Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 195/04

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: 26 W (pat) 195/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mundspray" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Register als dreidimensionale Marke angemeldet ist die folgende Darstellungfür die Waren und Dienstleistungen Klasse 37:

Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art; Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff Klasse 1:

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

Klasse 3:

Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-, Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten).

Der Anmeldung ist als Beschreibung beigefügt:

Die Marke zeigt eine Tablette in einer Schwarz-Weiß-Darstellung. Die Tablette weist eine in etwa quaderförmige Gestalt auf, wobei jedoch die kurzen Seiten giebelförmig nach außen hervorspringen und einen insgesamt sechseckigen Grundriss herstellen und wobei die sechs Umfangskanten angefasst und die sechs Kanten entlang des Mantels abgerundet sind.

Die Tablette ist in zwei Schichten unterschiedlicher Farbe so unterteilt, dass die Schichten über der größten Seitenfläche der Tablette aufgeschichtet sind.

Eine der beiden Schichten weist Einsprenkelungen in einer von dieser Schicht unterschiedlichen Farbe auf, dargestellt als schwarze Punkte in der weißen Schicht.

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete dreidimensionale Marke, die eine (Reinigungs-)Tablette darstelle, sei zwar nicht schon nach § 3 Abs 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, dennoch fehle ihr die Eignung, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Nur wenn sich die Anmeldung aus dem Bereich rein technischer, funktionaler oder ästhetischer Merkmale herausheben bzw vergleichsweise auffällige und originelle Besonderheiten aufweisen würde, könnten sie auch die flüchtigen Verkehrsteilnehmer als spezifisches Unternehmenskennzeichen werten. Solche herkunftshinweisenden Gestaltungselemente weise die angemeldete Marke jedoch nicht auf. Auf dem betreffenden Warengebiet sei der Verkehr an eine Vielzahl von Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, so dass er eine neue Kombination nur als eine beliebige Abwandlung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Der zweischichtige Aufbau, die sechseckige Form, die an den Seiten hervorspringenden giebelförmigen Ecken entsprächen offenkundig nur dem Bestreben nach einem ästhetisch ansprechenden Design.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der 6-eckige Grundriss der von ihr angemeldeten Warenform stelle ein besonderes Gestaltungsmerkmal dar, das im Vergleich zu den bisher gängigen quaderförmigen oder runden gepressten Waschmitteltabletten nicht nur eine beliebige Ausschmückung bewirke, sondern einen originellen und phantasievollen Überschuss beinhalte, auf Grund dessen der Verkehr die angemeldete Marke als Herkunftshinweis werte.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren begründet. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke jedoch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang auf Ziff II der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 193/04 ergangenen Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die vorliegend zu beurteilende Marke unterscheidet sich von der dortigen Marke lediglich durch die Einsprenkelungen in einer der beiden (Tabletten-)Schichten. Auch dieses - zusätzliche - Merkmal ist nicht geeignet, der Anmeldung für die versagten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Auch ein derartiges zusätzliches Gestaltungselement stellt auf den einschlägigen Warengebieten keine erhebliche Abweichung von den branchenüblichen Gestaltungen dar.

Kraft Reker Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2005
Az: 26 W (pat) 195/04


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