Finanzgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Januar 2013
Aktenzeichen: 15 K 29/10 E

(FG Düsseldorf: Urteil v. 30.01.2013, Az.: 15 K 29/10 E)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Gründe

Die Beteiligten streiten in tatsächlicher Hinsicht darüber, ob eine verlustbringende Veräußerung von Aktien bereits im Vorjahr erfolgt war (als Spekulationsgeschäft i. S. von § 23 des Einkommensteuergesetzes -EStG-, mit der Folge des nur eingeschränkten Verlustausgleichs) oder erst im Streitjahr (als Veräußerung nach § 17 EStG).

Der Kläger und die Klägerin waren seit langem Inhaber von je 50 % der Anteile an der Fa. C GmbH. Die C GmbH übernahm bei Gründung des Luftfahrtunternehmens D AG (im Folgenden: D AG) im Jahr 1997 insgesamt 225 der 500 Namensaktien (45 %). Weitere 225 Aktien der D AG (45 %) übernahm die D Lufttransporte GmbH, deren Anteile zu 80 % durch die C GmbH und zu 20 % durch den Zeugen E (ihren Geschäftsführer) gehalten wurden. E hatte zudem selbst 30 Aktien der D AG inne (6 %). Inhaber der restlichen 20 Aktien (4 %) wurde schließlich - nach mehrfachen Wechseln - am 31.07.1998 der Kläger. Am 13.01.1999 beschloss die D AG eine Nennwertänderung der Aktien von 500 DM auf 5 DM; das Grundkapital wurde durch die Neuausgabe von 300.000 Stück Namensaktien um 1,5 Mio. DM erhöht. Die neuen Aktien wurden insgesamt vom Kläger übernommen (Eintragung im Aktienbuch durch den Vorstand E am 29.01.1999).

In der (unter Mitwirkung ihres damaligen steuerlichen Beraters, des Zeugen Steuerberaters F) erstellten ESt-Erklärung 2000 gaben die Kläger am 05.09.2001 an, ihre sämtlichen Aktien an der D AG (auch die erst 1999 erworbenen) mit Vertrag vom 10.03.2000 an die D Lufttransporte GmbH zum Preis von 105.700 DM veräußert zu haben. Hierzu legten sie eine handschriftliche Berechnung des Verlustes auf Notizpapier des Zeugen F vor ("VK per 26.02.2000...") und die Kopie eines Kaufvertrages vom 10.03.2000 über die Veräußerung von 302.000 Aktien zum wirtschaftlichen Übergangsdatum 15.03.2000. Den hieraus geltend gemachten Verlust i. S. von § 17 EStG erkannte das damals zuständige Finanzamt -FA- Z-Stadt mit 1.395.000 DM für das Jahr 2000 an (Bescheid vom 08.02.2002, anschließend mehrfach geändert).

Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung bei der DAG wurde im Oktober 2003 eine Kopie des Aktienbuchs aufgefunden. Dort war ein Übergang der Namensaktien für das Datum "30.12.1999" eingetragen und mit "E (Vorstand)" unterschrieben. Die Spalte "angezeigt durch" enthält die Angabe "Kopie Kaufvertrag". Im Rahmen einer Betriebsprüfung -BP- des FA Z-Stadt übergab der Zeuge F der Prüferin eine Kopie des Aktienbuchs, in der das Datum "30.12.1999" durchgestrichen und handschriftlich mit "26.02.2000" ersetzt worden war. Das neue Datum ist mit dem Handzeichen des Klägers versehen. F gab auf Befragen an, lt. Kläger habe ein Schreibversehen vorgelegen, das er sodann berichtigt habe. Der Insolvenzverwalter der seit 01.06.2004 insolventen D AG übersandte am 16.09.2004 eine weitere Kopie des Aktienbuchs; dieses ist per EDV erstellt und weist das maschinell verzeichnete Datum "26.02.2000" auf. Unterschriften des Vorstandes und - angesichts zu schmaler Spalten - weitere Daten fehlen.

