Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2011
Aktenzeichen: 25 W (pat) 502/11

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 25 W (pat) 502/11)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Als Wortmarke angemeldet ist die Wortfolge Das leise Laborfür die folgenden Waren der Klasse 9:

"Elektronische Messgeräte."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese, unter der Nummer 30 2009 014 466.4 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit Beschluss vom 23. November 2009 zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um eine sprachüblich gebildete Wortfolge. Diese setze sich aus dem Artikel "Das", dem Adjektiv "leise" und dem Substantiv "Labor" zusammen, welches gattungsmäßig den (natur-) wissenschaftlich, medizinischtechnologischen Arbeitsbereich einschließlich der entsprechenden Geräte und Instrumente bezeichne. Zu einer Laborgeräteausstattung könnten auch die von der Anmelderin beanspruchten "elektronischen Messgeräte" zählen. Die Bezeichnung "Das Labor" stelle daher hinsichtlich dieser Waren eine glatt beschreibende Bestimmungsangabe dar. Das eingefügte Adjektiv "leise" begründe nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Dieses Adjektiv bringe unmittelbar und in sprachüblicher Weise die Geräuscharmut, Geräuschvermeidung, Geräuschunterdrückung in Bezug auf die beanspruchten Messgeräte zum Ausdruck und weise daher in merkmalsbeschreibender Art auf die Eigenschaft "leise, geräuschlos" bzw. "geräuscharm" des laborrelevanten Messgerätestandorts und -einsatzbereichs hin. Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen berufe, erlaube dies keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit, da selbst identische Voreintragungen kein Recht auf Eintragung begründeten.

In ihrer gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerde hält die Anmelderin an ihrer Auffassung fest, dass die angemeldete Marke schutzfähig ist. Die Markenstelle habe sich zwar in allgemeiner Form mit Kriterien der Unterscheidungskraft auseinandergesetzt, deren Fehlen in Bezug auf die angemeldeten Marke aber nirgends konkret begründet. Die angemeldete Marke werde vielmehr von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen zum einen Messtechniker, Ingenieure und Naturwissenschaftler zählten, die Messgeräte beruflich nützten, und zum anderen auch Personen zählten, die Messgeräte privat z. B. im Hobbybereich nützten, als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Die Wortfolge "Das leise Labor" stelle keinen im Vordergrund stehenden Sachhinweis in Bezug auf die beanspruchten Waren dar, zumal ein solcher Sachhinweis allenfalls in dem Adjektiv "leise", nicht jedoch im Substantiv "Labor" gesehen werden könne. Auch wenn an Arbeitsplätzen in einem Labor oftmals elektronische Messgeräte vorhanden seien, beschreibe das Wort "Labor" keine Messgeräte und stelle insoweit auch keinen Oberbegriff dar. Der Sinngehalt des Wortes "Labor" sei derjenige eines Arbeitsplatzes im Bereich der Naturwissenschaften und werde vom Verkehr nicht ohne weitere Erklärung mit den beanspruchten Waren in Verbindung gebracht.

Die angemeldete Wortfolge habe keinen beschreibenden Begriffsinhalt, den der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasse und in Bezug zu der beanspruchten Ware setze. Sie habe keine Bedeutung, mit der die beanspruchte Ware selbst oder eine Eigenschaft oder Bestimmung dieser Ware beschrieben werden könnte. Die Wortfolge bestehe auch nicht aus Wörtern, die in der Werbung oder in den Medien entsprechend verwendet würden. Sie stelle keine werbeübliche Aussage und damit weder ein Schlagwort noch einen Slogan dar, dem Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Auch sei kein Freihaltebedürfnis gegeben.

Ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 24. März 2011 zurückgenommen und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin weist die angemeldete Wortfolge "Das leise Labor" in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 -Henkel; GRUR 2004, 943, Tz. 23, 24 -SAT.2; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 -FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 -Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 -Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen danach insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Tz. 19 -FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 -"Postkantoor"). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH -FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die angemeldete Marke zu den vorliegend beanspruchten Waren zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf, so dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskrafti. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Die Wortfolge "Das leise Labor" stellt eine schlagwortartige Anpreisung dar, die der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren (Elektronische Messgeräte) nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird. Sie setzt sich -neben dem Artikel "Das" -aus den Bestandteilen "Leise" und "Labor" zusammen. Das Wort "Leise" bedeutet insbesondere "sacht, schwach hörbar, nicht laut" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1068). Das Wort "Labor" steht für eine "Arbeitsstätte für naturwissenschaftliche, technische, oder medizinische Arbeiten, Untersuchungen, Versuche etc." und bezeichnet auch Räume, in denen eine solche Arbeitsstätte untergebracht ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1038). Wie sich aus den weiteren, der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelten Belegen ergibt, wird das Adjektiv "leise" wird nicht nur bei der Umschreibung von an einem Arbeitsplatz befindlicher Geräte (z. B. PC) mit niedriger Geräuschemission verwendet (vgl. Beleg Bl. 31 d. A., Anlage 3 zur Terminsladung), sondern auch schlagwortartig für die Beschreibung von Arbeitsplätzen, an denen Geräte mit geringer oder verringerter Geräuschemission zum Einsatz kommen (vgl. Beleg Bl. 32 d. A. -"Der leise Arbeitsplatz", Anlage 4 zur Terminsladung). Aus weiteren, der Anmelderin ebenfalls übermittelten Belegen ergibt sich ferner, dass bei der Gestaltung derartiger Arbeitsplätze insbesondere mit Blick auf die Wahrung arbeitsstättenrechtlicher Bestimmungen (vgl. Belege Bl. 33 -36 d. A., Anlagen 5 und 6 zur Terminsladung) -Messgeräte eine wichtige Funktion haben, nämlich zum einen, um selbst den Schall und Lärm zu messen und damit Geräuschemissionen entgegenzuwirken (vgl. Beleg Bl. 37 d. A., Anlage 7 zur Terminsladung), zum anderen durch ihre Ausrüstung mit geräuscharmen Komponenten solche Emissionen zu vermeiden oder zu minimieren (vgl. Beleg Bl. 39 d. A., Anlage 8 zur Terminsladung). Auch die Anmelderin selber spricht in ihren bzw. ihr zuzurechnenden Veröffentlichungen von der Zielsetzung, die Arbeitsbedingungen in Labors zu analysieren, Auswirkungen von Störgeräuschen zu ermitteln und "leise Geräte" zu definieren (vgl. Beleg Bl. 40 d. A., Anlage 9 zur Terminsladung). Im Übrigen können auch sonstige im Labor für andere Messungen als Geräuschmessungen bestimmte Messgeräte zum Einsatz kommen, die besonders leise arbeiten und damit für den Einsatz in einem "leisen Labor" bestimmt sind.

Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, sowohl Fachkreise, die die beanspruchten Waren gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich nutzen, als auch rein private Nutzer gehören, die Wortfolge "Das leise Labor" als eine schlagwortartige Anpreisung von Eigenschaften der vorgenannten Waren auffassen, nämlich zum einen als Geräte, die bei der Gestaltung lärm-, bzw. geräuschemissionsarmer Arbeitsplätze in Labors zum Einsatz kommen, und zum anderen als Geräte, die ihrerseits geräuschemissionsarm sind. Diese Bedeutung erschließt sich dem Verkehr auch ohne weiteres, insbesondere ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde, analysierende Betrachtungsweise. Dann aber werden die vorgenannten Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, so dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt ist. Da der Eintragung der angemeldeten Marke aber bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an.

2. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Nachdem die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen hat, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geboten (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Auch aus anderen Gründen war eine mündliche Verhandlung nicht angezeigt.

Knoll Grote-Bittner Metternich Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2011
Az: 25 W (pat) 502/11


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