Landgericht Freiburg:
Urteil vom 3. November 2014
Aktenzeichen: 12 O 16/14

(LG Freiburg: Urteil v. 03.11.2014, Az.: 12 O 16/14)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2 100 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.11.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30/32, die Beklagte 2/32 zu tragen.

3. Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger hatte die Beklagte abgemahnt wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe hinsichtlich einer Nachfüllflasche, die die Beklagte in ihrem Katalog beworben hatte (Anlagen K 2, K 3). Die Beklagte hat sich daraufhin wie folgt unterworfen:

(Die Beklagte) verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber (dem Kläger) es fortan zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Waren in Fertigpackungen, in offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Endpreis in unmittelbarer Näher hierzu nicht auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist und/oder eine Grundpreisangabe nach den in § 9 PAngVO geregelten Ausnahmen nicht erforderlich ist und

für jeden Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte und im Streitfall durch das zuständige Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu leisten

und wobei die Unterlassungsgläubigerin der Unterlassungsschuldnerin eine ausreichende Aufbrauchsfrist für den Aufbrauch bereits gedruckter Kataloge und der Nachschau von über 15.000 Artikeln zugesteht.

Der Kläger macht verschiedene Verstöße gegen die Unterwerfungserklärung geltend, er verlangt für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 4000. Die jeweiligen Verstöße ergeben sich aus den Anlagen K 9 bis K 16.

Der Kläger stellt folgenden Antrag: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 32.000 zuzüglich Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte bestreitet teilweise einen Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung, der geltend gemachte Anspruch sei der Höhe nach übersetzt, es handele sich auch nur um allenfalls 3 Verstöße.

In der mündlichen Verhandlung wurden die beworbenen Objekte, die den Vertragsstrafenanspruch rechtfertigen sollen, in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, allerdings nur teilweise begründet.

1. Grundsätzlich sind Unterwerfungserklärungen selbständig auszulegen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Unterwerfungserklärung der Vermeidung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens dient. Deshalb ist im Regelfall nicht anzunehmen, dass der Unterwerfungsschuldner sich weitergehend als von der Rechtslage gedeckt, unterwerfen will. Dies erkennt der Unterlassungsgläubiger.

2. Die Parteien gehen von der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung aus und bezweifeln nicht, dass sie vom Grundsatz her auch die Werbung der Beklagten im Internet, in deren Katalog recherchiert werden kann, erfasst.

3. § 2 PAngVO, dem die Unterwerfungserklärung der Beklagten nachgebildet ist, gilt nur für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht bei Waren, die nach anderen Mengeneinheiten, insbesondere stückeweise oder je Paar, abgegeben werden. Nicht erfasst werden Produkte, bei denen eine Angabe über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. Erläuterung des Produkts erfolgt. Beispiele aus der amtlichen Gesetzesbegründung sind die Angabe von Längen oder Breiten bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Reisverschlüssen und Gürtel, die Angabe des Volumens bei Töpfen. Gleiches gilt für bebaute oder unbebaute Grundstücke, diese werden in aller Regel als selbständige Gesamteinheiten angeboten, auch wenn über die Quadratmeterzahl informiert wird (Harte€Bavendamm/Henning€Bodewig/Völker UWG 2. Auflage § 2 PAngVO Rdnr. 5).

4. § 2 PAngVO dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach Nr. 10 der Erwägungsgründe sollen die Mitgliedsstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z.B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden. Unter diesen Voraussetzungen würde nämlich das Ziel der Richtlinie, eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu ermöglichen, konterkariert. Dann würde ihr Ziel, zur Verbesserung der Verbraucherinformation dadurch beizutragen, dass der Verbraucher auf einfachste Weise eine optimale Möglichkeit hat, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidung zu treffen, verfehlt.

5. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen liegen Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen bei den angegriffenen Werbemaßnahmen K 9, K 15 und K 14 nicht vor.

a. K 9 betrifft die Werbung für ein Reinigungsmittel, das unebene Gegenstände reinigen soll. Es handelt sich um eine bewegliche Masse, mit der die jeweilige unebene Fläche behandelt wird. Die Beklagte macht geltend, dass es sich hierbei nicht um eine Ware handele, die nach Gewicht angeboten werde. Die Masse dürfe nicht größer ausfallen, weil dann die Reinigung einer beispielsweise Computertastatur nicht mehr so möglich sei. Die Masse sei dann zu groß. Diese Einlassung ist nicht widerlegt. Dass die Masse geteilt werden kann und dass der Verbraucher an eine solche Vorgehensweise denkt und unter diesem Gesichtspunkt das Reinigungsmittel dennoch als nach Gewicht angeboten ansieht, ist nicht ausreichend dargetan.

b. K 15 betrifft die Werbung für einen Lichtschlauch. An dem einen Ende des Schlauches befindet sich der Ansatz des Stromkabels, an dem anderen Ende ein Schaltgerät. Unter diesen Umständen muss der Hinweis auf die Länge des Lichtschlauches als Produktbeschreibung gewertet werden. Der Lichtschlauch wird nicht nach Länge angeboten, schon weil dieser konkrete Lichtschlauch bei einer zu erwerbenden Länge, die die hier genannten 4 Meter nicht erreicht, unvollständig und unbrauchbar wäre. Es würde der Abschluss fehlen.

c. K 14 betrifft die Werbung für Dekosteine. Aus Sicht des Verbrauchers ist die Gewichtsangabe ohne Bedeutung, da die Steine nicht nach Gewicht als Zierde eingesetzt werden, sondern nach Stück. Dementsprechend werden die Steine auch nicht nach Gewicht angeboten.

