Landgericht Köln:
Urteil vom 1. Juli 2009
Aktenzeichen: 28 O 603/08

(LG Köln: Urteil v. 01.07.2009, Az.: 28 O 603/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich zweier Bildbände, über Lichtbilder aus der Sammlung des Kölner Museums M.

Die Klägerin ist Trägerin des Museums M in Köln. Das Museum M beherbergt neben anderen Werken moderner Kunst auch eine Foto-Sammlung. Diese wurde im Jahr 1977 begründet, nachdem dem Museum etwa 1.000 Lichtbilder aus der Sammlung des L. Fritz Gruber zur Verfügung gestellt worden waren. Im Jahr 1995 bestand die Foto-Sammlung aus ca. 9.300 Lichtbildern und ist bis zum heutigen Tag auf ca. 33.000 Lichtbilder angewachsen.

Die Beklagte ist ein Buchverlag, der auch zahlreiche Bildbände aus dem Bereich der Kunstbücher verlegt. Diese vertreibt die Beklagte weltweit und in zahlreichen Sprachen.

Im Jahr 1978/1979 wurde von der Klägerin ein Museumskatalog herausgegeben, der jedoch lediglich im Rahmen des Museums vertrieben wurde. Über eine weitere Vertriebsstruktur verfügt die Klägerin nicht. Aus diesem Grund fanden im Jahr 1994 Gespräche zwischen dem Geschäftsführer O der Beklagten und Herrn T für die Klägerin statt. Diese besprachen die Idee, durch die Beklagte verschiedene Bildbände über das Museum herauszugeben. Ursprünglich sollten dabei drei separate Kunstbände herausgegeben werden, die die Bereiche Grafik, Kunst und Fotografie umfassen sollten. Wegen des Umfangs der Tätigkeiten wurde der Bereich "Grafik" nicht in einem Kunstband verarbeitet.

Mit Vertrag vom 26.01./02.02.1995 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte einen Bildband veröffentlichen sollte, der einen Teil der Fotosammlung der Klägerin darstellt. Inhalt des Bildbandes sollten Fotografien der Sammlung des Museums M, ein einführendes Essay und eine Chronologie der 20jährigen Geschichte der Fotosammlung sein. Für den Inhalt des Bildbandes sollte allein das Museum bzw. dessen Mitarbeiter verantwortlich sein. Die Auswahl der Lichtbilder oblag der Klägerin. Die ausgewählten Bilder stammten aus dem damaligen Bestand der Sammlung der Klägerin.

In dem Verlagsvertrag wurde der Beklagten für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes räumlich und inhaltlich unbeschränkt das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachen übertragen (§ 2 Abs. 2 Verlagsvertrag). Der Beklagten wurde überdies gemäß § 3 lit. b) und c) des Vertrages das Nebenrecht eingeräumt, das Werk sowohl in andere Sprachen zu übersetzen oder übersetzen zu lassen als auch Sonderausgaben zu verlegen. Hierüber war die Klägerin gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages zu informieren. Ihr oblag auch die inhaltliche Gestaltung des Werkes in seinem jeweiligen Bestand (§ 3 Abs. 1 Verlagsvertrag), wobei die Beklagte unter anderem Ausstattung, Buchumschlag und Auflagenhöhe bestimmen durfte (vgl. § 4 Abs. 2 Verlagsvertrag). Der Klägerin wurden bei Erscheinen der Ausgabe 100 Freiexemplare sowie ein einmaliges Pauschalhonorar von 15.000 DM im Falle des Verkaufs von mehr als 75.000 Exemplaren zugesagt (§§ 5 Abs. 1, 7 des Verlagsvertrages). Auf den als Anlage K4 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Über einige auf den Markt gebrachte Auslandsausgaben ist die Klägerin in der Folge nicht zeitnah unterrichtet worden.

In einem weiteren Vertrag wurde sodann auch im wesentlich inhaltsgleich vereinbart, dass die Beklagte auch für den Bereich der Kunstausstellungen den sog. "Kunst-Klotz" verlegen sollte.

Im Dezember 2000 wurde zwischen den Parteien eine Zusatzvereinbarung geschlossen, in dem die Parteien vereinbarten, dass ein weiterer Bildband mit Fotos aus der Sammlung der Klägerin durch die Beklagte veröffentlicht werden sollte. Auf den als Anlage K5 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Dieser sog. "Pocket-Klotz" enthielt bei seinem ersten Erscheinen 180 Abbildungen und umfasste 192 Seiten. Dabei wurde eine der Erweiterung der Sammlung angepasste Bildauswahl in den Pocket-Klotz aufgenommen. Auch wurden teilweise neue Texte eingearbeitet.

Im Jahr 2005 erschien zum 25-jährigen Bestehen der Beklagten eine Sonderausgabe, die dem Foto-Klotz entsprach. Lediglich das Cover wurde - ohne Absprache mit der Klägerin - durch die Beklagte neu gestaltet.

Beide streitgegenständlichen Bücher verlegte die Beklagte in mehreren Sprachen und zahlreichen Ländern weltweit. Auch wurde das Buch nach Ausverkauf einer Auflage unter Änderung des Einbandes durch die Beklagte mehrfach neu aufgelegt. Dabei wurden teilweise Daten (wie beispielsweise die Tatsache, dass ein Fotograf verstorben war) in Absprache mit Mitarbeitern des Museums M ergänzt. Teilweise fanden jedoch auch Neuauflagen statt, die in keiner Weise mit der Klägerin zuvor abgestimmt worden waren.

