Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. April 2002
Aktenzeichen: I-20 U 81/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.04.2002, Az.: I-20 U 81/01)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Beklagten. zu 2) zu unterlassen,

Vervielfältigungsstücke von Hockern und/oder Tischen, die nach Maßgabe nach folgender Abbildungen durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, herzustellen, der Àffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen:

(1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr,

(2) die Gestellkonstruktion umschließt ein nach unten offenen Quader, dessen Schmalseiten mit ihren Stahlrohrholmen auf den Boden aufliegen,

(3) diese waagerechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende viertelkreisförmig nach oben gebogen,

(4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und

(5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen,

(6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material - vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-) Holz - an ihrer Oberseite zwischen den Langholmen,

(7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseite der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene,

(8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen:

a) Stahlrohrhocker:

Abbildung

b) (Satz-) Tische aus Stahlrohr:

Abbildung

2. durch Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Zif. I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder, soweit sie nicht selbst Hersteller sind, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,

jeweils für den Zeitraum ab dem 11. April 2001.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Zif. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2001 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Klägerin diejenigen des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob bestimmte von der Beklagten produzierte Rohrstuhlhocker ("Hocker B9") Urheberrechte verletzen, die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Bauhauskünstlers Marcel Breuer - Inhaberin von Verwertungs- rechten - für sich in Anspruch nimmt.

Marcel Lajos Breuer, geboren am 22. Mai 1902 im ungarischen Pecs (Fünfkirchen), studierte in den Jahren 1920 bis 1924 am Bauhaus, das damals noch in Weimar ansässig war. Während seiner Studentenzeit arbeitete Breuer ausschließlich mit Holz und erlernte das Tischlereihandwerk. Nach dem Ende seiner Studien, im Herbst 1924, ging Breuer zunächst nach Paris, um sich dort als Architekt weiterzubilden. Im Jahre 1925 wurde Breuer von dem Gründer und damaligen Leiter des inzwischen nach Dessau verlegten Bauhauses, Walter Gropius, in das dortige Lehrerkollegium berufen. Breuer wurde zum Leiter der dortigen Möbelwerkstatt berufen. Breuer war in der Zeit vom 01.04.1925 bis zum 31.03.1928 als Lehrer am Bauhaus Dessau angestellt. Das "Staatliche Bauhaus Weimar" war eine Lehr- und Forschungseinrichtung für Architektur, bildende Künste und Handwerk. Zu der Einrichtung gehörten Werkstätten, darunter eine Metallwerkstatt und eine Tischlerei. 1919 war das Bauhaus als eine nicht rechtsfähige Körperschaft in Trägerschaft zunächst des damaligen Landes Thüringen gegründet worden. Nachdem die Auflösung des Bauhauses in Weimar zum 1. April 1925 beschlossen worden war, wurde die Einrichtung im März 1925 als Städtische Schule nach Dessau verlegt. Im fraglichen Zeitpunkt befand sich das Bauhaus in Trägerschaft der Stadt Dessau. Zur Verwertung der Produkte des Bauhauses wurde 1925 die Bauhaus GmbH in Dessau gegründet (ROP 12).

Während seiner Studienzeit und seiner Tätigkeit als Leiter der Tischlerei entwickelte Marcel Breuer zahlreiche Modelle für Holzmöbel. Parallel dazu und unter historisch nicht aufklärbaren Bedingungen konzipierte er Stahlrohrmöbel; die Tätigkeit wird von bestimmten Autoren in den Junkers-Werkstätten lokalisiert, welche eng mit dem Bauhaus zusammenarbeiteten. Im Jahre 1925 entwarf er zunächst einen Sessel aus gezogenem vernickeltem Stahlrohr mit Spanngurten, der später den Namen "Wassily" erhielt. Dann folgte ein weiterer Stahlrohrstuhl, der Hocker B9, der Gegenstand des vorliegenden Streites ist. Streitig ist der genaue Entstehungszeitpunkt des Stuhls. Zum Teil wird auf November 1925 abgestellt, insbesondere weil Breuer den Stuhl als Weihnachtsgeschenk an den Bauhausdirektor Walter Gropius weitergegeben haben soll. Fest steht, dass der Stuhl 1927 im Rahmen der Weißenhofausstellung in Stuttgart auftauchte und auch in der Kantine des Bauhauses zum Einsatz kam. 1926/27 gründete Breuer ohne Rücksprache mit dem Bauhaus, zusammen mit dem ungarischen Architekten S. L. das Unternehmen Standard-Möbel. Daraufhin kam es im April 1927 im Bauhaus zur sog. Breuer-Krise. Der Galerist H.K. wollte Stahlrohrmöbel zusammen mit dem Bauhaus vermarkten Der Hocker wurde von Breuers in Berlin ansässigem Unternehmen "Standard Möbel" vertrieben. In der Folgezeit schuf Breuer weitere Entwürfe für Stahlrohrmöbel; diese werden ab 1927 von Standard Möbel in Berlin hergestellt und verkauft. Der Hocker wurde in den Folgejahren von dem Unternehmen L&C A. GmbH ohne Hinweis auf eine Urheberschaft Breuers weitergefertigt. An der Frage der Urheberschaft an einem anderen Stahlrohrmöbel, dem sog. Freischwinger, entzündete sich in den Folgejahren ein langjähriger Rechtsstreit zwischen Marcel Breuer und Mart Stam einerseits sowie Mies van der Rohe andererseits.

Im April 1928 verließ Breuer das Bauhaus zusammen mit Walter Gropius und eröffnete in Berlin ein Architekturbüro. 1937 ging Breuer in die USA, um von dort aus als Architekt tätig zu werden. Marcel L. Breuer starb im Jahre 1981 als Einwohner des Staates New York. Er hinterließ seine Ehefrau, Constanze Breuer, seine Tochter, Franciska B. Börns und seinen Sohn, Thomas Breuer (Anlage BK 10a). Sein letzter Wille und Testament vom 2. März 1979 wurde am 31. Juli 1981 als letztwillige Verfügung vom Vormundschafts- und Nachlaßgericht des New York County in New York, bestätigt. Im Testament vermachte der Erblasser sein körperliches, persönliches Vermögen seiner Ehefrau, jeweils US $ 10.000 seiner Tochter und seinem Sohn und "den ganzen Rest, sein verbleibendes Vermögen und den Restnachlaß, sei es dingliches, schuldrechtliches oder sonstiges Vermögen, wo immer es sich befinden mag" in gleichen Teilen seiner Ehefrau und einem Trust, der gemäß Art. 7 des Testaments zugunsten seiner Tochter und seinem Sohn sowie deren Nachkommen begründet wurde. Der Trust sollte bis zum Tod von Frau Breuer andauern (Anlage BK 10a). Der zweite Treuhänder, E. SA. R. Jr., starb am 22. Januar 2001.

Am 26. Februar bzw. 22. April 1980 kam es zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Bauhaus-Archiv GmbH und der Klägerin. Hierin wird in Zif. 1 darauf verwiesen, daß Marcel Breuer Urheber des "von ihm in den Jahren 1926 - 1927 geschaffenen klappbaren Armlehnstuhls D 4 bestehend aus verchromtem Stahlrohr, bespannt mit Gurten, wie er in dem Buch von "A. Schneck, Der Stuhl, im Jahre 1928 unter Nr. 85 auf S. 48 abgebildet und mit Maßangaben versehen ist". Ferner ist in Zif. 2, dass die Parteien hiermit einen ausschließlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Klägerin berechtigt, "das urheberrechtlich geschützte Werk herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie gegen Verletzung im Namen des Urhebers vorzugehen". Ferner heißt es in Ziff. 5 des Vertrages: Die Bauhaus-Archiv GmbH als Bevollmächtigte von Herrn Marcel Breuer erklärt sich bereit, weitere Entwicklungen an Herrn Marcel Breuer, soweit sie bisher nicht produziert wurden und das Bauhaus kein Urheberrechtsanspruch besaß, der Lizenznehmerin anzubieten und ihr eine ausschließliche Lizenz an der Herstellung und Verbreitung dieser Werke einzuräumen".

Am 17. Juli 1999 unterschrieb die Witwe von Marcel Breuer, Frau Constanze Breuer, eine Erklärung folgenden Inhalts: "Erklärung von Marcel Breuer, New York (N. Y.), Ich bevollmächtige die Bauhaus-Archiv GmbH in Berlin (West) über den von mir 1926 - 1927 entworfenen klappbaren Armlehnsessel D 4, der bisher noch nicht industriell produziert worden war, mit der Fa. T. Möbel A. u. W. B. KG in L. einen Lizenzvertrag abzuschließen." Am 23. Juni bzw. 8. Juli 1999 wurde zwischen der Bauhaus-Archiv GmbH und der Klägerin eine "Vertragsergänzung zum Vertrag" vereinbart, wonach der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahre 1980 um weitere Modelle von Marcel Breuer ergänzt wird, darunter Vitrine S 40, Kommoden S 41, S 42, S 43, Sofa F 40, Hocker/Tisch C 4, M 4, Stuhl mit Eisengarn B 40, Tisch K 40 und Regal S 44.

Erstmals in zweiter Instanz ist ordnungsgemäß eingeführt worden ein Vertrag zwischen Constanze Breuer und der Bauhaus-Archiv GmbH vom 11. April 2001 (K31), wonach sich deren Lizenzeinräumung u.a. auch auf den streitgegenständlichen Hocker B9 bezieht.

