Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 U 7/98

(OLG Köln: Urteil v. 03.12.1999, Az.: 6 U 7/98)

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 228/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger auf sei-nen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 56,5 % und die Beklagte zu 43,5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, bis auf die für dieses Urteil anfallenden Ge-richtskosten (KV 1226 zu § 11 Abs.1 GKG), die die Beklagte allein zu tragen hat.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist die zentrale Verwertungsgesellschaft u.a. für die unmittelbaren Filmurheber. Sie schließt mit den einzelnen Filmurhebern Wahrnehmungsverträge im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes ab, durch die diese ihr bestimmte Nutzungsrechte übertragen. Diese Rechte nimmt die Beklagte sodann treuhänderisch gegenüber den Verwertern wahr und zieht die für die Verwertung anfallenden Vergütungen ein, die sodann unter Abzug eines Anteils zur Deckung der Kosten nach einem bestimmten Schlüssel auf die beteiligten Filmurheber aufgeteilt werden.

Die Beklagte unterteilt die Inhaber der von ihr auf diese Weise wahrgenommenen Rechte in drei Berufsgruppen. In der für das vorliegende Verfahren allein maßgeblichen Berufsgruppe III sind - wie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Vertragsformular der Beklagten ergibt - folgende Berufe enthalten: "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner und Choreographen". Mischtonmeister sind in der Berufsgruppe III - und den beiden anderen Berufsgruppen - nicht aufgeführt.

Der Kläger ist von Beruf Mischtonmeister. Er erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren (noch) den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit der Beklagten in der Berufsgruppe III.

Er vertritt dazu die Auffassung, in seiner Eigenschaft als Mischtonmeister aus noch darzulegenden Gründen zum Kreis der Filmurheber zu gehören. Aus diesem Grunde bestehe ein Anspruch auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit der Beklagten aus § 6 Abs.1 S.1 WahrnG, zumal nach § 7 Ziff.1 der Satzung der Beklagten uneingeschränkt alle Filmurheber und damit in der Berufsgruppe III nicht nur die Mitglieder der oben aufgezählten Berufe vom Tätigkeitsbereich der Beklagten erfaßt würden.

Der Kläger hat sich in erster Instanz und auch noch zu Beginn des Berufungsverfahrens nicht als Mischtonmeister, sondern - weitergehend - als Filmtonmeister bezeichnet und dementsprechend den Vertragsschluß als Filmtonmeister erstrebt.

Zur Begründung seiner Eigenschaft als Film(mit)urheber hat sich der Kläger auf die aus Bl.4 im einzelnen ersichtliche Definition der "Blätter für Berufskunde" der Bundesanstalt für Arbeit bezogen, in der u.a. ausgeführt ist, daß die Aufgabe des Filmtonmeisters die "kreative und eigenverantwortliche Tongestaltung der Filmwerke" sei.

Im übrigen hat er anhand des beispielhaft herangezogenen Films "Schlafes Bruder", für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei, im einzelnen die Tätigkeit des Tonmeisters beschrieben. Als solcher habe er in der Nachbereitungs- und Mischphase in besonders kreativer Weise auf das Werk Einfluß genommen. Dabei habe er eng mit dem Cutter zusammengearbeitet, um die gewünschte Montage von Sprache, Geräuschen, Effekten und Musik zu erzielen. Er habe auch den Tonschnitt zu überwachen und über eventuelle Nachaufnahmen zu entscheiden gehabt. Weiter habe er eigene, zum Teil völlig neue Klangbilder entworfen. Insgesamt sei es ihm gelungen, durch seine eigenständige Tongestaltung eine akustische Untermalung des Films zu schaffen, die dem Zuschauer den Stimmungsgehalt der Szenen, ihre psychologische Richtung und ihre räumliche Dimension vermittelt habe. Bestätigt werde seine Leistung als Filmtonmeister durch zahlreiche ihm erteilte Auszeichnungen, derentwegen auf die Anlagen K 3 - K 5 verwiesen wird.

Schließlich hat er sich auf die im Auftrage des Verbandes deutscher Tonmeister erstellten und von ihm als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Gutachten von Professor L. und Prof. M. berufen. Nach Auffassung von Prof. L. erbringen Filmtonmeister bei der Herstellung von Filmwerken typischerweise einen schöpferischen Beitrag und damit eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG. Dies genüge indes - so hat der Kläger vorgetragen - zur Begründung des geltendgemachten Anspruches.

Der Kläger, der mit der Klageschrift noch zusätzlich einen angebliche Auskunftsansprüche betreffenden Feststellungsantrag angekündigt hatte, hat nach Rücknahme jenes Antrages noch

b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, die Klage sei schon nicht zulässig, zumindest aber unbegründet.

Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich daraus, daß ihre Satzung jedenfalls keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Berufsgruppe vorsehe.

Die Klage sei im übrigen unbegründet, weil die Tätigkeit des Klägers als Filmtonmeister nicht als urheberrechtsfähig angesehen werden könne. Dies sei seit langem für die Tätigkeit eines Tonmeisters im Rundfunk, die der eines Filmtonmeisters vergleichbar sei, höchstrichterlich entschieden.

Filmtonmeister seien nicht typischerweise Urheber, sondern erbrächten allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich relevante Leistungen. Dies begründe indes den geltendgemachten Anspruch nicht. Auch die Ausführungen des Klägers über seine Tätigkeit für den Film "Schlafes Bruder" änderten hieran nichts. Diese Ausführungen ergäben im übrigen eine konkret nachvollziehbare eigenständige schöpferische Tätigkeit des Klägers nicht. Das gelte auch mit Blick auf die urheberrechtliche Rechtsprechung zur sog. "kleinen Münze".

Auch daß Kameraleute und Cutter in den Kreis der Filmurheber aufgenommen seien, führe nicht zu dem geltendgemachten Anspruch des Klägers. Denn bei diesen beiden Berufen zeige die Betrachtung der typischen Leistungsmerkmale, daß jeweils Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Formgebung des Filmes zur Verfügung stehe, wohingegen der Einfluß des Filmtonmeisters insoweit wesentlich geringer sei.

Schließlich stünde einem eventuellen Anspruch des Klägers die Regelung des § 89 Abs.1 UrhG entgegen, wonach die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk im Zweifel dem Filmhersteller, hier also der Arbeitgeberin des Klägers "Bavaria Film", übertragen seien.

Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Tätigkeit als Filmtonmeister genieße typischerweise urheberrechtlichen Schutz. Das ergebe sich daraus, daß durch den Filmtonmeister regelmäßig persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG erbracht würden. Das Berufsbild des Filmtonmeisters sei in den oben erwähnten "Blätter(n) für Berufskunde" und den beiden von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten zutreffend beschrieben. Danach erbringe der Filmtonmeister in dem Gesamtkonzept des Filmes zu einem großen Anteil eigenschöpferische Leistungen. Dies habe der Kläger anhand der Beschreibung seiner Tätigkeit für den Film "Schlafes Bruder" im übrigen im einzelnen dargelegt, ohne daß dem die Beklagte, obwohl sie hierfür über genügend Einblick in die Materie verfüge, hinreichend konkret entgegengetreten sei. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, warum die schöpferische Tätigkeit in dem erwähnten Film nicht auch in anderen Filmen typischerweise erbracht werden solle. Im übrigen seien die Aufgaben des Kameramannes und des Cutters aus im einzelnen dargelegten Gründen in der hier interessierenden Frage der eigenschöpferischen Leistung mit derjenigen des Filmtonmeisters zu vergleichen. Andererseits stehe auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Tätigkeit eines Tonmeisters im Rundfunk dem geltendgemachten Anspruch nicht entgegen, weil dieser in bestimmten - etwa über die Übertragung z.B. klassischer Musik hinausgehenden - Fällen ebenfalls Urheberqualität zuerkannt worden sei.

Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte wie folgt:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit generell eines Filmtonmeisters die Anforderungen an ein urheberrechtsfähiges Werk erfülle, sondern allein darauf, ob gerade der Kläger diese Voraussetzungen erfülle. Dafür habe dieser indes nicht ausreichend vorgetragen. Im übrigen seien die in Betracht kommenden Vergütungsansprüche von der erwähnten Auslegungsregel des § 89 Abs.1 UrhG erfaßt. Darüberhinaus stellt sie in Abrede, daß der Kläger in dem Film "Schlafes Bruder" in urheberrechtlich relevanter Weise eigenschöpferisch tätig gewesen sei, und bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers hierzu. So hätten an der Filmmusik die Herren H. von G. und N. Sch. mitgewirkt und seien für den Soundeffekt die Zeugen B. und D. zuständig gewesen. Überdies habe der Regisseur von Schlafes Bruder ein Studium der klassischen Musik absolviert und die Ton- und Musikebene als integralen Bestandteil seiner persönlichen Kontrolle bezeichnet.

Zu Unrecht sei das Landgericht im übrigen davon ausgegangen, daß die Tätigkeit eines Filmtonmeisters generell Urheberqualität aufweise. Tatsächlich stehe dem Filmtonmeister in der Praxis entgegen der Annahme in den "Blätter(n) für Berufskunde" nicht der hierfür erforderliche Spielraum zur Verfügung. Dies ergebe sich im einzelnen aus dem mit Schriftsatz vom 13.3.1998 vorgelegten, gesondert gehefteten Gutachten des Producers M. K. vom März 1998 sowie dem ergänzenden Gutachten desselben Verfassers vom Juni 1998 (Bl.151 ff), die die Beklagte zum Gegenstand ihres Vortrages macht. Weiter beruft sich die Beklagte auf das ergänzende, als Bl.177 ff bei den Akten befindliche Gutachten des Herrn M. vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland sowie ein Gutachten von Herrn Professor F. D. (Bl.329 ff).

