Bundesgerichtshof:
Urteil vom 27. März 2014
Aktenzeichen: 3 StR 342/13

(BGH: Urteil v. 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2013 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten T. und O. wegen Betruges zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und gegen die Angeklagte R. wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte O. macht zudem ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt eine Verfahrensbeanstandung. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet als sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils, dass die Strafkammer hinsichtlich der Angeklagten nicht jeweils von einem besonders schweren Fall des Betruges bzw. der Beihilfe dazu ausgegangen ist. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

A. Revisionen der Angeklagten I. Das von dem Angeklagten O. geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen, mit denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift die Gründe dargelegt hat, aus denen der Verfahrensbeanstandung des Angeklagten O. der Erfolg zu versagen ist.

II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die von allen Angeklagten jeweils erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte T. gemeinsam mit den Angeklagten O. und R. sowie anderen Personen Ende des Jahre 2006 die Idee, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anrufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen sowie in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von dem der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen Computerfunktion, über die die von dem Angeklagten O. für die massenhaften Anrufe genutzten Server verfügten, die Rufnummer eines Mehrwertdienstes zu hinterlassen (sog. Ping-Anrufe). Die Besitzer der Mobiltelefonanschlüsse sollten dadurch zu einem Rückruf bei dieser Mehrwertdienstnummer veranlasst werden, der indes lediglich zur Ansage eines für die Anrufer nutzlosen Textes führt ("Ihre Stimme wurde gezählt."). Die Ping-Anrufe sollten in der Weihnachtszeit getätigt werden, weil dem Angeklagten T. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Telekommunikationsgeschäft bekannt war, dass Besitzer von Mobiltelefonen zu dieser Zeit mit Weihnachts- und/oder Neujahrsgrüßen von Verwandten oder Bekannten rechneten und deshalb ihre Bereitschaft, eine hinterlassene Rufnummer zurückzurufen, erhöht war. Die Erlöse aus den so generierten Telefongebühren für den Mehrwertdienst - 98 Cent pro Anruf - wollten die Angeklagten und weitere beteiligte Personen - abzüglich des vertraglich dem Vermieter der Mehrwertdienstenummer zustehenden Anteils - nach einem nicht feststellbaren Verteilungsschlüssel untereinander aufteilen.

Dem Angeklagten O. kam nach dem vom Angeklagten T. entwickelten Tatplan neben der technischen Umsetzung auch die Beschaffung der Mehrwertdienstenummern zu. Er wandte sich dazu an die Angeklagte R. , die in Kenntnis der geplanten Ping-Anrufe den Kontakt zu einem ihr bekannten Vermieter von Mehrwertdienstenummern herstellte. Die Nummern wurden anschließend von der im Libanon ansässigen Gesellschaft eines dem Angeklagten T. bekannten libanesischen Geschäftsmanns angemietet; durch die Einschaltung dieses Unternehmens sollten die zu erwartenden Vergütungen ins Ausland geschafft und deutschen Behörden der Zugriff darauf erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die Angeklagten O. und T. entschieden sich für Mehrwertdienstenummern mit der Vorwahl "0137", weil sie aufgrund der Ähnlichkeit zu einer Vorwahl des Mobilfunknetzbetreibers Vodafone/D2 ("0173") erwarteten, dass zahlreiche Anrufer die tatsächlich im Anrufspeicher hinterlassene Rufnummer nicht als Mehrwertdienstenummer erkennen würden. Diese erhoffte Fehlvorstellung suchten sie vereinbarungsgemäß durch das gewählte Format der Mehrwertdienstenummer zu verstärken: Indem sie zur Verschleierung der Vorwahl "0137" die Länderkennung für Deutschland voranstellten, so dass die im Telefonspeicher angezeigte Rufnummer mit den Zeichen "+49137" begann, sollte der Eindruck entstehen, es handele sich um den (entgangenen) Anruf von einer herkömmlichen Mobilfunknummer aus dem Vodafone-Netz.

Zur Tatzeit waren solche Ping-Anrufe nach einem Verhaltenskodex, den sich die deutschen Telekommunikationsdienstleister selbst gegeben hatten, unzulässig. Dieser Kodex war auch Bestandteil der abgeschlossenen Verträge zur Anmietung der Mehrwertdienstenummern. Da die Angeklagten T. und O. deshalb befürchteten, die Nummern könnten infolge von Beschwerden von Angerufenen abgeschaltet werden, beschlossen sie, ihr Vorgehen als eine nach dem Verhaltenskodex zulässige Abstimmung zu tarnen. Sie wählten als Thema die zum 1. Januar 2007 anstehende Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes und ließen unter der Adresse www. .net eine Internetseite einrichten, auf der - täglich wechselnd - die von ihnen für die Ping-Anrufe verwendeten Mehrwertdienstenummern angegeben wurden.

