Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2006
Aktenzeichen: 7 W (pat) 67/03

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2006, Az.: 7 W (pat) 67/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2006 mit dem Aktenzeichen 7 W (pat) 67/03 wurde die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 22 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2003 aufgehoben. Das Patent wurde mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 15. Februar 2006 erteilt. Die Beschreibung und Zeichnungen des Patents stammen aus der DE 101 27 830 A1. In der Beschreibung des Patents wurde Absatz 8 durch den Satz "Diese Aufgabe wird mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 gelöst" ersetzt.

In dem Beschluss des Bundespatentgerichts wird die Vorgeschichte der Patentanmeldung beschrieben. Die Anmeldung wurde am 8. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 6. Dezember 2001 wurde festgestellt, dass die Erteilung des Patents fraglich sei, da die Anmeldung nicht patentfähig sei. Die Prüfungsstelle führte verschiedene Patentdokumente als Stand der Technik an.

Die Anmelderin widersprach der Auffassung der Prüfungsstelle und argumentierte, dass der Stand der Technik die Anmeldung in der vorliegenden Fassung nicht nahelege. Trotzdem wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2003 von der Prüfungsstelle zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung legte sie neue Patentansprüche 1 bis 7 vor und argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und erfinderisch sei. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des Patents mit den neuen Patentansprüchen.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig und in der Sache erfolgreich sei. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 seien aus den ursprünglichen Ansprüchen hervorgegangen und daher zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Gericht verglich die vorliegende Anmeldung mit den genannten Patentdokumenten und kam zu dem Schluss, dass keines der Dokumente einen Dampferzeuger mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart. Die DE 196 51 936 A1 beschreibe einen Durchlaufdampferzeuger mit anderen Merkmalen als der Patentanspruch 1.

Das Gericht argumentierte, dass der Fachmann keine Anregungen aus den genannten Dokumenten erhalten habe, um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Daher sei der Patentanspruch gewährbar. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 seien ebenfalls gewährbar und werden von der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 getragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.02.2006, Az: 7 W (pat) 67/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 22 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2003 aufgehoben und das Patent erteilt mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 15. Februar 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß DE 101 27 830 A1, wobei Absatz 8 der Beschreibung ersetzt wird durch den Satz: "Diese Aufgabe wird mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 gelöst."

Gründe

I Die Patentanmeldung 101 27 830.6 ist am 8. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

In einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 22 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 ist ausgeführt, dass die Erteilung eines Patents nicht in Aussicht gestellt werden könne, da dem Gegenstand der Anmeldung die Patentfähigkeit fehle.

Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die Patentdokumente DE 196 51 936 A1, EP 0 425 717 B1, US-PS 4 685 426, DE-AS 1 176 155 und EP 0 944 801 B1 genannt.

Die Anmelderin hat der Ansicht der Prüfungsstelle mit Schriftsatz vom 21. März 2002 widersprochen und die Auffassung vertreten, dass der aufgezeigte Stand der Technik den Anmeldungsgegenstand in der Anspruchsfassung vom Anmeldetag nicht nahe lege.

Mit Beschluss vom 16. April 2003 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach DE 196 51 936 A1 nicht neu sei und auch die übrigen Patentansprüche nichts Patentfähiges erkennen ließen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 7 vor. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift DE 101 27 830 A1, wobei Absatz 8 der Beschreibung ersetzt wird durch den Satz: "Diese Aufgabe wird mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 gelöst."

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Dampferzeuger, bei dem in einem in einer annähernd horizontalen Heizgasrichtung durchströmbaren Heizgaskanal eine Durchlaufheizfläche angeordnet ist, die eine Anzahl von zur Durchströmung eines Strömungsmediums parallel geschalteten Dampferzeugerrohren umfasst, und die derart ausgelegt ist, dass ein im Vergleich zu einem weiteren Dampferzeugerrohr derselben Durchlaufheizfläche mehrbeheiztes Dampferzeugerrohr einen im Vergleich zum weiteren Dampferzeugerrohr höheren Durchsatz des Strömungsmediums aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dampferzeugerrohre jeweils ein annähernd vertikal angeordnetes, vom Strömungsmedium in Abwärtsrichtung durchströmbares Fallrohrstück und ein diesem strömungsmediumsseitig nachgeschaltetes, annähernd vertikal angeordnetes und vom Strömungsmedium in Aufwärtsrichtung durchströmbares Steigrohrstück umfassen, wobei das Fallrohrstück der Dampferzeugerrohre mit dem ihm zugeordneten Steigrohrstück strömungsmediumsseitig über ein Überströmstück verbunden ist, und wobei das Fallrohrstück des jeweiligen Dampferzeugerrohrs im Heizgaskanal in Heizgasrichtung gesehen hinter dem ihm zugeordneten Steigrohrstück angeordnet ist."

