Landgericht Potsdam:
Urteil vom 14. November 2011
Aktenzeichen: 2 O 31/11

(LG Potsdam: Urteil v. 14.11.2011, Az.: 2 O 31/11)

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, verboten, die Rundfunkprogramme der in Anlage K 1 genannten Sendeunternehmen durch die R. k. B. GmbH weitersenden zu lassen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 %, 65 % trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, Urheber- und Leistungsschutzrechte für Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrzunehmen; sie nimmt zur Zeit aufgrund abgeschlossener Wahrnehmungsverträge Leistungsschutzrechte und abgeleitete Nutzungsrechte von den privaten Hörfunk- und privaten Fernsehunternehmen wahr, die sich aus der von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Unterlage ergeben.

Die Beklagte betreibt Kabelnetze ausschließlich auf der Netzebene 3; sie übernimmt Sendesignale der Sendeunternehmen und sendet diese über von ihr betriebene Kabelnetze weiter, u. a. an die Unternehmen R. k. B. GmbH und R. k. N. GmbH, die zumindest Betreiber der Netzebene 4 sind.

Da die Beklagte für die Kabelweitersendung das von der Klägerin wahrgenommene Weitersenderecht benötigt, schlossen die Parteien am 08.09.2010 einen Lizenzvertrag über die Kabelweitersendung der Sendesignale. In diesem Vertrag ist u. a. folgendes vereinbart:

€ § 3

1. Die €€ räumt dem Kabelnetzbetreiber alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Fernseh- und Hörfunkprogramme mit Hilfe von Antennensystemen zu empfangen, sie für den Kabelempfang aufzubereiten und über Kabelanlagen an die angeschlossenen Haushalte weiterzusenden....

§ 4

1. Die dem Kabelnetzbetreiber durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar. Nicht als Übertragung gilt eine Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG, sofern entweder der Kabelnetzbetreiber oder das verbundene Unternehmen auf der Grundlage der vereinnahmten Endkundenentgelte gemäß § 5 Ziffer 1 (erste Alt.) ordnungsgemäß vergütet und das verbundene Unternehmen Kabelnetzbetreiber im Sinne von § 1 Ziffer 1 diese Vertrages ist. Der Kabelnetzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale €rechtefrei€ an konzernfremde (nicht mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen) an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber im Sinne dieses Vertrages (€Netzebene-4-Kabelnetzbetreiber€) weiterzugeben...€

Für die weiteren vertraglichen Absprachen im einzelnen wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin ist für ihre zunächst angekündigten Klageanträge davon ausgegangen, daß sowohl die R. K. N. GmbH als auch die R. k. B. GmbH mit der Beklagten verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG, 4 Nr. 1 des Lizenzvertrages seien und hat dazu näher ausgeführt. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat sie diesen Standpunkt aufgegeben und dem durch teilweise Rücknahme ihrer Klage Rechnung getragen.

Die Klägerin trägt vor, die R. k. B. GmbH sei ein integriertes Kabelunternehmen und betreibe in 18 Städten im Land Brandenburg auch die Netzebene 3, da sie nicht ausschließlich - wie ein Betreiber der Netzebene 4 - Kabelnetze auf privatem Grund als sogenannte Hausanlagen, sondern auch Kabelnetze über öffentlichem Grund betreibe. Dies ergebe sich nicht nur aus der Liste der Bundesnetzagentur über die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Inhaber vom Bund eingeräumter Wegrechte für diese Betreiber, sondern auch daraus, daß der R. k. B. GmbH z. B. auf ihren Antrag hin von der Stadt Potsdam im Juni 2011 die Zustimmung für die Leitungsverlegung in der beantragten Trasse in Potsdam-Babelsberg erteilt worden sei. Zudem führe die R. K. B. GmbH auf ihrer Website selbst aus, daß sie die Netzebene 3 betreibe. Letztlich ergebe sich dies auch aus einem Bericht in der Märkischen Allgemeinen vom 11.09.2010 und dem Werbeprospekt der R. k. B. GmbH.

Die Beklagte sei daher nach dem Lizenzvertrag nicht befugt, Programmsignale an die R. k. B. GmbH weiterzugeben.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Weitersendung von Fernseh- und Radioprogrammen der in Anlage K 1 genannten Sendeunternehmen an die R. K. B. GmbH, €€€ und /oder an die R. k. N. GmbH, €€€. gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag vom 08.09.2010 auf Basis der von R. k. B. GmbH sowie R. k. N. GmbH mit der Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen der in Anlage K 1 genannten Sendeunternehmen erzielten Endkundenentgelte zu vergüten,

hilfsweise, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu verbieten, die Rundfunkprogramme der in Anlage K 1 genannten Sendeunternehmen durch die R. k. B. GmbH und/oder die R. K. N. GmbH weitersenden zu lassen, wenn nicht die Beklagte die Vergütung in Höhe des von ihr anerkannten Betrages an die Klägerin gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderungen der Klägerin unter Vorbehalt an diese gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt hat.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,

es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu verbieten, die Rundfunkprogramme der in Anlage K 1 genannten Sendeunternehmen durch die R. k. B. GmbH weitersenden zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und meint, die Klägerin hätte vorher ein Schiedsstellenverfahren durchzuführen. Die Beklagte meint, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien keine geeigneten Nachweise dafür, daß die R. k. B. GmbH auch Betreiberin der Netzebene 3 sei. Aus diesen Unterlagen ergebe sich lediglich, daß die R. k. B. GmbH diese Anlagen baulich errichte bzw. errichtet habe.

