Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. September 2003
Aktenzeichen: I-20 U 49/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.09.2003, Az.: I-20 U 49/03)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner und Streithelfer wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom

7. März 2003 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

I.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO genommen wird, hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, anwaltliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Familien- und Straßenverkehrsrechtes im Rahmen von auswärtigen Sprechtagen in den Geschäftsräumen der Sozietät B. und H., R.straße .., .. K. anzubieten bzw. anbieten zu lassen und abzuhalten. Den weitergehenden Antrag des Antragstellers auf Untersagung des Angebotes jeglicher Art von anwaltlicher Dienstleistung im Rahmen von auswärtigen Sprechtagen hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der Berufung machen die Antragsgegner und Streithelfer in formeller Hinsicht geltend, dass das Landgericht ihre Kostenanträge nicht beschieden habe, die sie wegen eines zweimaligen Parteiwechsels von den Antragsgegnern auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und von der Gesellschaft wiederum auf die Antragsgegner gestellt hätten. Der Tenor sei nicht hinreichend bestimmt, es werde nur der Gesetzeswortlaut wiederholt, so dass der Streit, was unter einem auswärtigem Sprechtag zu verstehen sei, in die Vollstreckung verlagert werde.

In der Sache stützen sich die Antragsgegner - wie auch schon in erster Instanz - darauf, dass ihre Aufenthalte in der Kanzlei der Streifhelfer zu 2. bis 4. nur nach Terminvereinbarung erfolgten und keine auswärtigen Sprechtage im Sinne von § 28 BRAO darstellten. Im übrigen halten sie die Vorschrift des § 28 BRAO für verfassungswidrig. Schließlich ziehen sie in zweiter Instanz auch den Verfügungsgrund in Zweifel. Der Antragsteller habe bereits seit der 2. Oktoberwoche 2002 Kenntnis von der Bearbeitung familien- und verkehrsrechtlicher Mandate durch die Antragsgegner in den Kanzleiräumen der Nebenintervenienten zu 2. bis 4. gehabt und dennoch bis Anfang des Jahres 2003 mit der Einleitung rechtlicher Schritte abgewartet.

Die Antragsgegner und Streithelfer beantragen,

das angefochtene Urteil bei Zurückweisung des Antrags vom 02.01.2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufungen der Streithelfer als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Des weiteren beantragt der Antragsteller, nachdem er im Verhandlungstermin vom 02.09.2003 auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit seines ursprünglichen Antrags hingewiesen wurde,

die Berufungen der Antragsgegner zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass den Antragsgegnern zu 1. bis 3. untersagt wird, anwaltliche Dienstleistungen auf dem Gebiete des Familien- und Straßenverkehrsrechts im Rahmen von auswärtigen Sprechtagen in den Geschäftsräumen der Sozietät B. und H., R.straße .., .. K. anzubieten, bzw. anbieten, zu lassen und abzuhalten, wenn diese Sprechtage dadurch zustande kommen, dass

a) durch eine Nachfrage von Rechtssuchenden nach einer anwaltlichen Vertretung in der Sozietät B. und H. eine Besprechung für die Antragsgegner in den Geschäftsräumen der Sozietät B. und H. in K., R.straße .., vereinbart wird und erfolgt,

und/oder

b) durch das Angebot in der Broschüre der Sozietät B. und H. in K. Besprechungen mit dem Rechtssuchenden in den Geschäftsräumen der Sozietät B. und H. in K., R.straße .. vereinbart werden und erfolgen.

Der Antragsteller meint, es handele sich bei den Berufungen der Streifhelfer um selbständige Rechtsmittel, da hier Fälle streitgenössischer Nebenintervention vorlägen mit der Folge, dass die nicht fristgerecht begründeten Berufungen der Streithelfer zu 2. bis 4. als unzulässig zu verwerfen seien. Die Nebenintervention der Streithelferin zu 1. sei unzulässig, da sie nicht in der Form des § 70 ZPO erklärt worden sei und auch kein rechtliches Interesse der GbR am Ausgang des Rechtsstreits gegeben sei. Im übrigen fehle es auch bei den Streithelfern 2. bis 4. an dem für einen Beitritt notwendigen rechtlichen Interesse.

In materieller Hinsicht vertieft der Antragsteller in zweiter Instanz seine Argumentation, dass durch die Praxisbroschüre der Streithelfer zu 2. bis 4. die Leistungen der Antragsgegner so beworben würden, dass die Merkmale eines auswärtigen Sprechtages im Sinne von § 28 BRAO erfüllt seien. Dies ergebe sich weiterhin daraus, dass die Besprechungen stets an einem Mittwoch stattfänden, wie durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin S. belegt worden sei. Durch § 28 BRAO, der die Erreichbarkeit des Rechtsanwaltes für seine Mandanten sicherstellen wolle, sei Art. 12 GG nicht verletzt. Auch führten auswärtige Sprechtage in der von den Antragsgegnern praktizierten Form zu einem unerwünschten Wettbewerb innerhalb der Anwaltschaft.

