Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 18. September 2000
Aktenzeichen: 2 S 2012/00

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 18.09.2000, Az.: 2 S 2012/00)

Das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs 6 VwGO ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs 2 S 2 VwGO, für das das Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs 5 VwGO) die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären kann.

Gründe

Die Beschwerden richten sich zum einen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, mit der der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde, zum anderen gegen die Festsetzung des Streitwerts im angegriffenen Beschluss. Beide Beschwerden sind zulässig (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO; § 25 Abs. 3 S. 1 GKG), aber nicht begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen vier Gebührenbescheide der Antragsgegnerin begehrt hat (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) und das durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten seinen Abschluss gefunden hat, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten auch die Kosten des Vorverfahrens. Soweit ein solches Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Vorverfahren im Sinne dieser Bestimmungen ist das in den §§ 68ff. VwGO im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung vorgeschriebene Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt werden muss. Eine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO setzt voraus, dass es im Anschluss an ein solches Vorverfahren zu einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren gekommen ist. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt dagegen die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1993 - 2 S 893/93 - m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.5.1989, DVBl. 1989, 892; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 162 Rdnr. 62; Eyermann/Jörg Schmidt, § 162 Rdnr. 12).

Das behördliche Aussetzungsverfahren, das bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gem. § 80 Abs. 6 VwGO Zugangsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, stellt - im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin - kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO dar, für das vom Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte. Nach seinem eindeutigen Wortlaut beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das Vorverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO, dessen Durchführung für die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorausgesetzt wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der fehlenden Regelungslücke ist für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auf die Fälle des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1993 - 2 S 893/93).

Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO sei ein Vorverfahren, wäre der Antrag nach § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Bezug auf dieses behördliche Aussetzungsverfahren steht der Antragstellerin ein Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nämlich nicht zu. Ein solcher Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin gegenüber dem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt gebührenpflichtig ist. Das ist aber für den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht der Fall; denn § 119 Abs. 3 BRAGO bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren) eine Angelegenheit ist, so dass durch die mit der Erhebung des Widerspruchs angefallene Gebühr eine mögliche Gebühr für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO mitabgegolten ist (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15.9.1994, NVwZ-RR 1995, 367; VGH Kassel, Beschluss vom 27.7.1998, NVwZ-RR 1999, 346).

Auf § 80 Abs. 2 LVwVfG kann die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bereits deshalb nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung ausschließlich für die von der Verwaltungsbehörde zu treffende Kostenentscheidung gilt.

2. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 BRAGO) mit der Beschwerde eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts begehrt, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 5.054,50 DM festgesetzt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen vier Gebührenbescheide beantragt, durch die insgesamt ein Betrag von 20.218,-- DM festgesetzt und angefordert wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in derartigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.

Dass die Antragstellerin außerdem gegen zahlreiche weitere Gebührenbescheide der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben hat, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich; denn diese Gebührenbescheide waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - mit seinem Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausscheidet; denn mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.8.2000 wurde das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingestellt, nachdem die Beteiligten diesen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist eine Kostenentscheidung entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 18.09.2000
Az: 2 S 2012/00


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