Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juli 2013
Aktenzeichen: 40 O 23/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.07.2013, Az.: 40 O 23/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 23.01.2012 betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile der verstorbenen Frau A an der Beklagten sowie um die Frage, ob die Klägerin Gesellschafterin der Beklagten geworden ist.

Die Beklagte ist Komplementärin der B (im Folgenden C) und führt deren Geschäfte. Die B ist ein Familienunternehmen, das Spirituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "D" vertreibt. Das Unternehmen wurde zunächst vom Vater des Geschäftsführers der Beklagten und seit dessen Tod im Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau A, allein geführt. Im Rahmen der Umwandlung der B in eine GmbH & Co. KG wurde deren Sohn und nunmehriger Geschäftsführer der Beklagten B als Kommanditist der B und Gesellschafter der Beklagten aufgenommen. Frau A brachte u.a. das eingetragene Warenzeichen "D" in die Gesellschaft ein, welches allerdings ihr Eigentum bleiben und der KG nur zur Nutzung überlassen werden sollte. Frau A hielt an der B zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der Beklagten von 60.000,-- DM war sie zuletzt mit einem Anteil von 36.000,-- DM beteiligt. Alleiniger weiterer Minderheitsgesellschafter in beiden Gesellschaften war ihr Sohn. Frau A und ihr Sohn waren beide zum jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach § 8 (3) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 1), kann der Anteil jedes Gesellschafters eingezogen werden, wenn er bei dessen Tod auf einen Nichtgesellschafter übergeht.

Der Gesellschaftsvertrag der A sieht vor, dass bei Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft vom verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird. Ferner haben danach die Gesellschafter in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbliebenen Gesellschafter erfolgt. Der Anteilsübergang soll zu Buchwerten erfolgen.

Frau A hatte zwei weitere Kinder, die Töchter E und F. Im Jahre 2007 kam es zu Streitigkeiten zwischen Frau B und ihrem Sohn u.a. über Mietverträge der B KG.

Am 25.05.2007 erteilte Frau A ihrer Tochter E sowie deren Sohn und ihrem Enkel Dr. G eine Vorsorgevollmacht zur ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhältnis für den Fall gelten sollte, dass Frau A an der Regelung ihrer Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sei (K 10).

Ferner errichtete Frau A am 31.10.2007 ein Testament, nach dem sie nur ihre Töchter zu Erben einsetzte. Ihrem Sohn setzte sie ein Vermächtnis dahingehend aus, dass er ihre Anteile an der Verfügungsbeklagten und der B KG sowie die Markenrechte erhalten sollte. Das Vermächtnis konnte ihr Sohn nur als Ganzes binnen 1 Monats nach Testamentseröffnung annehmen und es sollte u.a. dann gegenstandlos werden, wenn er sich der Ausführung des Testamens widersetze oder seinen Pflichtteil geltend mache. Frau A bestimmte ihren Enkel, den Sohn ihrer Tochter Petra, Dr. F, zum Testamentsvollstrecker.

Am 19.12.2007 ließ Frau Busch einen Vertrag beurkunden, nach dem sie unter anderem ihre Anteile an der B KG und an der Beklagten in die Klägerin einbrachte, die damals noch als H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG firmierte. Deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH war Frau A. Unter Ziff. 7.1. des Einbringungsvertrags heißt es: "Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der B GmbH & Co. KG sowie die der B Verwaltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 19.12.2007 (K 4) Bezug genommen.

Am 21.01.2008 fanden zur Erteilung der Zustimmung von Frau A einberufene Gesellschafterversammlungen der Beklagten und der B KG statt, in denen Frau A mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen ihres Sohnes die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag beschloss. Ihr Sohn wehrte sich gegen die Beschlussfassung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das bei dem LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 40 O 2/08 geführt wurde. Er betrieb diverse weitere Verfahren, u.a. auch wegen der Übertragung der Marke und als Hauptsacheverfahren. In sämtlichen Verfahren vertrat er die Auffassung, seine Mutter, die ihm immer wieder erklärt habe, er werde das Unternehmen und die Marke erben, dürfe die Marke und die Geschäftsanteile nur mit seinem Einverständnis übertragen.

Am 22.01.2008 ließ Frau A eine Änderung zum Übertragungsvertrag vom 19.12.2007 beurkunden, die wie folgt lautet:

"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenannten Vertrags aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7.1. Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der B GmbH & Co. KG sowie die der B Verwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des GmbH-Anteils.

Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner aufschiebend bedingt durch die Eintragung der WB als Kommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge betreffend den Kommanditanteil.

Die Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorstehend in dieser Ziff. 7.1. genannten Bedingungen zu verzichten."