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

II Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Anmeldungsgegenstand stellt in der Fassung der geltenden Patentansprüche eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen hervorgegangen und daher zulässig.

2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart einen Dampferzeuger mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Gemäß der ursprünglichen Beschreibung (Bezugnahme auf die Offenlegungsschrift 101 27 830) ist aus der EP 0 944 801 B1 ein Dampferzeuger mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt (Abs. 0006). Der Durchlaufdampferzeuger umfasst einen horizontal mit Heizgas durchströmbaren Heizgaskanal 3, in dem zumindest eine Durchlaufheizfläche 10 mit parallel geschalteten Dampferzeugerrohren 14 derart angeordnet ist, dass ein im Vergleich zu einem weiteren Dampferzeugerrohr derselben Durchlaufheizfläche mehrbeheiztes Dampferzeugerrohr einen höheren Durchsatz des Strömungsmediums aufweist als das weitere Dampferzeugerrohr (EP 0 944 801 B1, Anspruch 1). In den Figuren 1 bis 3 sind die aufgrund ihrer Lage in Bezug zur Gasströmung mehrbeheizten Rohre einer (von mehreren parallelen) Rohrreihe der Heizfläche 10 durch in Gasströmungsrichtung zunehmende Strichstärken für das Rohr kenntlich gemacht. Den Rohren der Heizfläche 10 wird das Wärmeträgermedium Wasser durch einen unteren Eintrittssammler 22 zugeführt, der erzeugte Dampf in den einzelnen Rohren in einem oben liegenden Austrittssammler 16 gesammelt und von dort abgeleitet. Die einzelnen Dampferzeugerrohre wirken dementsprechend als vertikale Steigrohrstücke. In Abwärtsrichtung durchströmbare, mit den Steigrohrstücken über Überströmstücke verbundene Fallrohrstücke weisen die bekannten Dampferzeugerrohre somit nicht auf.

In der DE 196 51 936 A1 ist ein Durchlaufdampferzeuger beschrieben, bei dem mehrere parallele Verdampfermodule 12a-12d (Fig. 2) in einem horizontalen Heizgaszug angeordnet sind. Jedes Modul weist parallele Dampferzeugerrohre mit vertikal verlaufenden Fallrohrstücken und diesen in Fließrichtung des Wärmeträgermediums nachgeschalteten vertikalen Steigrohrstücken auf (Fig. 1, BZ 24a, b bzw. 29a, b; Fig. 3 BZ 16' bzw. 18'). Die Strömung in den Einzelrohren ist - im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand - durch Sammlerkammern (z. B. Fig. 1 BZ 25; Fig. 3 BZ 17') unterbrochen, an die mindestens zwei parallele Steig- und/oder Fallrohre angeschlossen sind (Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 1 u. Z. 29 bis 32). Alle Dampferzeugerrohre liegen parallel zueinander in der gleichen Heizzone. Es gibt bei der bekannten Durchlaufheizfläche folglich auch keine weiteren Dampferzeugerrohre, die gegenüber dem einzelnen Dampferzeugerrohr mehr beheizbar wären, wie dies gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der angefochtenen Anmeldung gefordert ist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus, insbesondere der Energie- und Kraftwerkstechnik anzusehen, der mit der Konstruktion von Dampferzeugern befasst ist und mehrjährige Berufserfahrung besitzt.

Die vorliegende Anmeldung geht von dem Stand der Technik nach der EP 0 944 801 B1 aus, die gemäß Neuheitsvergleich als dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommend anzusehen ist. Nach der Anmeldungsbeschreibung sei die Konstruktion des bekannten Dampferzeugers aufwendig hinsichtlich der wasser- und/oder dampfseitigen Verteilung des Strömungsmediums. Nachteilig sei auch, dass zwischen benachbarten Verdampferrohren Differenzdehnungen auftreten können, die zu unzulässigen thermischen Spannungen und damit zu Schäden an Rohren und Sammlern führen (DE 101 27 830 A1 Sp. 2 Z. 36 bis 41). Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung werde mit dem Anmeldungsgegenstand aber nicht vorrangig die Minderung von Dehnungsspannungen angestrebt, sondern eine Stabilisierung der beim Dampferzeuger nach EP 0 944 801 B1 schon genutzten ("gutmütigen") Strömungscharakteristik, die dem Schwerkraft- bzw. dem Naturumlaufprinzip folgt, unter den wechselnden thermischen Belastungen des Dampferzeugers und bei vergleichsweise niedrigen Massenstromdichten in den Rohren.

