Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 316/06

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2010, Az.: 12 W (pat) 316/06)

Tenor

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 103 35 629 mit der Bezeichnung

"Ladungsträger aus thermoplastischem Kunststoff und Verfahren zu seiner Herstellung"

ist am 20. Oktober 2006 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent haben die Einsprechende I am 18. Januar 2006 und die Einsprechende II am 20. Januar 2006 Einspruch eingelegt.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat mitgeteilt, dass das Patent 103 35 629 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Die Einsprechenden erhielten Gelegenheit, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende I hat sinngemäß erklärt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, die Einsprechende II hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Der Patentinhaber hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.

II 1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1.

Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 -Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Die Einsprüche sind zu verwerfen.

Das Patent 103 35 629 ist durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Patents für die Zeit nach seinem Erlöschen erledigt hat.

Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente).

Da die Einsprechenden ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht haben und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

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BPatG:
Beschluss v. 20.12.2010
Az: 12 W (pat) 316/06


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