Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 4 U 45/10

(OLG Stuttgart: Urteil v. 22.12.2010, Az.: 4 U 45/10)

Es wurde beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt unter dem Az.: I ZR 6/11

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 (17 O 734/05) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 5.900.000,00 Euro.

Gründe

I.1.

Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG geltend und verlangen von der Beklagten Einwilligung in die Änderung von Verträgen, die die Beklagte mit der aus den Klägern bestehenden c GbR geschlossen hat.

Die Kläger sind verheiratet. Sie entwickeln Unternehmens- und Produktkommunikation in Printmedien, im Internet sowie im audiovisuellen Bereich für Unternehmen. Zu diesem Zweck haben sie die c GbR gegründet, deren alleinige Gesellschafter sie sind. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das vor allem Sitzmöbel herstellt.

In der Zeit von 1999 bis 2005 waren die Kläger für die Beklagte tätig. Als Kommunikationsdesigner entwarfen sie beispielsweise Anzeigenkampagnen, waren für Produkt- und Fachhändlerkommunikation verantwortlich und leisteten Öffentlichkeitsarbeit. Über die jeweiligen Tätigkeiten schlossen die c GbR und die Beklagte Verträge, die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung. Im Jahr 2005 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Klägern und der Beklagten. Daraufhin haben die Kläger für ihre Tätigkeit den Anspruch gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG gegen die Beklagte geltend gemacht.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu, da die Regelung im Verhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung finde.

a.

§ 32 UrhG gelte nur im primären Urhebervertragsrecht und nicht bei der Einräumung von Nutzungsrechten auf zweiter oder späterer Stufe. Vorliegend habe die Beklagte die Verträge mit der c GbR geschlossen. Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) könne aber nicht Urheber sein: Die Definition des § 7 UrhG setze als Schöpfer eines Werkes eine natürliche Person voraus. Das Urheberrecht und die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte (im folgenden: Nutzungsrechte) seien bei den Klägern als natürliche Personen selbst entstanden. Die GbR habe ihre Nutzungsrechte von den Klägern abgeleitet und diese wiederum vertraglich auf die Beklagte übertragen. Damit habe die primäre Übertragung der Nutzungsrechte im Verhältnis der Kläger zur c GbR stattgefunden. Bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien handle es sich nicht um die Primärebene, die allein von § 32 UrhG erfasst werde.

Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass dies jedenfalls dann gelten müsse, wenn die GbR gewerblich tätig sei und auch Rechtsgeschäfte vornehme, die nicht ausschließlich die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten beträfen. Die c GbR habe nicht ausschließlich mit der Beklagten zusammengearbeitet. Zudem habe sie sich nicht auf die Verwertung der urheberrechtlichen Beiträge ihrer Gesellschafter beschränkt, sondern auch Leistungen erbracht, die nicht dem Urheberschutz unterfielen.

Grundsätzlich müsse man insoweit alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts gleichstellen. Es würde zu nicht vertretbaren Wertungswidersprüchen führen, wenn man Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die c GbR, die nur aus Personen mit eigenen Urheberrechten besteht, und andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen auch Personen ohne eigene Urheberrechte (z.B. Kapitalgeber) beteiligt sind, insoweit unterschiedlich behandeln würde. Die Frage der Anwendbarkeit des § 32 UrhG müsse daher abstrakt beurteilt werden.

Dies gebiete auch der Schutz des Vertragspartners bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten. Dieser müsse und könne bei einer Vereinbarung mit einer GbR nicht wissen, wer Urheber der Werke sei. Für denjenigen, der Nutzungsrechte erwerbe, müsse überschaubar sein, ob er der Nachforderungspflicht des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ausgesetzt sei oder nicht. Im konkreten Fall sei von Bedeutung, dass die Gesellschaft einen Namen habe, der ihr gewerbliches Tätigwerden ausdrücke und aus dem nicht hervorgehe, wer Gesellschafter sei. Daher könne der Vertragspartner nicht erkennen, aus welchen Personen die GbR bestehe und wer von ihnen urheberrechtliche Leistungen erbringe.

Im Übrigen sei es eine persönliche Entscheidung der Gesellschafter, in welcher Rechtsform sie sich zusammenschlössen. Hätten sich die Kläger zur Gründung einer juristischen Person entschlossen, wäre es offensichtlich, dass die Übertragung von Nutzungsrechten von der juristischen Person auf den Vertragspartner eine Übertragung auf zweiter Stufe darstelle und § 32 UrhG keine Anwendung finde. Von solchen Zufälligkeiten könne die Anwendbarkeit des § 32 UrhG nicht abhängig gemacht werden. Außerdem gebe es nach Anerkennung der (teilweisen) Rechts- und Parteifähigkeit der GbR keinen Grund, insoweit zwischen einer GbR und einer juristischen Person zu differenzieren.

Schließlich hätten die streitgegenständlichen Werke zum Teil Beiträge anderer Personen (z.B. Grafiker oder Fotografen) enthalten. Die Nutzungsrechte hierfür habe die c GbR ebenfalls an die Beklagte übertragen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei einem einheitlich geschlossenen Vertrag für den Anteil der Kläger eine Anpassung der Vergütung zu gewähren, für Beiträge dritter Personen jedoch nicht.

b.

Das Landgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 32 UrhG geäußert, soweit diese Vorschrift Auftragsarbeiten erfasse, die ausschließlich für den Auftraggeber verwendbar seien und deren Urheberschutzfähigkeit vom Einzelfall abhänge und bei Auftragserteilung noch nicht feststehe. Im Hinblick auf die Argumentation zur fehlenden Aktivlegitimation der Kläger hat es die Prüfung dieser Frage ausdrücklich dahingestellt sein lassen.

c.