Die Beklagte informierte die Klägerin dabei lediglich über Auflagenzahlen, wenn die Auflage jeweils 75.000 Stück überschritt, da zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Honorare an die Klägerin zu zahlen waren. Weitere Informationen über die Auflagenstärke erteilte die Beklagte der Klägerin nicht.

Am 07.07.1997 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 20.000,00 DM, der nach dem streitigen Vortrag der Beklagten für das Erstellen von Abzügen der Fotos durch die Klägerin in Rechnung gestellt worden war. Am 10.11.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass 75.000 Exemplare des Foto-Klotzes veräußert wurden. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin das vereinbarte und mit Verkauf der 75.000 Exemplare fällige Honorar in Rechnung. Die Beklagte zahlte sodann am 16.12.1997 einen Betrag von 17.500,00 DM, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Zahlung auf Ansprüche wegen des Foto-Klotzes erfolgte.

Während des Erscheinens von Neuauflagen wurden inhaltliche Änderungen aufgrund von geänderten Lebensdaten der einzelnen Fotografen erforderlich. Diese wurden zwischen den Parteien telefonisch besprochen und in die Neuauflagen übernommen. Ein neues Manuskript wurde von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eingereicht. Auch wurden seit dem Jahr 2001 zunächst keine neuen Änderungswünsche mehr an die Beklagte herangetragen.

Nach Erscheinen der Jubiläumsausgabe des Foto-Klotzes im Jahr 2005 stellte die Klägerin verschiedene Mängel fest. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.09.2008 Bl. 9 Bezug genommen. Diese Liste wurde der Beklagten übermittelt. Dabei wurde die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2006 aufgefordert, bis zum 31.12.2006 eine Neuauflage auf den Markt zu bringen, die mängelfrei sein sollte. Auf das als Anlage K9 eingereichte Schreiben wird Bezug genommen. Die Beklagte griff die Mängelliste auf und Brachte im September 2007 eine Neuauflage des Foto-Klotzes ohne die gerügten Mängel auf den Markt.

In der Folgezeit entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien über die Frage, welche Mitgestaltungsrechte der Klägerin bei Neuauflagen zukämen. Die Beklagte erklärte sich jeweils bereit, die gerügten Mängel abzustellen. Eine Neugestaltung unter Berücksichtigung der Änderung der Sammlung kam für die Beklagte jedoch nicht in Betracht. Die Klägerin erklärte daraufhin mehrfach den Rücktritt vom Verlagsvertrag (K13, K16), sprach eine fristlose Kündigung aus (K16, K20) und widerrief der Verlagsvertrag (K16).

Die Beklagte, die bereits seit dem 16.04.2005 die erste Auflage einer sog. Jubiläumsausgabe herausgab, kündigte zwischenzeitlich an, diese Jubiläumsausgabe erneut herausgeben zu wollen. Darüber hinaus wird seit September 2008 der Pocket-Klotz zu einem Verkaufspreis in Höhe von 4,99 € angeboten.

Die Klägerin trägt vor, dass aufgrund der Regelung des § 3 des Verlagsvertrages Änderungswünsche ihrerseits bei Neuauflagen berücksichtigt werden müssten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten, grundlegende inhaltliche Änderungswünsche an die Beklagte heranzutragen. Insbesondere sei ihr nie die Möglichkeit eingeräumt worden, die maßgeblichen Änderungen, die sich aus dem unstreitig geänderten Bestand der Sammlung ergeben, in die Bildbände zu integrieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Inhalt des Fotoklotzes eine Zusammenstellung des Querschnitts der Sammlung des Museums M als repräsentative Auswahl darstelle.

Die Klägerin trägt weiter vor, es hätte zahlreiche Bemühungen der Klägerin gegeben, die streitgegenständlichen Werke zu aktualisieren. Im Jahr 2003 hätten sich Prof. Dr. L und Dr. X um eine Kontaktaufnahme bemüht. Diese sei jedoch von der Beklagten abgelehnt worden.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich vor diesem Hintergrund aus §§ 97 UrhG, 9 Abs. 1 VerlG. So sei der Rücktritt gemäß § 17 VerlG wirksam erfolgt, da die Beklagte trotz der unstreitigen Fristsetzung bis zum 31.12.2006 unstreitig keine Neuauflage veranstaltet habe. Soweit die Beklagte Daten und Bestände dargelegt habe, werde dies bestritten. Die dargelegten Daten seien inhaltlich nicht nachvollziehbar.

Der Widerruf sei auch nach § 12 Abs. 1 VerlG berechtigt gewesen, da die Klägerin keine Gelegenheit erhalten habe, Änderungen in die Neuauflage einzuarbeiten. Jedenfalls sei der Rücktritt nach § 35 Abs. 1 VerlG möglich gewesen, da sich durch die unstreitig erhebliche Vergrößerung der Sammlung nachträglich Umstände ergeben hätten, die ihr ein Festhalten an dem Verlagsvertrag unzumutbar machten.