Die Beklagte zu 1) stellt unter der Bezeichnung "Laszlo" einen mit dem streitgegenständlichen Hocker baugleichen Hocker her, welcher ebenfalls als Modell Breuers vermarktet wird. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin hält den Hocker B 9 für ein Werk der angewandten Kunst, welches in jeder Hinsicht Breuer zuzuordnen sei. Das Urheberrecht sei Breuer verblieben, da das Werk nicht (räumlich) innerhalb des Bauhauses, sondern in den Junkers-Flugzeugwerkstätten entstanden sei und für das vom Bauhaus fremden Büro des ebenfalls beim Bauhaus beschäftigten Architekten Walter Gropius geschaffen worden sei. Breuer sei als Lehrer des Bauhauses gar nicht von der satzungsgemäßen Abtretung betroffen gewesen. Das Bauhaus habe gar keinen Rechtsnachfolger. Ein solcher könne allenfalls das damalige Land Thüringen sein, welches mit den jetzigen Bundesländern Thüringen und Sachsen-Anhalt nicht identisch sei. Jedenfalls könne sich die Stadt Dessau wegen ihrer Haltung während des NS-Regimes nicht auf Rechte von Bauhaus-Künstlern berufen, da sie sich gerade von deren Werkschaffen losgesagt habe, hätte jedenfalls solche durch Nichtausübung verwirkt. Auch könne eine einfache der L&C St. erteilte Lizenz nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Bereits aus den Verträgen zwischen der Bauhaus Archiv GmbH und Breuer persönlich aus dem Jahr 1979 folge ein ausschließliches Recht der Klägerin zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten auch bezüglich des Hockers. Das Urheberrecht des nunmehrigen US-Bürgers sei durch Erbanfall auf dessen Witwe Constance Breuer, ebenfalls US-Bürgerin, nach dem Recht des Staates New York übergegangen, welche die Rechte in einer "Ergänzung" 1999 präzisiert habe. Jedenfalls nach dem Ableben des Treuhänders Rechtsanwalt R. im Jahre 2001 sei diese alleinverfügungsberechtigt gewesen und habe nunmehr die Klägerin hinreichend autorisiert. Letzteres sei auch nach Ende der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen gewesen, da sich die Korrespondenz mit der 87-jährigen Witwe aufgrund deren zwischenzeitlicher Krankheit und Abneigung bzgl. des "Kapitels Deutschland" schwierig und langwierig gestaltet habe.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung von Produktion und Vertrieb der betreffenden Hocker und Tische und zur Auskunfts- und Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Schadensersatzverpflichtung festzustellen, letzteres ohne die Bestimmung eines Anfangszeitpunkts.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Der von Breuer verwendete Formenschatz habe im Zeitpunkt der Schöpfung des Hockers bereits bestanden, auch sei die konkrete Formgestaltung von anderen Bauhauskünstlern bereits vorweggenommen worden. Breuer sei nicht alleiniger Urheber gewesen. Die Gestaltung des Hockers sei lediglich eine technische Errungenschaft, deren Verwertungsrechte ausgelaufen seien. Die Rechte an sämtlichen Schöpfungen seien entsprechend dem Zweckübertragungsgrundsatz durch Satzung auf die Stadt Dessau übergegangen. Dies folge aber bereits aus dem KUG. Aus diesem Gesetz ergebe sich eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitnehmern und Beamten zur Einräumung von Nutzungsrechten, die sich aus dem Zweck des Arbeitsvertrages oder Dienstverhältnisses ergäben. Zudem seien Urheberrechte von Angestellten erst recht in analoger Anwendung der satzungsgemäßen Regelung für Studierende abgetreten. Dies betreffe jedenfalls solche Werkstücke, die zur massenhaften Reproduktion gedacht seien. Die Stadt Dessau habe daher die "Bauhaus GmbH" gegründet, deren Geschäftsgegenstand 1925 die Alleinverwertung sämtlicher in dem Bauhaus Dessau hergestellten Muster und Erzeugnisse gewesen sei. Jedenfalls habe 1934 der damalige Leiter des Bauhauses und Geschäftsführer der GmbH Mies van der Rohe zusätzlich ausdrücklich sämtliche Rechte an die Stadt Dessau übertragen, welche die seinerzeitige L&C A. GmbH (einfach) lizenziert habe. Die Beklagte zu 1) L&C St. Stahlmöbel GmbH sei Rechtsnachfolgerin der L&C A. GmbH. Letztere sei 1937 in eine KG umgewandelt worden, 1952 unter die vorläufige staatliche Verwaltung der DDR gestellt und 1970 in Volkseigentum überführt worden. Nach der Wende sei sie nach dem Treuhandgesetz privatisiert und in eine GmbH umgewandelt worden. Jedenfalls habe die Stadt Dessau zwischenzeitlich die Beklagte zu 1) zusätzlich lizenziert. Auch sei der Hocker seit jeher fester Bestandteil aller Lieferprogramme namhafter Möbelfabrikanten, insofern sei das Urheberrecht durch Nichtausübung verwirkt. Die Witwe Breuers sei nicht Rechtsnachfolgerin Breuers und habe die Bauhaus Archiv GmbH ohne Mitwirkung des testamentarisch bestimmten Treuhänders R. zu dessen Lebzeiten keinesfalls ermächtigen können. Sämtliche Dokumente seien zu unbestimmt. Auch der Vertrag vom 11.04.2001 berechtige die Bauhaus Archiv GmbH nicht zur ausschließlichen Unterlizenzierung der Klägerin, vielmehr sei eine Rechtsverfolgung eine eigene Verpflichtung der Bauhaus Archiv GmbH.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.04.2001 die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen, da eine solche aus den anfangs eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich gewesen sei und die allenfalls erheblichen Dokumente erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung verspätet eingereicht worden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt die Auffassung vor, der Breuer-Stahlrohrhocker sei urheberrechtlich schutzwürdig. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl verschiedener Schriften. Marcel Breuer habe als Teil seines Testaments auch die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an seine Ehegattin Constanze Breuer sowie einen Trust übertragen. Die Stadt Dessau könne aus dem Anstellungsvertrag mit Marcel Breuer keine Rechte hinsichtlich der Verwertung ableiten. Durch die Schließung des Bauhauses mit Wirkung zum Oktober 1932 habe sich der Rat der Stadt Dessau von dem Werkschaffen der Bauhaus-Künstler und der Kunst des Bauhauses losgesagt. Marcel Breuer habe ferner den streitigen Stahlrohrhocker mit Wissen des Bauhauses bereits 1926 selbst produziert und vertrieben. Der Anstellungsvertrag mit Marcel Breuer enthalte keine Abtretungs- oder Übertragungsregelungen. Der Hocker sei außerhalb des Lehrauftrages von Marcel Breuer aufgrund einer privaten Nebentätigkeit Breuers erstellt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

I. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2) zu unterlassen,

Vervielfältigungsstücke von Hockern und/oder Tischen, die nach Maßgabe nach folgender Abbildungen durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, herzustellen, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen:

(1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr,

(2) die Gestellkonstruktion umschließt ein nach unten offenen Quader, dessen Schmalseiten mit ihren Stahlrohrholmen auf den Boden aufliegen,

(3) diese waagerechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende viertelkreisförmig nach oben gebogen,

(4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und

(5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen,

(6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material - vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-) Holz - an ihrer Oberseite zwischen den Langholmen,

(7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseite der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene,

(8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen:

a) Stahlrohrhocker:

(es folgt die erste aus der Urteilsformel ersichtliche Abbildung)

b) (Satz-) Tische aus Stahlrohr:

(es folgt die zweite aus der Urteilsformel ersichtliche Abbildung)

2. durch Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Zif. I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder, soweit sie nicht selbst Hersteller sind, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Zif. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten machen geltend: Marcel Breuer habe niemals Rechte an dem Hocker geltend gemacht. Der Vertrag zwischen der Witwe von Marcel Breuer und dem Bauhaus-Archiv vom 11. April 2001 lasse nicht erkennen, wer für die Bauhaus-Archiv GmbH unterzeichnet habe. Auch lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Bauhaus-Archiv GmbH ausschließliche Unterlizenzen vergeben dürfe. Der Vertrag zwischen der Witwe und dem Bauhaus-Archiv GmbH unterliege dem Recht des Staates New York; nach diesem Recht könne eine Verfolgung der Urheberrechte von Marcel Breuer nicht auch in Bezug auf die Übertragung auf Unterlizenzen immer bejaht werden. Die Beklagten bestreiten ferner die Echtheit des Testaments von Marcel Breuer von drüben, nachdem die Klägerin eine amtliche Abschrift des Testaments vorgelegt hat. Die Beklagten bestreiten ferner das alleinige Verfügungsrecht der Witwe Breuers und sind der Rechtsauffassung: der Hocker sei nicht urheberrechtlich geschützt. Für den Schutz sei der Maßstab bei Werkschöpfung erheblich; zum damaligen Zeitpunkt könne man aber eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des Hockers nicht bejahen. Auch bestünden zahlreiche vorbekannte Werkschöpfungen, etwa von Le Corbusier, von Arthur Korn bzw. der L & C A. GmbH. Die Urheberschaft Breuers sei auch angesichts weiterer ähnlicher Hocker, etwa von Mies van der Rohe ungeklärt. Das Verwertungsrecht an den Stühlen sei an die Stadt Dessau übergegangen. Ferner sei eine Verfolgung der Verwertungsrechte nach so langer Zeit rechtsmißbräuchlich.

Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97UrhG sowie §§ 101a Abs. 1 UrhG, 242 BGB zu.

Unterlassungsanspruch

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

1. Hocker als Werk der bildenden Kunst

Trotz der vorgebrachten Gegenargumente scheitert die Klage nicht an der Schutzfähigkeit des Hockers B9. Dabei ist zu beachten, daß die Bestimmungen des UrhG auch für vor Inkrafttreten des UrhG geschaffenen Werke anzuwenden sind (§ 129 Abs. 1 S. 1).

a) Werk der angewandten Kunst

Zunächst ist zu beachten, daß es sich bei dem Stuhl um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt. Für Werke der angewandten Kunst gilt mit Rücksicht auf den gegebenenfalls auch zur Verfügung stehenden Geschmacksmusterschutz eine besondere Gestaltungshöhe (siehe Schricker/Loewenheim, § 2 Rdnr. 158 mit weit Nachw.). Nicht geschützt ist die sog. Kleine Münze. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Leistung aus der Masse des Alltäglichen heraushebt und vom individuellen Geist des Künstlers geprägt ist (siehe BGH, GRUR 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster; GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel u.a.). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Gestaltung (BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II). Dabei kann auch die Präsentation in Kunstmuseen und auf Kunstausstellungen sowie die Beachtung des Werkes in Fachkreisen als Indiz für eine Schutzfähigkeit herangezogen werden (BGH, GRUR 1987, 903, 905 - Le-Corbusier-Möbel; OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116 - Le-Corbusier-Möbel; OLG Frankfurt, AfP 1997, 547, 549 - Le-Corbusier-Möbel).

Für die Frage der Schutzhöhe ist nach § 129 Abs. 1 UrhG das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965 heranzuziehen, es sei denn, daß ein Werk zum Zeitpunkt seiner Schöpfung nicht geschützt war. Insofern wäre für die Frage der Werkqualität auf die Rechtslage nach dem KUG von 1907 abzustellen, wenn sich daraus ableiten ließe, daß der Hocker B9 nach damaligem Recht nicht schutzfähig war (siehe auch BGH, GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrmöbel I). Zu beachten ist aber, daß das KUG von 1907 im Gegensatz zum KUG von 1876 ausdrücklich auch einen Schutz für Werke der angewandten Kunst vorsah (siehe zum KUG von 1876 BGH, GRUR 1976, 649, 651 f. - Hans Thoma-Stühle; ähnlich für die Übergangsvorschrift des § 53 Abs. 1 KUG 1907 RGZ 71, 145; 139, 328, 330 f.). Im übrigen entspricht die damalige Rechtsprechung zum Schutz angewandter Kunst weitestgehend den heutigen Überlegungen der Judikatur zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (siehe die Zusammenstellung von Henssler, Urheberrechtsschutz in der angewandten Kunst und Architektur, Stuttgart 1950). So soll ein Werk der bildenden Kunst nicht deshalb des Kunstschutzes entbehren, weil es in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen ist (RGZ 155, 201). Als erforderlich galt ein ästhetischer Überschuß (RGZ 139, 214, 218 - Gropius-Türdrücker mit weit. Nachw.) bzw. eine ästhetische Wirkung (so unter kritischer Distanz zum soeben erwähnten Gropius-Urteil Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl. Berlin 1952, S. 23 mit Verweis auf RG, JW 1938, 119).

Zu beachten ist ferner, daß das Reichsgericht schon 1932 reduzierte Bauhaus-Formen als dem Urheberrechtsschutz zugänglich angesehen hat (Urteil v.1. Juni 1932 (K 20)); ähnlich hat dies der BGH - in der Rückschau - getan (BGH GRUR 1961, 635; 1981, 820). Angesichts des bereits dargelegten Selbstverständnis der Bauhäusler als Künstler sowie der Resonanz der Fachwelt ist nicht ersichtlich, daß die damals gegenwärtige Auffassung Reduktionen nicht als Kunst begriffen hätte. Die von den Beklagten angeführte zeitgenössische Entscheidung des Reichsgerichts in Sachen Gropius ist in dieser Hinsicht ausgewogen und gesteht einer bewußten Reduktion auf das Wesentliche durchaus generell Kunstcharakter zu, verneint dies lediglich bei den konkreten Gropius-Türöffnern.

