Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 14. April 2003
Aktenzeichen: 8 B 2540/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.04.2003, Az.: 8 B 2540/02)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2002 für beide Instanzen auf 26.250,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wiederherstellungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache nach gegebenen Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt.

Im vorliegenden Fall ist die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2002 rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV NW S. 226 mit späteren Änderungen - DSchG NRW) und ist formell und materiell rechtmäßig.

Nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW kann die Denkmalbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. von demjenigen, der eine nach dem DSchG NRW erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustands bzw. die Duldung der Wiederherstellung durch den Störer verlangen. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist.

OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - UA S. 10; Urteil vom 26. September 2000 8 A 769/97 -; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl. 1989, § 27 Rz 9.

Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2002 gerecht. Die von der Antragstellerin durchgeführte Maßnahme - Errichtung der Sendeanlage - ist formell und materiell illegal. Die Antragstellerin hat das bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmal T. Hof durch die Errichtung der Sendeanlage verändert, ohne die nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Die Auffassung der Antragstellerin, die dem Eigentümer durch Bescheid vom 30. August 1991 mitgeteilte Unterschutzstellung sei wegen des langen Zeitraums zwischen Erfassung des denkmalwerten Objekts und der Eintragung rechtswidrig, so dass die Berufung auf die Unterschutzstellung gegen Treu und Glauben verstoße und eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW nicht erforderlich sei, ist abwegig. Denkmäler müssen nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW in die Denkmalliste eingetragen werden, ohne dass den Denkmalschutzbehörden ein Ermessensspielraum zustünde. Für die Überlegung, dass infolge Zeitablaufs die rechtliche Möglichkeit einer Eintragung verwirkt sein könnte, ist in diesem Zusammenhang kein Raum; hiervon abgesehen sind lange Zeiträume zwischen der Denkmalerfassung nach Inkrafttreten des DSchG NRW und der Eintragung wegen der Vielzahl der erfassten Denkmäler und der Komplexität vieler denkmalfachlicher Fragestellungen weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin inzwischen die Löschung der Eintragung in die Denkmalliste beantragt hat, ändert hieran nichts, ohne dass es darauf ankäme, dass - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Indizien dafür ersichtlich sind, dass die Unterschutzstellung fehlerhaft gewesen oder geworden sein könnte. Selbst wenn der T. Hof tatsächlich gegenüber dem Zustand bei Unterschutzstellung wesentlich verändert worden sein sollte, so würde dies allenfalls Anlass für eine Verfügung nach § 27 DSchG NRW bieten, aber nicht die Unterschutzstellung selbst in Frage stellen; wäre dies anders, hätte jeder Denkmaleigentümer es in der Hand, durch Veränderungen des Denkmals dessen Löschung aus der Denkmalliste zu erzwingen.

Die Errichtung der Sendeanlage in ihrem derzeitigen Bestand ist auch materiell illegal. Einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen, denn der Sendemast in seiner derzeitigen Form und mit einer Höhe von mehr als 6m oberhalb der Dachfläche ist mit dem Erscheinungsbild des T. Hofes als einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert schlechterdings nicht vereinbar. Auch verlangen überwiegende öffentliche Interessen die Maßnahme nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsauftrag nach §§ 17, 18 TKG für das betroffene Gebiet nicht auch anders als durch Veränderung des Denkmals T. Hof erfüllt werden könnte; die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, dass jeder Alternativstandort innerhalb eines Radius von 100m geeignet wäre, so dass die Frage offen bleiben kann, ob bei einer Veränderung von Standort und/oder Sendeleistung der umliegenden Sendestationen bzw. bei einer Hinnahme einer geringfügig schlechteren Qualität nicht auch weitere Alternativstandorte in Frage kämen.

