Landgericht Köln:
Urteil vom 6. Juni 2006
Aktenzeichen: 33 O 46/06

(LG Köln: Urteil v. 06.06.2006, Az.: 33 O 46/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem Einzelhandelssortiment.

Die Beklagte ließ als Beilage zum Kölner Stadtanzeiger vom 00.00.0000 eine mit "Saisonschlussverkauf/Räumungsfinale" bezeichnete Werbebeilage veröffentlichen, wegen deren Einzelheiten auf Anlage 1 zur Klageschrift vom 7.2.2006 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen wird. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.1.2006 hinsichtlich dieser Werbung ab. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.2.2006 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung gegen §§ 4 Nr. 4, 5 UWG verstößt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, ohne genaue Angaben über die Dauer der angekündigten Verkaufsveranstaltung zu unternehmen:

(Es folgt eine mehrseitige Werbedarstellung)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 176,56 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG oder §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Ob es sich bei der beanstandeten Zeitungsbeilage zumindest insoweit um einen Preisnachlass und/oder eine (sonstige) Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG handelt, als dort durch eine Gegenüberstellung von aktuellen mit früheren (durchgestrichenen) Preisen für Preisreduzierungen geworben wird, kann im Ergebnis dahin stehen.

Jedenfalls sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisreduzierungen i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG hinreichend klar und eindeutig angegeben, ohne dass es der Angabe einer zeitlichen Beschränkung bedurfte.

Die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6.3.2006 (6 W 27/06 = 31 O 118/06) sind auf den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar übertragbar. Dort war zwar ebenfalls ohne Angabe einer zeitlichen Begrenzung für einen "WINTERSCHLUSSVERKAUF" geworben worden. Allerdings bezog sich diese Werbung ausschließlich auf ausgesprochene Saisonware, nämlich Winterkleidung, während es sich bei den im vorliegenden Fall angebotenen Produkten im wesentlichen um Schmuck und Kosmetikartikel und damit nicht um typische Saison- bzw. Winterschlussverkaufsware handelt, auch wenn aufgrund des Zeitpunkts des Inserats als Beilage zum Kölner Stadtanzeiger vom 00.00.0000 und der Bezeichnung als Räumungsfinale bzw. Saisonschlussverkauf offenbar eine Anlehnung an den früheren Winterschlussverkauf beabsichtigt war. Für diese Produkte greift die Überlegung in der o.g. OLG-Entscheidung, dass der Verkäufer, wenn "er gegen Ende des von vornherein begrenzten Verkaufszeitraumes die Preise senkt", nicht in der Lage bzw. jedenfalls nicht verpflichtet sei anzugeben, bis wann die Ware der bisherigen Saison angeboten wird und "ab wann sie der neuen Saison- (hier: Sommer-) Ware in den Regalen weichen muss", nicht ein. Bei den von der Beklagten angebotenen Produkten ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass diese zwangsläufig nur während der Wintersaison erhältlich seien und/oder nachgefragt würden.

Aus dem Werbeprospekt der Beklagten ergibt sich indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass überhaupt eine zeitliche Befristung des Angebots erfolgen sollte oder bei den Adressaten der Werbung ein entsprechender Eindruck erweckt wird. Dies folgt insbesondere auch nicht aus der Bezeichnung als "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf". Durch die Anlehnung an den früheren "Winterschlussverkauf" und/oder die Bezeichnung als "Räumungsfinale" wird nicht suggeriert, dass das Angebot nur für eine bestimmte (kurze) Dauer gelten soll, da aus den in der o.g. OLG-Entscheidung dargelegten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass "die überwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit einer situationsentsprechenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, wissen wird, dass es den "Winterschlussverkauf" im ... juristischen Sinne inzwischen nicht mehr gibt". Der Kläger trägt auch keine konkreten Anhaltspunkte für seine Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten nach Ablauf einer gewissen Zeit automatisch ihre Gültigkeit verlieren und statt der reduzierten wieder die ursprünglichen (durchgestrichenen) oder andere (höhere) Preise gelten sollten. Dass die Artikel zu den reduzierten Preisen allenfalls so lange erworben werden können, wie sie vorrätig sind, versteht sich von selbst und bedurfte keines besonderen Hinweises seitens der Beklagten, die hierzu naturgemäß keine zuverlässigen Angaben machen kann, da die Vorratsdauer maßgeblich vom Käuferinteresse abhängt.

Sollten einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten mit dem Hinweis "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" dahin (miss-) verstehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-) Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder evtl. noch kürzer gültig sein soll, handelte es sich bei dieser möglichen Irreführung gemäß § 5 UWG aus den in der o.g. OLG-Entscheidung dargelegten Gründen um eine unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 3 UWG: "Kann aber der Verbraucher, der weiß, dass die Preise noch länger gelten, je später er kommt, umso weniger damit rechnen, dass er die ihn konkret interessierende Ware noch findet, so ist er durch die Unklarheit über die tatsächliche längere Geltungsdauer der Preise nicht nennenswert beeinträchtigt." Überzeugende Gründe, dass und ggf. weshalb von dieser Rechtsprechung aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles abgewichen werden sollte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich folgt aus der Bezeichnung (u.a.) als "Räumungsfinale" nichts Gegenteiliges.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 06.06.2006
Az: 33 O 46/06


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