Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 352/05

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2011, Az.: 9 W (pat) 352/05)

Tenor

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 00 174 mit der Bezeichnung "Windenergieanlage mit mindestens zwei Komponenten und einem Datennetz", dessen Erteilung am 23. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechenden zu 1. und 2. am 23. März 2005, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und, nachdem die Einsprechende zu 2 mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Wegfall des Patents geltend gemacht hat, mit Schriftsatz vom 26. November 2010 gegenüber dem Senat darauf hingewiesen, dass Rechte aus dem Patent gegenüber den Einsprechenden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht würden. Der Schriftsatz ist den Einsprechenden mit Bescheid des Senats vom 29. November 2010 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Daraufhin haben die Einsprechende zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 und die Einsprechende zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Februar 2011 mitgeteilt, kein Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens zu haben.

II.

Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der exnunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen, und die Patentinhaberin hat gegenüber den Einsprechenden auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechenden auch nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden sind.

Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2011
Az: 9 W (pat) 352/05


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