II.

1. Die Berufung der Antragsgegner und Streithelfer ist als einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH NJW 1993, 2944, 2945) zulässig. Die Antragsgegner und die Streithelferin zu 1. haben ihre Berufung fristgerecht durch die Schriftsätze vom 26.09.2003 (Bl. 210, 222, 226) und vom 13.06.2003 (Bl. 234) begründet; der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsbegründung der Streithelfer zu 2. bis 4. ist unschädlich. Ein Fall streitgenössischer Nebenintervention liegt in Bezug auf die Streithelfer zu 2. bis 4. entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht nicht vor. Da das Rechtsmittel für und durch die Hauptpartei selbst hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes und in Bezug auf alle Berufungsangriffe bereits ordnungsgemäß begründet gewesen ist, hätte es einer eigenständigen Begründung durch die Streithelfer zu 2. bis 4. nicht bedurft, so dass auch für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum ist.

Der Antragsteller kann in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg rügen, dass die Streithelferin zu 1. formell nicht ordnungsgemäß dem Rechtsstreit beigetreten sei und es sowohl in Bezug auf sie als auch in Bezug auf die Streithelfer zu 2. bis 4. an dem erforderlichen rechtlichen Interesse fehle. Dies trifft in der Sache zwar zu, kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, weil sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht rügelos eingelassen hat (§ 295 ZPO), so dass diese Mängel geheilt sind und nicht mehr gerügt werden können (vgl. Zöller, 23. Aufl., § 70 ZPO Rdnr. 2; § 66 ZPO Rdnr. 40).

2. Die Berufung ist begründet. Dem in zweiter Instanz modifizierten Untersagungsbegehren des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden, weil das von ihm gerügte Verhalten der Antragsgegner kein Abhalten auswärtiger Sprechtage im Sinne von § 28 BRAO darstellt und unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist allein ein etwaiger Verstoß der Antragsgegner gegen das in § 28 BRAO normierte Verbot des Abhaltens auswärtiger Sprechtage durch einen Rechtsanwalt. Dies ergibt der in erster und zweiter Instanz formulierte Unterlassungsantrag des Antragstellers, für den er ausschließlich die Vorschrift des § 1 UWG i.V.m. § 28 BRAO heranzieht. Weiterführender bloßer Sachvortrag dehnt den Prüfungsgegenstand nicht aus.

Im Rahmen des im gewerblichen Rechtsschutz vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen engen Streitgegenstandbegriffs (BGH GRUR 2001, 755 - Telefonkarte -; BGH GRUR 2001, 181 - dental ästhetika -; BGH GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum Nulltarif -; BGH NJW 2003, 2317) obliegt es dem Unterlassungskläger klarzustellen, was Gegenstand seines prozessualen Begehrens sein soll und auf welche Verbotsnorm oder Verbotsnormen er seinen Antrag (gegebenenfalls kumulativ oder alternativ) stützen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdnr. 5). Dies hat der Antragsteller durch die Formulierung seines Antrags und dessen Begründung in der Weise getan, dass er nur auf das Sprechtagsverbot abgestellt hat und nicht etwa § 3 UWG und den Gesichtspunkt der Irreführung durch die praktizierte Anbahnung der Mandantengespräche ins Feld geführt hat. Demgemäß erstrebt der Antragsteller keine Überprüfung des beanstandeten Verhaltens im Hinblick auf eine mögliche Irreführung, auch wenn dieser Aspekt hier nach dem geschilderten Sachverhalt durchaus nahegelegen hätte. Der neue Streitgegenstand hätte im Berufungsverfahren im übrigen auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg in das Verfahren eingeführt werden können, weil es jedenfalls insofern offensichtlich an der Dringlichkeit fehlt.

Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2003 konkretisierten Verletzungsformen, dass durch eine Nachfrage von Rechtssuchenden nach einer anwaltlichen Vertretung in der Sozietät B. und H. eine Besprechung für die Antragsgegner in den Räumen dieser Sozietät in K. vereinbart und durchgeführt wird (a), sowie aufgrund des Angebots in der Broschüre der Streithelfer zu 2. bis 4. Besprechungen der Antragsgegner mit Rechtssuchenden in den Räumen der Sozietät der Streithelfer zu 2. bis 4. vereinbart und durchgeführt werden (b), erfüllen die Merkmale eines auswärtigen Sprechtages im Sinne von § 28 BRAO nicht.