Wenn Widerruf und Rücktritt nicht in Betracht kämen, wäre die ausgesprochene fristlose Kündigung aus besonderem Grund gerechtfertigt gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur sehr geringe Zahlungsansprüche im Verhältnis zur Auflagenstärke des Werkes erhalte. Auch sei sie nicht ausreichend über Neuauflagen informiert worden. Die unstreitig nicht erfolgte Mitteilung über Stückzahlen (abgesehen von der Überschreitung der Stückzahl von 75.000) berechtige ebenfalls zur Kündigung. Eine Mängelliste sei bei der Neuauflage nicht beachtet worden. Auch weitere Änderungswünsche seien nicht beachtet worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

die Bildbände

a. "Fotografie des 20. Jahrhunderts - Museum M, Köln"

sog. "Foto-Klotz", mit ca. 760 Seiten und ca. 860 Abbildungen

ISBN ..., EAN ...

ISBN ...#, EAN ...#

b. "Fotografie des 20. Jahrhunderts - Museum M, Köln"

sog. "Pocket Klotz", mit ca. 192 Seiten und ca. 180 Abbildungen

ISBN ......, EAN ......

jeweils in allen Ausgaben und Übersetzungen, insbesondere im Wege von so genannten "Jubiläumsausgaben" verändert oder unverändert, auch ohne bzw. unter abweichenden ISBN- und/oder EAN-Nummern, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder zu bewerben, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf umfassende Änderungen aufgrund der Änderung des Bestandes an Lichtbildern habe. Auch seien Änderungswünsche nie konkret an sie herangetragen worden. Vielmehr sei die Klägerin hierfür nicht ansprechbar gewesen. Soweit tatsächlich im Jahr 2003 ein Treffen stattgefunden habe, sei hier lediglich über den Kunst-Klotz, nicht aber über den Foto-Klotz gesprochen worden. Soweit sie - unstreitig - Änderungen im Cover der jeweiligen Auflagen vorgenommen habe, sei sie hierzu vertraglich berechtigt gewesen. Auch seien alle Zahlungen im Rahmen des Verlagsvertrages geleistet worden. So habe die Beklagte 20.000,00 DM für Fotoabzüge gezahlt. Auch sei ein Betrag von 17.250,00 DM nach Abverkauf von 75.000 Exemplaren gezahlt worden. Darüber hinaus sei ein weiterer Betrag von 15.000,00 DM für die Nutzung der Rechte an dem Foto-Klotz erneut gezahlt worden.

Soweit tatsächlich aufgrund der geänderten Lebensumstände oder dem Tod eines genannten Fotografen Unrichtigkeiten in den Neuauflagen entstanden seien, begründeten diese kein Kündigungsrecht der Klägerin. Das gleiche gelte für die unstreitig fehlende Bereitschaft der Beklagten, eine inhaltlich völlig neugestaltete Neuauflage zu entwerfen.

Soweit die Fristsetzung für eine Neuauflage erfolgt sei, sei diese nicht angemessen. Die Veröffentlichung im September 2007 sei innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Auch seien die Werke nicht vollständig abverkauft gewesen, so dass eine Neuauflage zum Zeitpunkt der Fristsetzung noch nicht hätte gefordert werden können. Die erste Auflage der Jubiläumsausgabe sei am 16.04.2005 erschienen. Diese sei am 14.07.2006 vergriffen gewesen. Am 15.07.2006 sei die zweite Auflage der Jubiläumsausgabe erschienen, die am 06.09.2007 vergriffen gewesen sei. Insbesondere am 09.10.2006 seien die Lager der Beklagten daher noch gut gefüllt gewesen. Die dritte Auflage der Jubiläumsausgebe sei dann am 07.09.2007 erschienen. Die Arbeiten zu dieser Neuaufläge hätten im Mai 2007 begonnen. Im Rahmen dieser Auflage seien die Änderungswünsche der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 09.10.2006 - insoweit unstreitig - eingearbeitet worden. Insgesamt sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Neuauflagen jeweils fließend auf den Markt gebracht worden seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Richtig sei zwar, dass eine Zusatzvergütung für die verkauften Bücher nicht gezahlt worden sei. Eine solche sei von der Klägerin jedoch auch nie verlangt worden. Ein Rücktritt nach § 17 VerlG käme nicht in Betracht, da die Lager der Beklagten bei Aufforderung zur Gestaltung einer Neuauflage noch gut gefüllt gewesen seien. Auch sei die Frist nicht angemessen gewesen. Die Klägerin habe unstreitig kein neues Manuskript vorgelegt, so dass die Aufforderung nicht dahingehend zu verstehen sei, das bestehende Werk neu, sondern ein vollständig neues Werk herauszugeben. Hierzu sei die Beklagte jedoch nicht verpflichtet.

Auch § 12 VerlG sei nicht einschlägig, da dieser nicht die Verpflichtung der Beklagten umfasse, ein vollkommen neues Werk zu verlegen. Tatsächlich stelle der Foto-Klotz lediglich einen Querschnitt des Bestandes der Klägerin dar, der nicht repräsentativ sei. Dies sei - unstreitig - auch bei Abschluss des Verlagsvertrages der Fall gewesen. Die Änderung der Sammlung sei auch vorhersehbar gewesen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin - unstreitig - weitere Werke mit den bei ihr gesammelten Lichtbildern herausgegeben habe (vgl. Bl. 120 d.A.).

