Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 19. November 2015
Aktenzeichen: 2 U 75/15

(OLG Stuttgart: Urteil v. 19.11.2015, Az.: 2 U 75/15)

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: XI ZR 552/15.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,- EUR.

Gründe

I.

Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung einer Bausparkasse über eine Darlehensgebühr sowie die Erstattung von pauschalierten Auslagen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: Bi 6 O 50/15) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Kern ausgeführt:

Die in § 10 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten vorgesehene Darlehensgebühr unterliege als AGB und Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle, halte dieser aber stand. Die Beklagte habe bei der Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum. Die Darlehensgebühr sei von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht zwingend vorgegeben. Das Bausparkassengesetz enthalte keine dahingehende Vorgabe (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG). Auch nicht, indem es deren Einbeziehung in den effektiven Jahreszins verlange.

Die Regelung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Bausparer erkenne, die Höhe der Bauspargebühr. Auf die Gebühr sei zudem grafisch hervorgehoben hingewiesen. Der Text der Klausel sei leicht verständlich.

Die Erhebung von Darlehensgebühren sei bausparspezifisch. Es entspreche der Legaldefinition des Bausparvertrages nicht, diesen in einen Spar- und einen Darlehensvertrag aufzuspalten. Der Bausparvertrag sei ein einheitlicher Vertrag mit Besonderheiten, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob insoweit auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages abgestellt werden könne. Jedenfalls seien die materiellen Wertungen des Bausparkassenrechts im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen.

Anders als beim bloßen Darlehensvertrag komme die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Das System sei vom Kapitalmarkt entkoppelt und auf eine zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen ausgelegt, was einen fortlaufenden Mittelzufluss erfordere, wozu auch die mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch die BaFin feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitrügen. Würde sie den Bausparkassen entzogen, so würde die Berechnung der BaFin zur Vorgabe ausgewogener Einnahmen gefährdet.

Die Darlehensgebühr benachteilige den Bausparer nicht unangemessen. Sie sei Teil eines Vertragssystems, das auch ihm Vorteile bringe. Solche könnten auch in Niedrigzinsphasen entstehen. Später sich ergebende Individualinteressen müssten hinter dem Gruppeninteresse an einem kontinuierlichen Mittelzufluss zurücktreten.

Für die unberechtigte Abmahnung stehe dem Kläger keine Pauschale zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Er trägt vor:

Die streitgegenständliche Darlehensgebühr unterliege der Inhaltskontrolle, halte dieser aber nicht stand.

Das allgemeine Verständnis einer Darlehensgebühr sei bei Wikipedia zu ersehen. Hier handele es sich eigentlich um einen Mitgliedsbeitrag. Dieser sei weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen.

Die Bausparkasse könne einen festen Zuteilungszeitpunkt nicht zusagen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Es widerspreche dem Leitbild des Bausparens nicht, wenn die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallenden Mittel von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen seien. Die Eintrittsgebühr in das System sei die Abschlussgebühr, in der auch bereits ein Entgelt für die Kreditgewährung beinhaltet sei. Die Darlehensgebühr sei daher für dieses System nicht mehr erforderlich.

Derzeit kündigten die Bausparkassen zugeteilte Verträge, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt worden sei, selbst und verzichteten damit auf die Darlehensgebühr; offenbar auch die Beklagte. Dies belege, dass die Darlehensgebühr gar nicht dazu diene, notwendige Einnahmen zu generieren, sondern zur Gewinnmaximierung.

Die Darlehensgebühr benachteilige die Kunden unangemessen. Sie hätten bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.

Dem entspreche es, dass die Beklagte die Darlehensgebühr auch bei vorfälliger Rückzahlung verlange. Dies sei ein Sonderopfer aller Kreditnehmer.

In einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vertieft der Kläger seinen Vortrag und ergänzt:

Im Rahmen der Transparenzkontrolle habe eine Unterscheidung nach Preishaupt- und Preisnebenabrede nicht zu erfolgen (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB). Intransparent seien Entgeltklauseln bereits dann, wenn nicht ersichtlich sei, für welche konkrete Leistung welches Entgelt verlangt werde. Die Darlehensgebühr decke nicht einen Verwaltungsaufwand ab, sondern stehe der Verzinsung gleich. Der Kunde erkenne nicht, für welche Leistung sie verlangt werde. Die Darlehensgebühr decke eine ohnehin und daher ohne Zusatzkosten zu erbringende Leistung ab.

