Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 110/01

(BPatG: Beschluss v. 19.09.2001, Az.: 29 W (pat) 110/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die nachstehend wiedergegebene schwarzweiße Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

"Papier; Druckereierzeugnisse; Werbung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Januar 2001 zunächst in vollem Umfang zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und außerdem ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Kennzeichnung bestehe. Die angemeldete Bezeichnung wirke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich wie ein inhaltsbeschreibender Titel und besage lediglich, dass es sich um irgendwelche Publikationen und/oder Aktivitäten auf dem Gebiet der Rennen bzw. der Laufwettbewerbe handele. Dieser rein sachbezogene Begriffsinhalt werde von großen Teilen der hier angesprochenen Verkehrskreise auf Anhieb und ohne größere Überlegungen erkannt.

Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat die Markenstelle teilweise für die Waren "Papier" abgeholfen. Danach hat der Anmelder seine Beschwerde "hinsichtlich der Warenklassen 35 - Werbung - und 41 - sportliche und kulturelle Aktivitäten -" zurückgenommen.

Der Anmelder ist der Ansicht, die angemeldete Kennzeichnung sei zu Unrecht für "Druckereierzeugnisse" zurückgewiesen worden. Er verlege unter dem Titel "Running" eine Zeitschrift, bei dem es sich um ein "Laufmagazin" handele, dessen Schwerpunkt im Bereich der Berichterstattung über Laufwettbewerbe sowie der Information in Bezug auf alle für Läufer interessanten Themenkreise liege. Der Begriff "Running" sei entgegen der Meinung der Markenstelle schutzfähig, da er als Zeitschriftentitel bestimmt und geeignet sei, eine Zeitschrift von der anderen zu unterscheiden. Das Wort "Running" stelle für ein Presseerzeugnis keine Gattungsbezeichnung, kein Wort der Umgangssprache und keinen reinen Hinweis auf den Inhalt der Zeitschrift im Sinne einer Beschaffenheitsangabe dar. Vielmehr weise das angemeldete Wort im übertragenen Sinn nur auf den Charakter der Zeitschrift hin. Es handele sich daher um eine besondere Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Der englische Begriff "Running" bezeichne weder im deutschen noch im englischen Sprachraum eine Zeitschrift bestimmten Inhalts und sei keineswegs eingedeutscht. Aus diesen Gründen sei der Verkehr auch nicht zur Beschreibung von Druckereierzeugnissen auf dieses Wort angewiesen.

Das vom Senat übersandte Ergebnis einer Internet-Recherche zum Begriff "RUNNING" könne eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung nicht belegen. Sie zeige vielmehr, dass "RUNNING" stets nur in Verbindung mit weiteren konkretisierenden Begriffen verwendet werde. Die bloße Beliebtheit und häufige Verwendung eines Begriffs in fremdsprachlichen Wortkombinationen führe noch nicht zur Schutzunfähigkeit dieses Wortes als Marke.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Internet-Recherche des Senats zur Verwendung des Wortes "running" Bezug genommen.

II 1. Die zulässige Beschwerde richtet sich nur noch gegen die Zurückweisung der Anmeldung für "Druckereierzeugnisse". In Bezug auf die Zurückweisung der Anmeldung für "Werbung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat der Anmelder die Beschwerde zurückgenommen. Für die Ware "Papier" hat die Markenstelle der Beschwerde abgeholfen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 MarkenG). Zwar ist die Frage, ob eine teilweise Abhilfe möglich ist, noch nicht völlig geklärt (vgl. schon Busse/Stark, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 13 WZG Rn. 14; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. § 66 Rn. 55, im Regelfall eher gegen die Möglichkeit einer teilweisen Abhilfe). Jedoch ist der mangels Beschwer nicht angreifbare Abhilfebeschluss der Markenstelle für die Ware "Papier" jedenfalls rechtskräftig und leidet auch nicht an einem offenkundigen schweren, unbehebbaren Mangel, der ihn nichtig machen würde.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Kennzeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; vgl. etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH WRP 2001, 692 "Test it"; BGH I ZB 55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten"). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Das englische Wort "running" hat die Bedeutung "(das) Laufen" (vgl. Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl. 1999, Stichwort "running"). Diese Bezeichnung ist für die Sportart "Laufen" auch im deutschen Sprachbereich verbreitet. So finden sich im "online Lexikon Wortschatz Deutsch" der Universität Leipzig u.a. folgende Fundstellen: "Ein gewisser Nachholbedarf besteht auch in den Bereichen Basketball und Running sowie ....", "..... Produktbereichen wie Fußball, Running oder Tennis ....", "Mit der Fitnesswelle wurden Jogging, Walking und Running als Sport und als Freizeitbeschäftigung populär". In der online-Ausgabe der Zeitung der Gleichstellungsstelle für Frauen der Landeshauptstadt München findet sich in der Ausgabe 25 (April 1999) ein Termin für "Lady-Running", ein Event für laufbegeisterte Frauen. Auf verschiedenen deutschsprachigen Websites sind Links mit der Bezeichnung "Running" (neben Links, die überschrieben sind mit Biking, Fitness, Trekking etc.) nachweisbar, die zu Listen von Laufwettbewerben führen, die ebenfalls das angemeldete Wort oft in der Bezeichnung führen. Weiterhin gibt es Websites, die mit "Running" überschrieben sind und Nachrichten, Kommentare, Meinungen und Erlebnisse zum Laufsport enthalten. Damit kommt "Running" in Alleinstellung als Bezeichnung für den Inhalt bzw. Gegenstand von Druckschriften (Zeitung, die sich mit der Sportart "Laufen" befasst) konkret in Betracht und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich so, nicht aber als Betriebskennzeichnung, verstanden werden. Auch die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Wortes wirkt nicht betriebskennzeichnend, denn es handelt sich um einen Schrifttypus, der von verkehrs- und werbeüblichen Zierschriften nicht wesentlich abweicht.

3. Ob der angemeldeten Kennzeichnung - wie der Anmelder meint - Titelschutz zukommen kann, ist für die Frage der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich. Denn bei als Marken angemeldeten Titeln ist die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Regeln zu beurteilen, wobei an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG andere Anforderungen zu stellen sind als an die Unterscheidungskraft von Werktiteln (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die im allgemeinen nur zur Unterscheidung eines Werks vom anderen, nicht aber zur Unterscheidung unterschiedlicher Herkunftsbetriebe der Werke dienen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 54; BGH "Bücher für eine bessere Welt" aaO.)

Baumgärtner Pagenberg Guth Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)110-01.3.gif






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Az: 29 W (pat) 110/01


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