG zugelassenes privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, das u.a. im Bereich des Schienengüterverkehrs tätig ist.

Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte die Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Klägerin, wobei der Vertrag vorsah, dass sich das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen nach der jeweils gültigen Trassenpreisliste der Klägerin richten sollte. Zum damaligen Zeitpunkt war dies das Trassenpreissystem 1998 (TPS 1998), das für die Trassennutzung zwei unterschiedliche Entgelte vorsah. Der "InfraCard-Tarif" bestand aus einem Grundpreis, dessen Höhe insbesondere von der Länge und Kategorie der Strecken abhängig war, und einem variablen Preisanteil, dessen Höhe sich nach der Belastungsklasse und den gefahrenen Kilometern richtete. Daraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt für den Fahrtkilometer. Demgegenüber war der "Vario-Tarif" linear gestaltet, indem er eine allein von der Streckenkategorie und der Belastungsgrenze abhängige Kilometerpauschale vorsah. Die Beklagte wählte den "Vario-Tarif", weil sich der "InfraCard-Tarif" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein für die Deutsche-Bahn-Tochter DB Cargo AG (jetzt Railion Deutschland AG) rechnete. Zum 1. April 2001 wurde das Preissystem TPS 98 durch ein neues Preisgefüge (TPS 01) ersetzt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennutzungsentgelte für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von insgesamt 542.471,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach überhöhter Nutzungsentgelte erklärt und widerklagend die Rückzahlung weiterer 95.763,46 € für das Jahr 2000 begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 93.087,70 € verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Die Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.

II. Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegründet. Für die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüche, zum anderen die von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Entgelte für die Trassennutzung. Es handelt sich daher weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz, noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt. Nur für diese beiden Fälle sehen jedoch § 104 EnWG und § 139 TKG die Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur vor.

Dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche Vorschriften von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundesnetzagentur nicht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz enthält zwar in den §§ 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138) eingefügten Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde, der nach § 14b Abs. 1 AEG die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, nach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedingungen, Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen. Anders als das Energiewirtschaftsgesetz (§§ 102 bis 105 EnWG) enthält das Allgemeine Eisenbahngesetz jedoch keine Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und anders als § 139 TKG auch keinen Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2 GWB mit der Maßgabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des Bundeskartellamts tritt.

Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts kann ein Beteiligungsrecht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 90 GWB, 104 EnWG und 139 TKG abgeleitet werden. Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen Unternehmen ergeben können, die auf regulierten Märkten tätig sind, durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Während er in den Abschnitten 6 und 7 des Achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes nach dem Vorbild des Vierten und Fünften Abschnitts des Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Regelungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und Bußgeldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf beschränkt, die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 1 und 2 GWB anzuordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar - ebenso wie im Postrecht (§ 48 PostG) - die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Regulierungsbehörden geregelt (§ 14b Abs. 2 AEG), aber trotz der zivilrechtlichen Ansprüche, die in beiden Gesetzen begründet worden sind, davon abgesehen, Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest über die Beteiligung der Regulierungsbehörde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein der Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckmäßig sein mag, legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein solches Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse auch gegenüber den Parteien und Dritten verbunden sind (§ 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 GWB, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG).

Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 119/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2007 - VI - U (Kart) 3/06 -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2007
Az: KZR 14/07


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