Aus Kopien von Kontoauszügen des Klägers betr. dessen Konto bei der Z-Bank in Y-Stadt ergeben sich folgende Buchungsvorgänge:

- am 30.12.1999: "Überweisungsgutschrift D "Zahlung Kaufvertrag Wert 30.12.1999"; 100.000 DM (H)

- am 05.12.2000: "Überweisungsauftrag D Rückzahlung Darlehen"; 100.000 DM (S)

- am 05.12.2000 mit Wertstellung zum 01.11.2000: "Überweisungsgutschrift D Kaufpreis DAG Aktien"; 105.700 DM (H).

Die BP traf im Rahmen von Durchsuchungen beim Kläger und beim Zeugen F u. a. folgende weiteren Feststellungen:

- Kaufvertrag vom 28.12.1999 mit der Unterschrift (allein) des Zeugen E

- von der Klägerin unterschriebener Überweisungsbeleg vom 28.12.1999 über die Kaufpreiszahlung der D Air an den Kläger mit Wertstellung 30.12.1999

- Fax des Klägers an den Zeugen F vom 27.12.1999 mit dem auf den 28.12.1999 datierten Vertragsentwurf über den Aktienverkauf (Zusatz: "F, ist das so o.k.€ Gruß, A")

- Fax des Zeugen E an den Kläger mit Erörterung der möglichen Motive des Klägers für eine noch unbedingt im Jahr 1999 zu erfolgende Anteilsveräußerung

- Verbuchung des Vorgangs durch das Büro F für die D (ebenfalls dessen Mandantin) zunächst - im März 2000 - für den Veranlagungszeitraum 1999; nebst Teilwertabschreibung (105.500 DM für 302.000 Aktien auf der Basis des Preises von 100.000 DM); Testat des Zeugen F vom 10.06.2000 für die Bilanz 1999. In der beim FA eingereichten Bilanz waren diese Buchungen nicht mehr ersichtlich; der Betrag von 100.000 DM ist als "sonstige Vermögensgegenstände" erfasst.

Noch am 21.09.2000 legte der Zeuge Steuerberater F bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 für die Kläger einen Verkauf der Aktien am 28.12.1999 zugrunde (nebst Anlage GSE mit § 17 EStG). In seiner handschriftlichen Berechnung des Veräußerungsgewinns vom 21.09.2000 vermerkte der Zeuge, dass zwar der Vertrag noch fehle, aber der Geldvollzug per 30.12.2000 (€ gemeint wohl: 1999) genüge. Das Berechnungsblatt vom 21.09.2000 enthält einen Klebezettel mit handschriftlicher Ergänzung "§ 23 beachten".

Unter dem 22.09.2000 enthält die Mandantenakte der Kläger eine neue Einkommensteuerberechnung für 1999, in der keine Einkünfte nach § 17 EStG mehr ausgewiesen sind. Aus der ebenfalls am 22.09.2000 ausgedruckten Umbuchungsliste der D für 1999 geht hervor, dass sowohl die Einbuchung der Aktien (100.000 DM) als auch die Teilwertabschreibung (105.500 DM) zurückgebucht wurden. Stattdessen wurde die Zahlung an den Kläger von 100.000 DM auf das Konto "sonstige Vermögensgegenstände" gebucht.

In den Mandantenakten der Kläger für das Jahr 2000 findet sich in diesem Zusammenhang die Kopie des neuen, erstmals für 1999 geltenden Gesetzestextes des § 23 EStG, auf der folgende Passage rot umrandet ist: "§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vorliegen." Ferner ist die Kopie des Gesetzestextes von § 17 EStG enthalten, der ein Klebezettel mit der Anmerkung "Kauf-/Verkaufsvertrag muss noch rausgesucht werden. Alle Fristen (§ 17 + § 23) eingehalten€" anheftet. Vom gleichen Datum gibt es eine "to do - Liste" ("1. Bilanzen zurückfordern. 2...").

Aus seinen Feststellungen folgerte der Prüfer, dass dem Zeugen F die Tragweite der bereits am 28.12.1999 vollzogenen Aktienveräußerung erstmals am 22.09.2000 bewusst geworden sei.

