Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Februar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 117/07

(BPatG: Beschluss v. 19.02.2008, Az.: 27 W (pat) 117/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. Juli 2007 auf Antrag der Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der am 23. März 2000 angemeldeten und seit dem 8. Mai 2003 für die Waren und Dienstleistungen

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seiten; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege, Lösungen zur parenteralen Ernährung, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Herstellung und Verteilung von diätetischen Erzeugnissen und parenteralen Ernährungslösungen für einzelne Patienten, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Pflege von Kranken, insbesondere von ambulanten Patienten und Hilfe bei der häuslichen Pflege; Dienstleistungen einer diagnostischen Klinik, Praxis eines Untersuchungslabors"

eingetragene Wortmarke 300 22 939 ONCOCARE angeordnet, nämlich für

"pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege, Lösungen zur parenteralen Ernährung, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Herstellung und Verteilung von diätetischen Erzeugnissen und parenteralen Ernährungslösungen für einzelne Patienten; Pflege von Kranken, insbesondere von ambulanten Patienten und Hilfe bei der häuslichen Pflege; Dienstleistungen einer diagnostischen Klinik, Praxis eines Untersuchungslabors."

Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 4. April 2006 (27 W (pat) 123/04 im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren betreffend die streitgegenständliche Marke ausgeführt, der angegriffenen Marke stehe im Hinblick auf die von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden "ONCOCARE" ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf "Fürsorge, Pflege bei Geschwulsterkrankungen" auffassen.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Löschungsantrags begehrt. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung "ONCOCARE" sei zwar ein "sprechendes" Zeichen mit "deutlich verminderter" Kennzeichnungskraft, doch sei das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.

In der mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdegegnerin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansicht aufrecht erhalten und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Wie die Markenabteilung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, liegt das Schutzhindernis des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor, denn die Marke ist für die von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden. Die angemeldete Bezeichnung ist für diese von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Nr. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Nr. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 204, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer werden in der Kennzeichnung nämlich keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie einen für die beanspruchten Produkte im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION).

Die Marke entbehrt insoweit der Eignung, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen, weil sie von großen Teilen der relevanten Verkehrskreise ohne weiteres verstanden wird als Hinweis auf "Sorge bzw. Pflege im Zusammenhang mit Krebserkrankungen", mithin als Hinweis auf die Verwendung oder Eignung der jeweiligen Produkte. Der Wortbestandteil "care" in seiner Bedeutung "Pflege, Sorge" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Der Bestandteil "onco" ist dem Publikum aus der medizinischen Fachrichtung der Onkologie als der Wissenschaft geläufig, die sich mit Krebserkrankungen befasst. Bei diesen handelt es sich um Erkrankungen, die seit vielen Jahren im Bewusstsein der Allgemeinheit eine bedeutende Rolle spielen. Ob es sich dabei um eine übliche Abkürzung handelt, ist ohne Bedeutung, solange, wie im vorliegenden Fall, dieser Bestandteil ohne weiteres verstanden wird. Angesichts der allgemein bekannten Praxis im "Klinikjargon", medizinische Fachbegriffe zu verkürzen, ist es im medizinischpharmazeutischpflegerischen Bereich nicht vorstellbar, dass dieser Bestandteil anders verstanden würde denn als Hinweis auf onkologische, also mit Krebserkrankungen in Verbindung stehende Sachverhalte. Der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "ONCOCARE" in dem genannten Sinne wird sich dem überwiegenden Teil des Verkehrs daher ohne Weiteres erschließen, wenn ihm diese Bezeichnung im Bereich medizinischer bzw. pharmazeutischer Produkte und Dienstleistungen begegnet, die der Pflege onkologischer Erkrankungen dienen können. Da die angemeldete Bezeichnung somit die Hauptfunktion einer Marke, nämlich auf die Herkunft der mit ihr zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen, im Umfang der erfolgten Löschung grundsätzlich nicht erfüllen kann, fehlte und fehlt ihr, sowohl im Eintragungszeitpunkt als auch jetzt noch, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, so dass insoweit die ursprüngliche Eintragung nicht aufrechterhalten bleiben konnte und die Markenstelle zu Recht die Löschung angeordnet hat.

Der Anregung auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entsprechen, weil weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden waren, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erforderten. Vielmehr war der Fall auf der Grundlage der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. van Raden Schwarz Kruppa Me






BPatG:
Beschluss v. 19.02.2008
Az: 27 W (pat) 117/07


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