Am 23.01.2008 erklärte Frau A aufgrund der ihr in den Gesellschafterversammlungen erteilten Ermächtigungen sowie als Geschäftsführerin der Beklagten die Zustimmung zu den im Vertrag vom 19.12.2007 enthaltenen Übertragungen (K 7).

Mit Urteil vom 22.04.2008, wies das Landgericht Düsseldorf im Verfahren LG Düsseldorf - 40 O 2/08 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Geschäftsführers des Verfügungsbeklagten gegen seine Mutter zurück.

In der Folgezeit betrieb Frau A den Rechtsübergang nicht mehr weiter und beantragte insbesondere weder die Eintragung der Klägerin als Kommanditistin der B KG ins Handelsregister, noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22.01.2008 aufgestellte Bedingung.

Unter dem 26.02.2010 änderte Frau A ihr Testament dahingehend, dass sie ihrem Sohn die mit dem Vermächtnis verbundenen Steuern und Kosten auferlegte.

Mitte November 2011 erlitt Frau A einen Schlaganfall und war seitdem jedenfalls unstreitig nicht mehr geschäftsfähig.

Datiert auf den 01.12.2011 hielten Dr. F und D aufgrund der Vorsorgevollmacht eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Klägerin ab. Sie beriefen Frau A als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und bestellten Herrn Dr. F zum Geschäftsführer (K11). Ferner erklärte Herr Dr. F als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin auf die aufschiebende Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringungsvertrags vom 19.12.2007 zu verzichten (K11, 2. Anlage). Außerdem erklärten Frau G und Herr Dr. F unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau A ebenfalls den Verzicht auf die aufschiebende Bedingung (K11, 3. Anlage). Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 01.12.2011 und der Uhrzeit 7.40 Uhr versehen.

Am 03.12.2011 verstarb Frau A.

Am 05.12.2011 trafen der Geschäftsführer der Beklagten und seine Schwestern zur Besprechung der Bestattung ihrer Mutter zusammen. Hierbei wurde Herrn B jedenfalls mitgeteilt, dass er nur Vermächtnisnehmer sei und, dass von der Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht worden sei, die er auch als Kopie erhielt.

Am 23.01.2012 hielt Herr B eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ab. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurde die Klägerin nicht eingeladen. Auch wurden weder die Erben noch der Testamentsvollstrecker von der Sitzung in Kenntnis gesetzt. Herr B beschloss unter Verweis auf § 8 (3) des Gesellschaftsvertrags die Einziehung des Anteils seiner Mutter an der Beklagten und wies den beurkundenden Notar Dr. I an, eine entsprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (K15, 16). Hierauf erstellte der Notar unter dem 28.01.2012 eine Gesellschafterliste, die den Anteil von Frau A als eingezogen auswies und unter dem 30.01.2012 eine solche, die diesen Anteil nunmehr Herrn A zuwies.

Ebenfalls am 23.01.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Anteil von Frau A sei aufgrund des Vertrags vom 19.12.2007 auf sie übergegangen. Die Genehmigung sei aufgrund der Petra und Dr. F erteilten Vorsorgevollmacht erklärt worden. Eine Kopie der Dokumentation sei beigefügt. Die Klägerin forderte die Beklagte, namentlich Herrn B, auf, eine auf sie aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (K 14). Unter dem 24.01.2012 übersandte die Klägerin die Unterlagen dazu, nämlich den Einbringungsvertrag, die Ergänzung dazu, Gesellschafterbeschluss, Verzichtserklärungen und Vorsorgevollmacht.

Die Klägerin behauptet, die Verzichtserklärungen seien unter dem 01.12.2011 abgegeben und nicht rückdatiert worden.

Sie ist der Ansicht, die Verzichtserklärungen seien formgültig abgegeben worden und nicht aufgrund rechtsmissbräuchlicher Verwendung der Vorsorgevollmacht unwirksam. Eine notarielle Beurkundung sei nicht erforderlich gewesen. Der Verzicht auf die aufschiebende Bedingung eines dinglichen Rechtsgeschäftes sei für den Begünstigten formfrei möglich.

Bei der gebotenen Auslegung der Erklärung nach den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Erklärung jedenfalls auch im Namen der Klägerin abgegeben worden sei.

Mit Blick hierauf sei der Beschluss der Beklagten vom 23.01.2012 betreffend die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Verstorbenen A mangels formgültiger Einladung der Gesellschafter gemäß § 16 GmbHG nichtig.