Schließlich hat das Landgericht die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verträge gem. § 138 BGB verneint. Unabhängig vom Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gebe es jedenfalls keinen weiteren Umstand, der das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lasse. Hierzu hätten die Kläger auch nichts vorgetragen.

Aus der Schaffung von § 32 UrhG könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Urheber und Auftraggeber stets vom Vorliegen einer Zwangslage, von Unerfahrenheit oder einer anderen Willensschwäche des Urhebers ausgehe, die für den Vertragsschluss ursächlich gewesen sei. Selbst wenn man dies unterstelle, gehe § 32 UrhG jedenfalls als Spezialregelung vor.

Im übrigen würde die Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB zu deren Nichtigkeit und damit zu einem Anspruch auf Rückabwicklung führen, nicht jedoch zu der von den Klägern erstrebten Anpassung der streitgegenständlichen Verträge.

3.a.

Die Kläger rügen mit der Berufung die Verneinung ihrer Aktivlegitimation.

Das Landgericht habe die Besonderheiten außer Acht gelassen, die Berücksichtigung finden müssten, wenn mehrere Personen als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG tätig geworden seien. Das Recht zur Verwertung des Werkes stehe den Miturhebern nach § 8 Abs. 2 UrhG zur gesamten Hand zu. Die Gesamthänder seien nur in ihrer Verbundenheit Rechtsträger des Gegenstandes. Daher seien sie auch nur zusammen in der Lage, die dem Rechtsträger zukommenden Befugnisse auszuüben.

Diesem Gedanken folge der Fundamentalgrundsatz der GbR in § 709 Abs. 1 BGB. Das dispositive Recht, welches das BGB in §§ 705 f. für die GbR vorsehe, werde analog zur Lückenausfüllung für die Miturhebergemeinschaft herangezogen.

Zu unterscheiden sei zwischen der Miturhebergemeinschaft, die durch den Realakt der gemeinschaftlichen Werkschöpfung entstehe, und der Miturhebergesellschaft. Die Miturhebergesellschaft werde begründet, wenn sich die Miturheber vor dem Schöpfungsakt vertraglich zu gemeinsamem Schaffen verbunden hätten. Vorliegend hätten sich die Kläger zum gemeinsamen Werkschaffen und zur gemeinschaftlich vorzunehmenden Werkverwertung zusammengeschlossen. Damit hätten sie von vornherein eine Urhebergemeinschaft in der Rechtsform der GbR gebildet. Für Gemeinschaften bzw. Gesellschaften dieser Art verbiete es sich, die von den Miturhebern gemeinschaftlich abgeschlossenen Werkverwertungsverträge der zweiten Stufe zuzuordnen. Die Urheberrechte hätten der in der Rechtsform der GbR gebildeten Gesamthand ohne Durchgangserwerb zugestanden. Damit habe es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um eine Übertragung von Nutzungsrechten auf primärer Ebene gehandelt, auf die § 32 UrhG anwendbar sei.

Nicht überzeugend sei die Argumentation des Landgerichts mit der gewerblichen Tätigkeit der c GbR. Wäre der Kläger allein Urheber der Werke gewesen und hätte als Alleinurheber die streitgegenständlichen Verträge abgeschlossen, wäre § 32 UrhG anwendbar. Dann käme es nicht darauf an, ob die Verträge einen kommerziellen Hintergrund gehabt und Leistungen umfasst hätten, die sich nicht auf urheberrechtlich schutzfähige Elemente erstreckten. Im übrigen würden gerade gewerbliche Nutzungsverträge der Schutzintention des § 32 UrhG unterliegen.

Die abstrakte Anwendbarkeit des § 32 UrhG auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts jedweder Zusammensetzung habe das Landgericht nicht zu prüfen gehabt. Gerade im zu entscheidenden Fall, der die Konstellation einer derart engen Urhebergemeinschaft betreffe, sei es lebensfremd, die Anwendbarkeit des § 32 UrhG mit dem Argument abzuschneiden, die Kläger hätten ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte zunächst in eine eigenständige rechtsfähige, gewerblich tätige Rechtspersönlichkeit eingebracht.

Die c GbR sei im Rechtsverkehr immer unter der Bezeichnung cGbR, A. A und C. A. aufgetreten. Damit seien die Kläger für jeden Vertragspartner identifizierbar gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagten die gemeinsame Urhebereigenschaft der beiden Kläger seit Jahren bekannt. Sie habe auch alle weiteren an den Werken mitwirkenden Personen gekannt. Die Anwendbarkeit des § 32 UrhG könne nicht mit dem Argument der Schutzwürdigkeit des Vertragspartners verneint werden, da eine solche hier wegen der Kenntnis der Beklagten gerade nicht bestehe.

Die Rechtsform der GbR könne nicht mit der einer juristischen Person gleichgestellt werden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf ein anderes Rechtssubjekt habe gerade nicht stattgefunden, vielmehr habe die Beklagte die Nutzungsrechte direkt von der originären Miturhebergemeinschaft erworben. Die Kläger hätten keine Formalitäten erledigt, um eine Gesellschaft zu gründen, sondern lediglich den Entschluss gefasst, in einer gemeinsam betriebenen Urhebergesellschaft Werkaufträge von der Beklagten entgegenzunehmen. Hierdurch sei automatisch eine GbR entstanden. Deren eingeschränkte Rechtsfähigkeit werde vom Landgericht überbewertet. Ein Zuordnungswechsel bei der Rechtsinhaberschaft sei vorliegend durch die Gründung der GbR nicht erfolgt.

