Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2004
Aktenzeichen: VIII ZB 14/04

(BGH: Beschluss v. 13.07.2004, Az.: VIII ZB 14/04)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß von der Beklagten über den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 20 €.

Gründe

I.

Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F. weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter aus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßgerichts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M. angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal -für das Mahnund das Streitverfahren insgesamt -festgesetzt hat.

Mit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das Mahnund das Streitverfahren).

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5;

a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß § 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschiedene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich bestimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrechnungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236).

Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen






BGH:
Beschluss v. 13.07.2004
Az: VIII ZB 14/04


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