Abgesehen davon dürfe - insbesondere unter Berücksichtigung des Lizenzierungszwanges, unter dem die Klägerin stehe - jeder Betreiber der Netzebene 3 beliefern, wen er wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, denn entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach §§ 16 I, II, 14 I Nr. 1 a UrhWG nicht. Mit dem BGH (sh. Urteil vom 15.06.2000 zum Aktenzeichen I ZR 231/97) ist davon auszugehen, daß die weitgefaßte gesetzliche Regelung über das Erfordernis der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes einer Einschränkung bedarf. Diese Einschränkung ist dahingehend vorzunehmen, daß die Schiedsstelle vor Klageerhebung nur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs auch tatsächlich ankommt. Denn das Verfahren vor der Schiedsstelle dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife zu ermöglichen (BGH, a. a. O.).

Im Rahmen des vorliegenden Unterlassungsantrags spielt die Anwendbarkeit eines von der Klägerin aufgestellten Tarifes keine Rolle.

Die Klage ist hinsichtlich des jetzt noch streitgegenständlichen Antrags begründet; die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, daß diese die Signalweitergabe an die R. k. B. GmbH unterläßt, weil es sich bei der R. k. B. GmbH um eine Betreiberin auch der Netzebene 3 handelt.

Zwar ist - wovon auch die Parteien ausgehen - zwischen dem Errichten und dem Betreiben eines Kabelnetzes der Netzebene 3 zu unterscheiden, allerdings kann beides auch ohne weiteres bei einem Unternehmen zusammenfallen. Selbst wenn man mit der Beklagten aber noch davon ausgeht, daß die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 13 (Liste der Telekommunikationsdiensteanbieter) hinsichtlich des Betreibens eines Kabelnetzes der Ebene 3 durch die R. k. B. GmbH keine hinreichende Aussagekraft hat, so ergibt sich ein solches Betreiben eines Netzes auf der Ebene 3 - und nicht nur ein bloßes Errichten - aus den Unterlagen K 18 und K 20. Die Anlage K 18 stammt von der eigenen Website der R. k. B. GmbH. Dort heißt es u. a.: €Nach der Inbetriebnahme des R. k. Glasfasernetzes am 01. April in Rathenow setzt nun nach der KWR ein weiteres Rathenower Wohnungsunternehmen auf die Zukunft in den Kommunikationsnetzen und den mittelständischen Kabelnetzbetreiber R. k..€ Die R. wirbt also selbst damit, sie betreibe das Kabelnetz. In dem als Anlage K 20 von der Klägerin vorgelegten Antrag auf Genehmigung der Träger öffentlicher Belange für das Bauvorhaben €LWL-Erschließung R. versorgter Objekte in Potsdam€ für R. k. B. GmbH€ wird nicht nur von der Absicht der R. k. B. GmbH gesprochen, ihr Breitbandnetz zu modernisieren. Vielmehr ergibt sich aus der Antragsüberschrift auch mit ausreichender Klarheit, daß die Erschließung von ihr versorgter Objekte in Potsdam erfolgen soll. Diese Formulierungen gehen über ein bloßes €Errichten€ der Anlagen deutlich hinaus. Das bloße Bestreiten der Betreibereigenschaft der Netzebene 3 durch die R. k. B. GmbH seitens der Beklagten ist vor diesem Hintergrund unzureichend und unbeachtlich.

Da die Beklagte in der ihr eingeräumten dreiwöchigen Frist ausreichend Gelegenheit hatte, zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, bedurfte es der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Erteilen des von der Beklagten für den Fall erbetenen gerichtlichen Hinweises, daß das Gericht aufgrund der zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Unterlagen von einem Betreiben der Netzebene 3 durch die R. k. B. GmbH ausgehe, nicht. Die Beklagte hätte diese Möglichkeit in ihrer Stellungnahme berücksichtigen können und aus Gründen prozessualer Vorsorge auch müssen.

Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 des Lizenzvertrages ist es der Beklagten untersagt, die Programmsignale an nicht mit ihr in einem Konzern verbundene Betreiber der Netzebene 3 weiterzugeben. Da die Beklagte selbst vorträgt, zwischen ihr und der R. k. B. GmbH bestehe eine derartige Konzernverbundenheit nicht, war dem Unterlassungsantrag stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 269 III, 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte unter Berücksichtigung von §§ 3 ZPO, 45 I 2 GKG. Der zunächst gestellte Hauptantrag wurde mit 15.000 € bemessen, ebenso der mit Schriftsatz vom 08.06.2011 gestellte Hilfsantrag. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten - reduzierten - Hilfsantrag entfallen hiervon 7.500 €.






LG Potsdam:
Urteil v. 14.11.2011
Az: 2 O 31/11


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