Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 200/02

(BPatG: Beschluss v. 03.11.2003, Az.: 30 W (pat) 200/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Juli 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Für die Waren Tür-, Fenster- und Lüftungsbeschläge aus Metall, Kunststoff oder einer Kombination aus Metall und Kunststoffist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichensiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgehender Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Darstellung bzw. Abbildung einer Klinke erkannt werde. Die Abrundungen seien dabei nicht ungewöhnlich. Auch falle die fehlende Rosette nicht weiter auf. Herkunftshinweisende Gestaltungselemente seien bei dem angemeldeten Zeichen nicht erkennbar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und sie mit näheren Begründungen insbesondere darauf gestützt, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich nicht in einer Warendarstellung. Für einen Türdrücker sei es technisch geboten, an der zum Türbeschlag gewandten Seite mit weiteren Bauteilen verbunden zu sein. Um eine dreidimensionale Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens als Türklinke verwenden zu können, müsse der kurze Schenkel umgestaltet und mit einer Befestigungsmechanik für weitere Bauteile versehen werden. Dies erkenne auch das angesprochene Publikum, so dass erst mehrere assoziative Gedankenschritte erforderlich wären, um das Bildzeichen in Beziehung zu den angebotenen Waren zu setzen. Insoweit handele es sich um eine Abwandlung einer Türklinke. Wenn aber bei Wortzeichen schon geringfügige Abwandlungen ausreichten, um aus einer beschreibenden Angabe einen eintragungsfähigen Begriff zu bilden, müsse für Bildzeichen dies mit der Maßgabe gelten, dass abgewandelte stilisierte Formen eintragbar seien, wenn nur über mehrere Gedankenschritte Assoziation zu den angemeldeten Waren hergestellt werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Das angemeldete Zeichen ist zwar deutlich erkennbar einem Tür- oder Fenstergriff nachempfunden, könnte somit auf den ersten Blick diese Waren beschreiben. Bezüglich der weiter beanspruchten Ware Lüftungsbeschläge ist allerdings nicht erkennbar, inwieweit hier eine Warenabbildung vorliegen soll.

Allerdings erschöpft sich das Zeichen nicht in der Wiedergabe eines Tür- oder Fenstergriffs. Keine Rolle spielt dabei allerdings der von der Anmelderin vorgetragene Gesichtspunkt, dass Tür- und Fenstergriffe in einer schier unübersehbaren Vielfalt auf dem Markt sind. Gerade die typischen einfachen Grundformen solcher Griffe können nicht zu Gunsten eines einzelnen Herstellers monopolisiert werden (vgl hierzu insbesondere Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 410 ff). Nicht entscheidend ist auch, dass beim angemeldeten Zeichen die üblichen Ergänzungsteile zu einem Griff, nämlich entweder eine Rosette oder ein Türbeschlag fehlen. Solche Teile werden zwar zumeist als Verkaufseinheit angeboten, weil die Teile materialmäßig wie auch optisch aufeinander abgestimmt sein müssen, sie sind jedoch kein für die Funktion des Griffs unerlässlicher Bestandteil.

Entscheidend ist vielmehr, dass das angemeldete Zeichen beim kurzen Schenkel eine für das Funktionieren als Griff wesentliche Funktion nicht aufweist. Seit langem und auch derzeit allgemein üblich werden Tür- und Fenstergriffe in ein 4-kantiges Metallstück eingesteckt und anschließend festgeschraubt oder anderweitig fixiert. Dabei wird üblicherweise auch die einheitliche Einstecktiefe des Türgriffs dadurch gewährleistet, dass der kurze Schenkel des Griffs eine Abstufung aufweist, sodass der abgestufte (schmälere) Teil des kurzen Schenkels vollständig in der Rosette oder im Türbeschlag verschwindet. Das Zeichen weist keine solche Abstufung auf, sondern hat auf beiden Seiten eine Abrundung. Es ist zwar denkbar, dass an Stelle einer solchen Abstufung auch eine runde Form die gleiche Funktion erfüllen könnte, nämlich, dass sich der abgerundete Teil des Schenkels bis zu einem gewissen Teil des Schenkels in die Rosette oder den Türbeschlag schieben lässt und gleichwohl ein sauberer Abschluss zwischen Klinke und Rosette bzw. Türblatt entsteht. Allerdings müsste auch bei einer derartigen (derzeit wohl nicht üblichen) Ausgestaltung die zur Aufnahme des Vierkantstiftes erforderliche Aussparung in der Klinke sich auf dem angemeldeten Zeichen erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit weisen die zeichnerischen Elemente des angemeldeten Zeichens insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihr typische Merkmale einer fertigen Tür- oder Fensterklinke fehlen. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt sich eine Tür- oder Fensterklinke nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund eigener technischer Überlegungen herstellen. Die unmittelbare Nachschaffung des abgebildeten Gegenstandes ergäbe keinen funktionsfähigen Tür- oder Fenstergriff. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar, wobei allerdings der Schutzumfang des Zeichens auf diese spezielle Besonderheit beschränkt ist und das Zeichen kein Verbietungsrecht gegen Abbildungen wie erst Recht nicht gegen Tür- oder Fenstergriffe gewährt, die sich vom Anmeldegegenstand nur dadurch unterscheiden, dass sie zusätzlich die zum Funktionieren als Griff erforderliche Bohrung aufweisen.

Dem Zeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die sämtliche jeweils auf die Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion einer Tür- oder Fensterklinke wegführt. In der Entscheidung "Zahnpastastrang (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in derAbbildung der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung der Ware als solcher.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Na Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20715.3.gif






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Beschluss v. 03.11.2003
Az: 30 W (pat) 200/02


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