Keine Rolle könne es spielen, dass in manchen der von den Nutzungsverträgen erfassten Werke Beiträge dritter Personen enthalten gewesen seien. Bei Verträgen, die mit einer Einzelperson als Kommunikations- oder Grafikdesigner abgeschlossen würden, sei dies üblich. Eine Sichtweise, nach der Nutzungsverträge, die Rechte Dritter enthielten, insgesamt nicht unter § 32 UrhG fielen, sei mit dem Zweck dieser Norm nicht vereinbar. Im übrigen würden Nachforderungsansprüche für dritte Personen nicht geltend gemacht.

b.

Das Landgericht hätte bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 32 UrhG diese Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen müssen.

c.

Zu einer etwaigen Sittenwidrigkeit der zwischen der c GbR und der Beklagten geschlossenen Verträge nach § 138 BGB äußert sich die Berufungsschrift nicht.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in der I. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen,

(hinsichtlich des Wortlauts verweist der Senat auf S.4-12 des Urteils des Landgerichts)

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

4.

Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für richtig.

a.

Die Kläger seien nicht nach § 32 UrhG aktivlegitimiert, da dieser Anspruch nur dem Urheber zustehe, der zugleich Vertragspartner der auf Vertragsänderung in Anspruch genommenen Partei sei. Vertragspartner der Beklagten seien aber nicht die Kläger, sondern die c GbR. Die c GbR wiederum könne nicht Urheber nach § 7 UrhG sein.

Es bestehe kein Grund, weshalb sich die Kläger auf § 32 UrhG berufen könnten, obwohl sie nicht Vertragspartner der Beklagten seien.

Die c GbR habe nicht als Urhebergesellschaft gem. § 8 Abs. 2 UrhG mit der Beklagten kontrahiert. Hiergegen spreche, dass die c GbR die Verträge mit der Beklagten unabhängig davon geschlossen habe, wer an den jeweiligen Kommunikationsdesignleistungen beteiligt war. Hätte eine Urhebergesellschaft bestanden, hätte der Vertragspartner der Beklagten je nach den beteiligten Miturhebern ständig wechseln müssen. Die an den jeweiligen Werken mitschaffenden Personen hätten zum Teil einen großen Gestaltungsspielraum bei ihrer Mitarbeit gehabt. Die c GbR bestünde aber nur aus den Klägern und sei lediglich ein wirtschaftliches Vehikel für die Kläger, um - unabhängig von der jeweiligen Beteiligung an den Kommunikationsdesignleistungen - am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen. Dies werde dadurch unterstrichen, dass noch nicht einmal beide Kläger bei allen streitgegenständlichen Kommunikationsdesignleistungen gemeinsam gewirkt hätten. Im übrigen habe die c GbR auch Leistungen Dritter zur Verbindung mit den Kommunikationsdesignleistungen eingekauft, also Rechte an verbundenen Werken gem. § 9 UrhG bei sich gebündelt und an die Beklagte weiter vertrieben.

Damit sei die c GbR nicht Urhebergesellschaft nach § 8 Abs. 2 UrhG, sondern eine unternehmerisch tätige Werbeagentur. Für eine Urhebergesellschaft sei es typisch, dass sich die verwendete geschäftliche Bezeichnung aus den Namen der Miturheber zusammensetze. Die c GbR hingegen führe eine abstrakte geschäftliche Bezeichnung als Name. Sie habe auch für andere Abnehmer gearbeitet. Schließlich hätten die Kläger umfassend Leistungen in die GbR eingebracht, die für sich genommen nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Zu recht betone das Landgericht den Aspekt der Rechtssicherheit. Der Schuldner des § 32 UrhG müsse Klarheit darüber haben, ob er mit einem Urheber kontrahiere oder ob sein Vertragspartner kein Urheber sei und damit Ansprüche nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ausschieden. Dies sei von Bedeutung, da die Anwendung von § 32 UrhG weitreichende Folgen haben könne: Die Vergütungsanpassung könne eine abgeschlossene unternehmerische Kalkulation nachträglich zerstören. Weiter könnten auskömmlich kalkulierte Preise für den Verkauf der Produkte, die mit den eingekauften Kommunikationsleistungen beworben wurden, sich nachträglich als nicht kostendeckend erweisen. Ihren Abnehmern gegenüber sei die Beklagte aber an den Grundsatz pacta sunt servanda gebunden.

b.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) scheitere auch insoweit, als der Kläger zu 1) Alleinurheber sei.

c.

Die c GbR habe die mit der Beklagten vereinbarten Vergütungen jeweils der Beklagten angeboten. Dabei hätten die Kläger die Vergütungssätze des VTV, auf die sie sich jetzt für eine höhere Vergütung beriefen, gekannt. Der Beklagten sei der VTV nicht bekannt gewesen. Das Verschweigen der höheren Vergütungssätze nach VTV stelle einen Verstoß gegen § 242 BGB dar, der jedenfalls den Anspruch der Kläger komplett entfallen lasse. Unabhängig davon entfiele die Anwendbarkeit des § 32 UrhG, da die Kläger als Anspruchsteller die jeweilige Vergütung selbst angeboten hätten.

d.