Im übrigen wäre - so meint sie - aus Rechtsgründen jedenfalls nicht sie, sondern die GEMA passivlegitimiert.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger b e a n t r a g t,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.

Er tritt den Gutachten der Herrn K. und M. entgegen und stellt dem ersten Gutachten von Herrn K. die als Anlage BE 1 (Bl.130 ff) vorgelegte Stellungnahme des selbständigen Filmtonmeisters Schukrafft sowie die als Anlage BE 2 (Bl.138 ff) vorgelegten Anmerkungen des Diplomtonmeisters St. vom 5.5.1998 und die Äußerungen der Zeugen D. (Bl.206) und B. (Bl.207) gegenüber.

Mit Schriftsatz vom 21.10.1998 hat der Kläger ausgeführt, nicht Filmtonmeiser, sondern Mischtonmeister zu sein. Während der Mischtonmeister (nur) für die - abschließende - kreative Klanggestaltung im Tonstudio verantwortlich sei, handele es sich bei dem Begriff "Filmtonmeister" um einen Oberbegriff, der neben dem Mischtonmeister auch schon die Tonmeister im Drehbetrieb und die Synchrontonmeister und damit die Tätigkeit von allen Tonmeistern in sämtlichen höchstens fünf maßgeblichen und a.a.O. näher beschriebenen Produktionsschritten eines Kinofilmes erfasse.

Im übrigen legt er im einzelnen dar, welche aus seiner Sicht die Anforderungen erfüllenden Tätigkeiten er in dem erwähnten und weiteren Filmen erbracht habe, und wiederholt seine Auffassung, wonach auch ein Vergleich mit den Tätigkeiten der Kameraleute und Cutter die Berechtigung seines Anspruches ergibt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat nach Maßgabe seiner Beschlüsse vom 21.8.1998 und 23.12.1998 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens über die Tätigkeit von Mischtonmeistern. Wegen der Einzelheiten der Fragestellungen und den Ausführungen des Sachverständigen S. wird auf dessen Gutachten (Bl.359 ff) verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger einen Anspruch auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages als Mischtonmeister und Eingruppierung in die Berufsgruppe III hat.

Die Klage ist zunächst zulässig.

Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO durch den Klageantrag gewahrt. Die Formulierung "mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen ..." schließt allerdings für sich genommen eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsgestaltungen ein und läßt eine Festlegung der notwendigen Vertragsbestandteile nicht erkennen. Gleichwohl sind die Bestimmtheitsanforderungen der §§ 253, 523 ZPO gewahrt. Denn der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt, sein Begehren sei auf den Abschluß eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie er aus der Anlage K 1 ersichtlich sei, und die Beklagte hat hierzu erklärt, den Antrag von Anfang an auch so aufgefaßt zu haben.

Die von dem Kläger begehrte Eingruppierung in die Berufsgruppe III stellt keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit der Klage dar. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen, weil die Beklagte ihre in erster Instanz diesbezüglich erhobenen Zulässigkeitsbedenken nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).

Entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung zunächst geäußerten Auffassung der Beklagten hat die erwähnte Umstellung des Klageantrages auch keine vollständige Änderung, sondern - worauf noch einzugehen ist - lediglich eine teilweise Rücknahme der Klage bewirkt. Dies bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung, weil die Beklagte ihre Bedenken ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat.

Die mithin zulässige Klage ist aus § 6 Abs.1 WahrnG i.V.m. § 7 Ziff. 1 c) der Satzung der Beklagten auch begründet.

Die Beklagte ist gem. § 6 Abs.1 WahrnG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Wahrnehmungsgesetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist. Diese Verpflichtung der Beklagten besteht auch gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als Mischtonmeister.