In den Mandantenakten fanden sich sodann in Ablichtung zwei weitere - nicht unterschriebene - Versionen des Aktienkaufvertrages, datiert auf den 26.02.2000, und eine dritte auf den 10.03.2000. Letztere ist unterschrieben vom Kläger als Veräußerer und dem Zeugen E für den Erwerber D, enthält jedoch kein Fälligkeitsdatum für den Kaufpreis. Ferner enthalten die Akten einen Vertrag vom 27.12.1999 über ein verzinsliches Darlehen vom 27.12.1999 über 100.000 DM von D an den Kläger. Der Prüfer vertrat die Ansicht, der Darlehensvertrag sei ersichtlich nie zum Tragen gekommen, zumal der Kläger unter gleichem Datum seinem Berater den Entwurf des Aktienkaufvertrages zugefaxt habe. Auffällig sei auch, dass dort eine Verzinsung mit 7 % angesetzt sei, indes die Teuto Air einen Anspruch über 8 % eingebucht habe.

Am 25.11.2004 erschien der Kläger auf eigenen Wunsch im FA für Strafsachen in X-Stadt, um "die Sache zu einem Ende zu bringen". Der Kläger legte ein Geständnis ab und erklärte sich mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a der Strafprozessordnung -StPO- gegen eine Geldbuße von 50.000 EUR und zu einer Schadenswiedergutmachung mit 100.000 EUR bereit; letzteren Betrag zahlte der Kläger am 09.12.2004 ein. Mit Schreiben vom 15.12.2004 "relativierte" er indes seine Aussage ("Übergabe der Aktien frühestens Ende Januar 2000; Steuerberater riet mir vom Abschluss bereits in 1999, wie als Vertrag entworfen, ab") in der - am 21.1.2005 telefonisch geäußerten - Hoffnung, die Geldauflage von 50.000 EUR noch reduzieren zu können.

Mit Bescheiden vom 23.02.2005 (ESt 1999) und 16.02.2005 (ESt 2000) änderte der Beklagte die Bescheide auf der Grundlage der Steuerfahndungs- und Prüfungsfeststellungen (vgl. BP-Bericht vom 02.12.2004); statt des ursprünglich im Veranlagungszeitraum 2000 berücksichtigten Verlustes nach § 17 EStG von 1.395.000 DM setzte er nunmehr einen Verlust nach § 23 EStG von 1.400.662 DM für 1999 an.

Mit hiergegen gerichteten Einsprüchen machten die Kläger geltend, die neue Fassung des § 23 EStG sei verfassungswidrig (Ausdehnung der Spekulationsfrist für Wertpapiere von bisher 6 Monate auf nunmehr 1 Jahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999); hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass der Kläger der D im Jahr 1999 nur ein Angebot unterbreitet habe, das diese erst im Streitjahr 2000 angenommen habe. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2009 als unbegründet zurück. Da der Kläger seinem damaligen steuerlichen Berater F am 27.12.1999 den Entwurf des Kaufvertrages mit Datum 28.12.1999 über 100.000 DM zugefaxt habe, könne es den Zahlungsvorgang entsprechend dem vorgelegten Darlehensvertrag - dessen Zinsregelung auch nicht vertragsgemäß durchgeführt worden sei - tatsächlich nicht gegeben haben. Auch das im Oktober 2003 vorgelegte Aktienbuch weise einen Verkauf schon für 1999 aus. Die zeitlich später datierenden Verträge seien offenbar zum Zwecke der Täuschung gefertigt worden.