Den streitgegenständlichen Leistungen fehle die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Bei den Texten liege nicht das zu fordernde deutliche Überragen des rein Alltäglichen vor. Markennamen, Titel und Claims könne im Grundsatz kein urheberrechtlicher Schutz zukommen. Ebenso sei das bloße Konzept der Kläger nicht urheberrechtsfähig; dasselbe gelte für die konkreten Leistungsergebnisse.

e.

§ 32 UrhG greife in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in die Eigentumsgarantie des Auftraggebers ein, weil der Auftraggeber an den Urheber zu Vergütungskonditionen gebunden werde, die er aus freien Stücken nie eingegangen wäre und die seine eigenen Kalkulationen, die er vor Auftragserteilung aufzustellen habe, zunichtemachten. Jedenfalls seien Fälle des Kommunikationsdesigns vom Anwendungsbereich des § 32 UrhG auszuschließen, um krass rechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden.

f.

Jedenfalls fehle es der Klage an einer in zumutbarer Weise nachvollziehbaren Berechnung der Vergütungsnachforderung.

g.

Schließlich sei die von der Beklagten an die c GbR bezahlte Vergütung angemessen gewesen.

5.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2010 verwiesen.II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG nicht zu.

1.

Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des § 32 UrhG nur für diejenigen Verträge eröffnet, die nach dem 01.07.2002 geschlossen wurden, § 132 Abs. 3 UrhG. Die Anwendbarkeit auf Verträge, die in der Zeit zwischen dem 01. Juni 2001 und dem 30. Juni 2002 geschlossen wurden, setzt voraus, dass von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 01. Juni 2001 Gebrauch gemacht wurde.

In § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG ist zwar ausdrücklich davon die Rede, dass von dem Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wurde. Gründe, hier noch einmal in dem Sinne zu unterscheiden, dass Verträge, die zwischen dem 01.06.2001 und 30.06.2002 geschlossen wurden, nur dann dem § 32 UrhG unterfallen, wenn die erstmalige Nutzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30.06.2002 aufgenommen wurde, lassen sich allerdings weder dem Gesetzeswortlaut noch der amtlichen Begründung entnehmen (vgl. hierzu Beschluss des LG Stuttgart in dieser Sache vom 02. November 2007, 17 O 734/05, Bl. 874 d. A.).

Für Altverträge, d.h. solche Verträge, die vor dem 01. Juni 2001 geschlossen wurden, ist § 32 UrhG gem. § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 07. August 2007, 4 U 14/07). Für diese Verträge kann eine Vertragsanpassung und ein entsprechender Vergütungsanspruch auch nicht auf der Grundlage der sog. Zweckübertragungstheorie hergeleitet werden. Nach dieser Theorie war die Übertragung von seinerzeit unbekannten neuen Nutzungsarten in Altverträgen grundsätzlich möglich. Um eine solche Übertragung unbekannter neuer Nutzungsarten geht es vorliegend allerdings nicht.

Damit scheidet die Anwendbarkeit des § 32 UrhG auf Verträge, die die Parteien vor dem 01. Juni 2001 geschlossen haben, jedenfalls aus. Für Verträge, die in der Zeit zwischen dem 01. Juni 2001 und dem 30. Juni 2002 geschlossen wurden, müsste vorgetragen werden, dass von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wurde.

Eine abschließende Klärung dieser Frage ist allerdings im Hinblick auf die einzelnen Verträge, für die Anpassung verlangt wird, nicht erforderlich, da die Kläger jedenfalls keine Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche besitzen.

2.

Unabhängig von der Frage, ob beide Kläger Urheber der streitgegenständlichen Leistungen sind, haben sie gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Grundsätzlich kann der Urheber nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk (§ 2 Abs. 2 UrhG) zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nur wenn diese nicht angemessen ist, steht ihm gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, "durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird". Den Klägern fehlt allerdings insoweit die Aktivlegitimation, denn sie waren nicht Vertragspartner der Beklagten. Nur dem Vertragspartner, der selbst Urheber ist, stehen die Rechte des § 32 UrhG zu.

a.

§ 32 UrhG gilt grundsätzlich nur im primären Urhebervertragsrecht. Dies bedeutet, dass nur Verträge, bei denen der Urheber selbst (oder über § 79 Abs. 2 S. 2 UrhG der ausübende Künstler im Sinne des § 73 UrhG) Vertragspartner ist, in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG fallen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes wird der Anspruch den Kreativen gewährt (Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32, Rz. 16). Diese sollen vor einer unangemessenen Benachteiligung durch den wirtschaftlich regelmäßig stärkeren Verwerter des Werks geschützt werden (Dreyer/Kotthoff/Meckel-Kotthoff, Urheberrecht, 2. Aufl., § 32, Rz. 3). Der Erhöhungsanspruch ist nicht übertragbar (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 32, Rz. 13). Nur der Urheber selbst kann daher von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen. § 32 UrhG findet keine Anwendung, wenn es um die Einräumung von Nutzungsrechten auf nachfolgenden Stufen der Verwertungskette geht, an denen der Urheber selbst nicht beteiligt ist (Dreyer/Kotthoff/Meckel-Kotthoff, Urheberrecht, 2. Aufl., § 32, Rz. 3 und 5; Schricker, GRUR Int 2002, 797, 802).