Der Senat geht bei Beachtung dieser Grundsätze von einer hinreichenden Originalität des streitgegenständlichen Hockers aus.

aa) Der Hocker besticht zunächst einmal durch die Verwendung des Stoffes Metall. Vergleicht man dieses Werkstück mit den bis dahin üblichen Sitzgelegenheiten der Zeit, so muß die Verwendung von Stahl ein Schock gewesen sein.

Hinzu kommt, daß der Hocker im Gegensatz zum ersten Stahlrohrsessel "Wassily" zentral durch ein einziges Stahlrohrband geprägt erscheint. Der Betrachter des Stuhls hat den Eindruck, es handele sich um einen Rahmen, der aus einem einzelnen Stahlrohr gefertigt worden ist. Dadurch wird - gerade auch im Unterschied zum damals gängigen Konstruktivismus - die besondere Schlichtheit des Hockers betont. Eingesetzt wurden lediglich gerade, schlanke Stahlrohrholme, die im rechten Winkel zueinander stehen und am Ende viertelkreisförmig gebogen sind.

Der Hocker von Breuer basiert auf der Idee, Proportionen und Nüchternheit als Grundlage eines multifunktionalen Möbels zu nutzen. Wie das von den Parteien eingebrachte Foto der Kantine des Bauhauses demonstriert, gliedert sich der Hocker in seiner Stahlrohrkonstruktion harmonisch in die Ausstattung der Kantine ein. Er ist multifunktional nutzbar, nicht nur als Sitzgelegenheit, sondern auch als Beistelltisch. Diese Multifunktionalität spricht nicht gegen die Annahme einer Schutzfähigkeit, sondern unterstützt diese Annahme noch. Gerade in der bewußten Reduktion auf das Wesentliche liegt der besondere "Pfiff" des Objektes.

Die Verbindung der Stahlrohrholme ist ebenfalls auffällig. Unten finden sich zwei Gleitkufen Erst dadurch daß die Beine des Hockers geschickt miteinander verbunden worden sind, entsteht der Eindruck eines einheitlichen Stahlrohrbandes. Die Sitzplatte wird lediglich von zwei parallel verlaufenden, horizontal liegenden Rohrsträngen gehalten.

bb) Der Hocker war Gegenstand zahlreicher Ausstellungen, zum Teil als Element von Bauhausausstellungen, zum Teil sogar als Gegenstand von Einzelaktionen. So fand zuletzt in der Dessauer Galerie "Bauart" vom 1. - 26. September 2001 sowie im Januar 2002 in Köln eine Ausstellung zum Thema: "Im Auge des Orkans ... Der Hocker B9" statt (GA 385).

Auch die Fachleute lobten einhellig den besonderen künstlerischen Wert des Hockers. Erwähnt sei hier unter anderem Christopher Wilk (Bent wood and metal furniture: 1850 - 1946, New York 1987, 125 ff. (zit. nach der Übersetzung in Anlage K9): "Der Hocker war das erste Stahlrohr-Design, welches die Illusion eines aus einem einzigen, fortlaufenden Rahmen gemachten Objektes vermittelte. Diese Idee sollte eine der am längsten andauernden und am meisten verwirklichten Vorstellungen im Bereich des Stahlrohrs und vieler nachfolgenden modernen Möbel-Designs werden." Zu erwähnen ist weiterhin ein Schreiben von Terence Riley, Chief Curator des New Yorker Museum of Modern Art vom 21. Juli 2001 (Anlage BK8), wonach der Stuhl B 9 seit 1950 Teil der permanenten Sammlung des Museums ist. Ferner heißt es in dem Schreiben (zit. nach der Übersetzung BK8a). "Wir halten diesen Hocker für ein Kunstwerk mit einzigartigen Eigenschaften, die von den Fähigkeiten des Schöpfers Marcel Breuer abgeleitet sind. Meines Wissens ist die Einschätzung des Museum of Modern Art über den B9-Hocker als ein Kunstwerk eine Auffassung, die sowohl von anerkannten Experten auf diesem Gebiet als auch von Sammlern und Bewunderern der modernen Kunst generell geteilt wird."

cc) Der Schutzfähigkeit der Kufenform steht dementsprechend nicht entgegen, daß diese evtl. industriebedingt ist, wie die Beklagten vortragen. Selbst wenn die Maße und Konturen der Kufen auch darauf beruhen, daß der Hocker für das Verkehrsflugzeug Junkers F 13 zum Einsatz kommen sollte, schließt dies ein ästhetisches Plus nicht aus, das über die reine Funktionalität hinausgeht. Hier ist zu bedenken, daß der Stuhl nicht im Flugzeug selbst zum Einsatz kam, sondern gerade in seiner Verwendung für den alltäglichen Wohnbereich seine besondere ästhetische Wirkung erzielt. Im übrigen liegt ja gerade die praktische Anwendbarkeit im Wesen der angewandten Kunst. Wollte man die industrielle Nutzbarkeit zum Ausschlußgrund für das Urheberrecht machen, würde die gesetzgeberische Entscheidung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG für einen Schutz angewandter Kunst konterkariert.

Den Beklagten ist ferner zuzugeben, daß der 24/25-jährige Breuer sich im Gegensatz zu den anderen Lehrern des Bauhauses nicht bereits vor dieser Tätigkeit als Künstler betätigt hatte, sondern bis dato (1926/27) eher handwerklich geschult war. Auch ist zu beachten, daß das Verdienst der Entdeckung des maschinell biegbaren Stahlrohrs als (neuen) Möbelwerkstoffs in Zusammenarbeit mit den Junkers-Werkstätten neben dem ästhetischen Selbstanspruch insbesondere ein technisches gewesen war. Breuer hatte aber als Leiter der Tischlerei innerhalb des Bauhauses, welches sich ausdrücklich der Verbindung gerade von "Kunst und Design" verschreiben hatte, konstant Berührung mit Kunst, ferner hatte er zuvor ca. ein halbes Jahr bei einem Architekten in Paris gearbeitet. Ferner übersteigt die Entscheidung eines dem Werkstoff "Holz" verbundenen Schreiners, sich mit der Pionierarbeit des Gestaltens von Möbeln aus gebogenem Stahl zu befassen, eindeutig den damaligen Leistungshorizont eines durchschnittlichen Gestalters.

dd) Die Schutzfähigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Marcel Breuer selbst seine Stuhlobjekte nicht als kreativkünstlerisch angesehen hat. Das Selbstverständnis des Urhebers spielt für die urheberrechtliche Beurteilung der Schutzhöhe eine untergeordnete Rolle. Im Hinblick darauf, daß das Urheberrecht vererblich ist (§ 29 S. 2 UrhG), kann es nicht allein der Entscheidung des Urhebers selbst obliegen, ob er sein Werk als urheberrechtsfähig ansehen will oder nicht. Die Frage, ob eine persönlichgeistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt, bemißt sich auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Erben des Urhebers nach objektiven Kriterien, nämlich nach der Anschauung der Verkehrskreise zur Zeit der Schöpfung des Werkes (BG, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; GRUR 1987, 903, 905 - Le-Corbusier-Möbel u.a.). Auch wenn Marcel Breuer die massenhafte Reproduktion im Auge gehabt haben mag und das Bauhaus insgesamt weniger für das Museum als vielmehr für den Alltag schöpferisch tätig werden wollte, schließt dies gemäß § 2 Abs.1 Nr.4, 3.Alt. UrhG gerade nicht den Selbstanspruch aus, ein Werk auch der bildenden Kunst zu schaffen. Gerade heute empfindet man eine Kunstform als besonders wertvoll, die dem Zweck eines besonders guten, einfachen Ausdrucks dient. Auch aus der Tatsache, daß Breuer sich offenbar nur um technische Schutzrechte bemüht hatte, kann nichts anderes geschlossen werden. Ob für den Hocker zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich die Möglichkeit des Schutzes auch als Urheberrechts bestanden hat, sagt nichts darüber aus, ob Breuer eine solche als wahrscheinlich bzw. durchsetzbar erkannt und als erfolgsversprechend bewertet hätte.

b) Vorbekannter Formenschatz

Den Beklagten ist es nicht gelungen, durch Verweis auf ähnliche vorbestandene Werke und Formenschatz die kulturhistorisch fundierte Bewertung des fraglichen Hockers als Innovation hinreichend überzeugend zu falsifizieren. Nach BGH GRUR 1981, 828, 822 ("Stahlrohrstuhl II") ist es bei Behauptung eines vorbestandenen Formenschatzes Sache des Behauptenden, ihn zu beweisen, da Urheber und Rechtsnachfolger insbesondere bei zeitlicher Distanz regelmäßig mit einem anspruchsbegründenden Beweis überfordert wären.

aa) Nicht einschlägig ist der Bugholz-Hocker, den Otto Wagner von 1904 für die österreichische Postsparkasse in Wien entworfen hat. Anlage B7a zeigt eine Kopie aus dem Ausstellungskatalog "Sitz-Gelegenheiten Bugholz- und Stahlrohrmöbel von Thonet" des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg aus dem Jahre 1989. Zunächst ist zu beachten, daß der Stuhl aus Holz gefertigt worden ist. Die unterschiedlichen Materialien (Stahl und Holz) machen entscheidende Unterschiede. Marcel Breuer hat selbst zu den besonderen Qualitäten des Materials "Stahl" Stellung genommen. In einem Aufsatz zum Thema Metallmöbel verwies er darauf: "Der Stahl, ein annähernd homogenes Material, ist viel eher in besonders widerstandsfähiger Formen (Querschnitte: z. B. Rohr) zu bringen, als das durch seine Maserungen ungleichmäßige Beschaffenheit in seinen mechanischen Eigenschaften beschränkte Holz" (Marcel Breuer, Metallmöbel, in: Werner Graeff, Innenräume, Stuttgart 1928, 134, zit. nach Robin Krause, Die frühen Stahlrohrmöbel von Marcel Breuer, Dessau 1998, Anlage BK 4). Damit sind auch ästhetische Qualitäten angesprochen.