Zu dem Tätigkeitsbereich der Beklagten gehört - wie sich aus

§ 7 Ziff. 1 c) ihrer Satzung ergibt - auch die Wahrnehmung der

Rechte der Urheber von Filmwerken. Hiervon sind auch die Miturheber erfaßt. Das ergibt sich schon aus dem einschränkungslosen Wortlaut der Satzungsbestimmung, aber auch aus dem Umstand, daß die Beklagte selbst mit den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Formularverträgen ausdrücklich auch solche an der Filmproduktion beteiligten Personen aufnimmt, die - wie z.B. die Szenen- und Kostümbildner - ersichtlich nur für einen Teilbereich der Produktion Verantwortung tragen. Im übrigen können während der Filmproduktion, die regelmäßig ein Gemeinschaftswerk darstellt, in unterschiedlichen Bereichen Urheberrechte entstehen, deren Wahrnehmung sämtlich den jeweiligen Rechtsinhabern selbst nicht möglich ist. Aus diesem Grunde ist die Beklagte mit Blick auf den sich aus § 6 Abs.1 WahrnG ergebenden Wahrnehmungszwang verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern an Filmwerken, deren Berufszweig sie in der maßgeblichen Berufsgruppe III nicht aufgeführt hat, Wahrnehmungsverträge zu schließen. Das gilt, sofern deren Beitrag zu dem Film eine urheberrechtsfähige Werkqualität erreicht, auch für Mischtonmeister.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage im jetzt noch geltend gemachten Umfang begründet.

Denn die Tätigkeit des zumindest im Hinblick auf seinen Wohnsitz im Inland auch die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.1 WahrnG erfüllenden Klägers als Mischtonmeister ist im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff.2 und 6, Abs.2 UrhG als Schaffung eines urheberrechtsfähigen Werkes anzusehen. Ein urheberrechtsfähiges Werk im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt vor, wenn es sich bei der Schaffung des Klangbildes eines Kinofilmes durch den Mischtonmeister um eine persönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe handelt. Diese Frage kann nach den heutigen Anforderungen an die Arbeit des Mischtonmeisters zu bejahen sein und ist im Falle des Klägers zu bejahen.

Daß auch die Arbeit von Mischtonmeistern urheberrechtliche Qualität erreichen kann, ergibt sich aus dem Gutachten des von dem Senat beauftragten Sachverständigen S., das entgegen den Einwänden der Beklagten diese Frage belegt. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen, die sich im übrigen mit den persönlichen Erfahrungen der Senatsmitglieder decken, ermöglicht die heutige Technik die Schaffung ein vielschichtigen, differenzierten und etwa durch den Surround-Effekt im gesamten Kinosaal verteilten Klangbildes. Durch diese technischen Möglichkeiten können besondere akustische Effekte, die die Handlung untermalen und deren Bestandteil werden, einzeln oder auch gleichzeitig hervorgerufen werden. Schon diese erhebliche Bandbreite der erzielten Klang- bzw. Geräuschergebnisse legt die Annahme nahe, daß die Tätigkeit dessen, der die Klangwelt erschafft, nicht lediglich handwerklicher Natur und routinemäßig zu erbringen ist, wie dies für die erforderliche Gestaltungshöhe nicht ausreichen würde (vgl. Schricker/L., 2.Aufl. § 2 RZ 26 m.w.N.). Diese Vermutung wird durch die Beschreibung sowohl der Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die dem Mischtonmeister heute zur Verfügung stehen, als auch der im Einzelfall gestellten Anforderungen an die Arbeit des Mischtonmeisters, wie sie sich aus dem gerichtlichen Gutachten ergibt, nachhaltig bestätigt. Der Sachverständige hat (ab S.12 seines Gutachtens) anschaulich dargestellt, daß und auf welche Weise der Mischtonmeister die jederzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf jede einzelne Tonspur und damit der Veränderung jedes einzelnen Tonsignals hat. So besteht neben der Möglichkeit der Regulierung der Lautstärke jeweils die Möglichkeit, die Frequenzbereiche des Signals zu bearbeiten und so die Klangfarbe zu bestimmen. Zudem kann die Dynamik eines (längerandauernden) Tonsignals beeinflußt und überdies das Signal im Bereich von 360° um den Zuschauer herum durch die auf S.20 f des Gutachtens im einzelnen dargestellten verschiedenen unterschiedlichen Tonquellen im gesamten Kinosaal positioniert werden. Schließlich sind die aufwendigen Effekt- und Hallgeräte zu erwähnen, die u.a. auf S.14 des Gutachtens aufgeführt sind.

Das Vorhandensein dieser hochentwickelten technischen Ausstattung allein belegt allerdings nicht, daß diese regelmäßig auch in einer Weise genutzt wird, die über eine - wenn auch anspruchsvolle, aber doch - rein handwerkliche Tätigkeit hinausgeht. So dürfte z.B. das von dem Sachverständigen auf S.18 des Gutachtens beschriebene Beseitigen eines Störgeräusches und der Ersatz des deswegen fehlenden einwandfreien Originaltons mit Mitteln der Mischtechnik eine derartige Tätigkeit sein, die in der Regel die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Überdies wird es auch Kinofilme geben, bei denen sich wegen weniger anspruchsvoller inhaltlicher Anforderungen die gesamte Arbeit des Mischtonmeisters trotz des Vorhandenseins der beschriebenen technischen Ausstattung des Studios auf einem lediglich handwerklichen routinemäßigen Niveau bewegt.