Dies soll gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 im Kern dadurch erreicht werden, dass jedes Dampferzeugerrohr aus einem zuerst durchströmten vertikalen Fallrohrstück und einem daran anschließenden vertikalen Steigrohrstück gebildet ist, wobei das Fallrohrstück in Heizgasrichtung hinter dem Steigrohrstück im Heizgaskanal, also in einer weniger heißen Zone angeordnet ist. Da der geodätische Wasserdruckbeitrag im weniger beheizten Fallrohrstück in Strömungsrichtung, im stärker beheizten Steigrohrstück gegen die Strömungsrichtung wirkt, soll im Fallrohrstück ein den durchströmungshemmenden geodätischen Druckbeitrag im Steigrohr übersteigender Druckanteil verbleiben, der im jeweiligen Dampferzeugerrohr die Durchströmung fördert (DE 101 27 830 A1 Abs. 0010) und damit eine stabile Strömungscharakteristik der Durchlaufheizfläche insgesamt begünstigt.

Zu der diesbezüglichen Lehre vermag die DE 196 51 936 A1 dem Fachmann keine Anregungen zu geben.

Bei dem bekannten Durchlauferhitzer nach DE 196 51 936 A1 ist in einer Ausführungsform (Fig. 3) - in Übereinstimmung mit Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 - bereits vorgesehen, jedes Dampferzeugerrohr ausgehend von einem Eintrittssammler 11' mit einem vertikalen Fallrohr 16' und mit einem strömungsseitig nachgeordneten und in einer wärmeren Zone des Heizgaskanals angeordneten vertikalen Steigrohr 18' auszubilden. Die beiden Rohre sind hier durch einen unteren Sammler 40 bzw. eine Sammlerkammer 17' miteinander verbunden, wobei jeweils mindestens zwei Fall- und zwei Steigrohre, also mindestens zwei Dampferzeugerrohre an die Sammlerkammer angeschlossen sind. Eine solche Zweierkonfiguration bildet ein Verdampfermodul, von dem mehrere parallel zueinander im Heizgaskanal angeordnet sind (Fig. 2). Da für praktische Ausführungen als selbstverständlich unterstellt ist, auch mehr als zwei Dampferzeugerrohre an einem zwischen Fall- und Steigrohr liegenden Sammler bzw. einer Sammlerkammer anzuschließen (Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 1), führt die Druckschrift den Fachmann weg von der Lehre des Anspruchs 1, jedes Dampferzeugerrohr aus Fallrohrstück und in Strömungsrichtung nachfolgendem Steigrohrstück, verbunden durch ein Überströmstück nur für diese beiden Teilstücke, gemeint ist hier ein einfacher Rohrbogen, auszubilden. Die Zusammenschau der Druckschriften EP 0 944 801 B1 und DE 196 51 936 A1 vermochte dem Fachmann daher die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht nahe zu legen.

Auch die Berücksichtigung der weiteren Entgegenhaltungen führt den Fachmann nicht näher zum Gegenstand nach Anspruch 1. Ihre Inhalte liegen weiter ab vom Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 als die vorstehend gewürdigten Druckschriften. Sie sind im Übrigen von der Prüfungsstelle nur zu Ausgestaltungen nach Unteransprüchen genannt worden.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden, auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird von der des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mitgetragen.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind daher ebenfalls gewährbar.






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2006
Az: 7 W (pat) 67/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7e779964c1f9/BPatG_Beschluss_vom_15-Februar-2006_Az_7-W-pat-67-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 15.02.2006, Az.: 7 W (pat) 67/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

03.12.2023 - 21:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 29. November 2001, Az.: IX ZR 278/00BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2007, Az.: 7 W (pat) 304/04VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: 8 K 110/07BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2005, Az.: 27 W (pat) 311/04BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 2001, Az.: 29 W (pat) 172/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: I-20 U 81/05BPatG, Beschluss vom 15. April 2004, Az.: 10 W (pat) 47/01BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2010, Az.: 8 W (pat) 350/06BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2007, Az.: 29 W (pat) 85/05LG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 4a O 104/01