Oberlandesgericht Bamberg:
Beschluss vom 4. März 2011
Aktenzeichen: 3 W 27/11

(OLG Bamberg: Beschluss v. 04.03.2011, Az.: 3 W 27/11)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Bestrafungsantrag des Gläubigers.

Die Schuldnerin ist durch das Urteil des Landgericht Bamberg vom 08.02.2006 (Bl. 131 ff. d.A.) rechtskräftig verurteilt,

es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt, ohne den effektiven Jahreszins gemäß § 6 PAngV für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung anzugeben:

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährigen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.

Für die Zahlung des Beitrags in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.

Die Rechtskraft des Urteils ist durch das am 29.07.2009 verkündete Anerkenntnisurteil des BGH (I ZR 22/07) eingetreten.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 09.11.2010 (Bd. III Bl. 230 ff. d.A.) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Versicherungsnehmer A. [richtig: A.] der Schuldnerin sei mit deren Schreiben vom 28.08.2009 darauf hingewiesen worden, dass der Ratenzahlungszuschlag bei halbjährlicher Zahlung einem effektiven Jahreszins von 8,33 % bei halbjährlicher Zahlung, 8,27 % bei vierteljährlicher Zahlung und 11,35 % bei monatlicher Zahlung entspreche.

Eine von dem Versicherungsnehmer geforderte Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragbeginn (01.01.2005) und Erstattung von Überzahlungen habe die Schuldnerin aber abgelehnt. Auch bei dem Versicherungsnehmer B. habe die Schuldnerin eine Neuberechnung und Erstattung von Überzahlungen abgelehnt.

Der Gläubiger meint, damit habe die Schuldnerin gegen das rechtskräftige Unterlassungsurteil des Landgerichts verstoßen. Dieses verbiete der Schuldnerin die Verwendung ihrer Vertragsbedingungen ohne Angabe des effektiven Jahreszinses.

Die Schuldnerin hat den vorgetragenen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, meint aber, sie habe nicht gegen ihre Verpflichtungen verstoßen. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts verbiete es der Schuldnerin nur, § 4 Abs. 2 AVB (oder inhaltsgleiche Bestimmungen) in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf diese Bestimmung zu berufen. Dies habe sie nicht getan. Bei ihrem Versicherungsnehmer A. sei im Übrigen in der Folgezeit eine Erstattung kulanzweise erfolgt.

Das Landgericht hat den Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 14.01.2011 zurückgewiesen (Bd. IV Bl. 281 ff.d.A.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, der streitgegenständliche Verbotstitel erfasse zwei Fallkonstellationen, nämlich den Abschluss von Neuverträgen und die Abwicklung bestehender Verträge. Bei letzteren dürfe sich die Schuldnerin unter Berücksichtigung des Begriffs des "Verwendens" in § 1 UKlaG nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr auf § 4 Abs. 2 AVB berufen.

Zur Abwicklung in diesem Sinne gehöre es aber nicht, wenn ein Kunde Ansprüche geltend mache, die auf eine teilweise Rückabwicklung des Vertrages abzielen. So liege der Fall hier. Die Schuldnerin habe ihren Versicherungsnehmern den Effektivzins mitgeteilt und eine Umstellung der Zahlungsweise ermöglicht. Wenn sie eine Neuberechnung für die Vergangenheit und eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen verweigere, berufe sie sich damit nicht auf § 4 Abs. 2 AVB.

Der Beschluss wurde dem Gläubiger am 18.01.2011 zugestellt. Mit seiner am 28.01.2011 (Bd. IV Bl. 297 d.A.) eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. Er meint, das Landgericht habe sein Vorbringen nicht umfassend gewürdigt. Aus den Schreiben der Schuldnerin vom 22.02.2010 und 17.09.2010 (Anlagen A7 und A12) ergebe sich die Ansicht der Schuldnerin, sich weiter auf die beanstandete Klausel berufen zu können. Sie stütze sich nicht ausschließlich auf die verweigerte Zinsrückberechnung, sondern auf die Begründung der Schuldnerin, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, es bleibe der Schuldnerin nach erfolgter Information über den effektiven Jahreszins unbenommen, sich auf die fragliche Klausel (§ 4 Abs. 2 AVB) zu berufen.

Die Schuldnerin hatte rechtliches Gehör.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.02.2011 (Bd. IV Bl. 317 d.A.)

II.

Die gemäß §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 14.01.2011 ist unbegründet.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzuführen:

1.

Die formellen Voraussetzungen einer Ordnungsgeldverhängung liegen vor. Handelt der Schuldner der Verpflichtung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, zuwider, so ist er gemäß § 890 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers zur Zahlung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen. Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche vorherige Androhung von Ordnungsmitteln ist in der Urteilsformel enthalten.

2.

Allerdings hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, nämlich einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot, verneint.

a)

Auszugehen ist vom Wortlaut des Vollstreckungstitels. Danach ist, wie auch das Landgericht zutreffend annimmt, zwischen Neuverträgen und Bestandsverträgen zu unterscheiden. Bei der Abwicklung von Bestandsverträgen darf sich die Schuldnerin auf § 4 Abs. 2 der AVB in der in der Urteilsformel genannten oder einer inhaltsgleichen Fassung nicht mehr berufen & ohne den effektiven Jahreszins gemäß § 6 PAngV (bei unterjährlicher Zahlung) anzugeben.

b)

Unabhängig davon, wie man den Begriff der Abwicklung versteht, war die Schuldnerin bei Bestandverträgen jedenfalls verpflichtet, den effektiven Jahreszins mitzuteilen. Diese Pflicht hat die Schuldnerin unstreitig erfüllt.