Die Wirkung des Hockers B9 beruht - wie oben dargelegt - entscheidend auch auf der Wirkung des Materials Stahl, das glänzend ist und kühl wirkt, und gerade dadurch dem Stuhl eine besondere Nüchternheit und Klarheit verleiht. Aus ähnlichen Gründen gehören auch die Holzgestaltungen von Rietveld und Thonet nicht zum hier einschlägigen vorbekannten Formenschatz.

bb) Einschlägig ist auch nicht der Gasrohrsessel von Mart Stam (Anlage B2). Zunächst sind die Unterschiede zwischen den Stühlen zu beachten. Der Stuhl von Stam besteht aus Gasrohren, einem erheblich dünneren Material als das von Breuer. Es geht auch nicht um einen Hocker, sondern um einen echten Stuhl. Dem Stuhl fehlen die Rundungen und der Eindruck der einheitlichen Kufenführungen, da er an den Enden kantig vernietet ist. Der Stuhl gehört daher nur zum vorbekannten Formenschatz, soweit es um die berühmte, hier aber nicht streitgegenständliche Frage der Urheberschaft an den sog. Freischwinger-Stühlen geht (siehe dazu die Dokumentation von Werner Möller und Otakar Màcel, Ein Stuhl macht Geschichte, München 1992). Zur Klärung der Urheberschaft an dem Hocker B9 kann der Mart-Stuhl jedoch nicht herangezogen werden. Im übrigen ist die Priorität unklar. Der Stuhl wurde erstmals 1927 in der Weißenhofausstellung in Stuttgart gezeigt. Stam hat zwar seinerseits behauptet, den Stuhl bereits 1926 für seine Frau konzipiert zu haben; wann genau dieser Stuhl entworfen wurde, läßt sich aber nicht mehr rekonstruieren.

cc) Dem vorbekannten Formenschatz entspricht auch der Sessel von Mies von der Rohe nicht. Auch wenn er in verschiedenen Prospekten als Urheber benannt wird, kommen diese Belege sämtlich aus der Zeit nach Erstellung des Hockers durch Marcel Breuer, nämlich aus den Jahren 1925 - 1927. Man kann sie daher durchaus auch als Beleg dafür nehmen, daß der von Breuer erstellte Stuhl eine Reihe von Künstlern nachträglich dazu inspirierte, ähnliche Stühle zu konzipieren. An der Originalität des Breuerschen Stuhls ändert dies nichts; sie erhöht sie vielmehr noch. Dementsprechend findet sich in den Akten auch eine Aussage des Stuhlexperten Christopher Wilk (Anlage K7a, dort S. 180), wonach es sich bei den Stühlen von von der Rohe und Le Corbusier (siehe dazu unten) "ganz klar um Imitationen des Breuer Originals handelte".

dd) Unterschiedlich ist auch der Hocker LC8 von Le Corbusier, auf den die Beklagten mit Hinweis auf Anlage ROP 1 verweisen. Zwar besteht auch dieser Hocker aus seitlichen Stufen, die nach einer viertelkreisförmigen Biegung in senkrechter Rohrstränge übergehen. Die Kufen verlaufen nicht an der Schmal-, sondern an der Längsseite des Hockers. Auch ist der Rohrstrang des Hockers nicht streng einzügig. Ferner dienen die Querstreben zur Stabilisierung der senkrechten Rohrstränge. Im übrigen ist die zeitliche Priorität dieses Stuhlmodells unklar; es liegen keine Belege dafür vor, daß dieses Modell zeitlich vor dem Breuers entwickelt worden wäre. In den Unterlagen ROP1 wird auf den Stuhl mit dem Klammerzusatz "1925/28" hingewiesen. Es wird auch behauptet, der Stuhl sei erst 1928 gezeichnet und 1929 ausgestellt worden (GA 377). Insofern greift hier unter Umständen wieder die Beurteilung von Wilk durch, der den Le-Corbusier-Stuhl als Imitation eines Breuers-Originals ansieht.

ee) Vorbekannt ist auch nicht der Hocker von Arthur Korn (siehe Prospekt B5). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Produktionen eines Hockers des genannten Architekten und Möbelgestalters durch die L & C. A. GmbH im Jahre 1927. Damit liegt der Hocker - ungeachtet der verschiedenen Unterschiede zwischen den Hockern - zeitlich nach dem streitgegenständlichen Möbelstück.

ff) Die von den Beklagten ansonsten präsentierten Sachverhaltsvarianten vermögen die kulturhistorisch fundierte Vermutung, derzufolge der Hocker Marcel Breuer zuzuordnen ist, nicht hinreichend zu erschüttern. Der Funktion des Urheberrechts, dem Künstler einen weitreichenden wie effektiven Schutz zu verschaffen, liefe es zuwider, wenn dieser bzw. dessen Rechtsnachfolger die Urheberschaft insbesondere nach beträchtlichem Zeitablauf bis ins Detail nachweisen müsste. Nachdem bislang nie die Urheberschaft Marcel Breuers in Zweifel gezogen worden ist und insbesondere die anderen Bauhäusler, welche ebenfalls mit Stahlrohrstühlen experimentierten, Breuer nie die Urheberschaft an den ihm zugeschriebenen Werken streitig gemacht hatten, müßten konkretere Zweifel vorgetragen und belegt werden. Irrelevant ist insbesondere auch der Hinweis auf das Mitwirken Dritter auf handwerklicher Ebene, solange die "Regie" Breuer zugebilligt wird.

2. Rechtsinhaberschaft Marcel Breuers im Zeitpunkt des Erbfalls

Wie oben festgestellt, ist Marcel Breuer als Schöpfer des streitgegenständlichen Hockers im Sinne von § 7 UrhG anzusehen. Zu beachten ist vorab, daß das KUG von 1907 einen originären Rechteerwerb durch den Arbeitgeber - abseits der Spezialregelung des § 5 KUG - nicht vorsah (Schricker/Rojahn, § 43 Rdnr. 1). Es galt statt dessen auch zur damaligen Zeit das Schöpferprinzip (siehe § 2 S. 1 KUG 1907 RGZ 108, 44, 45 - Lichtbilder von Bildhauerarbeiten u.a.).

a) Ausdrückliche Rechteabtretung

Breuer hat seine vermögensrechtlichen Befugnisse an dem HockerB9 nicht ausdrücklich an das Bauhaus bzw. die Stadt Dessau abgetreten. Eine Rechteübertragung ergibt sich nicht aus der Satzung des Bauhauses Dessau (siehe GA 98). Diese stammt aus dem Jahre 1931 und damit aus einer Zeit, in der Breuer nicht mehr am Bauhaus tätig war. Im übrigen galt die dort vorgesehene Regelung ausdrücklich nur für Studierende. Ein "Erstrecht"-Schluß für Angestellte des Bauhauses Dessau läßt sich daraus nicht ziehen, zumal die Studierenden für die Rechteabtretung auch finanziell entschädigt wurden.

Eine Rechteabtretung ist auch nicht im Anstellungsvertrag Breuers geregelt worden. Marcel Breuer war in der fraglichen Zeit vom 1. April 1925 bis zum 31. März 1928 als Lehrer am Bauhaus angestellt (B 19). Der Vertrag verpflichtete ihn dazu, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst des Instituts zu stellen (§ 5). Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß Breuer besondere Verpflichtungen abseits der Lehre übernommen hat. Insbesondere enthält der Vertrag keine Regelung über den Rechteübergang und allgemein über das Schicksal der Kunstobjekte, die in den Werkstätten erstellt worden sind.

Zu berücksichtigen sind auch die Satzungen des Staatlichen Bauhauses zu Weimar, etwa in der Fassung von 1921. Hiernach haben die Lernenden auch die Pflicht, Rechte an den Produkten dem Bauhaus zu übertragen. Insbesondere heißt es in § 7 dieser Satzung: "Jede mit dem Material des Bauhauses hergestellte Arbeit gehört dem Bauhause" (...) Vom Bauhause endgültig übernommene Arbeiten werden dem Verfertiger bezahlt. Der Leiter des Bauhauses berät gemeinsam mit den beiden Meistern des Verfertigers, ob der Gegenstand vom Bauhaus übernommen und welche Summen dem Verfertiger für seine Arbeit vergütet werden soll. Die nicht vom Bauhaus übernommenen Arbeiten darf der Verfertiger freihändig verkaufen oder verschenken nach barem Ersatz der Material- und allgemeinen Unkosten."

b) Stillschweigende Rechteeinräumung

Mangels ausdrücklicher Regelung in Verträgen kommt eine Rechteübertragung lediglich im Rahmen des Zweckübertragungsgedankens in Betracht, wie er in §§ 31 Abs. 5, 43 UrhG verkörpert ist. Auch unter dem KUG war eine entsprechende stillschweigende Einräumung von Rechten im Rahmen eines Anstellungsvertrages denkbar (RGZ 110, 393, 394 f.). Allerdings ging das Reichsgericht in dieser Entscheidung davon aus, daß bei der Ausrichtung eines Anstellungsvertrages auf die Herstellung von Kunstwerken der Arbeitgeber sämtliche Nutzungsrechte erhalten soll, selbst wenn die Kunstwerke außerhalb der Dienstzeit und Diensträume erstellt wurden. Diese Auffassung beruht jedoch auf einer Urheberrechtskonzeption, die heute nicht mehr vertreten wird. Die Redeweise des Reichsgerichts von einer "Übertragung des Urheberrechts" basiert auf der dualistischen Theorie, die zwischen Verwertungsrechten und Persönlichkeitsrechten beim Urheber strikt trennt und daher großzügiger eine Rechteübertragung zugunsten Dritter bejahen konnte. Wenn man mit der heute gängigen monistischen Theorie Persönlichkeits- und Verwertungsrechte als Einheit sieht, wird man sich mit den reichsgerichtlichen Überlegungen weniger anfreunden können. Selbst wenn man aber mit dem Reichsgericht eine Rechteübertragung unabhängig von Dienstzeiten und -räumen bejaht, wird man nicht pauschal für jegliche Werke Breuers eine Abtretung bejahen können. Die Vielfalt des Werkschaffens Breuers verbietet eine schematische Betrachtung. Vielmehr muß man je nach Einzelfall wertend anhand von Indizien entscheiden müssen, welches Objekt zur Verwertung durch das Bauhaus genutzt werden kann. Bei einer solchen Einzelabwägung zeigt sich jedoch eine Nonliquet-Situation, die dazu führt, eine Rechteübertragung auf das Bauhaus bzw. die Stadt Dessau im Zweifel zu verneinen.

aa) Das Tätigkeitsfeld Breuers

Für eine Rechteübertragung spricht, daß Marcel Breuer sich als Meister in einem besonderen Anstellungsverhältnis mit dem Bauhaus befunden hat, aufgrund dessen sich auch besondere Rücksichtnahmegebote und -pflichten ergaben. Der dabei bestehende künstlerische Spielraum schließt es nicht aus, daß das Bauhaus jedenfalls für die Produkte, die am Ende eines Schöpfungsprozesses standen, wirtschaftliche Nutzungsrechte reklamierte. Allerdings weist das Anstellungsverhältnis Breuers Spezifika auf, die insbesondere durch die Bindung an das Material Holz gekennzeichnet war. Wie sich aus den vielfältigen Materialien ergibt, die die Parteien zum Wirken Breuers vorgelegt haben, ist Breuer vorrangig im Bauhaus als Tischler beschäftigt gewesen. So entwickelte Breuer bereits zu seiner Ausbildungszeit am Bauhaus ausschließlich Möbelstücke und Einrichtungen aus Massiv- und Sperrholz. Diese Arbeiten waren auch der entscheidende Grund dafür, Breuer zum Leiter der Tischlerei zu berufen. Zu den Aufgaben einer Tischlerei gehört es jedoch nicht, Stahlrohrmöbel zu entwickeln. Die künstlerische Arbeit mit Metall gehört daher eher zum Repertoire der Metallwerkstatt innerhalb des Bauhauses, die diesen Werkstoff allerdings schwerpunktmäßig eher zur Entwicklung von Schmuck, Leuchten und Besteck nutzte. Breuers Stahlrohrmöbel entstanden in einem organisatorischen Vakuum, einem blinden Fleck innerhalb des Bauhaus-Gefüges. Gerade weil die Verbindung von Möbelproduktion mit dem Werkstoff Stahl so ungewöhnlich war, sprengt die Tätigkeit Breuers die damals bestehenden Kategorien des Werkschaffens.

bb) Breuer und die Junkers-Werke

Daß der streitgegenständliche Hocker die klassischen Bauhaus-Kategorien sprengt, zeigt sich auch an der Kooperation mit den Junkers-Werken. Traditionell akzentuierte die Bauhaus-Leitung, daß Bauhausprodukte nach Möglichkeit durch das Bauhaus selbst vermarktet werden sollten. Das galt vor allem für solche Erzeugnisse, die in den Räumlichkeiten des Bauhauses während der Studien- und Dienstzeiten mit Materialien des Bauhauses geschaffen wurden. Der streitgegenständliche Hocker Marcel Breuers wurde jedoch nicht in den Räumlichkeiten des Bauhauses in Dessau geschaffen, die sich damals allerdings erst in einem Aufbau befanden (siehe unten). Vielmehr wurde dieses Möbelstück, anders als die Holzmöbel Breuers, in den Junkers-Werken erstellt. Dies mag zwar auch damit zusammenhängen, daß im Bauhaus selbst Gerätschaften und Know-How zum Biegen von Stahl nicht vorhanden waren; es fehlen aber Belege dafür, daß die Junkers-Werkstätten insoweit funktionell als ausgelagerter Bestandteil des Bauhaus betrachtet worden sind.