Eine fristlose Kündigung käme jedenfalls auch nicht in Betracht, da diese verfristet sei. Diese sei nur innerhalb von zwei Wochen möglich gewesen. Auch die weiteren Angriffe der Klägerin könnten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Ein Rückruf wegen gewandelter Überzeugung nach § 43 Abs. 1 UrhG sei nicht möglich. Die Änderung des Bestandes stelle auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bücher gemäß § 97 UrhG nicht zusteht. Zwar ist die Klägerin als ursprüngliche Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Jedoch liegt ein Eingriff in die Rechte der Klägerin gemäß § 97 UrhG nicht vor, da die Beklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Bücher berechtigt war und daher die Nutzungsrechte der Klägerin hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung nicht verletzte. Die Verlagsverträge zwischen den Parteien hinsichtlich des Foto-Klotzes bzw. des Pocket-Klotzes sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam beendet worden mit der Folge, dass die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an die Klägerin zurückgefallen wären. Im Einzelnen gilt folgendes:

Bei den streitgegenständlichen Büchern handelt es sich zum einen um Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Dass die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist, ergibt sich aus den in den Büchern enthaltenen Texten. Hinsichtlich der Zusammenstellung der einzelnen Lichtbilder und ihrer Auswahl liegt darüber hinaus auch ein Sammelwerk gemäß § 4 Abs. 1 UrhG vor.

Unstreitig ist die Klägerin auch aktivlegitimiert, da ihr als Herausgeberin und als Arbeitgeberin der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk zustehen. Hiervon gehen die Parteien - was sich auch aus dem Verlagsvertrag zeigt - übereinstimmend aus.

Die der Klägerin originär zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken übertrug diese mit Vertrag vom 26.01.1995 bzw. Ergänzungsvertrag vom 11.12.2000 an die Klägerin.

Mit diesem Vertrag hat die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Verlagsrechte gemäß § 1 VerlG eingeräumt. Die Beklagte war damit grundsätzlich berechtigt, die Werke zu verlegen und herauszugeben. Da der Verlagsvertrag sich ausdrücklich auf alle Sprachen und Regionen für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes bezieht, bestand auch die Berechtigung, die Werke in allen Sprachen und weltweit zu verlegen.

Die mit den Verlagsverträgen übertragenen Nutzungsrechte sind nicht an die Klägerin zurückgefallen. Die Klägerin konnte weder wirksam gemäß § 17 VerlG vom den Verlagsverträgen zurücktreten (dazu unter 1.) noch wurde der Verlagsvertrag nach § 12 VerlG beendet (dazu unter 2.). Auch weitere Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte kamen nicht in Betracht (dazu unter 3.).

1. Die Klägerin ist durch die Rücktrittserklärung vom 18.06.2007 ungeachtet dessen nicht wirksam gemäß § 17 S. 3 VerlG vom Verlagsvertrag zurückgetreten, dass die Beklagte die ihr gesetzten Fristen zur Veranstaltung einer Neuauflage fruchtlos verstreichen ließ.

Ein Rücktritt gemäß § 17 VerlG setzt zum einen voraus, dass ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage herauszugeben, eine solche nicht veranstaltet. Zum anderen muss ihm vom Verfasser eine angemessene Frist gesetzt worden sein, in der eine Neuauflage nicht erfolgte. Eine solche Frist wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2006 (K9) bis zum 31.12.2006 gesetzt.

Auch konnte die Fristsetzung durch die Klägerin wirksam erfolgen. Zwar spricht § 17 VerlG ausdrücklich vom Verfasser des Werkes. Die Klägerin ist aber nicht Urheberin und damit auch nicht Verfasserin des Werkes. Dennoch kann die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten die entsprechenden Rechte ausüben. Insoweit bezieht sich der Begriff des Verfassers in § 17 VerlG nur auf den entsprechenden Rechteinhaber und Vertragspartner des Verlagsvertrages, da anderenfalls die Vorschrift des § 17 VerlG in zahlreichen Fällen leer laufen würde (vgl. Schricker, VerlG, 3. Auflage, § 41 Rn. 13, 16).

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Rücktrittsrechts im Zeitpunkt dessen Ausübung durch die Klägerin im Juni 2007 kommt es dabei vorliegend nicht an, da es jedenfalls an einem Rücktrittsgrund fehlt. Gegenstand der Ablehnung kann nämlich nur eine Auflage des Verlagswerkes sein. Die Forderung einer Neuauflage muss auf die erneute Vervielfältigung des gleichen Werkes bei unverändertem oder bei nur teilweise verändertem, also ergänztem oder berichtigtem Inhalt abzielen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 3).

Vorliegend verlangte die Klägerin indessen nicht nur eine Neuauflage, sondern eine vollständige Neubearbeitung der Werke unter Berücksichtigung der neu erworbenen Sammlungen Agfa, Lebeck sowie von Alben- und Mappenwerken des 19. und 20. Jahrhunderts. Bei Auslegung des Verlagsvertrages ergibt sich indessen kein unbegrenztes Mitwirkungs- und Änderungsrecht der Klägerin, das diese Forderung rechtfertigen würde. Denn der Umstand, dass die Klägerin laut Verlagsvertrag für das Werk in seinem jeweiligen Bestand inhaltlich verantwortlich sein sollte, führte keineswegs zu einem unbeschränkten Änderungsrecht hinsichtlich dessen Inhalts und Aufbaus und zu der Verpflichtung zur Vornahme einer Vielzahl von Änderungen, wie sie die Klägerin selber im Schreiben vom 18.06.2007 beschreibt.

