Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 190/03

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2003, Az.: 33 W (pat) 190/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Mai 2001 die Wortmarke Star-Conceptfür folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD's, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, sowie die dazugehörige Software;

mechanische sowie elektrische und elektronische Musikinstrumente;

Hilfestellung beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, die Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens;

Zusammenstellung verschiedener Waren für Dritte zur Erleichterung der Ansicht und des Erwerbs dieser Waren durch den Verbraucher;

Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen sowie die Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten;

Dienstleistungen einer Werbeagentur sowie das Verteilen von Prospekten oder sonstigem Werbematerial direkt oder durch die Post oder das Verteilen von Warenmustern und Warenproben."

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 27. März 2003 gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Wortkombination einen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen darstelle, die auf einem hervorragenden hochwertigen Konzept beruhen würden. In Verbindung mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 würden die angemeldeten Verkehrskreise dem Zeichen entnehmen, daß es sich um Geräte von hoher Qualität handle, da ihre Herstellung auf einem besonders gut durchdachten Konzept beruhe. Gleiches gelte für die Waren der Klasse 15. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 würden die Dienstleistungen unter Zuhilfenahme besonders durchdachter Strategien angeboten werden.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Er trägt vor, daß den beiden Markenbestandteilen "Star" und "Concept" jeweils zahlreiche Bedeutungen zukämen. Aufgrund dieser Bedeutungsinhalte lasse der Gesamtbegriff zwangsläufig ebenfalls mehrere Bedeutungen zu, was zu einer diffusen Zweideutigkeit des begehrten Zeichens führe.

Er trägt vor, daß es zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des HABM zu den Begriffen "Star" und "Concept" in Alleinstellung oder in Kombination gebe. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehle bisher.

Das besondere rechtliche Interesse des Anmelders an einer höchstrichterlichen Entscheidung sei auch darin begründet, daß die Bezeichnung "Star-Concept" das schlagwortartige Kürzel von zwei Firmen des Anmelders bilde, die im Handelsregister eingetragen seien. Außerdem benutze er die Bezeichnung "Star-Concept" in seiner E-Mail-Adresse. Aus diesem Grund habe er ein berechtigtes Interesse höchstrichterlich entschieden zu erfahren, ob er aus seinem Firmenschlagwort ggf gegen Dritte vorgehen könne.

Der Senat hat den Anmelder unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat dieser seinen Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Star-Concept" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Absatz 1 Markengesetz zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH WRP 2001, 1 082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - MEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1 089 - Yes).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Farbe Orange" (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Bestandteilen "Star" und "Concept" verbunden durch einen Bindestrich zusammengesetzt. Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff "Star" ist - neben anderen Bedeutungsinhalten - eine im Deutschen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware oder Dienstleistung gebräuchliche Qualitätsangabe (vgl insoweit die umfängliche "Star"-Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, zB 33 W (pat) 127/02 - ID-Star; 28 W (pat) 53/02 - Alaska Star oder auch 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR).

Das ebenfalls englische Wort "Concept" ist klanglich mit dem entsprechenden deutschen Wort "Konzept" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 141) identisch. Die Schreibweise läßt ebenfalls an den deutschen Begriff denken, weil es gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen (ähnlich auch BPatG 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG 32 W (pat) 62/00 - Concept; BPatG 32 W (pat) 183/95 - CONCEPT ONE und HABM R 0 854/01-2 - NEW CONCEPT).

Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 24, 421 - RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 15 sowie auch hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen der Klasse 35 ohne weiteres annehmen, daß diese auf einem besonders gut durchdachten, hochwertigen Konzept beruhen. Die vom Anmelder insoweit genannten weiteren Bedeutungsinhalte, wie etwa "berühmte Sache im Sinne von berühmtes Konzept" bzw hinsichtlich des Bestandteils "Star" ein "astrologischer Stern im Sinne von Sterndeutung" sowie auch ein "Filmstar" sind in diesem Zusammenhang fernliegend und kommen daher nicht in Betracht.

Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche, aus der sich ergeben hat, daß der Begriff "Star-Concept" bereits beschreibende Verwendung findet. So bezeichnet beispielsweise die Heidelberger Druckmaschinen AG eine Gesamtlösung zur Verwendung von Druckmaschinen als "Star-Konzept". Auch Siemensprodukte werden mit dem Begriff "Star-Konzept" beworben (www.maschinenmarkt.de). Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt als "besonders hochwertiges Konzept" erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 Nr 1 oder Nr 2 Markengesetz zuzulassen, insbesondere nicht, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die vom Anmelder diesbezüglich genannten Entscheidungen des Bundespatentgerichts bzw des HABM betreffen Marken, die jeweils die Bestandteile des hier angemeldeten Gesamtzeichens "Star" und "Konzept" in Alleinstellung oder in anderer Kombination enthalten. Eine abweichende Entscheidung zu dem hier streitgegenständlichen Gesamtbegriff bezüglich der begehrten Waren und Dienstleistungen ist bisher nicht ergangen.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.11.2003
Az: 33 W (pat) 190/03


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