Wer Urheber ist, ergibt sich aus §§ 7 f. UrhG. Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, also derjenige, der eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erbringt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7, Rz. 2). Daraus folgt zwingend, dass Urheber nur eine natürliche Person sein kann (Amtliche Begründung BT-Drucks. IV/270, S. 41; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 7, Rz. 1; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, § 7, Rz. 9). Juristische Personen oder Personengesellschaften können, da sie keine geistige Tätigkeit entfalten, nicht Urheber eines Werkes sein, sondern stets nur Inhaber abgeleiteter Nutzungsrechte (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7, Rz. 2; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 7, Rz. 2; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 7, Rz. 1).

§ 8 UrhG betrifft die Fälle, in denen mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen haben. Lassen sich die einzelnen Anteile der Schöpfer nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber (Mestmäcker/Schulze-Schulze, Urheberrechtskommentar, Stand August 2010, Bd. 1.1, § 7, Rz. 10). Auch hier gilt, dass nur natürliche Personen Miturheber sein können, denn die Miturheberschaft setzt einen Beitrag zu einem gemeinschaftlichen Werk in der Form einer persönlich geistigen Schöpfung voraus (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 4; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8, Rz. 6; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 8, Rz. 3).

Liegt eine Miturheberschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG vor, steht gem. § 8 Abs. 2 UrhG das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Bezüglich der Veröffentlichung und Verwertung ihres Werkes bilden sie eine gesetzliche Gesamthandsgemeinschaft. Während die frühere Gesetzeslage vom Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 f. BGB ausging, knüpft § 8 UrhG an die Gesamthand an. Der Gesetzgeber wollte dem Wesen der Miturheberschaft als einer auf gewolltem Zusammenwirken beruhenden besonders engen Gemeinschaft Rechnung tragen (Amtliche Begründung BT- Drucks. IV/270, S. 41). Die gesetzliche Regelung zieht damit die Konsequenz aus der engen Bindung, die die Miturheber durch den gemeinsamen Schöpfungsakt miteinander eingegangen sind (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, § 8, Rz. 14). Es handelt sich um eine Gemeinschaft besonderer Art, deren charakteristische Züge durch urheberrechtliche Grundsätze bestimmt werden und die nur in bestimmten vermögensrechtlichen Beziehungen den Regeln der Gesamthandsgemeinschaft unterstellt ist (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 1).

Die Verwertungsrechte fallen kraft der ausdrücklichen Regelung des § 8 Abs. 2 UrhG in das Gesamthandsgut. Auf sie finden §§ 705 f. BGB eine den § 8 UrhG ergänzende Anwendung, soweit sie der besonderen Interessenlage des Urheberrechts gerecht werden (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 10; Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8, Rz. 24; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8, Rz. 12; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 8, Rz. 22).

Unterstellt man den Vortrag der Kläger, haben sie beide als Urheber an den streitgegenständlichen Leistungen mitgewirkt. Damit waren sie jedenfalls eine Gesamthandsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 UrhG. Insoweit differenziert der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend. Die Kläger bildeten schon wegen ihres - unterstellten - gemeinsamen Schaffens kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 UrhG: So wie die Urheberrechte entstehen, indem das Werk geschaffen wird, entsteht auch die Gesamthandsgemeinschaft gleichsam als unumgängliche Bindung der Miturheber hinsichtlich des die Gemeinschaft betreffenden Kerns dieser Rechte (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8, Rz. 14).

b.

Die ergänzende analoge Anwendbarkeit der Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt jedoch nicht dazu, dass die nach § 8 Abs. 2 UrhG gesamthänderisch verbundenen Miturheber notwendigerweise immer auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, wie die Kläger meinen.

§ 8 Abs. 2 UrhG bestimmt, dass zwischen den Miturhebern eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 10). Aber erst wenn die Miturheber eine darüber hinausgehende Vereinbarung treffen, sind sie Gesellschafter einer GbR, auf die die §§ 705 f. BGB direkt anwendbar sind (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 12; Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8, Rz. 30; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8, Rz. 19). Dies gilt unabhängig davon, ob die Miturheber sich vor dem Schöpfungsakt vertraglich zu gemeinsamem Schaffen verbunden haben oder nachträglich einen Gesellschaftsvertrag zur Auswertung des gemeinsam geschaffenen Werkes abschließen (BGH, Urteil vom 05.03.1998, I ZR 250/95, Juris Rz. 73; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 8, Rz. 52). Die Nutzungsrechte am gemeinschaftlichen Urheberrecht können dann in das Gesellschaftsvermögen überführt werden (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 8, Rz. 52; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 12). Wird die GbR durch Kündigung beendet, ist damit grundsätzlich nicht gleichzeitig die Beendigung der kraft Gesetzes bestehenden Gesamthandsgemeinschaft verbunden (Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8, Rz. 30).

Die Kläger haben eine solche Miturhebergesellschaft gegründet. Sie haben vereinbart, die gemeinsam zu schaffenden Werke unter der Bezeichnung c GbR zu verwerten und ihrer schon von Gesetzes wegen bestehenden Gesamthandsgemeinschaft einen Namen gegeben, der ausdrücklich den Bestandteil GbR enthält. Die c GbR hat darüber hinaus Nutzungsrechte an Werken übertragen, die nicht nur der eigenen Miturheberschaft der Kläger entspringen, sondern auch andere Urheber haben. Der zwischen den Klägern vereinbarte Zweck, der mit der Gründung der c GbR verfolgt werden sollte, geht damit über den Zweck des § 8 Abs. 2 UrhG hinaus. Davon gehen auch die Kläger aus, indem sie selbst zwischen der Miturhebergemeinschaft des § 8 Abs. 2 UrhG und der - von ihnen gegründeten - Miturhebergesellschaft differenzieren. Die c GbR hat die streitgegenständlichen Verträge mit der Beklagten abgeschlossen.