Mit der Klage machen die Kläger weiterhin geltend, der Vertrag sei erst im Streitjahr 2000 geschlossen worden. Da das Büro des Zeugen F vom 27. bis 31.12.1999 geschlossen gewesen sei, habe der Kläger den auf den 28.12.1999 datierten, von ihm nicht unterschriebenen Kaufvertragsentwurf am 27.12.1999 per Fax dorthin geleitet. Ebenfalls am 27.12.1999 habe er einen Darlehensvertrag über 100.000 DM nebst 7 % Zinsen entworfen (Kläger als Darlehensnehmer, D als Darlehensgeber); diesen Vertrag habe keine Partei unterschrieben. Die Klägerin habe indes - für die D GmbH - vorsorglich einen Überweisungsträger über 100.000 DM am 28.12.1999 zur Post gegeben (Verwendungszweck: "Kaufvertrag v. ..."; Datum offen gelassen); (nur) die D, vertreten durch den Zeugen E, habe den Kaufvertrag unterschrieben. Am 29.12.1999 habe sich der steuerliche Berater, der Zeuge F, telefonisch beim Kläger gemeldet und mitgeteilt, dass der Kaufvertrag nicht mehr im Jahr 1999, sondern erst im Streitjahr 2000, nach Ablauf der Spekulationsfrist, unterzeichnet werden solle. Die Überweisung des Geldbetrages habe indes nicht mehr storniert werden können (Gutschrift am 30.12.1999). Am 26.02.2000 habe der Kläger einen neuen Kaufvertragsentwurf gefertigt; das für den 15.03.2000 bestimmte Fälligkeitsdatum habe er später auf Verlangen des Zeugen E erausgenommen, weil der Kaufpreis bereits im Jahr 1999 vorab gezahlt worden sei. Der Kaufvertrag sei dann auf den 10.03.2000 datiert und an diesem Tag vom Kläger und dem Zeugen E (für die Erwerberin) unterzeichnet worden. Das Aktienbuch sei entsprechend berichtigt worden. Dass das Büro F den Verkauf zunächst für das Jahr 1999 erfasst habe, beruhe auf den dortigen Bankunterlagen mit der Gutschrift des Kaufpreises bereits Ende 1999; das Fehlen des Kaufvertrages sei indes schon damals aufgefallen. Der Zeuge F, dem seine Mitarbeiter sodann am 21.09.2000 die ESt-Erklärung 1999 zur Prüfung übergeben hätten, habe den Fehler der vorzeitigen Buchung aufgedeckt. Die geständige Einlassung des Klägers mit Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegen eine Geldbuße beruhe allein auf dem Umstand, dass er den seitens der Steuerfahndung ausgeübten Druck auf seinen steuerlichen Berater und ihn selbst habe beenden wollen. Insgesamt sei daher ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG im Streitjahr 2000 anzusetzen; die bereits im Jahr 1999 erfolgte Vorauszahlung des Kaufpreises sei steuerlich unbeachtlich. Die Kläger haben Beweis angeboten durch Benennung des Zeugen F.

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid 2000 vom 16.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2009 dahin zu ändern, dass die ESt auf 0 EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verbleibt bei seiner bisherigen Ansicht. Der Kläger habe seine Verkaufsabsicht mit dem Fax vom 27.12.1999 an den Zeugen F dokumentiert. Die Käuferin D, vertreten durch den Zeugen E, habe mit ihrer Unterschrift unter den als Entwurf bezeichneten Kaufvertrag mit Datum 28.12.1999 ein konkretes Kaufangebot abgegeben und mit der Zahlung des Kaufpreises noch in 1999 auch dokumentiert. Das Indossament liege mit Eintragung im Aktienbuch der Käuferin am 30.12.1999 ebenfalls vor. Nach Erkennen der neuen Rechtslage zu § 23 EStG seien zum Zwecke der Täuschung neue Datierungen erfolgt, wie auch vom Kläger bei seiner Vernehmung am 25.11.2004 selbst eingeräumt. Der Beklagte hat Beweis angeboten durch Benennung des Zeugen E.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und F; auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2013 wird verwiesen.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; der Beklagte hat zutreffend für das Streitjahr den Ansatz eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG abgelehnt.

Nach den Gesamtumständen unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme kann zur Überzeugung des Senates nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass der Veräußerungstatbestand (erst) im Streitjahr verwirklicht worden ist.

Eine Vielzahl der Umstände spricht vielmehr dafür, dass bereits im Vorjahr (1999) eine Veräußerung der Aktien i. S. des § 23 EStG erfolgt ist.

