Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 25. August 2004
Aktenzeichen: 8 U 9/04

(OLG Hamm: Urteil v. 25.08.2004, Az.: 8 U 9/04)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. November 2003 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin ficht diverse Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.05.2003 an, die inhaltlich die Abberufung des alten und Wahl eines neuen Aufsichtsrates betrafen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Bestätigungsbeschlüsse zu Punkt 3 - 26 der Tagesordnung für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestätigungsbeschlüsse seien nicht wirksam gefaßt worden. Es sei streitig, ob der Erstbeschluß mit Stimmenmehrheit gefaßt worden sei, weil bislang ungeklärt sei, ob die D GmbH abstimmungsberechtigt gewesen sei. Dieser Streit könne nicht durch Bestätigungsbeschlüsse geheilt werden und wirke sich auf alle Bestätigungsbeschlüsse aus, die die Klägerin angefochten habe. Weiterhin sei der Grundsatz der Beschlußklarheit verletzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet:

Die Klage sei unzulässig, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Ein Verstoß gegen die Beschlußklarheit sei nicht gegeben. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem die Vorschrift des § 244 S. 1 AktG angewendet, da nicht auf die einzelnen Beschlüsse eingegangen worden sei und die Rügen der Klägerin verfahrensrechtlicher Natur seien, also durch Bestätigung hätten geheilt werden können. Zudem würden die Bestätigungsbeschlüsse zurückwirken.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, es liege keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO vor.

Im übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil. Die Beklagte gebe nicht an, welcher Teil der jeweiligen Beschlüsse von der Nichtigkeit ausgenommen sein solle. Weiterhin habe das Landgericht zutreffend der Klage stattgegeben, insbesondere ausgeführt, daß die Bestätigungsbeschlüsse lediglich ex nunc wirken würden. Das rechtliche Interesse ergebe sich daraus, daß für die Klägerin und die Aktionäre der Beklagten wesentlich sei, bis wann der Aufsichtsrat aus welchen Mitgliedern zusammengesetzt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung ist ordnungsgemäß begründet. Die Klage war als unzulässig abzuweisen.

1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung nicht wegen Verstoßes gegen die Begründungsvorschrift des § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig. Neben den Berufungsanträgen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) enthält die Berufungsbegründung die Darstellung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte rügt die ihrer Meinung nach unzutreffende Klagestattgabe mit der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 244 S. 1 AktG und fehlender verfahrensrechtlicher Verstöße bei den Beschlußfassungen in der Hauptversammlung (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 2532, 2533 und zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO NJW 2003, 2531 f.). Einer weiteren Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO bedurfte es nicht, um den formalen Anforderungen zu genügen. Unerheblich ist, ob der Vortrag der Beklagten zutreffend ist, da es auf die materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Berufung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 520 Abs. 3 ZPO nicht ankommt.

2.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin fehlt für die vorliegende Klage das Rechtsschutzinteresse, sie ist deshalb unzulässig.

a)

Neben den angefochtenen Bestätigungsbeschlüssen hat die Hauptversammlung der Beklagten am 16.05.2003 die ursprünglichen Aufsichtsratsmitglieder Q, C und Dr. L abberufen und die neuen Aufsichtsratsmitglieder U, Prof. Dr. X und Q1 gewählt, also den Erstbeschluß vom 17.07.2002 wiederholt. Dadurch sind die Abberufungen und die Neuwahl unstreitig wirksam erfolgt. Bei dieser Sachlage fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Erstbeschlusses (vgl. BGHZ 21, 354, 356; Hüffer, 6. Aufl., § 244 AktG, Rdn. 1) und auch der nachfolgenden Bestätigungsbeschlüsse Nr. 3 - 26 vom 16.05.2003. An der vorgenannten Entscheidung des BGH hat auch die gesetzliche Regelung der Bestätigung durch das Aktiengesetz 1965 nichts geändert. Die Vorschrift des § 244 AktG soll namentlich dann Verbesserungen bringen, wenn die Neuvornahme des Hauptverhandlungsbeschlusses praktisch nicht möglich ist (s. Hüffer, a.a.O.); dies war hier aber nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage auch nicht daraus, daß geklärt werden müsse, bis wann der Aufsichtsrat aus welchen Mitgliedern zusammengesetzt war. Die vorliegende Klage ist dazu nicht geeignet. Denn ihr Erfolg hat lediglich gestaltende Wirkung dahingehend, daß die Bestätigungsbeschlüsse vom 16.05.2003 nicht wirksam gefaßt worden sind und die materiellrechtliche Heilungswirkung, die ex nunc eintreten würde (vgl. BGH NJW 2004, 1165 f.; Hüffer, § 244 AktG, Rdn. 6; Zöllner, Die Bestätigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, AG 2004, 397, 401 f. jeweils m.w.N. ), nicht einträte. Damit stünde aber noch nicht fest, ob möglicherweise schon der Erstbeschluß oder die Bestätigungen vom 05.08.2002 und 22.11.2002 wirksam waren und zu einem dieser Zeitpunkte der frühere Aufsichtsrat abgewählt und der neue Aufsichtsrat gewählt wurden.

Angesichts vorstehender Erwägungen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Rechtsschutzinteresse auch deshalb entfällt, weil der neue Aufsichtsrat nach dem Sachvortrag der Beklagten seine Tätigkeit bereits am 17.07.2002 aufgenommen hat und deshalb die Grundsätze über die fehlerhafte Organstellung eingreifen mit der Folge, daß die rückwirkende Nichtigkeit ausgeschlossen ist (so Zöllner, a.a.O., S. 403 im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzinteresses für die Klage nach § 244 S. 2 AktG; derselbe in Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 90 und § 35 GmbHG, Rdn. 6 a; Götte, Die GmbH, 2. Aufl., § 8, Rdn. 91 betreffend den GmbH-Geschäftsführer m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung ; anders für den hier nach Ansicht der Klägerin vorliegenden Fall der nichtigen Wahl aller neuen Aufsichtsratsmitglieder: Hüffer, § 251 AktG, Rdn. 16 und § 252 AktG, Rdn. 8 i.V.m. § 101 AktG, Rdn. 17 unter Bezugnahme auf BGHZ 11, 231, 246 zur GmbH ).

b)

Eine weitergehende Feststellungsklage betreffend die Wahl des neuen Vorstandes am 17.07.2002 auf der Grundlage von §§ 250 - 252 AktG hat die Klägerin vorliegend nicht erhoben.

Auch eine Anfechtungsklage nach § 244 S. 2 AktG hat sie nicht erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Vorschrift lediglich im Zusammenhang mit der Begründung des Rechtsschutzinteresses und der Wirkung der Bestätigungsbeschlüsse Ausführungen gemacht.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamm:
Urteil v. 25.08.2004
Az: 8 U 9/04


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