In der Kommentarliteratur zur Bundesrechtsanwaltsordnung werden "Sprechtage" von Hensler/Prütting (§ 28 BRAO Rdnr. 7) als bestimmte Tage, an denen der Rechtsanwalt außerhalb der Kanzlei Rechtsrat erteilt, definiert, wobei gefordert wird, dass die Tätigkeit ein gewisses Gewicht und eine gewisse Regelmäßigkeit habe. Feurich/Braun (5. Aufl., § 28 BRAO Rdnr. 4) spricht von einer von der Kanzlei räumlich getrennten Einrichtung, die nur zu bestimmten Zeiten geöffnet ist. In der Kommentarliteratur zur 1. AVO zu § 1 RBerG finden sich ebenfalls Definitionen des auswärtigen Sprechtages. Nach Rennen/Caliebe (3. Aufl., § 1 RBerG 1. AVO Rdnr. 21) liegt ein solcher vor, wenn sich der Rechtsberater zu bestimmten festgelegten Zeiten oder jeweils bekannt gegebenen Zeiten an einem bestimmten Ort außerhalb der Kanzlei aufhält, um dort Mandanten zu beraten oder neue Mandate entgegenzunehmen. Bei Chemnitz/Jahnigk (11. Aufl., § 1 RBerG 1. AVO Rdnr. 900) findet sich eine nahezu gleichlautende Definition.

Dass das wesentliche Merkmal für einen auswärtigen Sprechtag im Sinne von § 28 BRAO nach den vorgenannten Definitionen darin liegt, dass er vorher vom Rechtsanwalt festgelegt und bestimmt und möglicherweise zusätzlich noch so beworben wird, ist vor dem Hintergrund zu sehen, welchem Zweck die Vorschrift des § 28 BRAO (heute noch) dienen soll. Der Gesetzeszweck des § 28 BRAO besteht darin, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich seine Berufstätigkeit nur von einer Stelle aus betreiben soll, die den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (BGH NJW 1993, 196-199; 1998, 2533). Der Rechtsanwalt soll nur ein Kommunikationszentrum haben (Feurich/Braun, 5. Aufl., § 28 BRAO Rdnr. 4) und sich nicht mehreren Kanzleiorganisationen widmen (Schumann, NJW 1990, 2089, 2094). Dahingegen passt der teilweise als Gesetzeszweck erwähnte Umstand, dass § 28 BRAO gewährleisten solle, den zugelassenen Anwalt in der Regel an seinem Kanzleisitz erreichen zu können (so LG Bonn NJW-RR 2001, 916; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1114), nicht mehr in das heutige Berufsbild eines Rechtsanwaltes, das sich von der Vorstellung, dass der Anwalt ständig in seiner Kanzlei residieren würde und nur dort erreicht werden könne, entfernt hat. Insofern stellt Schumann (NJW 1990, 289, 292, 293; vgl. auch in anderem Zusammenhang BGH NJW 2003, 1527) zu Recht darauf ab, dass das Kanzleigebot nicht dahin missverstanden werden darf, dass es als Pflicht des Rechtsanwaltes aufgefasst würde, grundsätzlich in der Kanzlei anwesend zu sein. Trotz der Verpflichtung zur Institution "Kanzlei" sei die Person "Rechtsanwalt" ortsungebunden. Im Gegenteil würde von ihm sogar von Seiten der Mandantschaft Beweglichkeit erwartet. Insofern versteht es sich von selbst, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner in Art. 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung Gespräche mit Mandanten nicht zwingend in seinen Kanzleiräumen führen muss, sondern an beliebigen Orten führen kann. In Bezug auf das gerügte Verhalten der Antragsgegner gilt es somit eine zulässige Vereinbarung von Terminen, die außerhalb der Kanzlei durchgeführt werden, und eine Einrichtung und Praktizierung auswärtiger Sprechtage voneinander abzugrenzen.