Der Antragsgegner hat sein danach eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ordnungsverfügung ist ausschließlich mit das Ergebnis tragenden denkmalfachlichen Ausführungen begründet. Ein milderes Mittel als der vollständige Rückbau der Anlage ist nicht gegeben. Die von der Antragstellerin angebotene Modifizierung der Antennenanlage - Verringerung der Höhe auf etwa 2,50m oberhalb der Dachfläche und Verkleidung durch eine Kaminattrappe - ist jedenfalls nicht offensichtlich nach § 9 DSchG NRW genehmigungsfähig. Nach den in den Verfahrensakten befindlichen Fotomontagen ist zumindest zweifelhaft, ob dieses Vorhaben hinsichtlich der Höhe der geplanten Anlage, ihre aus der vorgelegten Fotomontage ersichtliche Schrägstellung auf dem Dach und den zur Verwendung kommenden Materialien ein Kohlefaser-Material mit aufgeprägter Ziegelstein-Nachbildung - noch als denkmalgerecht angesehen werden könnte. Auch wenn das Dach des T. Hofes früher mehrere Kamine getragen haben mag, ist es doch nicht ohne weiteres offenkundig, dass eine etwa 3,10 m über die (der Traufe zugewandte) Dachfläche hinausreichende Konstruktion - Kamin zuzüglich Blitzfangstange (vgl. die im Rahmen des Antrags nach § 9 DSchG NRW eingereichte und im Maßstab 1:10 ausgeführte Konstruktionszeichnung vom 21. Oktober 2002) - auf den sachkundigen Betrachter denkmalgerecht wirken würde. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indes nicht; da die Genehmigungsfähigkeit des Ersatzvorhabens nicht offensichtlich ist, musste der Antragsgegner vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung nach § 27 DSchG NRW nicht absehen. Auch die der Antragstellerin entstehenden Rückbaukosten stellen das Ergebnis der Ermessensausübung nicht in Frage, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch der Anteil des nicht mehr wiederverwendbaren Materials nach dem Abbau sein wird.

Die Ordnungsverfügung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Ein Einfluss sachfremder Erwägungen ist nicht erkennbar; substanzielle Hinweise darauf, dass Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes daneben eine Rolle gespielt haben könnten, gibt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht; auch der aus §§ 17 und 18 TKG folgende Versorgungsauftrag vermag, wie ausgeführt, die für ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte nicht zu überwinden. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Anlage lange Zeit hindurch geduldet, trifft ausweislich der Akten nicht zu, selbst wenn die Gemeinde - was sich den Verfahrensakten indes nicht eindeutig entnehmen lässt - schon seit Oktober 2001 von der Standortplanung der Antragstellerin wusste. Denn die Anlage ist erst zu Beginn des Jahres 2002 in Betrieb gegangen, und unmittelbar nach Eingang des Schreibens der Bürgerinitiative vom 1. August 2002 ist es zu Gesprächen über die Beseitigung der Sendeanlage gekommen. Der von der Antragstellerin hervorgehobene Aspekt, ein Sofortvollzug sei angesichts schwebender Verhandlungen über einen denkmalgerechten Rückbau unverhältnismäßig, führt jedenfalls nach ablehnender Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für den Rückbau nicht (mehr) zu einem abweichenden Ergebnis.

Die Ordnungsverfügung ist schließlich auch nicht unbestimmt, sondern setzt eindeutige Handlungspflichten fest und ist auch hinsichtlich der Adressatin - U. GmbH - zweifelsfrei. Dass durch Ausgliederungsvertrag Teile des Betriebsvermögens der Antragstellerin - die als Handlungsstörerin in Anspruch genommen wird - auf andere Rechtsträger übergegangen sind, beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gleichfalls nicht und könnte allenfalls zu der Notwendigkeit zusätzlicher Duldungsverfügungen führen. Schließlich ist auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass nur durch eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Eindruck vermieden werden kann, dass derjenige, der sich über Genehmigungserfordernisse hinwegsetzt, daraus während der Dauer sich anschließender Rechtsschutzverfahren erhebliche wirtschaftliche Vorteile ziehen kann; im Hinblick darauf, dass der im vorliegenden Fall zu Grunde liegende Mietvertrag eine Grundlaufzeit von nur zehn Jahren hat, wäre zu befürchten, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Laufzeit durch Ausschöpfung des Rechtsweges verstreichen könnte. Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes oder seiner Höhe in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung auf 25.000,- € (Abbruchkosten, Substanzwert, Wiederherstellungskosten) zuzüglich 50% des angedrohten Zwangsgeldes; wegen des im Hinblick auf das Zwangsgeld vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Hälfte des für das Zwangsgeld angesetzten Betrages streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






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