Auch das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zwinge zu der Annahme, es liege eine Preisnebenabrede vor. Der Bundesgerichtshof habe an seiner Rechtsprechung dazu festgehalten. Eine unangemessene Benachteiligung sei indiziert.

Soweit sie ein Sonderkündigungsrecht für sich reklamiere, berufe sich die Beklagte auf die Grundsätze des Darlehensrechts. Dazu setze sie sich in Widerspruch, indem sie hier vortrage, es sei ein besonderes Rechtsverhältnis gegeben, für welches das Leitbild des Darlehensvertrages nicht gelte.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Abänderung des am 21.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - AZ. Bi 6 O 50/15- wird die Beklagte verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

€§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

2. Unter Abänderung des am 21.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - AZ. Bi 6 O 50/15 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt hierzu vor:

Das Transparenzgebot erfordere keine Offenlegung der internen Verwendung von Mitteln. Eine Irreführung sei nicht zu erkennen, zumal die angegriffene Klausel gar keine Aussage über die Verwendung enthalte.

Die Darlehensgebühr sei wie die Verzinsung der Bauspardarlehen eine Ertragsquelle, die dazu beitrage, dass die Erfüllbarkeit der Verträge mit den Bausparkunden dauerhaft gewährleistet sei.

Die angegriffene Klausel sei eine Preishauptabrede und als solche nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Bausparer verstehe unter der €Darlehensgebühr€ einen Teil der Verzinsung des Darlehenskapitals. Auch nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen § 10 sei sie nicht für den Darlehensvertragsabschluss zu entrichten, sondern, wie die Zinsen, an die Auszahlung des Bauspardarlehens als Hauptleistung der Bausparkasse geknüpft. Eine Interessenabwägung führe nicht zu einem anderen Ergebnis angesichts der Besonderheiten des Bausparvertragsverhältnisses.

Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle, eine typische Überlegenheit des Verwenders zu kontrollieren, greife hier nicht. Die Darlehensgebühr nehme am Wettbewerb teil. Der Bausparer berücksichtige sie bei seiner Marktentscheidung.

Unter €Gebühr€ verstehe der Kunde ein Entgelt und keine Aufwandsentschädigung. Das Landgericht überspanne seine Befugnisse und führe eine verfassungswidrige (Art. 12 Abs. 1 GG) Preiskontrolle durch.

Die Klausel sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien des Bausparvertrages unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Bausparer sei, anders als der gewöhnliche Darlehensnehmer, Teil einer Zweckgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe die Darlehensgebühr vorgesehen. Seit jeher fielen unter die Kosten und Gebühren i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG) in erster Linie die Abschluss- und die Darlehensgebühr. Der Gesetzgeber nenne sie im Entwurf zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 BSpkG (BT-Drs. 11/8089, S. 15). Sie sei Teil eines von der BaFin genehmigten Tarifs und dürfe daher nicht aus dem Vertragsgefüge herausgelöst werden.

Es gebe keinen Rechtssatz, dass nicht notwendige Entgelte unzulässig seien.

Die Klausel benachteilige den Bausparer auch nicht unangemessen. Der als Gesamtheit zu betrachtende Bausparvertrag biete ihm eine ganze Reihe von Sondervorteilen. Seinen Interessen stünden wiederum die schon vorgetragenen Interessen der Beklagten und diejenigen des Bausparkollektivs gegenüber. Würde die Darlehensgebühr verworfen, so könnten die Bausparer, welche diese Gebühr bezahlt hätten, sie bis zur Verjährungsgrenze zurückfordern. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung und gäbe dem Einzelnen den Vorrang gegenüber der Gemeinschaft der Bausparer, was zu einer nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigung des Kollektivinteresses der Bausparergemeinschaft führte.