Mit der im Antrag unter a) genannten Verletzungsform sind die zuvor dargestellten Merkmale eines auswärtigen Sprechtages nicht erfasst. Der Umstand, dass die Antragsgegner Besprechungen mit Mandanten in den Räumen der Kanzlei der Streithelfer zu 2. bis 4. aufgrund vorheriger Vereinbarungen zwischen dem Büro der letztgenannten und dem Mandanten abhalten, erfüllt im Rahmen des § 28 BRAO nur das Merkmal der Auswärtigkeit, nicht jedoch das des Sprechtages. Dass sich ein Rechtsanwalt aus seinen Kanzleiräumen herausbegeben darf und woanders, auch in den Räumen von Kollegen, Besprechungen abhalten darf, versteht sich von selbst und will der Antragsteller wohl auch nicht in Zweifel ziehen. Die Frage, durch wen solche auswärtigen Termine vereinbart werden, hat mit der Frage, ob sie sich zu einem Sprechtag verfestigt haben, nichts zu tun und betrifft eher Irreführungsgerichtspunkte, die hier jedoch nicht zu behandeln sind. Insbesondere fehlt dem viel zu weit gefassten Antrag bei der unter a) genannten Verletzungsform das Abstellen auf die Bestimmung eines oder mehrerer konkreter Tage, an denen die Antragsgegner auswärts zu sprechen wären. Der Antragsteller verweist in seiner Berufungserwiderung (Seite 7, Bl. 326) darauf, dass die Mandantengespräche der Antragsgegner in den Räumen der Streithelfer zu 2. bis 4. nach der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin S. stets Mittwochs stattfänden. Dies wäre z.B. ein Anknüpfungspunkt, der auf einen Sprechtag hindeuten könnte. Wie sehr sich ein solcher bestimmter Tag, an dem ein Anwalt außerhalb seiner Kanzlei zu sprechen ist, institutionalisiert haben und beim angesprochenen Publikum bekannt sein muss, braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden, da der Antragsteller mit seinem Antrag die Untersagung jedweder Termine, gleichgültig ob sie an bestimmten Tagen stattfinden oder nicht, ausgesprochen haben will und damit gerade nicht auf die Bestimmung eines oder mehrerer konkreter Tage abstellt.

Auch die unter b) konkretisierte Verletzungsform vermag für die Annahme der Durchführung auswärtiger Sprechtage nichts herzugeben, weil sie ebenfalls im wesentlichen nur auf die Auswärtigkeit der Besprechungen abstellt. Soweit diese Besprechungen mit durch die Praxisbroschüre (der Nebeninterventienten zu 2. bis 4.) informierten Mandanten stattfinden, kann dieser Werbung nicht entnommen werden, dass dort bestimmte Tage als Möglichkeit, die Antragsgegner auswärts zu sprechen, angeboten werden. In der Broschüre heißt es, dass die Antragsgegner nach Terminvereinbarung in den Räumen der Streithelfer zu 2. bis 4. zur Verfügung ständen. Allein die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten der Nebeninterventienten zu 2. bis 4. durch die Antragsgegner führt aber nicht zur Abhaltung von Sprechtagen.

Da die vom Antragsteller gerügten Verletzungshandlungen schon nicht den Tatbestand des § 28 BRAO erfassen, kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift mit Art. 12 GG vereinbar und verfassungsgemäß ist, was in der Literatur teilweise (vgl. Kleine/Cosack, 4. Aufl., § 28 BRAO Rdnr. 9) verneint wird.

Ebenso braucht auf die Ausführungen des Antragsgegners zum Verfügungsgrund nicht eingegangen zu werden, da es ohnehin an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und auf § 269 Abs. 3 ZPO für etwaige Kosten, die durch die Rücknahme des Antrags gegenüber den Antragsgegnern und der GbR entstanden sind. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht sind hier nicht von Anfang an immer nur die drei Antragsgegner in das Verfahren einbezogen gewesen. Die Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 17.01.2003, dass die GbR verklagt worden sei, ist so eindeutig, dass sie keiner Auslegung zugänglich ist und auch nicht als Irrtum abgetan werden kann. Es ist somit ein zweimaliger Parteiwechsel von den Antragsgegnern auf die GbR und von der GbR wiederum auf die Antragsgegner erfolgt.

Das Urteil ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung des vom Landgericht bestimmten Streitwerts - auf 30.000 &...8364; für beide Instanzen festgesetzt. Die Bemessung hat sich unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens am Interesse des Antragstellers zu orientieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien als unmittelbare Wettbewerber gegenüberstehen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse das gleiche Mandantenpublikum ansprechen. Der Antragsteller sieht den Wettbewerbsvorteil, den die Antragsgegner sich verschafften, selbst als "enorm" (Seite 3 der Antragschrift) an, was auf seinen Nachteil durch das Entgehen entsprechender Mandate schließen lässt. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller den Antragsgegnern generell die Anbahnung und Akquisition ihrer Tätigkeit in den Räumen der Streithelfer zu 2. bis 4. mit seinem Unterlassungsantrag verbieten lassen wollte und damit im Ergebnis auch den nicht in das Verfahren eingeführten Irreführungselementen begegnet worden wäre.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.09.2003
Az: I-20 U 49/03


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