Nach Rechtsprechung und Literatur reicht für eine Veräußerung im Rahmen eines Spekulationsgeschäftes bereits eine tatsächliche Situation aus, die wirtschaftlich betrachtet einer Veräußerung gleichzustellen ist, so etwa bei einem bindenden Kaufpreisangebot, das die Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung ausschließt. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein bindendes Angebot als Veräußerung i.S. des § 23 EStG angesehen werden kann, hat der Bundesfinanzhof -BFH- etwa ausgeführt, dass ein Verkaufsangebot einem Verkauf etwa dann gleichzustellen ist, wenn bereits durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, wie sie auch aufgrund eines Verkaufsvertrags gegeben ist. Mit einer derartigen Verpflichtung kann das wirtschaftliche Ergebnis vorweggenommen werden. Für die Fristberechnung nach § 23 EStG ist ohnehin das obligatorische, nicht das dingliche Geschäft maßgebend (BFH-Urteile vom 23.01.1992 IV R 95/90, Bundessteuerblatt II 1990, 553; vom 17.12.1997 X R 88/95, BStBl II 1998, 343; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 B 115, 116).

Die Gesamtheit der vorliegenden Umstände legt es nahe, dass bereits im Dezember 1999 - und damit nicht erst im Streitjahr 2000 - ein in steuerlicher Hinsicht ausreichender und maßgebender Veräußerungstatbestand verwirklicht worden ist. Der Kläger hatte, wie aus Sicht des Senats mit hinreichender Sicherheit feststeht, eine Veräußerung der Aktien noch für das Jahr 1999 mit der späteren Erwerberin D, vertreten durch den Zeugen E, vorbesprochen. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht ausdrücklich bestätigt, sondern bekundet, allein die Veräußerung als solche - nicht unbedingt bezogen auf bereits 1999 - sei vorbesprochen gewesen. Auf die Nachfrage indes, aus welchen Gründen er dann den Vertrag für 1999 formuliert, in die Mappe des Zeugen E gelegt und dieser dann auch ohne Weiteres unterschrieben habe, vermochte der Kläger keinerlei Erklärung abzugeben. Der E hat widersprüchlich ausgesagt; nach erster Angabe, der Termin 1999 sei besprochen gewesen, hat er sich dahin korrigiert, nur der Verkauf als solcher sei abgesprochen gewesen. Die berichtigte Angabe des Zeugen E erscheint indes nicht glaubhaft, weil er selbst bereits in einem an den Kläger adressierten Telefax vom 28.12.1999 - an das der Zeuge sich behauptungsgemäß erst nach Vorhalt und Vorlesen durch das Gericht zu erinnern vermochte - ausgeführt hatte, dass "die Transaktion bzw. der Verkauf der D AG Anteile an die D noch in diesem Jahr sicherlich eine Aktion sei, die aus finanztechnischen Gründen für den Kläger vorteilhaft sei".

Für das Vorliegen einer bereits im Vorfeld zwischen dem Kläger und dem Zeugen E getroffenen Absprache der Aktienveräußerung noch in 1999 sprechen aus Sicht des Senats zudem die - unstreitigen - Umstände der Behandlung der als Kaufvertrag auf den 28.12.1999 datierten Urkunde durch die späteren Vertragsparteien. Allein die Tatsache eines bereits vorab besprochenen Geschäfts macht es plausibel, dass der Kläger den Vertrag mit sämtlichen zu regelnden Vertragsbestandteilen fertig formuliert und dem Zeugen E schlicht in dessen Arbeitsmappe gelegt hatte - in dem Wissen, diesen persönlich vor Jahresende nicht mehr anzutreffen; der Kläger selbst konnte sich in dieser Zeitspanne nicht in den Räumen der D AG und/oder D aufhalten, weil er von seinem amerikanischen Arbeitgeber eine Urlaubssperre erhalten und eine Anwesenheitspflicht in dessen Räumen hatte. Nur im Falle einer derartigen Vorabsprache war der Zeuge E veranlasst, den Vertrag - trotz seiner im o. a. Telefax geäußerten Bedenken - ohne Rückfrage beim Kläger zu unterzeichnen, außerdem zwecks (dann auch tatsächlich erfolgter) Entrichtung des Kaufpreises an die Buchhaltung weiterzuleiten oder zumindest in diesen Geschäftsgang zu geben und auch schon die Eintragung im Aktienbuch vorzunehmen; letzteres soll nach der Zeugenaussage im Vorgriff, nämlich vor Aktienübergabe, erfolgt sein, weil er noch vor seinem Urlaub (ab 30.12.1999) alles Erforderliche habe regeln wollen.