Auch die konkrete Ausgestaltung der Darlehensgebühr sei angemessen. Sie stelle angesichts des Sonderkündigungsrechts des Bausparers den Mindestertrag der Bausparkasse aus der Darlehensphase dar.

Der streitgegenständliche Tarif N und die ABB seien durch die BaFin genehmigt worden. Die Fachkompetenz, die in der Genehmigung ihren Ausdruck finde, müsse berücksichtigt werden. Die BaFin habe die Darlehensgebühr noch nie beanstandet.

Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach der Zuteilung sei zulässig, aber ohne Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 hat die Beklagte, nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist, ihren Vortrag vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2015 Bezug genommen. Die BaFin hat mit Schreiben vom 20. August 2015 auf ihre erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen.II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, wie schon vom Landgericht angenommen. Aber die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berufung vermag das landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern, welches nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidet und gegen welches der Kläger Verfahrensrügen nicht erhebt.

A

Bei der beanstandete Klausel Nr. 10 in den ABB der Beklagten zu ihrem Tarif N handelt es sich, worum die Parteien auch nicht streiten, um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die BaFin das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8, 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt es aber nicht, die Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB auszuschließen (BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 17, m.w.N. - Abschlussgebühr der Bausparkassen).

B

Dahinstehen kann, ob es sich bei der streitgegenständlichen Nr. 10 der ABB der Klägerin zu ihrem Tarif N um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (so Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, bei juris Rz. 4, u.H. auf die Grundsätze aus BGHZ 161, 189, 190 f., BGHZ 180, 257, Rn. 16, m.w.N.; s. auch BGHZ 136, 261, 264 und 266; BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f.) oder um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede (s. Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff., und die Nachweise daselbst in Fn. 7 bis 9) handelt.

C

Die angegriffene Bestimmung ist, Kontrollfähigkeit unterstellt, wirksam und ihre Verwendung daher nicht zu untersagen. Sie ist weder intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch benachteiligt sie den Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Irreführung ist nicht dargetan und ein Verstoß gegen ein besonderes Klauselverbot nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich.

1.

Die Klausel ist nicht intransparent im Sinne des § 307 BGB.

a)

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976; und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).

Für das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, welches der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat, bei dessen erkennenden Mitgliedern zudem eigene Erfahrungen mit Bausparverträgen gegeben sind, selbst beurteilen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334), ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Geschäftsbedingungen mit der bei Verträgen der gegebenen Art zu erwartenden Aufmerksamkeit durchsieht, verständig würdigt und dabei den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist bei der Auslegung vom Wortlaut der Klausel auszugehen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 187, 360, Rn. 29; BGHZ 190, 66, Rn. 21; BGHZ 195, 298, Rn. 16). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben aber Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGHZ 180, 257, Rn. 11; BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 201, 168, Rn. 25; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31).

Der mit der Klausel verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie für dem Kunden erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zum Auslegungsmaßstab auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 U 80/15).

Zur Reichweite einer Allgemeiner Geschäftsbedingung gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 32; und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519, Rn. 13, m.w.N.). Damit wird zugleich der Grundsatz der verbraucherfeindlichsten Auslegung begrenzt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies ist häufig gar nicht zu vermeiden. Maßgebend dafür, ob ein Rechtsbegriff oder eine andere Formulierung hinreichend klar und damit transparent ist, sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt für das Verbraucherverständnis kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Vertragsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976, m.w.N.; vgl. ergänzend BGHZ 123, 83, 85). Nimmt ein Rechtsbegriff erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug, so ist bei seiner Auslegung von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Dadurch erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nichts anderes verstehen will und der Verbraucher hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179, Rn. 14; BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216, Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939, Rn. 12; und vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535, Rn. 14; ferner BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334, bei juris Rz. 12, m.w.N.).

b)

An diesem Maßstab gemessen ist die angegriffene Klausel nicht zu beanstanden.

aa)

Der Wortlaut der Klausel ist klar. Der Begriff der Darlehensgebühr ist für den durchschnittlichen Kunden, der sich mit dem Abschluss eines Bausparvertrages befasst, verständlich. Dabei kommt es trotz des rechtlichen Bezugs nicht auf die rechtliche Einordnung des Wortbestandteiles €Gebühr€ an, sondern darauf, dass der Kunde versteht, dass er einen durch ein prozentuales Verhältnis zur Darlehenssumme zu berechnenden Betrag an die Bausparkasse bezahlen muss, wenn das Darlehen an ihn ausbezahlt wird.