Eine andere Frage ist, welche Auswirkungen dieses Gebot auf die Abrechnung von Zuschlägen wegen unterjähriger Zahlungen hat. Ob die Schuldnerin berechtigt ist, im Rahmen der weiteren Abwicklung von Bestandsverträgen den ihren Versicherungsnehmern mitgeteilten effektiven Jahreszins zu Grunde zu legen, bedarf hier keiner Entscheidung. Allerdings tendiert der Senat dazu, eine stillschweigende Einigung der Parteien des Versicherungsvertrages für die Zukunft anzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer nach Mitteilung des effektiven Jahreszinses an einer unterjährigen Zahlungsweise festhält. Die gegenteilige Ansicht des Gläubigers im Schriftsatz vom 29.12.2010 (Bd. IV Bl. 273 ff. d.A.) hat der Senat zur Kenntnis genommen; -sie überzeugt aber nicht. § 1 Abs. 6 PAngV regelt die Darstellung der erforderlichen Angaben. Diese muss der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage; § 1 PAngV Rdnr. 34). Die Vorschrift steht einer nachträglichen Einigung der Parteien darüber, dass bestimmte Regelungen für das Vertragsverhältnis gelten sollen, nicht entgegen. Die Angabe des effektiven Jahrszinses bezweckt die Information des Kunden über die entstehende zusätzliche Belastung durch eine Ratenzahlung, aber nicht die Perpetuierung eines Vorteils im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (wie hier).

Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob die Schuldnerin aufgrund des streitgegenständlichen Titels auch verpflichtet war und ist, in der Vergangenheit bereits abgerechnete Zuschläge zu korrigieren und eventuelle Überzahlungen zu erstatten.

Das hat das Landgericht zutreffend verneint.

Dass sich die Schuldnerin einer Beachtung des Urteil bei der weiteren Abwicklung laufender Vertragsverhältnisse verweigert, zeigt der Gläubiger in seiner Beschwerde nicht auf. Was bereits vergangene Abrechnungszeiträume angeht, ergibt sich aus dem Urteil kein Anspruch auf Neuberechnung.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.02.1981 (VIII ZR 335/79 - veröffentlicht u.a. in NJW 1981, 1511-1512) ausgeführt, ein Unterlassungsgebot enthalte nicht die Verpflichtung, die Folgen einer zunächst vereinbarten, nachträglich als unwirksam festgestellten Klausel rückwirkend zu beseitigen. Von dem Verwender einer solchen Klausel werde nicht verlangt, bereits abgewickelte Verträge rückabzuwickeln. Die Unterlassungspflicht des Verwenders gehe vielmehr -für die Zukunft und damit ohne Rückwirkung -lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie insoweit nicht zu "verwenden".

Der Senat verkennt nicht, dass die Vertragsverhältnisse der Schuldnerin zu ihren Versicherungsnehmern A. und B. nicht beendet waren. Abgeschlossen waren lediglich einzelne periodisch wiederkehrende Leistungspflichten. Aus der genannten Entscheidung des BGH ergibt sich aber deutlich ("für die Zukunft und damit ohne Rückwirkung"), dass auf der Grundlage eines Unterlassungstitels auch bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungspflichten keine (teilweise) Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen gefordert werden kann.

c)

Soweit sich die sofortige Beschwerde auf den Wortlaut der Schreiben der Schuldnerin vom 22.02.2010 und 17.09.2010 (Anlagen A7 und A12) stützt und in diesen eine Verweigerung der Befolgung des landgerichtlichen Urteils sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss als Willenserklärung im Kontext mit den zu Grunde liegenden Anfragen der Versicherungsnehmer gesehen und gewürdigt werden. Vorgelegt wurde lediglich die Anfrage des Versicherungsnehmers A. (Anlage A6), der eine Neuberechnung zurück bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gefordert hatte. Das hat die Schuldnerin abgelehnt und in diesem Kontext erklärt, der streitgegenständliche Titel begründe keinen Anspruch auf "Neuberechnungen, Rückerstattungen oder dergleichen".

Da es sich bei solchen Tätigkeiten, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht ausgeführt hat, nicht mehr um eine Vertragsabwicklung im Sinne des Unterlassungstitels handeln würde, liegt ein Verstoß der Schuldnerin gegen ihre titulierten Pflichten nicht vor. Vielmehr hat die Schuldnerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer A. lediglich einen Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne der o.g. Entscheidung des BGH verneint. Aus dem Schreiben an den Versicherungsnehmer B. vom 17.09.2010 (Anlage A12) lässt sich nicht entnehmen, was dieser von der Schuldnerin gefordert hatte. Dem entsprechend kann nicht beurteilt werden, ob sich die Erklärung, dass eine Neuberechnung nicht erfolge, auf bereits abgeschlossene oder zukünftige Abrechnungsperioden bezieht. Da das Urteil des Landgerichts für erstere keine Neuberechnungspflicht begründet, kann auch in dieser Erklärung kein Pflichtverstoß gesehen werden, der die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt.

Die sofortige Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).






OLG Bamberg:
Beschluss v. 04.03.2011
Az: 3 W 27/11


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