Der Umfang eines Änderungs- und Mitwirkungsrechtes des Werkverfassers bestimmt sich nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Verlagsvertrages. Ein Aktualitätserfordernis hinsichtlich der im Laufe der Zeit neu angeschafften umfangreichen Sammlungen der Klägerin und eine damit korrespondierende Änderungspflicht seitens der Beklagten bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Bei den Sammelwerken handelt es sich nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien weder um Bestandsverzeichnisse noch um eine repräsentative Auswahl der wichtigsten Exponate des Museums M zu einem bestimmten Stand, bei denen ein Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Aktualisierung anzuerkennen wäre. Dies ergibt sich ist bereits daraus, dass in den Bildbänden von Beginn an lediglich weniger als 10 % des Gesamtbestandes der Werke abgedruckt war. Die Bildbände waren nach dem Willen der Vertragsparteien daher vielmehr als Handbücher der Fotografie konzipiert, welche sich lediglich an dem damaligen Kernbestand der Kunst- und Fotoabteilung des Museums M orientierten. Dies folgt bereits aus dem Titel "Fotografie des 20. Jahrhunderts - Museum M, Köln", welche anstelle des ursprünglichen Vorschlages "Handbuch Museum M - Geschichte der Fotografie" gewählt worden waren und die Kunstsammlung als solche in den Mittelpunkt stellt. Auch der alphabetische Aufbau anhand der Künstlernamen vermittelt den Eindruck, dass es sich stärker um ein Kunstlexikon zur Fotografie des 20. Jahrhunderts, als um eine Auswahl über die bedeutendsten Exponate des Museums M mit dem Stand von 1996 handelt. Dieser Eindruck wird noch durch den Einleitungstext des Foto-Klotz verstärkt, wonach es sich um einen Auswahlband handelt, der - aus der Perspektive der Sammlung - einen Querschnitt über die fotografische Entwicklung im 20. Jahrhundert geben soll. Ein solcher Querschnitt kann niemals vollständig sein, ist auf der anderen Seite aber auch nicht veralterungsfähig oder nach einem gewissen Zeitablauf überholt, da die fotografischen Werke solche (der ersten Hälfte) des 20. Jahrhunderts bleiben. Mangels gegenteiliger Angaben befinden sich die in den Kunstbänden abgedruckten Fotografien auch weiterhin im Bestand des Museums M, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veralterung der Werke in Betracht kommt, die ein umfangreicheres Änderungsrecht begründen könnte.

Im Übrigen hat die Beklagte ihre Pflicht zur Veranstaltung Neuauflage auch nicht verletzt. Sämtliche weiteren näher konkretisierten inhaltlichen Änderungs- und Korrekturwünsche der Klägerin wurden unstreitig seitens der Beklagten in die Neuauflage aus Oktober 2007 eingearbeitet. Es erfolgte lediglich keine Änderung im Hinblick auf den erweiterten Sammlungsbestand des Museums, wozu die Beklagte - wie dargelegt - auch nicht verpflichtet war.

Bei der Frage, ob die Beklagte zur Veranstaltung einer Neuauflage verpflichtet war ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verleger erst nach Absatz der Vorauflage seine Entscheidung über die Neuauflage treffen kann. Erst zu diesem Zeitpunkt kann er das entsprechende wirtschaftliche Risiko ausreichend abschätzen (vgl. Schricker, VerlG, 3. Auflage, § 17 Rn. 8). Insoweit behauptet die Klägerin pauschal, dass die (Vor-) Auflage am 09.10.2006 vergriffen gewesen sei. Dies bestreitet die Beklagte und behauptet, die Lager seien zu diesem Zeitpunkt noch gut gefüllt gewesen. Die Erstauflage der Jubiläumsausgabe sei am 16.04.2005 erschienen und am 14.07.2006 vergriffen gewesen. Bereits am 15.07.2006 sei die zweite Auflage der Jubiläumsausgabe auf dem Markt erschienen. Diese sei erst am 06.09.2007 vergriffen gewesen. Die Klägerin hat für die Tatsache, dass die Werke vergriffen waren, keinen hinreichenden Beweis angetreten. Bei der Frage, ob eine Auflage vergriffen ist, handelt es sich um eine für die Klägerin günstige Tatsache, für die diese beweisbelastet ist. Zwar ist die Beklagte alleine in der Lage mitzuteilen, welche Lagerbestände sie zu welchem Zeitpunkt hatte und wann genau diese nicht mehr vorhanden waren. Dies ändert jedoch nichts an der Beweislast, sondern ergibt lediglich eine sekundäre Darlegungslast für die Beklagte. Dieser ist die Beklagte hinreichend nachgekommen. Insbesondere hat sie im Einzelnen dargelegt, wann die jeweiligen Auflagen der Jubiläumsausgabe auf dem Markt erschienen sind. Sie hat schlüssig und substantiiert dargelegt, dass ihr Lager zum Zeitpunkt der Aufforderung, eine Neuauflage zu veranstalten, noch gut gefüllt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin für das Vergriffensein Beweis antreten müssen. Da dies unterblieben ist, kommt ein Rücktritt nach § 17 VerlG nicht in Betracht.