bb)

Auch die Voraussetzungen, an die das Entstehen der Darlehensgebühr geknüpft sind, sind in der Klausel klar und verständlich aufgezeigt.

cc)

Die Höhe der Gebühr ist hinreichend bestimmt. Dass kein Festbetrag genannt wird, ist unschädlich. Die Berechnung anhand eines Prozentsatzes ist dem Verbraucher möglich und zumutbar.

dd)

Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsangriff dahin, dass der Kunde nicht erkennen könne, für welche Leistung die Darlehensgebühr erhoben werde. Die vom Kläger diesbezüglich herangezogene Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln trifft den vorliegenden Fall nicht. Bei Preisanpassungen ist der Kunde in besonderem Maße darauf angewiesen, die Billigkeit der einseitig von seinem Vertragspartner bestimmten Anpassung überprüfen zu können, deren tatsächliche Grundlagen außerhalb seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten liegen.

Zutreffend verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass sie nicht gehalten ist, ihre internen Kalkulationsgrundlagen offen zu legen (vgl. BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 21 - Abschlussgebühr der Bausparkassen; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 U 5/14, ZIP 2015, 1918, bei juris Rz. 28). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Kunde erkennt, dass die vorgesehene Zahlung mit der Auszahlung des Darlehens anfällt. Indem der Kläger ausführt, der Verbraucher verstehe die Darlehensgebühr eher als zinsähnlichen Preisbestandteil, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass der Interessent beim Vergleich einander gegenüberstehender Angebote die Darlehensgebühr als auf ein bestimmtes Ereignis bedingten Kostenfaktor erkennt und berücksichtigt. Eine Intransparenz besteht dabei nicht.

2.

Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht in anderer Weise unangemessen. Durch sie wird nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden von dem maßgebenden gesetzlichen Leitbild abgewichen. Und auch eine Benachteiligung seiner in sonstiger Weise ist nicht ersichtlich.

a)

Maßgebend ist nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das sich mit jenem zwar überschneidende, aber durch Besonderheiten geprägte Leitbild für Bausparverträge, welches neben den Darlehensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hauptsächlich durch das Bausparkassengesetz geprägt ist. Darüber hinaus sind bei der Auslegung der einschlägigen Normen die hergebrachten, im Verständnis der Verbraucher aufgrund jahrzehntelanger Übung und Bewerbung verankerten Grundsätze des Bausparwesens zu berücksichtigen, von denen ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. auch BGHZ 187, 360 - Abschlussgebühr der Bausparkassen).

b)

Eine prozentuale Darlehensgebühr läuft dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages nicht zuwider. Dieses Leitbild geht von einer Darlehensgebühr sogar aus und erkennt sie damit im Grundsatz an.

aa)

Dass im Bausparwesen die Darlehensgebühr über Jahrzehnte hinweg allgemein gebräuchlich war, ist senatsbekannt und allein daraus abzulesen, dass sie in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen vorgetragen wurde. Mitglieder des Senates haben sich in eigener Sache über Jahre hinweg mit Bausparverträgen beschäftigt und sind seit Jahrzehnten immer wieder mit Rechtsfällen befasst gewesen, in denen Bausparverträge und damit auch die Existenz einer Darlehensgebühr zum Streitstoff gehörten. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger diese Übung nicht.

bb)

Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er um die Üblichkeit einer solchen Gebühr wusste. Dass er dennoch dieser Gebühr nicht durch Gesetzgebung entgegengetreten ist, wäre schwerlich erklärbar, hätte er sie nicht als leitbildkonform angesehen und als rechtskonform anerkennen wollen.