Es steht jedoch fest, daß demgegenüber auch Anforderungen an den Mischtonmeister gestellt werden, die dieses Niveau übersteigen und eine Tätigkeit von einer für den Urheberschutz ausreichenden gestalterischen Höhe verlangen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibt, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich unpräzise ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhält, die mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen umgesetzt werden können, bei denen also jeder Mischtonmeister ein anderes Klangbild produzieren würde. Hierzu gehört das von dem Sachverständigen auf Seite 16 seines Gutachtens gegebene, allerdings fiktive Beispiel, in dem der Regisseur eine "große, dunkle, eher weite Atmo (= Atmosphäre)" verlangt. In derartigen Fällen, in denen sich die Arbeit nicht in der Wiedergabe oder auch Verfremdung von mit der Handlung aufgenommenen Geräusche erschöpft, sondern der Mischtonmeister das für das Filmgeschehen wesentliche Klangbild eigenständig zu erschaffen hat, wird er auf einem Niveau tätig, das die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Das gilt auch für die beispielhaft auf S.18 unten des Gutachtens beschriebene Situation, in der der Mischtonmeister eigenständig zu entscheiden hat, ob er mit dem Klang der Bildaussage folgt oder durch eine der Bildsprache entgegengesetzte Tonperspektive eine eigene Ton-Handlungsebene entwickelt oder auf eine dritte Weise durch das Klangbild die Darstellung des Geschehens abrundet oder ergänzt. Auch die auf S.19 des Gutachtens beschriebene Notwendigkeit, innerhalb der Vormischung die Atmosphären-Tonspuren zusammenzuführen, kann - wie sich aus der anschaulichen Beschreibung des Sachverständigen ergibt - eine eigenständige gestalterische Tätigkeit des Mischtonmeisters notwendig machen. Die Ausführungen des Sachverständigen ergeben, daß dem Mischtonmeister durch die beschriebene Technik eine Vielzahl von Möglichkeiten offensteht, deren Ausnutzung sich als deutlich oberhalb des bloß handwerklich - routinehaften liegend darstellt.

Die vorstehende Beurteilung ist nicht etwa nur für solche vereinzelten Filme, in denen - wie bei dem Film "Schlafes Bruder" - ganz besonders herausragende Anforderungen an das Klangbild gestellt werden und der Film ganz wesentlich eben von diesem Klangbild "lebt", gerechtfertigt. Die Ausführungen des Sachverständigen gelten vielmehr - von den nachfolgend anzusprechenden Ausnahmen abgesehen - generell für die Anforderungen an den Mischtonmeister. Das ergibt sich zunächst aus den soeben im einzelnen angesprochenen Ausführungen des Sachverständigen, die sich nicht auf den Film "Schlafes Bruder" beziehen, sondern allgemein mit der Tätigkeit eines Mischtonmeisters im modernen Tonstudio befassen. Im übrigen hat der Sachverständige auch ausdrücklich zu dem erwähnten Film Stellung genommen und dabei ausgeführt (S. 23), daß es sich zwar um einen bezüglich der Anforderungen an das Klangbild herausragenden Film handele, die Aufgabe einer stimmigen und überzeugenden Gestaltung sich aber auch in jedem anderen, nicht auf diesem Niveau stehenden "durchschnittlichen" Film stelle.

Damit erfüllt die Arbeit eines Mischtonmeisters die Anforderungen an die Werksqualität in der Regel dann, wenn der Film nicht lediglich einen einfachen, rein handwerklichen Umgang mit der beschriebenen aufwendigen Technik notwendig macht oder diese moderne Technik dem Mischtonmeister sogar gar nicht zur Verfügung steht. In welchem Umfang insbesondere im kommerziellen Bereich derartige Filme mit geringen Anforderungen an das Klangbild angesichts der in den Kinosälen heute zumindest überwiegend vorhandenen Technik und der Anforderungen des Publikums auch an die Einbeziehung der Akustik in das Filmgeschehen noch produziert werden, kann für die Entscheidung dahinstehen. Denn es steht - und zwar zumindest durch seine Mitwirkung an dem erwähnten Film "Schlafes Bruder" - fest, daß der Kläger in der Lage ist, mit der beschriebenen Technik Klangbilder zu produzieren, die die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen.