Schließlich verstoße die Einziehung gegen Treu und Glauben und unter Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

Die Klägerin beantragt

1. Festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.01.2012 insgesamt nichtig sind.

Hilfsweise,

dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.01.2012 für insgesamt nichtig erklärt werden;

2. den Beklagten zu verurteilen, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, welche die Klägerin unter der Geschäftsanteilsnummer 3 mit einem Nennbetrag von DM 36.000,00 und B unter der Geschäftsanteilsnummer 1 mit einem Nennbetrag von DM 20.000,00 sowie unter der Geschäftsanteilsnummer 2 mit einem Nennbetrag von DM 4.000,00 ausweist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

festzustellen, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten ist.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie behauptet, aufgrund der Versöhnung der Verstorbenen Wilma Busch mit ihrem Sohn habe diese keine Absicht mehr gehabt, die Bedingung für die Einbringung der von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteil in die Klägerin herbeizuführen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der satzungsgemäßen Frist gemäß § 6 Z. 11 des Gesellschaftsvertrages innerhalb einer Frist von 6 Wochen erhoben worden sei. Die Klageschrift sei zwar am 29.02.2012 innerhalb der Anfechtungsfrist des § 6 des Gesellschaftsvertrages beim Landgericht Düsseldorf eingegangen, die Zustellung erst am 20.04.2012 sei jedoch nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.

Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden sei.

Die Verzichtserklärung sei nicht im Namen der Klägerin abgegeben worden. Ausweislich des Wortlautes der Verzichtserklärungen habe die A Verwaltung GmbH nicht als Komplementärin der Klägerin sondern im eigenen Namen gehandelt. Ein entsprechender Wille des Erklärenden Dr. F, eine Verzichtserklärung auch für die Klägerin abzugeben, sei jedenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.

Darüber hinaus seien die Verzichtserklärungen auch mit Blick auf den Missbrauch der Vorsorgevollmacht unwirksam. Der Anteilsübergang habe ausschließlich und offensichtlich den finanziellen Interessen der Erben gedient.

Darüber hinaus fehle die notwendige notarielle Beurkundung der Verzichtserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet, während die Widerklage begründet ist.

A.

Die Klägerin kann weder im Wege der Nichtigkeitsklage Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse verlangen noch diese hilfsweise anfechten.

I.

Etwaige Klagen sind jedoch nicht verfristet. Sie sind insbesondere nicht verspätet erhoben worden. Die gemäß § 6 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Frist für die Anfechtungsklagen ist eingehalten, unabhängig von der Frage, ob eine etwaige Versäumung der Frist Auswirkungen nur auf die Begründetheit einer gegen den Beschluss gerichteten Klage hat, oder ob die Klage insoweit unzulässig ist. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Denn die verzögerte Zustellung ist nicht durch ein Verschulden der Klägerin veranlasst worden. Sie ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass seitens des Gerichts zunächst ein höherer Gerichtskostenvorschuss aufgrund des festgesetzten erhöhten Streitwertes vom 02.03.2012 eingefordert worden ist. Eine verzögerte Einzahlung kann der Klägerin dabei nicht vorgeworfen werden. Denn diese hat die Gerichtskostenanforderung am 8.03.2012 erhalten und mit Wertstellung vom 04.04.2012 die weiteren Kosten eingezahlt.

II.

Der Klägerin fehlt jedoch die Aktivlegitimation.

Nichtigkeitsklagen können nach § 249 Abs.1 AktG analog von jedem Gesellschafter erhoben werden, auch wenn sie dem angegriffenen Beschluss zugestimmt haben.

Die Klägerin ist allerdings nicht Gesellschafterin der Beklagten und damit nicht aktivlegitimiert.

Es kann dahinstehen, ob die Verstorbene A im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages am 19.12.2007 noch geschäftsfähig war.

Eine wirksame Übertragung aufgrund des Vertrags vom 19.12.2007 ist nicht erfolgt, weil die weiteren Bedingungen für die Übertragung nicht eingetreten sind.

Die unter dem 22.01.2008 aufgestellte Bedingung der Eintragung der Klägerin als Kommanditistin der B KG ist nicht eingetreten.

Diese Bedingung wurde auch nicht vor dem Tod von Frau A wirksam aufgehoben. Auf die Bedingung kann zwar nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erklärung vom 22.01.2008 durch die Parteien verzichtet werden. An einem solchen wirksamen Verzicht fehlt es jedoch. Frau A hat unstreitig während der Zeit ihrer Geschäftsfähigkeit den entsprechenden Verzicht weder für sich selbst noch für die von ihr geführte Klägerin erklärt. Die Erklärungen von Frau und Herrn Dr. F stellen keinen wirksamen Verzicht dar.