Umgekehrt kann dem Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten wegen der Beteiligung verschiedener anderer Personen an der Schaffung der verwerteten Werke keine Miturhebergesellschaft (sondern vielmehr eine unternehmerisch tätige Werbeagentur) dargestellt, nicht gefolgt werden. Besteht eine Miturhebergesellschaft als GbR, kann diese Nutzungsrechte an Werken unabhängig von der jeweiligen Urhebereigenschaft an diesen Werken übertragen. Dies widerspricht nicht etwa dem Wesen der GbR, sondern kann sogar ein Gesellschaftszweck der GbR sein.

3.

Haben sich die Miturheber wie im vorliegenden Sachverhalt zu einer GbR zusammengeschlossen, müssen sie sich an den Regeln festhalten lassen, die das Gesetz und die Rechtsprechung für diese Gesellschaftsform aufstellen.

a.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt wenn nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähige Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00).

Dem steht nicht entgegen, dass die GbR bestimmten Aufgaben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften und der Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses nicht gerecht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2002, II ZR 331/00). Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR (BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2008, V ZB 74/08). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine GbR nicht Verwalter einer WEG sein kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05). Dies folge daraus, dass in diesem Bereich die Rechtsfähigkeit allein nicht ausreiche, sondern zusätzlich persönliche Verantwortlichkeit gefordert sei. In den Bereichen, in denen die GbR die an sie gestellten Aufgaben vollständig erfüllen kann, gibt es jedoch keine Gründe, ihr die Rechtsfähigkeit abzusprechen.

Einer Miturheber-GbR kommen im Bereich der Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten keine Aufgaben zu, die sie als GbR nicht erfüllen könnte. Daher ist eine solche GbR jedenfalls für diesen Bereich rechtsfähig. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sie über ein eigenes Vermögen in Form der Verwertungsrechte der Miturheber verfügt (Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8, Rz. 31; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8, Rz. 12).

Ist die GbR aber eine rechtsfähige Personengesellschaft mit einem eigenen Gesellschaftsvermögen, können die Miturheber mit Gründung der GbR ihre Nutzungsrechte in einem Primärakt - ausdrücklich oder konkludent - auf die GbR übertragen. Jede weitere Übertragung durch die GbR auf Dritte findet dann auf sekundärer Ebene statt. Im letztgenannten Verhältnis ist aber § 32 UrhG nicht anwendbar. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger entstehen damit die Urheberrechte nicht originär bei der aus den Urhebern bestehenden GbR, sondern werden von den Urhebern auf diese übertragen.

Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, es spiele keine Rolle, ob mehrere Urheber den Anspruch nach § 32 UrhG in ihrer gesetzlichen Eigenschaft als Gesamthänder gem. § 8 Abs. 2 UrhG geltend machen oder ob sie sich auch formal zu einer GbR zusammengeschlossen haben (so: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, § 32, Rz. 142 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, ZUM 2008, 163 - dieser Beschluss ist im vorliegenden Verfahren [Bewilligung von PKH] ergangen; der damaligen Rechtsauffassung des Landgerichts (vom Landgericht aufgegeben im angefochtenen Urteil) schließt sich der Senat nicht an). Insbesondere trägt schon die gesetzliche Wertung der Gesamthand nach § 8 Abs. 2 BGB der engen schöpferischen Verbundenheit der Kläger Rechnung. Treffen sie darüber hinaus rechtlich bedeutsame Vereinbarungen, entsteht eine andere Rechtsform, die über die Gesamthandsgemeinschaft hinausgehende Rechte und Pflichten innehat.

b.

Nach Auffassung der Kläger können Miturheber grundsätzlich eine GbR mit jedem beliebigen Zweck gründen; solange der Zweck des § 8 UrhG umfasst werde, sei § 32 UrhG anwendbar. Dies würde aber zu einer Bevorzugung der GbR gegenüber anderen Rechtsformen führen, obwohl die GbR nach der Wertung des Bundesgerichtshofs in den Bereichen, in denen es tunlich ist, anderen Gesellschaftsformen durch Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit gerade gleichgestellt - d.h. nicht schlechter und nicht besser behandelt - werden soll. In diesen Bereichen muss sie sich daher auch wie andere Gesellschaften behandeln lassen. Bei der Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft mit dem Zweck der Verwertung von Nutzungsrechten an Urheberrechten würden die Gesellschafter die Nutzungsrechte auf die gegründete Gesellschaft zur Weiterverwertung durch diese übertragen. Vereinbaren die Miturheber einen über § 8 Abs. 2 UrhG hinausgehenden Gesellschaftszweck, kann es für die Anwendbarkeit von § 32 UrhG keinen Unterschied machen, für welche Gesellschaftsform (GbR, andere Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) sie sich entschieden haben.

c.