Dies vermag der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne im Wege der Beweisaufnahme eigene Feststellungen über das klangliche Niveau des Films zu treffen. Denn die Beklagte hat die detaillierten, im übrigen durch Auszeichnungen bestätigten Darlegungen des Klägers über die hohen diesbezüglichen Anforderungen des Films nicht hinreichend konkret bestritten. Im übrigen hat der Sachverständige den Film als insofern herausragend bezeichnet, als er "eine Vielzahl ... offensichtlicher klangorientierter Sequenzen" aufweise, in denen "intensiv mit teilweise extremen Klangverfremdungen, überhöhten bzw. abstrahierten Quasi-Originaltönen, Geräuschmodulationen in Verschmelzung mit Atmosphären- und Musikanteilen, wechselnden Raum- und Surround-Perspektiven - also allen Gestaltungsmitteln des Mischtonmeisters gearbeitet" worden sei (S.22 f). Dem ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere kann dem Kläger nicht deswegen die Stellung eines (Mit-)urhebers an dem Film abgesprochen werden, weil er nach der Darstellung der Beklagten bezüglich der Filmmusik die Mitarbeit der Herren von Goisern und Schneider in Anspruch genommen hat und die Zeugen B. und D. für den Soundeffekt zuständig gewesen sind sowie der durch ein Studium der klassischen Musik qualifizierte Regisseur die Ton- und Musikebene als einen integralen Bestandteil seiner persönlichen Kontrolle bezeichnet hat. Denn ungeachtet dessen hat der Kläger als Mischtonmeister verantwortlich das Klangbild geprägt und ist damit in seiner Person dessen Gestalter und deswegen Miturheber des Films. Der Stellung als Urheber steht es nicht entgegen, daß sich der Kläger der Mitarbeit anderer Beteiligter bedient hat. Ein Zurückgreifen auf die Mitarbeit Dritter, auf die der Mischtonmeister zumindest bei der Produktion derartig aufwendiger Klangbilder im übrigen sogar angewiesen sein dürfte, besagt nicht, daß er auf diese Weise den entscheidenden Einfluß auf das Klangbild abgegeben hätte, zumal es gerade die Aufgabe des Mischtonmeisters ausmacht, das in den vorangegangenen Produktionsabschnitten entstandene Tonmaterial zusammenzuführen. Dasselbe gilt für die Mitwirkung des Regisseurs. Allein dessen angeblich persönliche Kontrolle der Ton- und Musikebene ändert nichts daran, daß der Kläger als Mischtonmeister derjenige ist, der das Klangbild zumindest maßgeblich entworfen und umgesetzt hat. Das wäre nur anders, wenn der Regisseur die Details des Klangbildes im Einzelnen vorgegeben und dieses so selbst geschaffen hätte. Das ist angesichts der weitreichenden anderweitigen Aufgaben des Regisseurs einerseits und der beschriebenen Komplexität der Ton- und Musikebene bei dem Film "Schlafes Bruder" andererseits schon kaum vorstellbar und ergibt jedenfalls der Vortrag der Beklagten nicht.

Die vorstehenden Feststellungen vermag der Senat ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund eigener Kenntnisse sowie des gerichtlich beauftragten Gutachters zu treffen. Insbesondere ist es entgegen der im Termin von der Beklagten geäußerten Ansicht nicht erforderlich, etwa durch einen Studiobesuch und die Beobachtung des Klägers selber oder eines anderen Mischtonmeisters bei der Arbeit weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Denn das Gutachten des Sachverständigen S. vermittelt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Fragen.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu, daß der Gutachter selbst anstelle der gebotenen Tatsachenfeststellungen - dem Gericht vorbehaltene - Wertungen getroffen hätte. Der Sachverständige hat ausführlich und gerade ohne Wertung die Arbeit in einem modernen Mischstudio und den Ablauf einer Filmproduktion bezüglich der Entstehung des Klangbildes in ihren einzelnen Abschnitten beschrieben. Dabei hat er insbesondere auch die - oben erwähnten - Situationen aufgeführt, bei denen aus den von ihm geschilderten tatsächlichen Gründen, wie etwa der unterschiedlichen Möglichkeit der Realisierung einer "großen, dunklen, eher weiten Atmo", die Entstehung unterschiedlicher und die individuelle Handschrift gerade des beteiligten Mischtonmeisters tragende Klangbilder entstehen können. Diese Darlegungen des Sachverständigen stellen Sachverhaltsfeststellungen dar. Das gilt auch insoweit, als der Sachverständige - was sich zur anschaulichen Erfüllung seiner Aufgabe kaum vermeiden ließ - Begriffe verwendet hat, die, wie etwa der Ausdruck "Gestaltungsmöglichkeit", auch wertende Elemente enthalten.

Schließlich geben auch die von der Beklagten angeführten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen keinen Anlaß, das Gutachten des Sachverständigen S. nicht in dem vorstehend beschriebenen Umfange der Entscheidung zugrundezulegen.