Zum einen sind als "Parteien", die den Verzicht i.S. auf die Bedingung vom 22.01.2008 erklären können, die vertragsschließenden Parteien zu verstehen, d.h. die Klägerin und Frau A. Für die Klägerin selbst wurde am 01.12.2011 aber kein Verzicht erklärt. Vielmehr haben Frau G und Herr Dr. F für Frau A, Herr Dr. F aber nur für die Komplementärin der Klägerin den Verzicht erklärt. Die Erklärung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemä€ § 164 Abs.1 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass Dr. F im Namen der Klägerin handelte.

Nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Die Vorschrift beantwortet als Auslegungsregel nicht nur die Frage, ob eine Erklärung im Namen eines Anderen abgegeben wurde, sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt oder eine Erklärung abgibt (BGH NJW-RR 1988, 475). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der rein unerklärt gebliebene Wille bleibt jedoch unbeachtlich (Palandt-Ellenberger 71. Auflage, Einf. vor § 164 BGB Rz.1).

Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ergibt sich keine für die Klägerseite günstige Auslegung. Die Reichweite des § 164 Abs.1 Satz 2 BGB als Auslegungsregel ist abhängig von der Auslegungsbedürftigkeit der jeweiligen Erklärung. Je eindeutiger der Wortlaut der Erklärung ist, umso weniger kann auf einen nicht erklärten inneren Willen bei der Reichweite der Erklärung abgestellt werden. Im vorliegenden Fall spricht der eindeutige Wortlaut der Erklärung des Herrn Dr. F gegen eine Auslegung im Sinne der Klägerin. Denn die Erklärung wird eindeutig im Namen der Komplementär-GmbH und nicht im Namen der Klägerin abgegeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. F um einen Rechtskundigen handelt, bei dem grundlegende Kenntnisse über Inhalt und Reichweite von Erklärungen erwartet werden kann, insbesondere, in welchem Namen er entsprechende Erklärungen abgibt.

Die maßgebliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf die Eigenschaft des Dr. F als Geschäftsführer der A Verwaltung GmbH. Dass und inwieweit er auch für die Klägerin handelte, ist weder dem Wortlaut zu entnehmen, noch ergibt sich dies aus den Umständen der Erklärung. Kommt der dahinter stehende Wille einer Erklärung nicht ansatzweise zum Ausdruck, kann diese - bei eindeutigem Wortlaut - nicht grenzenlos auf das vermeintlich Gewollte ausgedehnt werden, selbst wenn dies dem vermeintlichen Willen des Erklärenden entsprochen haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die über den Wortlaut hinausgehende Auslegung Rechtsunsicherheit in Bezug auf die eintretenden Rechtswirkungen entsteht.

Darüber hinaus sind die Erklärungen auch formunwirksam, weil es an der notariellen Beurkundung des Verzichts fehlt.

§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG sehen sowohl für einen Verpflichtungsvertrag über einen GmbH-Anteil als auch für dessen dinglichen Vollzug durch Abtretung die notarielle Beurkundung vor (vgl. Baumbach/Hueck, Hueck/Fastrich, § 15 GmbHG, Rn. 21). Dies gilt auch für Nebenabreden, die Voraussetzung der Abtretung sein sollen, insbesondere auch für Bedingungen für den dinglichen Rechtsübergang (vgl. Baumbach/Hueck, Hueck/Fastrich, § 15 GmbHG, Rn. 30). Die Verstorbene Frau A hat die Formbedürftigkeit etwaiger Erklärungen auch auf die ergänzenden Vereinbarungen zum Verzicht auf den Bedingungseintritt ausgedehnt. Demgemäß hat sie die nachträglich eingefügte, aufschiebende Bedingung hier auch beurkunden lassen. Aus der Beurkundungspflicht für diese Nebenabrede folgt aber, dass deren Aufhebung ebenso beurkundungsbedürftig ist.

Auf das Formbedürfnis kann auch nicht aus anderen Gründen verzichtet werden. Der Verzicht auf eine Bedingung kann formfrei möglich sein, wenn diese Bedingung einseitig eine Vertragspartei begünstigt (vgl. BGH VIII ZR 257/93, Urteil vom 21.09.1994, zit. nach Juris). Dies kann etwa bei einem Eigentumsvorbehalt oder der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung für den Verkäufer angenommen werden (BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Bedingung dient nicht einseitig einer Partei, sondern erkennbar der Absicherung und Klarheit beider Vertragsparteien, weil sie inhaltlich selbst die Eintragung in das Handelsregister vorsieht. Dem würde es widersprechen, wenn entgegen der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG auf sie formfrei verzichtet werden könnte. Der Zweck der Formvorschrift ist vielmehr gerade den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden, was unterlaufen würde, wenn Klarheit schaffende Bedingungen grundsätzlich formfrei entfallen könnten. Gerade im vorliegenden Fall würde das Geschäft nämlich von im Einzelnen nicht bzw. schlecht überprüfbaren Umständen, etwa dem Zeitpunkt des formlosen Verzichts - abhängen.