Zu bedenken ist allerdings, daß bis heute nicht nachvollziehbar ist, ob Breuer den Stuhl während seiner Dienstzeiten entwickelt hat. Fest steht, daß die Materialien nicht aus dem Eigentum des Bauhaus stammen, sondern von den Junkers-Werken zur Verfügung gestellt wurden. Die Entwicklungsgeschichte des Stuhls liegt - nicht zuletzt auch wegen des Ablebens eventueller Zeitzeugen - im Dunkeln.

cc) Breuer und die Standard Möbel

Daß Breuer Vermarktungsrechte an Stahlrohrmöbeln für sich in Anspruch genommen hat, zeigt bereits der Katalog "Breuer Metallmöbel" (1927), dessen Titelblatt abgedruckt ist in: Jannine Fiedler/Peter Feierabend (Hg.), Köln 1999, 415. Der Prospekt enthält eine Darstellung des ersten von Breuer entwickelten Stahlrohrmöbels, dem sog. Wassily-Sessel, dem Negativ mit dem Obertitel "Breuer Metallmöbel". Die Hinweise der Herausgeber des Bandes zum Foto sind allerdings mißverständlich. Hierin heißt es: "Breuer versuchte, seine Stahlrohrmöbel, die am Bauhaus hergestellt wurden, in eigener Regie zu verkaufen". Diese Aussage ist insofern falsch, als die Stahlrohrmöbel zumindest in der Dessauer Anfangszeit in den Junkers-Werken hergestellt worden sind. Auch "versuchte" Breuer nicht, seine Stahlrohrmöbel in eigener Regie zu verkaufen; er verkaufte sie tatsächlich über die von ihm gegründete Firma "Standard-Möbel".

Zu bedenken ist ferner die sog. Breuer-Krise, die ja gerade aus dem Anlaß entstanden ist, daß Breuer für verschiedene Möbel, u. a. auch der Hocker B9, die Rechte reklamiert hat. Dementsprechend gründete er eine eigene Firma, die ab 1926 von Berlin aus Breuersche Möbel vertrieben hat. Wie der Verkaufskatalog dieser Firma zeigt, gehörte zum Lieferumfang auch der streitgegenständliche Hocker B9. Auch das Bauhaus verwies mehrfach auf dieses Unternehmen, gerade auch im Zusammenhang mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Hockers. So verweist die Zeitschrift Bauhaus Nr. 4 (Dessau 1927; GA 48) unter Nr. 16 auf "Hocker oder Tischchen" und auf den "Vertrieb durch ´standard möbel´". Ähnlich verweist die zeitgenössische Literatur auf den Vertrieb durch Standard Möbel (z.B. Aldolf G. Schneck, Der Stuhl, Stuttgart 1928, S. 53).

Die Gründung einer solchen Gesellschaft schließt jedoch nicht aus, daß das Bauhaus die Verwertungsrechte an dem Hocker für sich reklamierte und die Standard-Möbel nur als Produktions- und Vertriebsgesellschaft ansah. Dementsprechend ist zu beachten, daß das Bauhaus selbst mit eigenen Werbezetteln den Hocker B9 zum Verkauf angeboten hat (GA 66 als Kopie aus Marcel Breuer, Bauhaus-Archiv, Köln 1991; ebenfalls abgedruckt bei Magdalene Droste u.a., Marcel Breuer Design, Berlin 2001, S. 70 mit Verweis auf S. 158 auf Bauhausarchiv Inv.-Nr. 1103/xx).

dd) Produktionsbedingungen im Bauhaus Dessau

Zu beachten ist auch, daß das Bauhaus von Anfang von an auf Produktion, d. h. auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Industrie angelegt war. Dies gilt insbesondere für die hier streitgegenständliche Dessauer Phase des Bauhauses. Insofern entsprach es gerade der Zielsetzung des Bauhauses, Avantgarde zu produzieren. Künstlerische Verwertungsrechte für Gegenstände der Gebrauchskunst dürften daher als auf das Bauhaus mitübertragen anzusehen sein (so auch RG GRUR 1933, 232 (234) - Gropius Türdrücker, Senat GRUR 1993, 903 - Bauhausleuchte). Auch sind die Besonderheiten der Tätigkeit in den Werkstätten des Bauhaus zu beachten, wie sie der Senat in der Bauhaus-Leuchten-Entscheidung konkretisiert hat (GRUR 1993, 903, 908 - Bauhaus-Leuchte), in der der Senat den Rechteübergang zwischen Bauhaus-Mitarbeitern und Bauhausträgerorganisation ausführlich dargelegt hat. Hierin heißt es:

"In der Werkstatt sollten Entwürfe gestaltet werden, die gewerblich genutzt werden konnten. Durch die Verwertung der geschaffenen Werke sollten die Werkstätten einen Beitrag zum Unterhalt des Bauhauses leisten. (...). Die Nutzung der verwertbaren Werke allein durch das Bauhaus - und nicht den jeweiligen Schöpfer - muß damals allen Bauhaus-Angehörigen bekannt gewesen und von ihnen akzeptiert worden sein."

Aufschlußreich ist auch das vom Senat in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Dokument von Walter Gropius zu den "Grundsätzen der Bauhausproduktionen" (Achim Preiss/Klaus Jürgen Winkler, Weimarer Konzepte, Weimar 1996, S. 149 ff.). Hiernach sind die Bauhauswerkstätten (Laboratorien) in den Vervielfältigungsreife, für die heutige Zeit typische Geräte sorgfältig Modell entwickelt und dauernd verbessern werden". Dieser Essay von Gropius erklärt auch das Verhältnis des Bauhauses zu externen Unternehmen: "Die in den Bauhauswerkstätten endgültig durchgearbeiteten Modelle werden in fremden Betrieben vervielfältigt, mit denen die Werkstätten in Arbeitsverbindung stehen." Beschrieben wird diese Zusammenarbeit dadurch, daß es sich hierbei um "die vervielfältigten Produkte nach Modellen des Bauhauses" handelt (S. 151).

Zu bedenken ist aber, daß es dem Bauhaus bis in seine Spätphase offensichtlich nie gelungen ist, effiziente Produktionsbedingungen zu schaffen und die Rechtefrage gerade auch im Hinblick auf das Verhältnis zu den Bauhausmeistern befriedigend zu lösen. Es wurden anscheinend für jeden Einzelfall und jeden Meister separat Vereinbarungen getroffen oder nicht getroffen. Deshalb verbietet sich auch eine schematische Betrachtung, die alle Angehörigen des Bauhauses in gleicher Weise behandelt. Insbesondere kann aus der bisherigen Rechtsprechung nicht der Grundsatz abgeleitet werden, daß alle von Bauhausangehörigen erstellten Produkte immaterialgüterrechtlich dem Bauhaus zuzuordnen sei. Der Senat hat zwar im Fall der Wagenfeld-Leuchte (Urteil vom 4. September 1992, GRUR 1993, 903) betont, daß Wagenfeld die Rechte für seine Leuchte an das Bauhaus abgetreten hat. Wagenfeld war aber kein Meister, sondern Student und später Etatgeselle. Vor allem aber gibt es - anders als im Wagenfeld-Fall - im vorliegenden Streitfall keine Urkunden mehr, aus denen sich ergäbe, daß die handelnden Personen selbst von einer Rechteübertragung ausgegangen wären. Im Wagenfeld-Fall konnte man sich sogar auf ein Dokument von Gropius vom August 1925 (Anlage K22) stützen, wonach "Wagenfeld unterschrieb ...., dass er sein formrecht zur auswertung an uns in dessau übergebe". An solchen Dokumenten fehlt es gerade im vorliegenden Fall.

ee) Die Haltung Breuers in bezug auf die Rechtsverhältnisse

Nicht hinreichend aussagekräftig ist der Umstand, daß Marcel Breuer Zeit seines Lebens nicht ausdrücklich die Rechte an dem Hocker B9 in Anspruch genommen hat. Es liegen keine Stellungnahmen von Marcel Breuer vor, in denen dieser ausdrücklich erklärt hat, die Rechte an diesem Stuhl für sich behalten zu haben. Insofern unterscheidet sich die Sachlage von dem sog. "Vassily"-Hocker, für den überliefert ist, dass Breuer Zeit seines Lebens Immaterialgüterrechte zugunsten seiner Person reklamiert hat.

Hier ist aber zu beachten, daß Breuer nach seinen juristischen Auseinandersetzungen rund um den Freischwinger-Stuhl über das Rechtssystem sehr verbittert war. Deutlich wird das zum Beispiel in seiner Erklärung vom 1. Oktober 1979 (Anlage K29a), in der betont, daß er als Designer des Stuhls niemals Fragen oder Beschränkungen hinsichtlich der Vermarktung aufstellen will ("... that I, as the designer of this chair, will never present demands or limitations to them"). Auch in der Forschung wird darauf hingewiesen, daß die zahlreichen Prozesse rund um den Stuhl Breuer "schon seiner Berliner Zeit die Freude an weiteren Stahlrohrentwürfen verleidet haben" soll (so Magdalena Droste, Marcel Breuer, Köln 1994, Anlage K 26, S. 18)

Ferner ist zu beachten, daß Marcel Breuer am 12. September 1927 in Frankreich eine Patentschrift eingereicht hat, die unter anderem auch auf den Hocker B9 verweist (siehe die Fig. 1 Anlage K21). Die Patentschrift verweist auf "M. Marcel Breuer résidant en Allemagne" als Rechteinhaber. Die Patentschrift wurde ausführlich von Robin Krause in dessen Schrift "Die frühen Stahlrohrmöbel von Marcel Breuer, Dessau 1998) analysiert (Anlage BK4). Krause weist darauf hin, daß die Rechtslage hinsichtlich der deutschen Anmeldung eines Gebrauchsmusterschutzes unklar bleibt. Allerdings will er aus der französischen Patentschrift vom 12. September 1927 schließen, daß die dort abgebildeten Stahlrohrmöbel mit den Gegenständen der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung identisch seien. Ob dem letztlich zu folgen ist, mag hier dahinstehen.

Eine Gebrauchsmusterschrift für den deutschen Rechtsraum wird in der Anlage BK3 angeführt: Im Patentblatt vom 14. Oktober 1926 auf S. 1255 wird unter Nr. 34g auf die Gebrauchsmusteranmeldung 964585 von Marcel Breuer für "Metallrohrmöbel" verwiesen. Der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift ist jedoch - soweit ersichtlich - nicht bekannt. Die Dokumente deuten aber darauf hin, daß Breuer durchaus auf eigenen Verwertungsrechten an Möbeln beharrt hat.

