Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 66/02

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 32 W (pat) 66/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 16. November 1998 angemeldete und am 20. April 1999 für Broteingetragene farbige (rot, gelb, orange) Bildmarke 398 66 115 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der seit 20. Januar 1977 ua für Backwareneingetragenen Wortmarke 953 907 Sonne.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass mangels Markenähnlichkeit keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass die angegriffene Marke mit "Sonne" oder "Sonnenkruste" benannt werde. Auch, wenn diese in letztgenannter Weise benannt werden würde, wird der Verkehr "Sonne" als das eigentliche Kennzeichen ansehen, weil ihm die beschreibende Bedeutung von "Kruste" als Hinweis auf Krustenbrot bekannt sei.

Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 17. Januar 2002 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht keine Gefahr von bildlichen oder klanglichen Verwechslungen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenbestandteile "Sonnen" und "Kruste" jeweils kennzeichnungsschwach seien und es deshalb keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass "Sonnenkruste" nicht als Gesamtbegriff verwendet wird.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurde eine Internetrecherche vom 2. Juni 2003 gemacht, aus der sich ergibt, dass die Produkte "Pema-Vollkorn-Sonne", "Müller-Vollkorn-Sonne" und "Lieken-Urkorn-Vollkorn-Sonne" als Produktkennzeichnungen für Brot mit Sonnenblumenkernen verwendet werden. Unstreitig ist, dass Sonnenblumenkernbrot eine beliebte Brotsorte ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die Widersprechende hat keinen Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die durch die angegriffene Marke beanspruchte Ware Brot ist in dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Backwaren" enthalten.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gibt es zumindest drei Brotkennzeichnungen von größeren Unternehmen, die den Markenbestandteil "Sonne" aufweisen. Eine Mehrzahl von benutzten Drittmarken verringert die Kennzeichnungskraft einer Marke, da sie in diesem Fall nicht mehr uneingeschränkt geeignet ist, auf einen bestimmten Herstellungsbetrieb hinzuweisen.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind allenfalls ganz gering ähnlich. Eine bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der auffälligen Graphik der angegriffenen Marke aus. Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass es einen anerkannten Erfahrungssatz derart gibt, dass sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil einer Marke orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH, GRUR 2000; 506; 50 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene Marke verfügt über die Wortbestandteile SONNEN KRUSTE ORIGINAL ROTHERMELS. Auch bei Wortzeichen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ist es möglich, dass sie in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestanteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. In diesem Zusammenhang gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, eine Marke auf eine aussprechbare Länge zu verkürzen. Die graphische Gestaltung drängt die Worte "Sonnen" und "Kruste" in den Vordergrund, so dass anzunehmen ist, dass der Verkehr die Wortbestandteile der Marke auf diese verkürzen wird. Für eine weitere Verkürzung der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht - etwa wie von der Widersprechenden dargelegt - auf den Bestandteil "Sonne" gibt es keine Anhaltspunkte. "Sonne" kommt nicht isoliert in der angegriffenen Marke vor. Aber auch das dort vorhandene Wort "Sonnen" bietet sich für eine alleinige klangliche Benennung der angegriffenen Marke nicht an. Der Markenbestandteil "Sonnen" ist - wie vorher dargestellt - in seiner Kennzeichnungskraft eingeschränkt, da er von mehreren Anbietern zur Kennzeichnung verwendet wird. Auch der Markenbestandteil "Kruste" ist zumindest eingeschränkt kennzeichnungskräftig, da er einen starken beschreibenden Anklang auf die Brotsorte "Krustenbrot" in sich hat. Liegen zwei in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächte Markenbestandteile vor, ist es nicht wahrscheinlich, dass der Verkehr sich einen davon zur Benennung herausgreift. Stellt man "Sonnenkruste" und "Sonne" gegenüber, so besteht schon wegen der unterschiedlichen Wortlängen kein Grund zum Verhören.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass sie beide den Bestandteil "Sonne" aufweisen. Dies kann jedoch nicht die Gefahr von Verwechslungen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG) verursachen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der übereinstimmende Markenbestandteil Hinweischarakter auf die Widersprechende hat. Dies ist hier nicht der Fall, da, wie festgestellt, "Sonne" in seiner Kennzeichnungskraft wegen der Verwendung durch mehrere Anbieter und als beschreibender Hinweis auf Sonnenblumenkerne als Bestandteil des Brotes geschwächt ist und er deshalb keine Hinweisfunktion gerade auf die Widersprechende mehr ausüben kann.

Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)66-02.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 32 W (pat) 66/02


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