Zudem bestehen Bedenken, ob die Verzichtserklärung für Frau A, die Herr Dr. F und Frau G aufgrund der ihnen erteilten Vorsorgevollmacht abgegeben haben, von dieser Vorsorgevollmacht tatsächlich gedeckt ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Vorsorgevollmacht hier missbraucht wurde. Ein mutmaßlicher Wille von Frau A, derart kurz nach Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit und derart kurz vor ihrem Tod den Übergang der Geschäftsanteile zu bewirken, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wollte sie diesen Übergang nach den 2008 geführten Rechtstreitigkeiten trotz ihres Obsiegens dort offensichtlich nicht. Sonst hätte sie nämlich zum einen diese Bedingung schon nicht aufstellen müssen, zum anderen ihren Eintritt bewirken oder darauf verzichten können. Dies hat sie aber nicht getan, obwohl sie nach Darlegung der Verfügungsklägerin noch weit bis ins Jahr 2011 hinein geschäftsfähig war. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Darlegung der Verfügungsbeklagten zutrifft, wonach sie sich mit ihrem Sohn im Anschluss an die Rechtsstreitigkeiten wieder versöhnt habe, und den Anteilsübergang nicht mehr durchführen wollte. Dafür spricht überdies auch, dass der ebenfalls im Jahr 2008 mit den Stimmen von Frau A beschlossene Entzug der Einzelvertretungsberechtigung und der Befreiung von § 181 BGB des Herrn Busch nie im Handelsregister eingetragen wurden, obwohl auch insoweit der Gesellschafterbeschluss im Urteil vom 22.04.2008 für wirksam gehalten worden ist. Herrn Busch ist es also offenbar gelungen, das in diesen Beschlüssen und der Anteilsübertragung zum Ausdruck kommende Misstrauen seiner Mutter auszuräumen. Konsequenzen aus den ihr gestatteten Übertragungen hat seine Mutter jedenfalls nicht gezogen. Somit spricht nicht das Mindeste dafür, dass ihr Vollzug unmittelbar vor ihrem Tod ihrem Willen entsprach.

Der Anteilsübergang diente aber erkennbar den finanziellen Interessen der Erben. Durch ihn konnte die in den Gesellschaftsverträgen zu Buchwerten vorgesehene Einziehung des Anteils an der Verfügungsbeklagten bzw. die Fortführung der Peter Busch KG durch den verbliebenen Gesellschafter B verhindert werden . Das Herrn B gleichzeitig im Testament ausgesetzte Vermächtnis für diese Firmenanteile musste nach dem Testament dagegen von ihm angenommen werden, und stand unter dem Vorbehalt, dass er seine Enterbung akzeptiert und nicht einmal den Pflichtteil geltend macht. Bei Übergang der Anteile an die Verfügungsklägerin stellte sich somit die Situation für die Erben finanziell deutlich günstiger dar. Eben eine dieser von diesem Übergang begünstigten Erbinnen war aber die Vollmachtnehmerin Petra G, gemeinsam mit ihrem Sohn. Letztlich muss aber nicht mehr aufgeklärt werden, ob auch andere Motive für den Verzicht auf die Bedingung leitend waren, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt, weil der Verzicht bereits aus anderen Gründen unwirksam ist.

Fehlt der Klägerin schon die Aktivlegitimation, kommt es nicht mehr darauf an, ob Einberufungsmängel vorliegen, welche zur Nichtigkeit des Beschlusses führen.

III.

Die Klägerin kann aus den oben genannten Gründen auch keine Anfechtungsklage erheben.

IV.

Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf unverzügliche Eintragung in die Gesellschafterliste und Einreichung der Liste zum Handelsregister. Auch insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden.

B.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

Die Widerklage steht in sachlichem Zusammenhang zur Klage im Sinne von § 33 ZPO. Sie erschöpft sich auch nicht in der reinen Verneinung der Klage, sondern reicht weiter.

II.

Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagte kann Feststellung verlangen, dass die Klägerin keine Gesellschafterin geworden ist.

Die Beklagte hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, weil sie ein berechtigtes Interesse an einer Klärung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse hat.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden, wie bereits erläutert worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu A. II. Bezug genommen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 510.000,00 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.07.2013
Az: 40 O 23/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9aa72d8061a6/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Juli-2013_Az_40-O-23-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share