Die Frist war darüber hinaus auch zu kurz bemessen. Der Ablauf der ersten Frist vom 09.10.2006 zur Erklärung der Bereitschaft zur Vornahme einer Neuauflage bis zum 27.10.2006 ist rechtlich unerheblich. Insofern kann nach § 17 S. 3 VerlG nur eine Fristsetzung mit dem Inhalt der tatsächlichen Veranstaltung die Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Verfassers bilden (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 6). Was die 3-Monatsfrist zur tatsächlichen Veranstaltung der Neuauflage bis zum 31.12.2006 anbelangt, so war diese unabhängig davon unangemessen kurz, ob die Vorauflage bereits vergriffen war oder - entsprechend dem bestrittenen Beklagtenvortrag - noch zulässigerweise abverkauft werden durfte (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 8). Die Angemessenheit richtet sich im Verlagsgeschäft nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss dabei stets von solcher Dauer sein, dass der Verleger die Veranstaltung der neuen Auflage technisch durchführen kann. Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Zeitspanne von drei Monaten insbesondere unter Berücksichtigung der üblichen Produktionszyklen in der Regel zu kurz. Die Klägerin vermochte auch nicht darzulegen, weshalb eine dreimonatige Frist im vorliegenden Fall ausreichen sollte, um alle Änderungen in allen Sprachversionen vorzunehmen.

Die Fristsetzung war entgegen der Klägerauffassung auch nicht entbehrlich im Sinne von § 17 S. 4 VerlG, da die Beklagte nicht jegliche inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen abgelehnt hat, sondern lediglich die Vornahme einer völligen Neubearbeitung des Werkes, welche weder in ihren Verantwortungs- noch in ihren vertraglichen Pflichtenbereich fiel.

Ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 30, 32 VerlG scheitert ebenfalls. Selbst für den Fall, dass die Ankündigung der Neuauflage ohne Berücksichtigung aller Änderungswünsche als Vertragsschluss bezüglich der Neuauflage bewertet würde, wurde die Neuauflage aus den genannten Gründen dennoch rechtzeitig abgeliefert.

2. Der Verlagsvertrag ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VerlG beendet worden. Ein Widerrufsrecht gemäß § 12 Abs. 1 VerlG besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Klägerin das von ihr geltend gemachte Änderungsrecht in dem von ihr beanspruchten Umfang zusteht und keine berechtigten Interessen auf Beklagtenseite entgegenstehen.

Die Kammer teilt zwar die Auffassung der Klägerin, dass gewisse - auch inhaltliche - Änderungswünsche in der Folge der Erweiterung und Änderung des Sammlungsbestandes des Museums aufgrund der gesetzlichen Regelungen berechtigt sein können; der in den Büchern abgebildete Sammlungsbestand also nicht zwangsläufig endgültig festgeschrieben ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt jedoch neben den gesetzlichen Regelungen die Vereinbarung in § 3 Abs. 1 des Verlagsvertrages nicht dazu, ein Änderungsrecht der Klägerin anzunehmen. Zwar nimmt der Wortlaut auf den "jeweiligen Bestand" des Werkes Bezug. Es ergibt sich jedoch aus der Auslegung des Vertrages, dass sich der gewählte Begriff "Bestand" auf den Inhalt des Fotoklotzes und nicht auf den sich ändernden Bestand der Foto-Sammlung der Klägerin bezieht. Dies zeigt die Formulierung in § 3 Abs. 1 des Verlagsvertrages, in der die inhaltliche Gestaltung des Werkes und damit die des Fotoklotzes angesprochen wird. Dies wird auch deutlich, da in § 3 des Verlagsvertrages die Pflichten der Klägerin in Bezug auf die Herausgabe der Erstauflage festgeschrieben wurden. So werden beispielsweis zahlreiche Ablieferungsdaten und die Pflicht zur Ausarbeitung eines Manuskripts genannt. Hätte der Klägerin ein Recht eingeräumt werden sollen, Änderungen im Rahmen von Neuauflagen durchsetzen zu können, die über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen, wäre dies ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden.

Einen Anspruch aus dem Verlagsrecht, die umfangreichen gewünschten Änderungen einzubringen, besteht- wie dargelegt - nicht.

Dieses Ergebnis geht auch mit der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 S. 3 VerlG konform, wonach das Änderungsrecht des Verfassers nur insoweit zulässig ist, als ihm nicht ein berechtigtes Interesse des Verlegers entgegensteht. Änderungswünsche hinsichtlich einer Neuauflage müssen sich im Rahmen des ursprünglichen Verlagsvertrag halten und dürfen - anders als im vorliegenden Fall - nicht dazu führen, dass eine umfassende Neubearbeitung des Werkes verlangt wird. Etwas anderes ist allenfalls bei wissenschaftlichen Werken anzunehmen, wo eine Neubearbeitungspflicht des Verfassers vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden kann, um das Werk dem aktuellen Stand der Forschung, der Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 12 Rn. 12).

Unerheblich ist, dass im Rahmen der vor Oktober 2006 durchgeführten Neuauflagen der Klägerin unter Umständen keine Gelegenheit gegeben worden ist, Änderungswünsche zu äußern. Denn aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung der Klägerin zur Veranstaltung einer Neuauflage mit Schreiben vom 9.10.2006 hat Letztere ihr diesbezügliches Beanstandungsrecht jedenfalls verwirkt (Schricker, VerlG, 3. Aufl., § 12 Rn. 10).