Auch die Einbeziehung dieser Gebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber diese Gebühr nicht für unstatthaft hielt. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass er sie in einer Branche, die sich ihre Tarife genehmigen lassen und daher weithin Gleichförmigkeit der Vertragsinhalte zu gewährleisten hat, als leitbildimmanent angesehen hat.

cc)

Der Gesetzgeber hat diese Vertragsgestaltungen auch dadurch gebilligt, dass er sie über etliche Jahrzehnte hinweg durch die Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon der staatlich geförderten Altersvorsorge und steuerliche Begünstigungen gefördert hat. Damit wäre die Annahme nicht zu vereinbaren, dass er die Darlehensgebühr als dem gesetzlichen Leitbild zuwiderlaufend angesehen hätte und erst recht nicht, dass er darin eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers gesehen hätte.

c)

Auch jenseits des gesetzlichen Leitbildes des Bausparvertrages greifen die Argumente des Klägers nicht durch. An die Annahme einer solchen Unbilligkeit wären auch strenge Anforderungen zu stellen, da der allgemeine Rechtsgedanke der Unbilligkeit nicht dazu missbraucht werden darf, ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes Vorgehen faktisch qua Rechtsprechung zu verbieten.

aa)

Mit seinem Vortrag, eine Darlehensgebühr sei nicht notwendig, verlässt der Kläger den Prüfungsrahmen für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und überschreitet zudem den Zweck seiner eigenen Klagebefugnis. § 1 UKlaG verfolgt den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen frei zu halten (BGHZ 196, 11 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

(1)

Die über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeübte Inhaltskontrolle ist eine Missbrauchskontrolle. Sie soll sicherstellen, dass der Verwender die bei ihm vermutete überlegene Marktmacht nicht dazu missbraucht, seinem Kunden überraschende oder unbillige Vertragsbestimmungen aufzuzwingen (vgl. statt vieler Herresthal, ZIP 2015, 1948, 1954). Hingegen ist das Kontrollrecht weder dazu bestimmt, ein aus Sicht des Gerichts ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung oder eine ausgewogene Risikoverteilung herzustellen. Auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt es dem Verwender in den gesetzlichen Grenzen, Bestimmungen für einen Vertragsschluss vorzugeben, die ihm Vorteile, seinem Kunden im Gegenzug Nachteile bringen. Dies ist an sich noch nicht unbillig. Denn der Interessent hat immer die Möglichkeit, im Hinblick auf ABG-Klauseln einen Vertrag nicht abzuschließen.

(2)

Auch dient die AGB-Kontrolle nicht dazu, den für eine freie Wirtschaftsordnung grundlegenden Dualismus von Angebot und Nachfrage, zu dem grundsätzlich auch die durch die Vertragsfreiheit den Parteien zugewiesene Preisfindung einschließlich von Preisnebenabreden gehört, durch eine gerichtliche und damit im Ergebnis staatliche Preiskontrolle am Maßstab der Notwendigkeit oder Auskömmlichkeit eines Entgelts zu ersetzen oder zu beschränken. Auch hier gilt, dass es dem Verbraucher frei steht, ob er den Vertrag bei dem erreichbaren Leistungsgefüge abschließt oder nicht. Einen Anspruch darauf, dass sein Gegenüber den Preis oder Nebenentgelte auf das betriebswirtschaftlich Notwendige reduziere, hat er nicht. Ihre Grenze setzen der Vertragsfreiheit insoweit die Verbote des Wuchers und der sonstigen Treuwidrigkeit.

bb)

Zutreffend, aber unbehelflich ist der Vortrag des Klägers, die €Eintrittsgebühr€ des Bausparers in die Gemeinschaft der Bausparer sei die Abschlussgebühr (vgl. BGHZ 187, 360, Rn. 46, m.w.N.). Daraus ist nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung zu ziehen, Teile der Abschlussgebühr gälten bereits die Darlehensgewährung partiell mit ab. Dies kann aber dahinstehen, weil daraus für die Frage einer Unangemessenheit der angegriffenen Klausel nichts folgte.

cc)

Der derzeit in der Rechtspraxis anzutreffende Versuch von Bausparkassen ihrerseits seit Jahren zugeteilte Verträge zu kündigen, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

(1)

