Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. September 2002
Aktenzeichen: 23 S 337/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.09.2002, Az.: 23 S 337/01)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -41 C 16579/00- wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus .§§ 1,49 WG i.V. mit § 2 Abs.1 a ARB über die von der Beklagten bereits gezahlten 2.000,- DM hinaus derzeit keinen weiteren Anspruch auf Kostenübernahme.

Nach § 2 a ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Hierzu zählt auch ein Vorschuss nach § 17 BRAGO (vgl. Harbacher, ARB, 6. Aufl., § 2 Randr.38).

Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist jedoch auf die durch das Gesetz bestimmte Höhe beschränkt. Dies bedeutet, dass er nur für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in angemessener Höhe besteht (§ 17 BRAGO).

Im Streitfall steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers derzeit kein höherer Vorschuss nach § 17 BRAGO als die bereits von der Beklagten zur Verfügung gestellten 2.000,-DM zu.

1)

Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Gegenstandswert von voraussichtlich 30.000,-DM (15.338,76 €) wird nicht überschritten.

Den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen des BGH (VersR 1989,80), des OLG Hamm (OLGR2000.248) und des OLG -'. München (VersR 1994,1240) liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall - schon nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers - nicht vergleichbar sind,

Prof. Dr. P soIl im April 2000 einen behandlungsbedürftigen Tumor bei der Beurteilung einer Röntgenaufnahme übersehen haben; im Juli 2000 sei dann anhand derselben Röntgenaufnahme von einem anderen Arzt ein pathologischer Befund festgestellt worden, der eine sofortige operative Entfernung des rechten Lungenoberlappens zur Folge gehabt habe. Hierzu legt der Kläger, eine ärztliche Bescheinigung vom 22. September 2000 vor, die einen stationären Aufenthalt vom 19. bis 22. September 2000 belegt (GA 23). Der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf bestätigt gerade nicht, dass eine sofortige Entfernung des Lungenoberlappens notwendig war. Denn zwischen dem Erkennen des pathologischen Befundes im Juli 2000 und der Entfernung sind weitere 3 Monate vergangen. Dass die Entfernung bei , richtiger Diagnose durch Herrn Prof. Dr. P hätte vermieden werden können, dem Kläger Schmerzen erspart geblieben wären, oder das Risiko einer erneuten Erkrankung durch die unzutreffende Befundung erhöht worden ist, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Gegen einen dringend behandlungsbedürftigen Befund im April 2000 spricht entscheidend der weitere Zeitablauf zwischen der Befundung durch Herrn Dr. X im Juli 2000 und der erst im September 2000 durchgeführten Operation. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt eine Beweislastumkehr nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers, der sich inzwischen sachverständig hat beraten lassen, ergibt sich nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Prof. Dr. P unterlaufene Fehler grob gewesen sein soll. Namentlich bleibt offen, was der Arzt richtigerweise hätte veranlassen sollen. Auch von den dargelegten gesundheitlichen Auswirkungen her wird - einschließlich des Feststellungsbegehrens und unter Berücksichtigung materieller Schäden - ein Gegenstandswert von 30.000,- DM voraussichtlich nicht überschritten. Anders als in den vom Kläger zitierten Entscheidungen war eine langwierige stationäre Behandlung nicht erforderlich. Es sind weder andauernde Schmerzen noch eine langwierige ambulante Behandlung dargetan. Materielle Schäden als Folge der übersehenen Erkrankung des Klägers sind nur insoweit nachvollziehbar dargelegt, als sie Fahrten zum Gesundheitsamt betreffen. Im übrigen ist weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, dass sie bei zutreffender Befundung nicht entstanden wären.

2)

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs.1 Nr.2 BIRAGO).

Ob für Besprechungen des Rechtsanwaltes mit einem Dritten auch dann eine Besprechungsgebühr beansprucht werden kann, wenn die Besprechung zur Informationsgewinnung dient, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118, Rdnr.8 m.w.N.). Die Kammer schließt sich der vom OLG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung (vgl. MDR2001,1319) vertretenen Auffassung an, nach der die Besprechungsgebühr nur entsteht, wenn es dem Willen des Mandanten entspricht, dass der Rechtsanwalt in einer Besprechung mit dem Dritten auch die Interessen des Auftraggebers gerade diesem Dritten gegenüber wahrnimmt.

Im Streitfall führt dies dazu, dass der ProzessbevolImächtigte für die Besprechungen mit den Ärzten Dr. T und Dr. V keine Besprechungsgebühr beanspruchen kann. Denn diesen gegenüber hat er Interessen des Klägers nicht verfolgt. Vielmehr dienten die Besprechungen der Klärung tatsächlicher Vorfragen für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Prof. Dr. P und dem hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer.

Für ein Gespräch vom 20. Dezember 2000 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann der Prozessbevollmächtigte eine Besprechungsgebühr nicht beanspruchen, weil er den Inhalt dieses Gesprächs unzureichend dargelegt hat, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das Anspruchsschreiben vom 21.Dezember 2000 (GA 75) nimmt auf eine Besprechung vom Vortag auch nicht ansatzweise Bezug. Im Interesse einer kostengünstigen Bearbeitung der Angelegenheit war der Prozessbevollmächtigte des Klägers überdies gehalten, den geltend gemachten Anspruch zunächst schriftlich geltend zu machen und ggf. später in eine Besprechung einzutreten. Denn erfahrungsgemäß konnte durch eine Vorabbesprechung der Angelegenheit mit dem Sachbearbeiter eine Forderung der Angelegenheit nicht erreicht werden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung.

3.

Die Erteilung eines bedingten Klageauftrages hat den Vorschussanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht über die vorprozessuale Zahlung hinaus erhöht.

Denn für den Fall der klageweisen Geltendmachung ist die in Ansatz gebrachte 10/10 Geschäftsgebühr aus § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO von 1.105,- DM netto gemäß §118 Abs.2 BRAGO in voller Höhe auf die Prozessgebühr aus § 31 Abs.1 Nr.1 BRAGO anzurechnen. Zwar ist die Geschäftsgebühr inzwischen erhöht worden. Die nach einem Streitwert von 16.000,- € zu beanspruchende Prozessgebühr liegt jedoch einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen immer hoch erheblich unter 2.000,- DM ( = 1022,58 €).

Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs.1 ZPO.

Es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 543 Abs.2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.742,99 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.09.2002
Az: 23 S 337/01


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