Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 25/09

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2009, Az.: 19 W (pat) 25/09)

Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 C - hat die am 14. Februar 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Dezember 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 16. Januar 2004. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, einzigen Patentanspruch eingereicht und stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 2. Dezember 2003 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit anzupassenden Unterlagen.

Der geltende, einzige Patentanspruch lautet (mit einer Gliederung versehen):

"a) Elektrisches Handwerkzeug, das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert mit: b) -einem Benutzerendgerät (2, 4, 10) zur Bereitstellungautorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (10), zur kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den Körper eines Benutzers undc) -einem dem Handwerkzeug (56) zugeordneten ersten Signalempfänger (28), d) -wobei das Benutzerendgerät (2) in einem der Handgriffe angeordnet ist und der erste Signalempfänger in dem anderen Handgriff angeordnet ist, e) -wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der Benutzer beide Handgriffe umfasst."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, Lösungen bereit zu stellen, durch welche sich beim Betrieb von Handwerkzeugen ein geringeres Verletzungsrisiko ergibt (Beschreibungsseite 1 le. Abs. gemäß der mit Eingabe vom 10. November 2008 eingereichten neuen Beschreibungsteile).

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass es nach der Erfindung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 darum geht, nicht ein Individuum zu erfassen, sondern die autorisierenden Signale, die vom Benutzerendgerät des einen Handgriffs eines elektrischen Handwerkzeuges zu dem in dessen anderen Handgriff angeordneten Signalempfänger - über den Körper des Benutzers - übertragen werden. Die WO 02/11076 A1 liege hiervon ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben und zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen war (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3).

1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Denn in den ursprünglichen Unterlagen ist sowohl angegeben, dass das Benutzerendgerät bei einem elektrischen Handwerkzeug vorgesehen ist, das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert (S. 16 Z. 6 bis 8) [Merkmal a)], als auch, dass das Benutzerendgerät zur Bereitstellung autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit, zur kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den Körper eines Benutzers vorgesehen ist (S. 4 Abs. 2 bis 4 i. V. m. Fig. 1) [Merkmal b)]. Weiterhin ist die Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger zu den Handgriffen [Merkmale c) und d)] genauso ursprünglich offenbart (S. 16 Z. 6 bis 8 u. U.), wie das Merkmal, dass der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der Benutzer beide Handgriffe umfasst

(S. 16 Z. 8 bis 10) [Merkmal e)].

2. Die WO 02/11076 A1 befasst sich mit dem Betrieb von Maschinen durch autorisierte Benutzer (S. 3 le. Abs. bis S. 4 Abs. 1 i. V. m. S. 5 Abs. 3). Zu solchen Maschinen sind nach Überzeugung des Senats auch elektrische Handwerkzeuge zu rechnen. Weiterhin sind bei einem solchen Handwerkzeug ein Benutzerendgerät (100), das über seine Ausgangseinheit (118) Signale in die Haut eines Benutzers einkoppelt (S. 11 Z. 13 bis 16) und eine Signalempfangseinrichtung (201), die mittels ihres Sensors (204) diese Signale aufnimmt (S. 12 Abs. 3; S. 13 Z. 26 bis 29), vorgesehen. Da hierbei ein Wechselsignal (Modulator 114) in die Haut des Benutzers eingegeben wird (S. 11 Abs. 2), ist damit eine kapazitive Einkopplung verbunden. Sonach ist aus der WO 02/11076 A1 bekannt einateilw) Elektrisches Handwerkzeug, mit:

b) -einem Benutzerendgerät (100) zur Bereitstellung autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (118), zur kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den Körper eines Benutzers (S. 11 Abs. 2) undc) -einem dem Handwerkzeug (100) zugeordneten ersten Signalempfänger (201).

Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch eina) Elektrisches Handwerkzeug (z. B. Heckenschere, Flex), das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert, e) -wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der Benutzer beide Handgriffe umfasst, bekannt.

Die weiterhin im Verfahren befindlichen, vom Senat überprüften Druckschriften gehen nicht weiter als die WO 02/11076 A1.

3. Ausgehend von einem Handwerkzeug, wie es aus der WO 02/11076 bekannt ist, mag der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit speziellen Kenntnissen hinsichtlich der Signalübertragung über menschliche Körper - zwar in Kenntnis seiner allgemeinen Lebenserfahrung darauf kommen, ein Handwerkzeug das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert, so auszugestalten, dass der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn es ein autorisierter Benutzer bedient. Die im Merkmald) angegebene Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger zu den Handgriffen des Handwerkzeuges, durch die eine Überprüfung der Autorisierung des Benutzers überhaupt nicht stattfindet, der Benutzer lediglich als Übertragungsstrecke für ein autorisierendes Signal dient, liegt für den Fachmann angesichts des Standes der Technik jedoch nicht nahe.

Jedenfalls gegenüber dem bislang im Verfahren befindlichen Stand der Technik bedurfte es für den Fachmann somit erfinderischer Tätigkeit, um zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs zu gelangen.

III.

Da aus der Akte des Deutschen Patentund Markenamts aber nicht ersichtlich ist, dass ein Gegenstand, wie er im jetzt geltenden, einzigen Patentanspruch beschrieben ist, bereits recherchiert und die Patentfähigkeit insoweit geprüft worden ist, hält der Senat es für geboten, die Sache an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3), damit das Prüfungsverfahren fortgeführt werden kann.

Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2009
Az: 19 W (pat) 25/09


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