Damit hatte der Kläger mit der Zuleitung der Kaufvertragsurkunde dem Zeugen E nicht lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes unterbreitet, sondern bereits selbst ein ihn bindendes Verkaufsangebot abgegeben. Mit der Unterzeichnung der Urkunde durch den Erwerber ist der schuldrechtliche Vertrag sodann zustande gekommen. Ob und welche Teile auch des Erfüllungsgeschäftes noch im Jahr 1999 realisiert worden sind, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind unstreitig die Zahlung des Kaufpreises und auch die Eintragung im Aktienbuch (vgl. § 68 Abs. 3 des Aktiengesetzes -AktG-) erfolgt - nach Angaben des Zeugen E bereits vor Übergabe der Papiere. Ungeachtet der Frage, ob auch die Übergabe der Urkunde zum Übertragungstatbestand gehört (str.; vgl. hierzu Hüffer, AktG, 7. A., § 68 Rdn. 3), hatte der Kläger damit bereits einen Tatbestand verwirklicht, der nach den dargelegten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung wirtschaftlich gesehen einer Veräußerung i. S. von § 23 EStG gleichkommt.

Ob der Kläger tatsächlich den Zeugen F per Telefax vom 27.12.1999 um Prüfung des Vorgangs gebeten hatte (per Aufkleber: Ist das so ok€), kann ebenso dahinstehen wie der spätere Abschluss weiterer Kaufverträge im Streitjahr. Denn hierdurch konnte der Veräußerungstatbestand, den der Kläger und der Zeuge E - zu deren Verhältnis, internen Abreden und Handlungen die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen F unergiebig war - (jedenfalls wirtschaftlich gesehen und damit steuerlich ausreichend) bereits realisiert hatten, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Senat merkt hierzu allerdings an, dass der Zeuge F nicht überzeugend hat darlegen können, am 29.12.1999 telefonisch von dem Geschäft abgeraten zu haben, ohne einen Aktenvermerk zu fertigen oder jedenfalls einen Klebezettel anzubringen; Gleiches gilt für dessen weitere Angabe, anlässlich des Telefonats nicht erfahren zu haben, dass der Kläger den Vertrag bereits zur Unterschrift weitergeleitet hatte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Plausibilität dieser Aussage begegnet auch die weitere Bekundung des Zeugen F Bedenken, nicht etwa erstmals am 21./22.09.2000 auf die Rechtslage zu §§ 17, 23 EStG und die steuerliche Bedeutung eines erst im Streitjahr abgeschlossenen Geschäfts aufmerksam geworden zu sein.

Zweifeln unterliegt auch das weitere - zur Erläuterung des Zahlungsflusses von 100.000 DM angeführte - Vorbringen des Klägers, von der D ein Darlehen von 100.000 DM erhalten zu haben. Dies wollte der Kläger bei seiner Anhörung nahezu ausschließen - ebenso wie der Zeuge E. Zudem ist das Darlehen in den Büchern der D zwar aufgeführt, aber mit gegenüber der Vertragsurkunde abweichendem Zinssatz.

Schließlich vermochte der Kläger bei seiner Anhörung nicht plausibel darzulegen, aus welchen Gründen er das Geständnis abgelegt hatte. Die Darlegung von Drohungen durch den Leiter der Steuerfahndung hatte einen aus Sicht des Senates nicht überzeugenden und wenig konkreten Tatsacheninhalt - den indes der Zeuge F unaufgefordert wiederholt hat und dazu angefügt hat, er wisse nicht bzw. habe nicht verstanden, zu welcher Tat ihm ein Beihilfevorwurf habe unterbreitet werden sollen. Dass er sich hierzu keine Aufklärung verschafft haben will, vermochte den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.






FG Düsseldorf:
Urteil v. 30.01.2013
Az: 15 K 29/10 E


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