Landgericht Kiel:
Beschluss vom 21. Oktober 2008
Aktenzeichen: 2 O 233/08

(LG Kiel: Beschluss v. 21.10.2008, Az.: 2 O 233/08)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung zu einem Teil mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO erscheint. Darüber hinaus wäre die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht nach Auffassung des Gerichts insgesamt unzulässig, da dieses nach dem anzusetzenden Streitwert insgesamt sachlich nicht zur Entscheidung berufen ist.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller-Philippi, ZPO, 25. A., § 114, Rn. 30). So liegt der Fall hier. Eine begüterte Partei strebte vorliegend kein Hauptsacheverfahren gerichtet auf Unterlassung an. Denn der Antragsteller verfügt wegen der einmaligen Werbemail vom 27.03.2008 und der infolge der entsprechenden Einstellung des elektronischen Postfachs erfolgten Information via SMS über die eingegangene Nachricht bereits über ein im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrittenes Urteil des Amtsgericht Kiel vom 05.06.2008 in Form einer Leistungsverfügung. Dass hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre, trägt der Antragsteller nicht vor, auch nicht, dass gegen die Verfügung verstoßen worden wäre. Allerdings gab die Antragsgegnerin auf anwaltliche Aufforderung vom 29.07.2008 eine Erklärung, das Urteil als endgültige Regelung anzuerkennen, nicht ab. Hieraus allein leitete eine besonnene, begüterte Partei für sich aber nicht den Schluss ab, Hauptsacheklage zu erheben. Denn sie ginge selbst für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin verfügungswidrig verhielte, zu Recht davon aus, einen Antrag auf Erzwingung der Unterlassung gem. § 890 ZPO stellen zu können und hierdurch ausreichend geschützt zu sein. Dies ist selbst im Bereich des Gewaltschutzgesetzes, bei dem die Beachtung existentiell sein kann, der Regelfall. Entsprechend regelt §§ 936 i.V.m. 934, 926 ZPO auch lediglich die Möglichkeit, dass der Verfügungsgegner bzw. -schuldner Widerspruch einlegen oder einen Antrag auf Anordnung, die Hauptsache anhängig zu machen, stellen kann, soweit sich sein Rechtsschutzbedürfnis ausmachen lässt. Im Übrigen ist eine Aufhebung gem. §§ 936 i.V.m. 927 ZPO nur unter geänderten Umständen bzw. gem. § 939 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung möglich.

Soweit der Antragsteller auch einen Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG einzuklagen beabsichtigt, erachtet das Gericht das Interesse als mit jedenfalls nicht mehr als max. € 2.000,00 bewertbar. Es trifft zwar zu, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in einer Gesellschaft, in der Daten deutlichen Marktwert haben und in erheblichem Maße, leicht abrufbar und vervielfältigbar gespeichert werden, generell ein hoher Wert zukommt. Das Interesse der einzelnen Privatperson an einer Auskunft über mögliche Speicherung und mögliche Weiterleitung und damit Verhinderung des Datenmissbrauchs v.a. für weitere Werbung vermag das Gericht aber dennoch nicht mit mehr als dem angegebenen Betrag zu bewerten.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es vorliegend insgesamt die Streitwertgrenze des Landgerichts für nicht erreicht erachtet. Auch dem Unterlassungsanspruch kommt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ein höherer Wert als € 2.000,00 nicht zu. Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung im Sinne des § 3 ZPO ist nach dem Grad seiner objektiven Beeinträchtigung zu bemessen (LG Münster, Urteil vom 13.07.2007, Az. 15 O 281/07; KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06; LG Heidelberg, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 5 T 13/07). Den Antragsteller erreichte in einem Fall unangekündigt eine Mail, auf deren Eingang er durch SMS hingewiesen wurde. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 22.11.2007, in dem der Streitwert auf € 6.000,00 festgesetzt wurde, verweist, lag dem dort entschiedenen Fall zugrunde, dass die Werbung via SMS erfolgte. Das Landgericht setzte sich dabei bereits mit einer konträren Entscheidung des Kammergerichts vom 27.07.2006 auseinander, in der der Streitwert selbst für einen solchen Fall auf lediglich € 2.000,00 festgesetzt wurde. Vorliegend erfolgte die einmalige Werbung indessen per Mail. Das Gericht erachtet die Störung hierdurch im Vergleich bspw. zu werbenden Telefonanrufen für deutlich geringer. Allein wegen der entsprechenden Einstellung des elektronischen Postfachs wurde der Antragsteller über den Eingang jeder Mail via SMS mit entsprechendem Klingelton informiert. Soweit der Antragsteller dies als belästigend empfindet, setzte er selbst die Maßnahme, durch die er erhöht SMS mit Klingeltonhinweisen ausgesetzt ist. Dass dieser Klingelton ihn etwa zu unüblichen Tageszeiten erreicht hätte, trägt er dabei nicht vor..

Soweit der Antragsteller ein höheres Maß an Störung sieht als im Falle einer Werbung hinsichtlich einer konkreten Ware, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Eine Verwechslungsgefahr mit einer privaten Mail dürfte möglicherweise noch aus dem Betreff: €Kennst Du mich noch€€ hervorgehen. Im Übrigen ist aber auf einen kostenlosen Zugang zu einem Single-Kontaktmarkt verwiesen. Das Gericht erachtet dabei den Inhalt der Mail unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht als ehrenrührig und etwa aus diesem Grunde besonders belästigend an. Mit der Mail wurde eine Dienstleistung angeboten, wobei das Angebot gleich einem solchen für einen käuflich zu erwerbenden Gegenstand angenommen oder abgelehnt werden konnte.






LG Kiel:
Beschluss v. 21.10.2008
Az: 2 O 233/08


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