Bestimmte inzwischen veröffentlichte Archivmaterialien zeigen, daß Breuer von Anfang an wohl eine Sonderrolle im Bauhaus gehabt hat. So findet sich das Protokoll einer Sitzung des Arbeitsausschusses des Bauhausrates vom 18. Februar 1924 (Meisterratsprotokolle des Staatlichen Bauhauses Weimar 1919 - 1925). Darin heißt es (S. 326): "Gropius teilt mit, Etatgeselle Breuer sei in der Tischlerei von seinem Etatposten zurückgetreten, um die Möglichkeit zu haben, längere Zeit ohne produktive Arbeit eigenen Entwurfsarbeiten nachzugehen. Dies sei ein typischer Fall. Es lag im Interesse der Bauhausentwicklung, sowie in dem des einzelnen Gesellen, dass er die Möglichkeit zu solchen Arbeiten hält".

Die Ausführung bei Eva von Seckendorff ("Lizenzen und Geschäfte des Bauhauses", S. 415), daß die "Eigentumsrechte an der Tischlerei in Weimar entstandenen Arbeiten von Marcel Breuer ..." von Gropius rückwirkend für die Bauhaus GmbH gesichert werden konnten, führt in Bezug auf die streitgegenständlichen Hocker nicht weiter. Seckendorff verweist weiter darauf, daß dem Bauhaus die Lizenzrechte für bestimmte Möbel Breuers entgangen seien. Da "Breuer seinen ersten Stahlrohrsessel privat gebaut hatte, beanspruchte er die Lizenzen des Stuhles und der daraus entwickelten Stahlrohrmöbel für sich alleine". Es wird aus diesem Text nicht klar, wie die Beziehung zwischen den von Breuer reklamierten Rechten und denen des Bauhauses verläuft. Ausweislich des Textes hat Breuer nicht nur die Rechte am ersten Stahlrohrsessel für sich beansprucht, sondern auch für die "daraus entwickelten Stahlrohrmöbel". Dies kann auch den streitgegenständlichen Hocker B 9 umfassen, da dieser auf der Stahlrohrtechnik des Wassily-Stuhls beruht. Letztendlich ist die Aussage von Seckendorff aufgrund ihrer Ungenauigkeit rechtlich nicht verwertbar.

ff) Aufträge von Gropius und Kandinsky

Dafür, daß Breuer den streitgegenständlichen Stuhl als Teil einer Nebentätigkeit außerhalb der Lehre am Bauhaus erstellt hat, sprechen auch die verschiedenen Bestellungen aus der Frühphase der Stahlrohrmöbelproduktion. So soll Wassily Kandinsky bei Breuer im Dezember 1925 den streitgegenständlichen Hocker als "Privatperson" bestellt haben. Soweit allerdings gerade dieser Vorgang nur von dem Zeitzeugen Fritz Müller bekundet worden ist (BK 6, Blatt 5), sind Feststellungen darauf nicht zu stützen. Müller ist vor einigen Jahren gestorben. Das noch vorhandene Gesprächsprotokoll ist von ihm nicht unterschrieben worden. Es stammt als "Befragungs- und Gesprächsprotokoll" ausschließlich aus der Feder von Helmut Erfurt. Hier hat der Senat von weiterer Aufklärung abgesehen.

Belegt sind allerdings Bestellungen durch das Bauatelier Walter Gropius. Dieser hat für seine Bauhaus-Bauten bei Marcel Breuer eine größere Anzahl von Hockern bestellt (belegt bei Helmut Erfurt, K 19 und Christopher Wilk, K 7, K 7a, K 9). Allerdings referiert Wilk lediglich nicht weiter belegte Angaben Breuers ("laut Breuer"). Schriftliche Unterlagen, insbesondere Bestellformulare oder sonstige Dokumente ähnlicher Art, liegen (nicht mehr) vor. Erfurt selbst verweist nur darauf, dass der Hocker in größerer Stückzahl im Oktober 1926 als Bestuhlung in der Bauhaus-Kantine eingesetzt werden konnte. Über die näheren Begleitumstände für die Bestuhlung äußert sich Erfurt nicht. Es bleibt unklar, ob der Ansatz in der Bauhaus-Kantine aufgrund eines privatrechtlich erteilten Auftrages oder im Rahmen der allgemeinen Lehrtätigkeit Breuers erfolgt ist.

c) Abwägung

Die Abwägung der Indizien führt zu keinem klaren Ergebnis. Es finden sich bei der Durchsicht aller Unterlagen keine schlagenden Beweise für die eine oder andere Lösung. Diese Situation dürfte auch der Sachlage im Bauhaus selbst zum streitigen Zeitraum entsprechen, wie sich aus den von den Parteien überlassenen Unterlagen ergibt. Wie Eva von Seckendorff (auf Lizenzen und Geschäfte des Bauhauses, in: Jannine Fiedler/Peter Feierabend, Bauhaus, Köln 1999, S. 414 f.) nachzeichnet, befand sich das Bauhaus von Beginn an in Finanznöten. Insbesondere in der Tischlerei setzte man zu Zeiten des ersten Werkstattmeisters Johannes Itten weniger auf das produktive Wirtschaften. Erst ab 1923 begann man, umfassender produktiv, insbesondere für Ausstellungen und Messen zu wirtschaften. Seckendorff berichtet weiter davon, daß Breuer selbst zwar in den Jahren 1924/25 Holzmöbel für private Auftraggeber und Kindergärten erstellt habe. Es habe jedoch an klaren juristischen Strukturen für die Vermarktung gefehlt. Dies hat dazu geführt, daß Gropius offensichtlich erst in Dessau im November 1925 die Bauhaus GmbH gründen konnte, deren Zweck die Alleinverwertung der am Bauhaus entwickelten Modelle waren.

In dieser Sachlage läßt sich ein Rechtsverlust des Urhebers Breuer nicht feststellen. Für ihn tragen die sich auf die Rechtsänderung berufenden Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Ihnen kommen keine Vermutungsregeln aufgrund üblicher Tatbestände zugute. Es bedürfte dazu einer doppelten Vermutung. Zum einen müßte man eine Vermutung aufstellen können, daß Marcel Breuer trotz seiner auf Holzarbeiten beschränkten Tätigkeit als Leiter der Tischlerei auch die Rechte an Stahlrohrmöbeln an das Bauhaus abzutreten hatte und (stillschweigend abgetreten hat). Notwendig wäre zum anderen eine Vermutung, wonach die Rechte an dem Hocker selbst dann noch dem Bauhaus gehörten, wenn diese außerhalb der Arbeitszeiten und mit externen Mitteln erstellt worden sind. Erst wenn beide Regeln in ihrem Zusammenspiel eine rechtliche Grundlage fänden, ließe sich zugunsten der Beklagten eine Rechteübertragung auf den damaligen Arbeitgeber Breuers bejahen. Doch ein solches Zusammenspiel findet sich weder im KUG noch im UrhG verankert. Der insoweit einschlägige § 43 UrhG stellt vielmehr ausschließlich den dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß erkennbaren Betriebszweck ab (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. Tübingen 2001, Rdnr. 983). Nur soweit dieser reicht, stehen dem Arbeitgeber in Ermangelung arbeitsvertraglicher Sonderbestimmungen ausschließliche Nutzungsrechte zu. Dabei spielen dann Ort und Zeit der Arbeitsleitung keine Rolle (OLG Nürnberg, ZUM 1999, 657 - Museumsführer).

Im Streitfall stehen die Betriebszwecke des Bauhauses zum Abschluß des Anstellungsvertrages Breuers nicht fest; auch während der Dauer des Anstellungsverhältnisses Breuers fand die Diskussion um die Vermarktung von Bauhausmöbeln keine Konturen. Die obigen Überlegungen zu den Umständen der Stahlrohrmöbel-Fertigung zeigen, daß der streitgegenständliche Hocker in einem "vermarktungstechnischen Vakuum" entstanden ist: Die Leitung des Bauhauses ließ Breuer in der Entwicklung des Hockers in den Junkers-Werken ersichtlich freie Hand und machte sich selbst keine Gedanken über die Verwertungsmöglichkeiten oder eine Klärung der Rechteverteilung.

In dieser Non-Liquet-Situation ist darlegungs- und beweisrechtlich auf den allgemeinen, schon im KUG aufzufindenden Zweckübertragungsgrundsatz zurückzugreifen. Hiernach kann die Einräumung eines Nutzungsrechts nur angenommen werden, wenn dies nach dem unzweideutig zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen anzunehmen ist (BGHZ 22, 209, 212 - Europapost; BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim; GRUR 1979, 637 - White Christmas u.a.). Dieser Grundsatz gilt über § 43 UrhG auch für die Auslegung von Anstellungsverträgen (Schricker/Rojahn, Urheberrecht, 2. Aufl. München 1999, § 43 Rdnr. 51 mit weit. Nachw.). Nach dem Zweckübertragungsgrundsatz verbleibt ein Nutzungsrecht im Zweifel beim Urheber (Schricker/Schricker, §§ 31/32 Rdnr. 41). Den Erwerber trifft insofern die Spezifizierungslast, jede gewünschte Nutzungsrecht einzeln zu bezeichnen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. München 2000, § 31 Rdnr. 47). Insofern scheitern die Beklagten mit dem ihnen obliegenden Nachweis, daß die Rechte an dem Hocker auf das Bauhaus übergegangen sind.

3. Rechtsinhaberschaft von Constance Breuer im Zeitpunkt der Rechtsübertragung an die Bauhaus Archiv GmbH

Constanze Breuer war befugt, der Bauhaus-GmbH Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Hocker einzuräumen.

a) Rechtslage im Sommer 1999

Diese Rechtsstellung bestand allerdings noch nicht im Juli 1999, als Constanze Breuer die Bauhaus-Archiv GmbH mit der Vermarktung von Produkten ihres Ehegatten bevollmächtigt hatte. Denn die entsprechende Vollmacht, die Frau Breuer am 17. Juli 1999 unterschrieb (Anlage K2), ist unwirksam. Frau Breuer war zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht über das Erbe von Marcel Breuer alleinverfügungsberechtigt. Das Testament von Marcel Breuer vom 2. März 1979 (BK9) sah vor, daß nach dessen Tod eine Hälfte des Vermögens an seine Frau und die andere Hälfte an einen Trust gehen sollte (Artikel 7 A). Als Treuhänder für den Trust waren Frau Breuer und der Anwalt von Marcel Breuer, E. S. R., eingesetzt (Art. 11 (2)). Das Testament sah ferner im gleichen Artikel vor, daß bei der Beendigung der Tätigkeit eines Treuhänders entweder Frau Breuer oder Mr. R. als alleinige Treuhänder über sämtliches Treuhandvermögen fungieren sollten. Daraus läßt sich im Rückschluß entnehmen, daß zu Lebzeiten Frau Breuer und E. R. gemeinschaftlich das Verfügungsrecht über den Trust besaßen. Eine Verfügung über urheberrechtliche Nutzungsrechte hätte dann aber der Zustimmung von Frau Breuer und des Anwalts R. bedurft, woran es hier fehlt.

b) Rechtslage im Winter 2001

Die Rechtsstellung von Frau Breuer änderte sich mit dem Tod von E. R. am 22. Januar 2001. Aufgrund der oben erwähnten Regelung in Art. 11 (2) ergibt sich, daß Frau Breuer nun die alleinige Treuhänderin des hälftigen Vermögens von Marcel Breuer ist im übrigen nunmehr aufgrund der ihr bereits zustehenden Hälfte des Vermögens insgesamt als Alleinverfügungsberechtigte anzusehen ist. Deshalb war Frau Breuer ab dem 22. Januar 2001 in der Lage, allein über das gesamte Vermögen Breuers zu verfügen. Dabei ist zu beachten, daß die nachträgliche Einbringung des Testaments nicht als verspätet zurückzuweisen war und im übrigen nach dem Recht des Staates New York keine Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen.