Dieses Vorgehen, über dessen Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, hat seinen Hintergrund in der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), die erklärtermaßen darauf abzielt, den Kapitalmarkt mit Geld zu fluten und die Zinsen auf einem historisch betrachtet extrem niedrigen Niveau zu halten, um einerseits die Wirtschaft im Euroraum anzukurbeln, indem bei einer Inflation oberhalb des Zinsniveaus für die Menschen der Anreiz abnimmt, ihr Geld für Alter oder Notsituationen zu sparen, zumal da langfristig infolge der Geldschwemme mit einer massiven Geldentwertung zu rechnen ist; andererseits versucht die EZB, den - europarechtswidrig - hochverschuldeten Staaten im Euroraum die Möglichkeit zu geben, ihre Zinslast zu verringern und neue Schuldverschreibungen gegen geringere Zinsen am Markt platzieren zu können.

Die EZB hat mehrfach bekundet, noch längere Zeit an ihrem zinspolitischen Kurs festhalten und den Markt, sofern sie dies für erforderlich hält, im Grunde unbegrenzt mit Kapital versorgen zu wollen.

Es ist daher damit zu rechnen, dass im Euroraum noch auf längere, derzeit unabsehbare Zeit ein deutlich unter dem langjährigen Mittel liegendes Zinsniveau fortbestehen wird.

(2)

Dieses Zinsniveau untergräbt den trotz schwieriger Phasen langfristig bewährten Grundgedanken des Bausparens, in der Ansparphase niedrige Habenzinsen in Kauf zu nehmen und so anderen Bausparern günstiges Kapital zur Verfügung zu stellen, um später selbst ein marktunabhängig niedrig verzinstes Darlehen zu erhalten.

Zumindest in Altverträgen sind Darlehenszinsen vereinbart, die es für den Bausparer häufig attraktiver erscheinen lassen, sich ein benötigtes Darlehen auf dem freien Kapitalmarkt zu beschaffen, da dort die Zinsen niedriger sind.

(3)

Zugleich bringen Altverträge in der Ansparphase durch dieses Zinsniveau deutlich höhere Zinsen als sie derzeit sonst auf dem Markt für als sicher geltende Geldanlagen zu erzielen sind. Dadurch entsteht für den Bausparer, sofern nicht andere Erwägungen diesen Effekt überlagern, ein Anreiz, solche Verträge möglichst lange in der Ansparphase zu halten.

(4)

Infolgedessen fließt den Bausparkassen aus den Altverträgen in der Ansparphase Geld zu, für das andererseits keine adäquate Darlehensnachfrage besteht. Auch am Kapitalmarkt wird eine adäquate Anlage dieser Liquidität zunehmend schwieriger. Deshalb versuchen Bausparkassen, sich über den vom Kläger skizzierten Weg einer Kündigung von Altverträgen in der Ansparphase zu trennen.´

(5)

Jedoch kann aus diesem Vorgehen nicht, wie es der Kläger vermeint, abgeleitet werden, Bausparkassen verzichteten auf die Darlehensgebühr und diese käme also nicht der Gemeinschaft der Bausparer zugute, sondern nur dem Gewinn der Bausparkassen. Vielmehr ist das Vorgehen der Bausparkassen, sei sie nun rechtmäßig oder nicht, in dem aufgezeigten Marktumfeld eine Reaktion zur Schadensbegrenzung.

Außerdem wäre die rechtliche Einordnung der Darlehensgebühr nicht davon abhängig, ob sie in einer konkreten Phase den Gewinn der Bausparkasse steigert, Liquiditätsengpässe vermeidet oder erforderlich ist, um - wie es in Zeiten stark steigender Zinsen (etwa Anfang der 80er des 20. Jahrhunderts) zu beobachten war - eine Zuteilung der Bausparverträge zu ermöglichen, bei denen die vorgesehene Ansparquote und die vorgesehene Wartezeit überschritten sind.