Darüber hinaus hätten etwaige Änderungswünsche der Klägerin in Bezug auf die Neuauflage - soweit sie sich im Rahmen des Änderungsrechts bewegt hätten - ihrem Umfang und Inhalt nach überdies genau durch die Klägerin in Manuskriptform konkretisiert werden müssen, da Letzteres für die Herstellung aller gedruckten Texte - zunächst in Form der Satzvorlage, später in Form der letzten Korrekturfassung - die Grundlage bildet (OLG München, VersR 1988, 1028). Dies ist - wie die Klägerin selbst einräumt - nicht geschehen. Es reichte für die Geltendmachung inhaltlicher Änderungswünsche nicht aus, pauschal auf die neuen Sammlungen Bezug zu nehmen, ohne näher darauf einzugehen, wie viele Abbildungen aus den jeweiligen Sammlungen neu abgebildet werden sollten und ob bzw. gegen welche ursprünglichen Abbildungen sie ausgetauscht werden sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass jedwede inhaltliche Gestaltung der Bildbände gemäß § 3 Abs. 1 des Verlagsvertrages der Klägerin überantwortet war. Der klägerseits als Ansprechpartner für die weitere Planung benannte Herr von E wurde durch die Beklagte wenig später mit Schreiben vom 14.05.2007 kontaktiert und um weitere inhaltliche Korrekturen und Ergänzungsvorschläge gebeten. Diese Gelegenheit wurde jedoch ungenutzt gelassen und sogleich der Rücktritt vom Verlagsvertrag erklärt.

Die Klägerin war von ihrer Mitwirkungspflicht zur Einreichung oder Ankündigung eines solchen Manuskriptes auch nicht durch die Weigerung der Beklagten entbunden, eine komplette inhaltliche Neubearbeitung mit den neuen Sammlungsbestandteilen vorzunehmen sowie einzelne künstlerisch arbeitenden Fotografen aus den Werken herauszunehmen. Lässt der Verleger eine Neuauflage erscheinen, ohne dem Verfasser Gelegenheit zur Ausübung seines Änderungsrechts gegeben zu haben, so liegt hierin zwar eine Verletzung des Verlagsvertrags (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 12 Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasst die getätigte Ablehnung im Schreiben vom 14.05.2007 jedoch nur die Änderungen, zu denen die Beklagte weder gesetzlich noch verlagsvertraglich verpflichtet war, während der Klägerin im Übrigen - unter Fristsetzung bis zum 22.05.2007 - die Gelegenheit eingeräumt wurde, Änderungen und Ergänzungen vorzutragen. Schließlich wurde der Klägerin in dem selben Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, "weitere biographische und/oder inhaltliche Korrekturen oder Ergänzungen" und "Änderungen" mitzuteilen. Dies durfte und musste sie so verstehen, dass zwar eine völlige Neubearbeitung ausgeschlossen, jedoch einzelne Ergänzungen, etwa um einzelne neue Fotos und Abbildungen durch die bloße Herausnahme einiger Fotografien der großzügig vertretenen Künstler, möglicherweise in Grenzen zugebilligt werden sollten. Diese Interpretation entspricht auch der gängigen Praxis im Verlagswesen, wonach im Falle erheblicher wesensverändernder Neubearbeitungen von Werken, für die ein neues Layout, neue Übersetzungen, veränderte Bilder und ein neuer Satz erforderlich sind, in der Regel ein neuer Verlagsvertrag abgeschlossen wird (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 3). Unerheblich ist insofern, ob die dreimonatige Frist zur Einreichung von Änderungsvorschlägen möglicherweise zu kurz angesetzt gewesen ist, da eine unangemessen kurze Frist automatisch eine angemessene in Gang setzt (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 8; RGZ 106, 89).

3. Auch eine Beendigung der Verlagsverträge aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. Insbesondere auf eine außerordentliche Kündigung analog § 626 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin die Kündigung am 14.07.2007 rechtzeitig erklärt oder ob er sein Kündigungsrecht dadurch verwirkt hat, dass er so lange zuwartete, dass der zeitliche Zusammenhang mit der Kündigung verloren ging und sich der Schluss aufdrängte, dass er selbst die Umstände nicht als so schwerwiegend empfindet (LG Passau, NJW-RR 1992, 759; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 35 Rn. 24).

Denn jedenfalls fehlt es an einem wirksamen Kündigungsgrund. Die Beklagte hat der Klägerin keinen hinreichenden Anlass gegeben, ihr das Vertrauen zu entziehen. Die fristlose Kündigung eines Nutzungsrechte einräumenden Verlagsvertrages ist grundsätzlich nur als ultima ratio zulässig, wenn ein Vertragsverhältnis anders nicht zumutbar zu bereinigen ist (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 35 Rn. 24). Dabei kann auch die Summe der dargelegten Einzelverstöße eine Kündigung rechtfertigen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 87). Im Rahmen der Abwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch andere rechtliche Schritte wie beispielsweise eine Abmahnung o.ä. erfolgen müssen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 86), da anderenfalls das Ultima-Ratio-Prinzip nicht beachtet wäre.

Vor diesem Hintergrund ist eine zur Kündigung berechtigende Handlung der Beklagten nicht ersichtlich. Denn vorliegend wurde das Vertrauensverhältnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht in einer Weise erschüttert, die aus Sicht der Klägerin ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen ließe und eine vorherige Abmahnung entbehrlich machte.