Rüge der Verspätung

Eine Zurückweisung des neuen Vorbringens wegen Verspätung nach §§ 527, 528 ZPO i. V. m. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Hiernach können Angriffsmittel - einschließlich der Beweismittel zu ihrer Rechtfertigung (BGHZ 91, 293, 303) - zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Verzögerung der Erledigungsdauer des Rechtsstreites führen würde und die Verspätung nicht auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Vorlage der amtlichen Abschrift des Testaments erst im Februar 2002 führte unzweifelhaft zu einer Verzögerung des Verfahrens, dokumentiert in der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Dies ist allerdings nicht auf eine grobe Nachlässigkeit zurückzuführen. Grobe Nachlässigkeit liegt erst dann vor, wenn die Partei eine Pflicht in besonders schwerliegender Weise verletzt hat (BGH, NJW 1987, 502; OLG Hamm, NJW 1987, 1207). Es muss das unbeachtet geblieben sein, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (BGHl, GRUR 1990, 1504). Die Klägerin mußte nicht ohne weiteres damit rechnen, daß die Beklagten die Echtheit des Testaments bestreiten würden. Es bestanden objektiv keine Anhaltspunkte dafür, daß das Testament nicht von Marcel Breuer unterschrieben wäre. Die Vorlage von Abschriften reichte in dieser Situation zunächst aus.

Ausweislich der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung hat dieser Anfang Dezember, d. h. unmittelbar nach dem ersten Bestreiten der Beklagten in deren Schriftsatz vom 3. Dezember 2001 (GA 345), die New Yorker Anwälte darum gebeten, beglaubigte Texte des Dokumentes zu bekommen. Sie sind daraufhin auch bei ihm eingegangen, allerdings erst kurz nach der ersten Berufungsverhandlung. Unbestritten ist, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die am 14. Juni 2001 vom New Yorker Nachlaßgericht beglaubigte und ausgefertigte Kopie des Originaltestaments erst am 28. Januar 2002 aus den USA erhalten haben. Die Klägerin hat auch substantiiert vorgetragen, wie es zu dieser Verspätung gekommen ist. Insbesondere erscheint es glaubhaft, daß die Klägerin bei den Anfragen in den USA Verspätungen hinnehmen mußte. Naturgemäß kann es einige Zeit dauern, bis Dokumente von den USA, insbesondere in beglaubigter Form, vorliegen und verschickt werden.

b) Anwendbares Recht

Da der Erblasser US-amerikanischer Staatsangehöriger ist, verweist das deutsche Internationale Privatrecht über Artikel 25 Abs. 1 EGBGB auf das Recht der Vereinigten Staaten. Dieses enthält wiederum weder erbrechtliche Sachnahmen noch erbrechtliches IPR. Insofern ist über Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf den gesetzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers abzustellen. Zu beachten ist ferner, daß eine Rückverweisung nach Artikel 4 Abs. 1 EGBGB nicht in Betracht kommt, da das internationale Erbrecht der US-Bundesstaaten im Regelfall dem Grundsatz der kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung folgt. Hiernach ist der bewegliche Nachlaß dem letzten Domizilrecht des Erblassers unterstellt.

Anzuwenden ist das Estates, Powers and Trusts Law (EPTL), das seit dem 1. September 1967 in Kraft ist (siehe dazu die Quellen zu USA/New York bei Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 46. Auflage München 2002). Die danach vorgesehene Testamentsform (§ 3.-5.1 (b) (1) und (c) EPTL) ist eingehalten; insbesondere ist das Testament ausweislich der nunmehr vorliegenden amtlichen Abschrift von Marcel Breuer selbst unterschrieben worden. Das Testament in der ordentlichen Testamentsform, d.h. dem Zwei-Zeugen-Testament, verfaßt worden (§§ 3-2.1 EPTL); die Zeugen werden am Ende des Testaments benannt. Nach § 4-1.1 EPTL unterliegen bewegliches (personal property) und unbewegliches Vermögen (real property) den gleichen erbrechtlichen Regeln. Hinweise darauf, daß für das Vererben von Urheberrechten Besonderheiten zu beachten sind, finden sich im Gesetz nicht. Statt dessen verweist der US Copyright Act 1976 (Pub. L. No. 94-553, 90 Stat. 2541, zit. n. Copyright Law of the United States of America and Related Laws Contained in Title 17 of the United States Code) in § 201 (d) (1) darauf, daß das Urheberrecht durch testamentarische Verfügung übertragen werden kann ("may be bequeathed by will or pass as personal property by the applicable laws of intestate succession"). § 7-1.4 EPTL erlaubt auch die Einrichtung eines Trusts im Rahmen eines Testaments "for any lawful purpose". Gesetzliche Beschränkungen, die die Konstruktion des Trusts im vorliegenden Testament unzulässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Wirksamkeit des Testamentes nach dem Recht des Staates New York sowie dessen Übertragbarkeit auf urheberrechtliche Vorgänge kann ferner auf das umfangreiche Gutachten der amerikanischen Kanzlei Robin Baum Llp. vom 8. August 2001 (Anlage BK 10) verwiesen werden. Insofern wird auf § 293 ZPO verwiesen, der für die Reichweite ausländischen Rechts den Freibeweis für zulässig erachtet (s. auch BGH, NJW 1966, 296). Nach der Stellungnahme der Kanzlei fallen die gewerblichen Schutzrechte einschließlich der Urheberrechte für die Herstellung, den Vertrieb und den Verkauf der Möbelmodelle unter den Nachlaß. Wie die Kanzlei ausdrücklich erklärt, kann man auch nach dem Recht des Staates New York davon ausgehen, daß Frau Breuer und der Trust das künstlerische Design und die Urheberrechte von Marcel Breuer wahrnehmen können. Zwar gehört die Kanzlei in das Lager der Klägerin insoweit, als es sich um die Kanzlei handelt, die bei der Abfassung des Testaments und der Verwaltung des Vermögens eine zentrale Rolle gespielt hat. Dennoch vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, daß die Kanzlei die Reichweite und Anwendung des Rechtes des Staates New York falsch eingeschätzt hat. Die Beklagten bringen hierzu auch keine konkreten Einwendungen. Nach dem Recht des Staates New York kann ein Testament, in dem das gesamte Vermögen verteilt wird, - auch ohne ausdrückliche Nennung des Immaterialgüterrechts - die Urheberrechte und Rechte am Design umfassen und entsprechend verteilen.

c) Auslegung des Testaments

Eine ausdrückliche testamentarische Erwähnung von Urheberrechten liegt nicht vor. Auch solche unbenannten - dem Erblasser möglicherweise gar nicht bewußten - Rechte können jedoch im Todesfall nach dem Recht des Staates New York gesetzlich übergehen. Zu beachten ist hier insbesondere Sect. 7 des Testaments, wonach Breuer seiner Familie "all the rest, residue and remainder of my estate, real, personal or otherwise" überträgt. Der hier erwähnte Begriff des "personal property" verweist auf § 3-5.1 des EPTL, wonach "personal property" umfaßt "any property other than real property, including tangible and intangible things" ((a) (2)). Der Terminus verweist daher als Allgemeinbegriff auf alle Gegenstände, die nicht immobiliarsachenrechtlicher Natur sind. Er umfaßt auch die urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Diese Auslegung wird auch durch das Schreiben der Kanzlei Rubin Baum vom 8. August 2001 gestützt (Anlage BK10 und 11). Hierin legen die Anwälte das Testament dahingehend aus, daß die "gewerblichen Schutzrechte einschließlich der Urheberrechte ... im Testament als Teil des Restnachlasses behandelt worden" sind.

4. Rechtsübergang von Constance Breuer auf die Bauhaus Archiv GmbH

Constanze Breuer hat die ihr zustehenden Rechte wirksam an die Bauhaus-Archiv GmbH lizenziert. Allerdings hat das LG Düsseldorf zutreffend eine ausschließliche Ermächtigung zur Lizenzvergabe nicht in dem Vertrag von 1980 und der sog. "Ergänzung" von 1999 erkannt. Die Rechteübertragung ist vielmehr erst aufgrund der nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung gefertigten Erklärung der Constance Breuer vom 11. April 2001 erfolgt, derzufolge die Bauhaus Archiv GmbH zur Erteilung von Unterlizenzen zur Ausübung des Urheberrechts berechtigt wurde.

Erklärungen aus den Jahren 1980/1999

Das Landgericht Düsseldorf hat zu Recht festgestellt, daß sich die Dokumente aus den Jahren 1980 bzw. 1999 nicht auf den streitgegenständlichen Hocker B 9 beziehen können. Der Vertrag aus dem Jahr 1999 verweist zwar auf einen "Hocker/Tisch C 4, M 4". Der streitgegenständliche Hocker wird geläufig als B 9 und nicht als C 4, M 4 bezeichnet. Dennoch kann man mit dem Landgericht als zwischen den Parteien unstreitig ansehen, daß trotz der falschen Bezeichnung der streitgegenständliche Hocker von der Vertragsergänzung aus dem Jahre 1999 umfaßt ist. Wenn man diese Tatsache unterstellt, ergibt sich aber aus der Vollmacht von Frau Constanze Breuer vom 17. Juli 1999 noch nicht, daß das Bauhaus-Archiv berechtigt gewesen ist, einen Lizenzvertrag über den Stahlrohrhocker mit der Klägerin abzuschließen. Der Text der Vollmachterklärung bezieht sich in der Tat nur auf eine "Erklärung von Marcel Breuer". Die Vollmacht erwähnt nur, daß über "Weiterentwicklungen" die Möglichkeit bestehe, weitere Lizenzverträge abzuschließen. Die Bauhaus-Archiv GmbH sollte allein bevollmächtigt sein, weitere Entwicklungen anzubieten. Insofern gibt sich aus dem Zusammenspiel von Vertragsergänzung und Vollmacht, dass die Bevollmächtigung sich nur auf eine eingegrenzte Produktpalette bezog; eine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Lizenzvertrags war nicht enthalten.

Über das landgerichtliche Urteil hinaus ist zu bedenken, daß die von Frau Breuer im Juli 1999 erteilte Vollmacht unwirksam gewesen und infolge dessen das Bauhaus Archiv nicht berechtigt war, aufgrund dieser Vollmacht Unterlizenzen an Marcel-Breuer-Stühlen zu vergeben. Frau Constanze Breuer war zum damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt, für Marcel Breuer tätig zu werden. Zum damaligen Zeitpunkt konnte sie nur zusammen mit dem weiteren Trustverwalter gemeinschaftlich tätig werden; ohne dessen ausdrückliche Zustimmung wäre eine Bevollmächtigung unwirksam gewesen. Frau Breuer konnte erst nach dem Tod des zweiten Treuhänders E. S. R. eigenständig über das Gesamtvermögen von Marcel Breuer verfügen und im Rahmen dessen auch Nutzungsrechte an Breuer-Möbeln einräumen. Die alleinige Verfügungsmacht nach dem Tode des anderen Treuhänders entspricht dem letzten Willen des Erblassers.

Erklärung vom April 2001

Frau Constanze Breuer hat allerdings die Vermarktungsrechte wirksam durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an das Bauhaus-Archiv am 11. April 2001 übertragen. Zweifel an der Authentizität des Vertrages zwischen Frau Constanze Breuer und dem Bauhaus-Archiv bestehen nicht mehr, seit dem die Klägerin eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages als Anlage BK 24 vorgelegt hat. Die notarielle Abschrift ist mit den vorliegenden Kopien identisch.

