Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 17. April 1997
Aktenzeichen: L 7 B 12/97

(Hessisches LSG: Beschluss v. 17.04.1997, Az.: L 7 B 12/97)

Gründe

Die Beschwerde der Kläger wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Auf die Beschwerde der Kläger war der Gegenstandswert antragsgemäß auf 320.000,00 DM festzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main war der Gegenstandswert nicht unter Zugrundelegung der 5-fachen Regelstreitwerten von 8.000,00 DM nach § 8 Abs. 2 BRAGO festzusetzen. Dieser Regelstreitwert ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte und bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen anzunehmen.

Im vorliegenden Fall läßt sich jedoch das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Einstellung des Beigeladenen zu 8) in ihre kieferorthopädischen Praxis gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BRAGO mit 320.000,00 DM feststellen.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO werden in gerichtlichen Verfahren aufgrund von Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern untereinander die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit. Der Gegenstandswert ist deshalb nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO).

Da sich der Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt aber berechnet werden kann, bedarf es keiner Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO.

Bei dieser Festsetzung geht der Senat von einem durchschnittlichen Jahresumsatz eines Kieferorthopäden von 500.000,00 DM aus. Angesichts der Darlegung der Kläger im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. März 1997 erscheint dem Senat der Ansatz von 500.000,00 DM als durchschnittlicher Jahresumsatz eines Kieferorthopäden als nicht zu hoch angesetzt. Der Senat setzt für die Anstellung eines weiteren Arztes einen jährlichen Mehrumsatz von 80 % = 400.000,00 DM an (siehe dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21 März 1996 -- L-5/Ka-540/96 W-A in MedR 1996, 379).

Da davon auszugehen ist, dass ein angestellter Arzt nur einige Jahre in der Praxis tätig ist, erscheint dem Senat die Zugrundelegung von fünf Jahren zu hoch und die Zugrundelegung eines Zeitraums von zwei Jahren als gerechtfertigt (so auch LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Somit ist von einem Mehrumsatz der Praxis in zwei Jahren i.H.v. 800.000,00 DM auszugehen. Hiervon sind die durchschnittlichen Praxiskosten i.H.v. 60 % (480.000,00 DM) abzuziehen und ein Gegenstandswert von 320.000,00 DM festzusetzen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 17.04.1997
Az: L 7 B 12/97


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