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Berufung, die eine Quasi-Identität zwischen den Klägern und der c GbR annimmt. Die Kläger haben nicht lediglich die von ihnen gemeinsam geschaffenen Werke als Miturheber vermarktet, sondern einen darüber hinaus gehenden Zweck verfolgt und insbesondere auch Leistungen er-bracht, die nicht die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betreffen. Hierfür spricht, wie das Landgericht zu Recht annimmt, auch der Name der GbR. Mit dem Namen c GbR signalisieren die Kläger im Geschäftsverkehr, nicht als zwei Einzelpersonen zu handeln, denen das Gesetz aufgrund ihrer Tätigkeit in § 8 Abs. 2 UrhG bestimmte Rechte zubilligt, sondern dass sie vielmehr bewusst in einer freigewählten Rechtsform im Rechtsverkehr auftreten. Dem Namen der GbR kommt im Rechtsverkehr im Hinblick auf ihre Rechts- und Parteifähigkeit besondere Bedeutung zu (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 705, Rz. 25). Selbst wenn die Gesellschafter als solche beim Handeln der GbR - wie hier - namentlich in Erscheinung treten, aber den Zusatz GbR führen, ist für den Rechtsverkehr klar, dass die GbR berechtigt und verpflichtet wird (so BGH, Urteil vom 25. September 2006, II ZR 218/05, Juris Rz. 11 betreffend die Fähigkeit einer GbR, Eigentümerin eines Grundstücks zu sein). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zutreffend damit argumentiert, dass die GbR Eigentümerin des dort streitgegenständlichen Grundstücks sein müsse, da es ansonsten eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen gebe. Dies komme nicht ernsthaft in Betracht (BGH, aaO, Juris Rz. 11). So wie ein Grundstück Eigentum der GbR sein kann, kann die GbR auch die Nutzungsrechte ihrer Gesellschafter halten, die die eigentlichen Urheber sind. (Hiervon gehen im übrigen auch die Kläger aus, allerdings mit dem Unterschied, dass nach ihrer Auffassung die Nutzungsrechte originär bei der GbR entstehen). Auch insoweit gilt, dass eine Gesamthandsinhaberschaft der Gesellschafter neben der Inhaberschaft der GbR nicht in Betracht kommt.

Die Kläger haben ihre - auch gesamthänderisch gebundenen - Nutzungsrechte mit Gründung der GbR in einem Primärakt auf diese GbR übertragen. Ob dies konkludent oder ausschließlich geschehen ist, spielt keine Rolle, da jedenfalls die cbR unstreitig Inhaberin der Rechte war. Jede weitere Übertragung durch die GbR findet auf sekundärer Ebene statt und unterfällt deshalb nicht dem § 32 UrhG.

d.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Argumentation des Landgerichts im angegriffenen Urteil, wonach die gewerbliche Tätigkeit der c GbR der Anwendung von § 32 UrhG entgegensteht. Insoweit kann auf die Begründung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00) zurückgegriffen werden. Dort hat der Bundesgerichtshof die Teilrechtsfähigkeit der GbR unter anderem deshalb bejaht, weil nach der traditionellen Auffassung (die eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit der GbR ablehnte) bei einer Umwandlung der GbR zur offenen Handelsgesellschaft (= oHG) Schwierigkeiten auftreten könnten. Wenn die GbR ein Gewerbe betreibe und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne des § 105 Abs. 1 HGB erfordere, werde sie von Gesetzes wegen zur oHG. Hierfür bedürfe es keines besonderen Publizitätsaktes. Da der oHG jedenfalls nach § 124 Abs. 1 HGB Rechtssubjektivität zukomme, würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur oHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten, weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur oHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden könne.

Dies gilt auch bei der Miturheber-GbR. Wird diese aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Verwertung der Rechte gem. § 105 Abs. 1 HGB zu einer oHG, wären die Nutzungsrechte Teil des Gesellschaftsvermögens der oHG. Die oHG als Rechtssubjekt wäre damit Inhaberin der Nutzungsrechte, die sie von den Gesellschaftern übertragen bekommen hätte. Es kann aber für die Anwendbarkeit des § 32 UrhG keinen Unterschied machen, ob die GbR tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 HGB zu erfüllen oder ob sie diese Voraussetzungen erfüllt und damit - ohne weiteres Zutun der Gesellschafter, sondern allein von Gesetzes wegen - zur oHG wird. Daher muss die GbR schon aus diesem Grund den anderen Personengesellschaften gleich gestellt sein.

Gegen diese Auffassung kann nicht angeführt werden, § 32 UrhG wolle den Urheber gerade im geschäftlichen Rechtsverkehr vor wirtschaftlich stärkeren Vertragspartnern schützen. Die Miturheber haben es selber in der Hand, ob sie es bei der gesetzlichen Gesamthandsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 UrhG belassen wollen oder ob sie darüber hinausgehend eine GbR gründen. Entschließen sie sich für die GbR, kann davon ausgegangen werden, dass sie in dieser Rechtsform mit Geschäftspartnern auf Augenhöhe verhandeln und diesen eben nicht mehr als schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüberstehen.

e.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man - wie die Kläger - die streitgegenständliche Tätigkeit der GbR mit derjenigen einer Einzelperson vergleicht, die selbst Urheber ist und neben den Nutzungsrechten an ihren eigenen Werken auch Nutzungsrechte an Werken oder Werkbeiträgen dritter Personen überträgt. Die Einzelperson hat gar keine Möglichkeit, in einer anderen Rechtsform als derjenigen der natürlichen Person zu handeln. Schon begrifflich kann sie keine Personengesellschaft gründen, da notwendige Voraussetzung hierfür immer der Zusammenschluss mehrerer Personen ist. Würde sie aber - zulässigerweise - eine GmbH gründen, fände in diesem Rechtsverhältnis eine Übertragung von Rechten statt und ein Vertragspartner würde bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch die GmbH diese Rechte auf sekundärer Ebene erwerben.

f.