Das umfassende Vertragswerk (Anlage K 31a und BK24) sieht in Nr. 1 vor, daß der Lizenzgeber ein ausschließliches Recht einräumt, das insbesondere die Einräumung von Unterlizenzen umfaßt ("Licensor grants to licence the exclusive right to grant the sublicenses to exercise a copyright"). Die vom Vertrag umfaßten Gegenstände sind in einer eigenen Liste in Nr. 1 aufgeführt und umfassen nach Nr. 2 des Vertrages auch einen Stuhl/Tisch mit der Bezeichnung B 9 und den in Annex B genannten Charakteristika. Diese stimmen wiederum mit dem streitgegenständlichen Stuhl B 9 überein. Der Vertrag ist auf allen Seiten von Frau Constanze Breuer abgezeichnet und am Ende des Vertrages mit der sonst auch in den Akten befindlichen Unterschrift von Frau Constanze Breuer unterschrieben. Auch ist Frau I. F. als Geschäftsführerin des Bauhaus-Archives berechtigt, den Vertrag ihrerseits zu unterzeichnen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Handelsregisterunterlagen. So verweist der Handelsregisterauszug HRB8655 des Amtsgerichts Charlottenburg zunächst auf H. M. W. als Geschäftsführer der Bauhaus-Archiv GmbH. Unter Eintrag vier wird dann zum 31. Juni 1985 notiert, daß H. M. W. nicht mehr Geschäftsführer des Bauhaus-Archives sei. An seiner Stelle tritt nunmehr Frau Kauffrau I. F. als Geschäftsführerin auf. Hierzu findet sich der Zusatz: "I. F. ist zum Geschäftsführer bestellt. Sie vertritt die Gesellschaft allein."

5. Rechtsübergang von der Bauhaus Archiv GmbH auf die Klägerin

Die Rechte an dem Hocker B 9 sind hinsichtlich ihrer ausschließlichen Nutzung wirksam von Bauhaus-Archiv an die Klägerin übertragen worden. Dies ergibt sich aus dem Vertrag vom 11. April 2001 (Anlage K 33). Entsprechend dem Auflagenbeschluß des Gerichts vom 14. Februar 2002 hat die Klägerin eine beglaubigte Abschrift des Vertrages vorgelegt, so daß die Echtheit der Vertragsurkunde feststeht. Der Vertrag sieht vor, daß das Bauhaus-Archiv als Lizenzgeber der Klägerin als Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Herstellung und den Vertrieb von Breuer-Produkten Rechte einräumt (§ 1 Abs. 1). Zu den von dieser ausschließlichen Lizenz umfaßten Produkten zählt auch der Stuhl/Tisch B 9 (s. die Liste in § 1 Abs. 2 des Vertrages unter Nr. 2 mit Verweis auf Annex B).

Keine Zweifel bestehen an der Vollmacht von Frau I. T., die ausweislich der Handelsregisterauszüge wiederum als Bevollmächtigte der Bauhaus-Archiv GmbH handelt.

6. Verletzungshandlungen

Durch die Herstellung und den Vertrieb von Hockern ähnlicher Bauart hat die Beklagte in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerin eingegriffen (§§ 16, 17 UrhG). Diese Handlungen erfolgten ohne Einwilligung der Klägerin. Sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

7. Verwirkung und Rechtsmißbrauch

Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht die von den Beklagten vorgebrachte Einrede des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. § 242 BGB ist eine Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Art und Weise der Bewirkung einer Leistung bezieht. Die Vorschrift kann nur mit Vorsicht auf andere Fallgruppen angewendet werden. Es sind dem Gericht keine Entscheidungen bekannt, in denen ein Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung mit Hinweis auf einen Rechtsmißbrauch verneint worden wäre. § 242 BGB wird im Rahmen von § 97 Abs. 1 UrhG nur im Hinblick auf seltene Fälle der Verwirkung (siehe etwa BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische) und bei der Gewährung von Aufbrauchsfristen (BGH, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus) angewendet. Eine Verwirkung ist jedoch vorliegend nicht anzunehmen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 146, 217, 220 = GRUR 2001, 323 - Temperaturwächter). Das Verstreichen eines längeren Zeitraums kann für sich genommen nicht die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 2535, 2537). Entscheidend ist vielmehr eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, NJW 2002, 669, 670). Zunächst ist zu beachten, daß es Marcel Breuer und seinen Erben kaum möglich war, in Deutschland effizient gegen die streitgegenständlichen Hocker der Beklagten oder andere Nachahmungen vorzugehen. Die Familie Breuer lebt seit mehreren Jahrzehnten in den USA. Constanze Breuer ist heute über 80 Jahre alt und gebrechlich. Unter diesen Umständen erscheint es schwer, in geeigneter Weise gegen die breite Flut von Plagiaten an Bauhaus-Möbeln vorzugehen.

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß Marcel Breuer selbst schon 1927 von der Existenz der Hocker dritter Anbieter und gerade von Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) gewußt habe und trotzdem in der Folgezeit dagegen nicht vorgegangen sei. Breuer hatte 1935 unter dem Druck der Verhältnisse Deutschland verlassen und sich nach einiger Zeit in New York niedergelassen. Gleichzeitig hatte er sich von seinem ursprünglichen Betätigungsfeld - der Erstellung von Möbeln - weitgehend losgelöst und war in den USA schwerpunktmäßig mit dem Aufbau einer neuen Existenz als Architekt beschäftigt. In der Zeit des Nationalsozialismus dürfte es für Breuer unmöglich gewesen sein, gegen Urheberrechtsverletzungen vom amerikanischen Ausland in Deutschland aus vorzugehen. Was die Vorgänge in der Zeit zwischen 1927 und 1935 angeht, bestehen zahlreiche Unklarheiten, die zu Lasten der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen. Unklar ist bereits, inwieweit die Beklagte zu 1) mit der L&C A. GmbH, die damals nach den Behauptungen der Beklagten konstruktionsidentische Möbel mit Billigung Breuers erstellt haben soll, identisch ist. Die L& C A. GmbH war in den Jahren nach ihrer Gründung einem nicht mehr klar aufzuklärenden Geflecht von gesellschaftsrechtlichen Änderungen unterworfen, die insbesondere in der DDR-Zeit eine Reihe von Umfirmierungen und Ausgründungen umfaßte. Doch losgelöst von dieser Problematik liegen dem Gericht keine Unterlagen dazu vor, daß Marcel Breuer in dieser Zeit der L&C A. GmbH Nutzungsrechte an dem Hocker eingeräumt hat. Auch finden sich keine Quellen dafür, daß Marcel Breuer auf anderem Wege seine Billigung für den Nachbau der Hocker erklärt habe. Daß Breuer Kontakte zu dem Designer Gustav Hassenpflug unterhalten haben mag, läßt keine Rückschlüsse darauf zu, daß Breuer auch die Tätigkeiten des späteren Arbeitgebers Hassenpflugs, der L&C. A. GmbH, kannte und billigte. Der von den Beklagten vorgelegte Bericht von Helmut Erfurth aus dem Dessauer Kalender 1983 (Anlage B 17) verweist auf S. 34 auch nur darauf, daß der Hocker bei L&C A. ab 1932 in Serie produziert worden sei, so daß der Zeitraum bis 1932 überhaupt nicht relevant ist. Die im gleichen Text zu findende Angabe "Entwurf: M.Breuer/G. Hassenpflug" kann auch darauf hindeuten, daß Hassenpflug unter Verletzung der Urheberrechte Breuers den Stuhl nachgebildet hat und sich zusammen mit Breuer rechtswidrig als Urheber geriert.

Auskunftspflicht

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (§§ 242, 259 BGB). Die Verpflichtung des Verletzers eines Kennzeichenrechts, dem Verletzten Auskunft in dem Umfange zu erteilen, der zur Bezifferung eines bestehenden Schadensersatzanspruches erforderlich ist, ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; GRUR 1991, 153, 155 - Pizza und Pasta; Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14 - 19, Rdnr. 75). Hinzu kommt der erweiterte Auskunftsanspruch nach § 101 a Abs. 1 und 2 UrhG.

Entsprechend der erstmals in der Berufung spezifizierten Rechtslage waren der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf den Zeitraum ab dem 11. April 2001 zu beschränken. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt ein wirksamer Vertrag zwischen der Bauhaus-Archiv GmbH und Constanze Breuer vor (siehe oben).

Feststellung der Schadensersatzpflicht

Es besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 265 ZPO). Es ist hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten einen Schaden entstanden ist, den die Klägerin allerdings noch nicht beziffern kann. Materiellrechtlich ergibt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Beklagten hätte die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erkennen können; sie handelte insofern zumindest fahrlässig (§ 276 BGB).

Die Schadensersatzpflicht war auf den Zeitraum ab dem 11. April 2001 zu beziehen. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt ein wirksamer Vertrag zwischen der Bauhaus-Archiv GmbH und Constanze Breuer vor. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte die Bauhaus-Archiv GmbH ebenso wenig Schadensersatzansprüche geltend machen, wie es die jetzige Klägerin tun kann. Der mit ihr und der Bauhaus-Archiv GmbH geschlossene Vertrag datiert ebenfalls vom 11. April 2001.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelsverfahrens auf die Klägerin ist nach § 97 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Eine solche Umverteilung der Kosten ist geboten, wenn eine Partei wie vorliegend die Klägerin aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Die Vorschrift wird über den Wortlaut hinaus auch auf Fälle ausgedehnt, in denen vorwerfbar erst in der höheren Instanz ein Anspruch aus gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1992, 109). Ähnlich ist der hier vorliegende Fall, in denen das Verhalten der Klägerin ebenfalls aus Gründen der Prozeßgerechtigkeit eine Umverteilung der Kostenlast gebietet. Die Klägerin hat erst in zweiter Instanz beglaubigte Abschriften des Testaments und der Verträge zum Rechtsübergang auf sie, die Klägerin, vorgelegt. Diese Dokumente hätte sie bereits in erster Instanz beschaffen und vorlegen können. Das Verfahren hätte so vorbereitet werden können, daß die Unterlagen rechtzeitig in das Verfahren erster Instanz eingeführt werden konnten. Es ist der Klägerin schon als Versäumnis anzurechnen, daß sie Dokumente erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung dem erstinstanzlichen Gericht vorgelegt hat.

Die zeitliche Beschränkung hinsichtlich Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung tritt dann kostenmäßig - sie hat insoweit noch Bedeutung für die erste Instanz - zurück.

Revisionszulassung

Die Revision ist nicht zuzulassen. Eine Zulassung setzt nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (Nr. 2). Der vorliegende Streit um die urheberrechtliche Situation bei Bauhausmöbeln ist zwar kunstgeschichtlich von Bedeutung und betrifft auch ein breites Marktsegment. Rechtlich handelt es sich jedoch um einen Fall ohne grundsätzlichere Bedeutung. Der Fall weist lediglich in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung von Nutzungsrechten bei Bauhausangestellten, Schwierigkeiten auf; rechtlich finden sich keine Fragen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften. Auch liegen keine divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen vor, von denen der Senat abweicht. Auch ist nicht ersichtlich, warum es zur Fortbildung des Rechts notwendig wäre, eine Revisionsentscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000 DM (261.780 EUR).

Die Formel des vorliegenden Urteils ist gegenüber der verkündeten Formel um selbstverständliche Klarstellungen ergänzt.

Prof. Dr. H. F.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.04.2002
Az: I-20 U 81/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e437514b047/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-April-2002_Az_I-20-U-81-01




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