(6)

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des Klägers, da sich die Bausparkassen bei ihrem Versuch einer Vertragskündigung auf das Darlehensrecht beriefen, müssten sie auch bei der Darlehensgebühr die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung gegen sich gelten lassen. Denn das Bausparvertragsverhältnis weist, da ihm eine Darlehensphase typischerweise zugehört, unzweifelhaft Elemente auf, die dem Darlehensrecht unterstehen. Darüber hinaus ist es aber durch Besonderheiten geprägt, die dem typischen Darlehensvertrag fremd sind, namentlich die Gemeinschaftsorientierung und die Koppelung zwischen Ansparphase und Darlehensphase in einem einheitlichen Vertragsverhältnis.

dd)

Die vorstehenden Erwägungen zum Marktzinsniveau und seinen Auswirkungen zeigen zudem, dass der Argumentation des Klägers schon im Tatsächlichen nicht zu folgen ist, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.

Außerdem könnte es nicht per se als unbillige Benachteiligung des Kunden angesehen werden, würde im Rahmen eines komplexen Gesamtproduktes wie eines Bausparvertrages eine Kompensation für einen Zinsvorteil auf verschiedenen Ebenen geschaffen.

Im Übrigen verkennt der Kläger mit diesem Argument, dass eine im Falle des Wegfalls der Darlehensgebühr erfolgende Umlegung des damit einhergehenden Einnahmeausfalls auf die Abschlussgebühr zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft führen würde, zugunsten derjenigen, die ihren Darlehensanspruch ausüben und zu Lasten derjenigen, die einen solchen Anspruch nie erwerben oder ihn nicht ausüben.

ee)

Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet wird, wenn der Darlehensnehmer von der Möglichkeit einer vorfälligen Darlehenstilgung Gebrauch macht, führt schon deshalb nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil zum einen die Entscheidung für eine vorfällige Tilgung in seine Sphäre fällt. Wenn er sich dafür entscheidet, so geschieht dies regelmäßig, weil er die vorzeitige Tilgung auch unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Darlehensgebühr als wirtschaftlich vorteilhaft erachtet.

Zum anderen führt die vorfällige Tilgung für den Kunden nicht zu einer Mehrbelastung. Seine nominale Gesamtbelastung aus der Darlehensphase wird geringer, nicht höher. Höher wird allein der effektive Jahreszins für das ihm gewährte Darlehen. Dies aber ist, wie ausgeführt, Folge seiner autonomen Entscheidung und daher von ihm zu tragen und nicht auf die Bausparkasse abzuwälzen.

ff)

Ein weiteres, wenngleich nicht zwingendes Argument gegen die Unbilligkeit einer Darlehensgebühr auf der Grundlage von ABB ist die Genehmigung des Tarifs durch die BaFin. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber nicht entscheidend an.III.

A

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

B

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Ein Fall des § 51 Abs. 4 GKG oder des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor.

Der Senat geht wie schon das Landgericht, von den Parteien unbeanstandet, von einem Wert des Unterlassungsantrages von 25.000,- EUR aus. Der Senat verkennt dabei nicht den Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofes in Sachen XI ZR 3/10 (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, bei juris - Bausparkassenabschlussgebühr). Dem steht aber gegenüber, dass der Bundesgerichtshof danach in Klauselnichtigkeitsverfahren auch höhere Streitwerte angesetzt und mittlerweile entschieden hat, in der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes sei der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, dennoch könne diese in besonders gelagerten Fällen bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f., m.w.N.; OLG Stuttgart Urteil vom 07. August 2015 - 2 U 107/15, m.w.N.; n. rkr.). Der Senat sieht vorliegend eine weit über den Normalfall hinausreichende Bedeutung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (vgl. zu einem Standardfall OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 U 80/15) und auch eine deutlich höhere Bedeutung als in dem Verfahren 2 U 107/15. Schon im Einzelfall hängen nicht unerhebliche Forderungen von der Wirksamkeit der angegriffenen Klausel ab. Der Rechtsstreit reicht aber auch weit über die Beklagte hinaus und erfasst die gesamte Bausparbranche.

C

Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache ist rechtsgrundsätzlich.

Die beschriebene Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen (BGHZ 201, 168) lässt es dem Senat zudem angezeigt erscheinen, auch für Darlehensgebühren in Bausparverträgen eine höchstrichterliche Klärung zu eröffnen.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 19.11.2015
Az: 2 U 75/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/80ad0c83fe42/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_19-November-2015_Az_2-U-75-15




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