So belegt zunächst das im Auftrag der Beklagten verfasste Gutachten des Producers K. vom März 1988, durch das die wesentliche Arbeit an dem Klangbild dem Cutter zugeschrieben wird, nicht, daß der gerichtliche Sachverständige die Verhältnisse im Tonstudio und insbesondere die im Einzelfall aufwendige Arbeit des Mischtonmeisters unzutreffend dargestellt hätte. Soweit derselbe Verfasser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Juni 1998 meint, die Arbeit des Tonmeisters liege in der künstlerischen Kontrolle und Verantwortung des Regisseurs, so mag dies zutreffen, ändert aber aus den oben dargelegten Gründen nichts daran, daß die von dem Mischtonmeister zu dem Gesamtwerk "Film" beigesteuerte Tätigkeit Urheberrechtsqualität aufweisen kann. Im übrigen trifft es - wie die anschaulichen Beispiele des Sachverständigen S. belegen - gerade nicht zu, daß die Verkoppelung einzelner Tonspuren zueinander und in Bezug auf die Bildebene durch von dem Cutter vorgegebene Tonschnitte für den Mischtonmeister immer unabänderlich festliege.

Auch das Gutachten von Herrn M. widerlegt die Feststellungen des Sachverständigen S. nicht. Herr M. geht davon aus, daß die "Dramaturgie des Bildes" die Produktion bestimme und der Ton in der Regel nur die Rolle eines Merkpostens spiele, an dem zusätzliche akustische Effekte eingesetzt würden. Diese Darstellung erfaßt indes die Tätigkeiten des Mischtonmeisters nicht vollständig. Es verbleibt vielmehr der von dem Sachverständigen S. im einzelnen beschriebene Freiraum, der indes die Werksqualität des Klangbildes begründen kann. Im übrigen stehen die Ausführungen von Herrn M., wonach der Mischtonmeister erst nach Fertigstellung des stummen Filmwerkes und von Mischtonbändern seine Tätigkeit aufnimmt, mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten, das ebenfalls Vorarbeiten anderer Tonmeister zugrundelegt, auch nicht im Widerspruch. Denn auch wenn der Mischtonmeister für seine Tätigkeit wirklich nur den kurzen angegebenen Zeitraum von bis zu einer Woche zur Verfügung hat, ermöglicht es ihm die von dem Sachverständigen S. beschriebene Technik doch, in dieser Zeit aus dem vorhandenen Rohmaterial ein Werk zu schaffen, das von seiner gestaltenden Handschrift geprägt ist.

Schließlich ändert auch das aus dem Jahre 1993 stammende Gutachten von Frances Dessemontet an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Darin ist zum einen nicht die deutsche, sondern die schweizerische Rechtslage zugrundegelegt, zum anderen befaßt sich das Gutachten nicht detailliert mit der Bandbreite der Realisierungsmöglichkeiten, die insbesondere die moderne Technik dem Mischtonmeister offenhält. Überdies kommt der Gutachter sogar zu dem Ergebnis (S.17), daß - wenn auch nur im Einzelfall - auch der "Toningenieur ... der Urheber einer für die akustische Atmosphäre eines Films entscheidenden schöpferischen Leistung" sein könne.

Der Senat wird in seiner im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen S. beruhenden Überzeugung noch durch den Umstand bestärkt, daß nach der Auffassung der Beklagten selbst auch Cutter sowie Szenen- und Kostümbildner als Miturheber angesehen werden. Wenn nämlich aufgrund der technischen Gegebenheiten der Cutter einen so weitgehenden Freiraum hat, daß seine Tätigkeit als von ausreichender Gestaltungshöhe anzusehen ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies - ausgehend von der Beschreibung der Anforderungen an den Mischtonmeister und den ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln durch den Sachverständigen S. - nicht auch für den Mischtonmeister gelten soll.

Die vorstehenden Erwägungen belegen nicht etwa, daß der Kläger auch bei zukünftigen Arbeiten als Mischtonmeister in jedem Fall mit seiner Arbeit wieder die für die Urheberqualität erforderliche Gestaltungshöhe erreichen wird und deswegen bezüglich aller seiner Filme einen Anspruch auf Beteiligung an den Vergütungen hätte. Dies ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger - wie alle anderen Mischtonmeister auch - sich ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen kann, deren Klangbild keiner über das bloß handwerkliche Können hinausgehende Anforderungen an ihn stellt. Dies steht indes dem Klageantrag nicht entgegen. Denn der Kläger begehrt nicht generell und ausnahmslos für alle Filme, an denen er zukünftig mitarbeitet, die Berücksichtigung bei der Erlösverteilung, sondern lediglich dann, wenn es sich um einen Film mit dem beschriebenen hohen Niveau des Klangbildes handelt. Dem entspricht indes genau der Antrag auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit der Beklagten, weil auch deren Vertragspartner - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat - nur dann einen Anspruch auf Vergütung haben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der Werksqualität vorliegen.