Dem Landgericht ist weiter darin recht zu geben, dass es der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet, die Anwendbarkeit des § 32 UrhG bei einer Rechteübertragung durch eine GbR zu verneinen. Der Vertragspartner muss darauf vertrauen können, dass § 32 UrhG beim Vertragsschluss mit einer GbR keine Anwendung findet, da er sonst nicht einschätzen könnte, wer gegebenenfalls noch Rechte nach § 32 UrhG gegen ihn geltend macht. Dabei ist es unerheblich, dass die c GbR auch die Namen der Kläger in ihrem Namen führte und die Beklagte die bei der Schaffung der Werke mitwirkenden dritten Personen kannte. Dies schließt nicht aus, dass im Laufe der Zeit weitere Gesellschafter hinzu gekommen oder weitere dritte Personen herangezogen worden wären, von denen die Beklagte keine Kenntnis gehabt hätte. Im Rechtsverkehr kann es im übrigen keinen Unterschied machen, ob eine GbR Vertragspartner ist, deren Gesellschafter alle selbst Miturheber sind, oder ob noch weitere Personen an der GbR beteiligt sind.

4.

Es stellt somit einen qualitativen Unterschied dar, ob mehrere Personen gemeinsam ein Werk im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG schaffen und sie dadurch kraft Gesetzes zu einer Gesamthandsgemeinschaft werden, oder ob sie gemeinschaftlich einen darüber hinaus gehenden Zweck verfolgen. Mit dieser Zweckvereinbarung gründen sie - unabhängig vom Erfüllen bestimmter Formalien - eine GbR. Dies haben auch die Kläger getan, indem sie übereinstimmend als c GbR im Rechtsverkehr - und insbesondere gegenüber der Beklagten - aufgetreten sind.

Besteht eine GbR der Miturheber, ist diese (teil-)rechts- und parteifähig und stellt insoweit eine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Die Kläger haben auf die von ihnen ins Leben gerufene Personengesellschaft c GbR die Nutzungsrechte an ihren Urheberrechten übertragen. Inhaberin der Rechte war damit jedenfalls die c GbR, die diese dann auf sekundärer Ebene auf Dritte - hier die Beklagte - übertragen konnte.

5.

Dahingestellt bleiben kann, ob § 32 UrhG deshalb nicht einschlägig wäre, weil die c GbR die Angebote zur Leistungserstellung selbst an die Beklagte herangetragen hat, was aber im Ergebnis wohl zu verneinen wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die c GbR die Beklagte mit diesen Angeboten in irgendeiner Art und Weise hintergehen wollte. Nur für diesen Fall der Treuwidrigkeit aber wäre die Anwendbarkeit des § 32 UrhG zu verneinen.

6.

Ebenso wenig kommt es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 32 UrhG bzw. einer etwaigen Vorlagepflicht des Landgerichts an das Bundesverfassungsgericht an, da die Norm vorliegend nicht anwendbar ist. Kommt sie aber als Anspruchsgrundlage gar nicht in Betracht, spielt es für den zu entscheidenden Fall keine Rolle, ob sie verfassungsgemäß ist.

7.

Die von den Klägern in erster Instanz angesprochene Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verträge nach § 138 BGB könnte nicht zu der begehrten Einwilligung der Beklagten in die Anpassung der streitgegenständlichen Verträge führen. Rechtsfolge des § 138 BGB ist vielmehr die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 138, Rz. 75), die das Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses zur Folge hätte.

Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vor. Der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Weiter muss beim Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche - kurzum: ein die rationale ökonomische Disposition behindernder Faktor - gegeben sein. Der Wucherer muss diesen Umstand ausgebeutet haben (MüKo/Armbrüster, BGB, 5. Aufl., § 138, Rz. 143). Für eine solche Schwäche der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge haben diese nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich.

Beim Fehlen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB kommt Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht (MüKo/Armbrüster, BGB, 5. Aufl., § 138, Rz. 143). Auch hierzu fehlt es allerdings an entsprechendem Vortrag der Kläger: Ein Verstoß gegen die guten Sitten wäre auch bei Anwendung dieses Absatzes allein im Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu sehen. Würde allerdings eine schwerwiegende Äquivalenzstörung bejaht werden, müsste ein weiteres Sittenwidrigkeitselement hinzukommen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2001, XII ZR 49/99); MüKo/Armbrüster, BGB, 5. Aufl., § 138, Rz. 37). Selbst wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so krass wäre, dass man schon aufgrund dessen einen Rückschluss auf die verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners ziehen könnte, müsste sich der Begünstigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein krasses Missverhältnis vor (BGH, Urteil vom 13. Januar 2001, XII ZR 49/99).III.1.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es handelt sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 708 Nr. 10 ZPO, da der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht und die Kläger im Ergebnis eine vermögenswerte Leistung begehren (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., Einl. IV, Rz. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., Grdz. § 1, Rz. 11). Diese Vorschrift ist auch bei die Berufung zurückweisenden Urteilen anwendbar (MüKo/Krüger, ZPO, 3. Aufl., § 708 Rz. 17; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 708 Rz. 9).

2.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ist durch vorliegende Entscheidung überholt.

Für deren Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht dargetan.

3.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache betrifft im Wesentlichen die grundsätzliche Frage, ob eine GbR, die Miturheber zur Verwertung ihrer Nutzungsrechte gegründet haben, den Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG geltend machen kann. Ungeklärt ist insbesondere die Frage, ob die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Miturheber-GbR zur Folge hat. Hierzu liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 22.12.2010
Az: 4 U 45/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9db77bc4aaac/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_22-Dezember-2010_Az_4-U-45-10




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