6. In den übrigen Fällen K 13, K 11, K 10, K 12 und K 16 sind allerdings Verstöße gegen die Unterwerfungserklärung festzustellen. K 13 betrifft eine in einer Dose befindliche weiche Masse. Die Benutzung erfolgt in der Form, dass der Anwender mit einem Tuch drüberfährt und mit dem entsprechend behandelten Tuch das zu reinigende Teil wischt. Aus Sicht des Verbrauchers hat die Masse damit durchaus Sinn, das Mittel wird somit nach Gewicht verkauft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Polierwatte wie Anlage K 11. Die in der mündlichen Verhandlung verlesene Bedienungsanweisung ergibt, dass die Reinigung jeweils mit einem kleinen Wattebausch erfolgt, der von der Gesamtmasse abgerissen oder abgetrennt wird. Auch dieses Mittel wird somit nach Gewicht angeboten. Dass der Sauerstoffreiniger wie Anlage K 10 nach Gewicht angeboten wird, stellt auch die Beklagte nicht konkret in Abrede. Aus der Bedienungsanweisung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine typische Verbrauchsubstanz (Anwendung 2 bis 3 Teelöffel pro Liter Reinigungslösung) handelt. Gleiches gilt für das Nachfüllgranulat K 10 und die Substanz für E-Zigaretten wie Anlage K 16.

7. Die Beklagte hat dem Kläger ein Vertragsstrafeversprechen gewährt, wobei der Kläger die jeweils verwirkte Strafe nach billigem Ermessen bei gerichtlicher Nachprüfbarkeit festsetzen sollte. Eine solche getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 BGB). Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen. Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu beachten.

a. Vorliegend hat der Kläger außer acht gelassen, dass die geltend gemachten Strafen aus Sachverhalten resultieren, die mit der ursprünglichen Unterwerfungserklärung betreffend einen in hoher Auflage herausgebrachten Katalog nichts zu tun haben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Werbung wie Anlage K 13 112 mal aufgerufen worden ist, Anlage K 11 391 mal, Anlage K 10 93 mal und Anlage K 12 63 mal. Bezüglich Anlage K 10 hat der Kläger, wie die Beklagte mit Recht geltend gemacht hat, zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Umrechnung einer 500 Gramm Packung auf den Kilopreis äußerst einfach ist, dasselbe gilt hinsichtlich des Nachfüllgranulats Anlage K 12. Hinsichtlich der Flüssigkeit für E-Zigaretten wie Anlage K 16 hat der Kläger übersehen, dass die Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, dass derartige Flüssigkeit fast durchweg mit einem Volumen von 10 ml abgegeben werden. Anderes ist nicht bewiesen, was (da die Unbilligkeit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4 000 auch ohne diesen Umstand feststeht) zulasten des beweispflichtigen Klägers geht. Das Verschulden der Beklagten, die sich mit Recht auf die damit dargelegte allgemeine Verbrauchererwartung berufen kann, ist im Letzteren Falle somit minimal. Das Gericht hält unter diesen Umständen bei angemessener Berücksichtigung, dass die Vertragsstrafe einerseits rechtswidriges Verhalten sanktionieren, andererseits den Schuldner zu rechtmäßigem künftigen Verhalten motivieren soll, für die Verstöße wie Anlagen K 13, K 11, K 10 und K 12 jeweils einem Betrag in Höhe von Euro 500 für billig, bezüglich Anlage K 16 einem Betrag in Höhe von Euro 100.

b. Das Gericht kann sich allerdings nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, dass es sich insoweit nur um 3 Verstöße handeln würde. Maßgeblich ist auch insoweit das Unterlassungsversprechen, das vertragsstrafenbewehrt ist (vergleiche BGHZ 146,318 - Trainingsvertrag). Gesichtspunkte weshalb es sich vorliegend nicht um Verstöße handeln soll, die jeweils im Einzelfall die Vertragsstrafe auslösen, werden von der Beklagten nicht dargelegt. Es handelt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um mehrfache Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die im Ergebnis auf ein und derselben fehlerhaften Handlung beruhen, sondern um verschiedene Nachlässigkeiten, die jeweils im Einzelfall beurteilt werden können und müssen.

8. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 709 ZPO.






LG Freiburg:
Urteil v. 03.11.2014
Az: 12 O 16/14


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