Liegen damit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 WahrnG vor, so ist auch der Kläger selbst Inhaber der sich hieraus ergebenden Rechte. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk des Klägers steht nicht etwa gem. § 89 Abs.1 UrhG dem Filmhersteller zu. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21.8.1998 (unter A) ausgeführt hat, erfaßt die Vorschrift des § 89 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht. Sinn und Zweck des § 89 UrhG ist es, dem Filmhersteller die für die Filmauswertung erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Hierzu gehören die gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagte die Frage im Anschluß an den erwähnten Senatsbeschluß nicht mehr aufgegriffen hat.

Schließlich ist auch die Beklagte und nicht etwa - wie sie meint - die GEMA passivlegitimiert. Der Kläger ist nicht nur Miturheber des für den Film entstehenden "Klangwerkes", sondern des ganzen Filmes, weswegen die Klage nicht gegen die GEMA zu richten war, sondern richtigerweise gegen die Beklagte gerichtet worden ist. Auch hierzu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluß vom 21.8.1998. Entgegen den Zweifeln der Beklagten gestaltet der Kläger durch seinen Beitrag nicht nur das Klangbild des betreffenden Filmes, sondern wirkt er so auch schöpferisch an der Gestaltung des gesamten Filmes mit. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass das Klangbild allein im Regelfall keine eigenständige Verwendung findet, sondern nur mit dem Film zur Aufführung kommt, und zum anderen aus dem Umstand, daß gerade eine anspruchsvolle und eigenständige Gestaltung des Klangbildes, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, Bestandteil der Umstände ist, die dem Film insgesamt sein Gepräge geben und zu seinem künstlerischen Niveau beitragen.

Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger nicht nur einen Anspruch auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages nach den üblichen standardisierten Bedingungen, sondern dabei auch auf eine Eingruppierung in die Berufsgruppe III. Die Beklagte hat - wie sich aus der Anlage K 1 ergibt - auf der Grundlage von § 7 Ziff.1 ihrer Satzung drei Berufsgruppen gebildet, von denen die Berufsgruppe III die Urheber von Film- und Fernsehwerken betrifft (vgl. § 7 Ziff.1 c) der Satzung). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger als Miturheber an Filmwerken einen Anspruch auf Aufnahme eben in die Berufsgruppe III.

Die - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Sache hat zunächst keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung mag für die Beklagte weiterreichende Folgen haben, weil zu erwarten ist, daß neben dem Kläger auch andere Mischtonmeister die aufgezeigten Kriterien erfüllen werden. Damit hat der Rechtsstreit aber keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 ZPO. Denn der Senat hat im wesentlichen allein die tatsächliche Frage zu entscheiden, ob gerade der Tätigkeit des Klägers als Mischtonmeister die für die Werksqualität erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe zukommt. Diese rein tatsächliche Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht.

Der Senat weicht im übrigen mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 546 Abs.S.2 Ziff.2 ZPO aufgeführten Gerichte ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523 ZPO. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Klage durch die Beschränkung auf seine Tätigkeit speziell als Mischtonmeister teilweise zurückgenommen. Er hat allerdings von Prozeßbeginn an unverändert einen Vertragsschluß mit seiner Person erstrebt. Gleichwohl liegt eine Teil-Klagerücknahme vor, weil von der ursprünglichen Fassung seines Antrags jegliche Tätigkeit des Klägers als Filmtonmeister erfaßt war, während er mit seinem zuletzt gestellten Antrag nur noch in seiner Eigenschaft gerade als Mischtonmeister einen Vertragsschluß erstrebt. Die Kostenquote ergibt sich vor diesem Hintergrund für beide Instanzen aus den unten dargestellten unterschiedlichen Streitwerten für die beiden in Rede stehenden Arten von Tonmeistern.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie folgt festgesetzt:

für die Zeit bis zur Antragstellung in der Sitzung vom 12.11.1999 auf

80.000,00 DM;

für die anschließende Zeit auf

40.000,00 DM.

Ausgehend von der Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.1.1999 über die insgesamt fünf unterschiedlichen zum Berufsbild der Filmtonmeister gehörigen Tätigkeitsfelder, die unbestritten gebliebenen und durch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigt worden sind, ist die anspruchsvollste und aufwendigste sowie am ehesten schöpferische Fähigkeiten erfordernde Tätigkeit hieraus diejenige des Mischtonmeisters. Vor diesem Hintergrund schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO das ursprüngliche umfassende Interesse des Klägers an einem Vertragsschluß in seiner Eigenschaft als Mischtonmeister einerseits und für die übrigen Ausprägungen des Berufes eines Filmtonmeisters zusammen andererseits gleich hoch ein, was zu der vorstehenden Wertfestsetzung führt.






OLG Köln:
Urteil v. 03.12.1999
Az: 6 U 7/98


Link zum Urteil:
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