Die unterlassene Information über Neuauflagen und die in diesem Zusammenhang versäumte Änderungsgelegenheit sowie das Versäumnis einer - jedenfalls rechtzeitigen - Mitteilung über Übersetzungen in andere Sprachen, stellen zwar vertragliche Pflichtverletzungen dar. Als Äquivalent zu der Informationspflicht bestanden seitens der Klägerin jedoch weder ein Verweigerungsrecht noch eine Zustimmungspflicht, durch welche die Entscheidung der Beklagten in irgendeiner Form hätte (mit-) beeinflusst werden können. Zudem ist unter Berücksichtigung des Vertragsziels - der weltweiten Präsenz des Museums M im Print und Kunstdruckbereich sowie der Steigerung des Bekanntheitsgrades der noch jungen Sammlung bei einem internationalen Publikum - davon auszugehen, dass insbesondere die Übersetzung der Bände in andere Sprachen und deren Verkauf auf internationaler Ebene dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin entsprachen. Wenngleich die Verletzung der Informationspflichten den anstrebenswerten Umgangsformen im Verlagsverhältnis widerspricht, vermochte sie letztlich keine derart schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses darzustellen, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wurde.

Unerheblich ist ferner, dass keine Information über die verkauften Exemplare erfolgte, da eine diesbezügliche Pflicht in § 7 des Vertrages nur für den Fall vereinbart worden war, dass die Zahl der verkauften Exemplare die 75.000-Marke überschritten hat. Dieser Benachrichtigungspflicht ist die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.1997 nachgekommen.

Auch die von der Klägerin behauptete und beklagtenseits bestrittene Nichtvornahme der Zahlung der Pauschalvergütung in Höhe von 10.000 DM würde selbst im Falle ihrer Erweislichkeit keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie sie Verlagsverträge zu bilden pflegen, ist es dem durch Vertragsverletzungen beschwerten Partner in solchen Fällen durchaus zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst einmal zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche - notfalls gerichtlich - geltend zu machen (BGH GRUR, 1984, 754, 756). Vorliegend wäre jedenfalls eine vorherige Abmahnung mit dem nachdrücklichen Hinweis erforderlich gewesen, welche Folgen eine weitere Nichterfüllung des Vertrages nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die an die Klägerin vorgenommenen Zahlungen, wie von der Beklagtenseite vorgetragen, ordnungsgemäß erfolgt sind oder nicht.

Der Umstand, dass sich die Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits verschlechtert haben, vermag die Kündigung der Verlagsverträge letztlich auch jetzt nicht zu begründen, da die Zuspitzung der Beziehungen jedenfalls nicht allein der Beklagten zur Last fallen (vgl. OLG Celle, NJW 1987, 1423, 1425).

Soweit die Klägerin anführt, dass ihr aus dem Vertrag nur geringe Gegenansprüche zustehen, obwohl die Auflagenzahl ganz erheblich ist, führt dies nicht zu der Annahme eines Kündigungsgrundes, weil lediglich auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien zurückgegriffen wird. Darüber hinaus kann die Klägerin nach dem UrhG ggf. Anpassung der Vergütung verlangen. Der Frage der Angemessenheit der Vergütung der Klägerin kann daher kein erhebliches Gewicht zukommen.

Auch soweit die Klägerin behauptet, eine Mängelliste sei nicht beachtet worden, ist kein Kündigungsgrund anzunehmen. Denn die Frage, ob eine Kündigung aufgrund der Nichtberücksichtigung von Änderungswünschen möglich ist, ist im Rahmen des § 12 VerlG zu berücksichtigen, so dass ein Rückgriff auf die Kündigung aus wichtigem Grund nicht erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen führt auch die Kumulation der vorgenannten Punkte zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in ihrer Gesamtheit sind die genannten möglichen Pflichtverletzungen der Beklagten nicht geeignet, das Vertrauen der Klägerin derart zu erschüttern, dass ihr ein Festhalten an den Verlagsverträgen nicht mehr zugemutet werden kann.

Auch ein Rücktritt von den Verlagsverträgen wegen geänderter Umstände (§ 35 VerlG) kommt ebenso wenig in Betracht kommen, wie eine Beendigung der Verträge wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Beide Rechtsinstitute setzen voraus, dass sich Umstände ergeben haben, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen waren. Da jedoch allen Beteiligten klar war, dass sich der Bestand der Sammlung eines Museums ständig erweitert und ändert, ist bereits diese Voraussetzung des § 35 VerlG bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben. Ob die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage überhaupt neben § 35 VerlG Anwendung finden, kann daher auch offen bleiben.

Ein Rückruf wegen Nichtausübung gemäß § 41 Abs. 1 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren möglich ist (§ 41 Abs. 2 S. 1 UrhG). Das gleiche gilt für einen Rückruf wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG), da eine solcher Wandel nicht ersichtlich ist. Vielmehr liegt nur eine Anpassung an den Bestand vor, der lediglich der Erweiterung der Sammlung geschuldet ist.

Damit verletzte die Beklagte die Rechte der Klägerin nicht, indem sie die streitgegenständlichen Werke vervielfältigte (§ 16 UrhG) und verbreitete (§ 17 UrhG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 01.07.2009
Az: 28 O 603/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2e9c9761c67c/LG-Koeln_Urteil_vom_1-Juli-2009_Az_28-O-603-08




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