Dem Tatplan entsprechend wurden die 20 angemieteten Mehrwertdienstenummern kurz vor Weihnachten freigeschaltet. Über die von dem Angeklagten O. kontrollierten Server rief er ab dem Abend des 22. Dezember 2006 bis zum 28. Dezember 2006 unter Zuhilfenahme einer Datenbank, in der über 10 Millionen Mobilfunknummern gespeichert waren, eine - im Einzelnen nicht mehr feststellbare - Vielzahl dieser Nummern an. Etwa 785.000 Inhaber eines angerufenen Mobilfunkanschlusses riefen zurück, wobei es wegen Leitungsüberlastung nur in 660.000 Fällen zu einer ausreichenden Verbindung mit Auslösung des Mehrwertdienstes kam. Etwa 60.000 dieser Anrufer nutzten einen Festnetzanschluss, nachdem sie die Nummer vom Display ihres Mobiltelefons abgelesen hatten. Ab dem 28. Dezember 2006 wurden die Mehrwertdienstenummern infolge massenhafter Beschwerden sukzessive gesperrt; die Bundesnetzagentur verhängte ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot, so dass keine Geldbeträge an die Angeklagten bzw. die von ihnen eingesetzte libanesische Gesellschaft ausgekehrt wurden. Gleichwohl vereinnahmten die Mobilfunknetzbetreiber die Gebühren im Wege des Forderungseinzugs von ihren Kunden und erstatteten sie nur in den wenigen Fällen zurück, in denen es zu konkreten Beschwerden kam.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und - dadurch hervorgerufen - des Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

Die Strafkammer hat - dem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20. August 2010 - 1 Ws 371/10, wistra 2010, 453 mit Anmerkungen von Jahn, JuS 2010, 1119 und Eiden, Jura 2011, 863) in dieser Sache folgend - die Täuschung in Folgendem gesehen: Ein eingehender Anruf stelle einen Vorgang dar, der die konkludente Erklärung erhalte, der Anrufer strebe über das Herstellen der Telefonverbindung hinaus eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufenen an. Über diese innere Tatsache werde getäuscht, wenn - wie hier - der Anrufer tatsächlich gar nicht kommunizieren wolle. Hinzu komme die Täuschung - und der entsprechende Irrtum - darüber, woher der Anruf "technisch" gekommen sei, da durch das Format der übertragenen Rufnummer habe verschleiert werden sollen, dass es sich um eine teure Mehrwertdienste- und nicht um eine herkömmliche Mobilfunkrufnummer gehandelt habe. Zudem hätten die Angerufenen in der Weihnachtszeit im besonderen Maße mit Anrufen von Verwandten und Bekannten gerechnet.

aa) Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung liegt vor.

(1) Das Landgericht hat in dem eingehenden Anruf die schlüssige Übermittlung eines Kommunikationswunsches gesehen. Dieses Abstellen auf einen stillschweigenden Erklärungsinhalt ist zunächst im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden: Beim Betrug kann auch konkludent getäuscht werden, namentlich durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 mwN).

Rechtlich beanstandungsfrei ist das Landgericht aber auch davon ausgegangen, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 f.) zugleich die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Oldenburg aaO, wistra 2010, 453, 454; LG Hildesheim, Urteil vom 10. Februar 2004 - 26 KLs 16 Js 26785/02, MMR 2005, 130, 131; Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635; Eiden, Jura 2011, 863, 865 f.; Kölbel, JuS 2013, 193, 195 f.; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 11 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 28c; Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 263 Rn. 36 Fn. 40 ; Geppert/Schütz, BeckTKG-Komm/Ditscheid/Rudloff, 4. Aufl., Vorbemerkung vor § 66a Rn. 40; so wohl auch Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 381; im Ergebnis auch BeckOK- v. Heintschel-Heinegg/Beukelmann, StGB, § 263 Rn. 17.2 [Stand: 8. März 2013]). Da die Angeklagten tatsächlich keine Kommunikation mit den Geschädigten anstrebten, war diese Erklärung unwahr.

Soweit einige Autoren die Auffassung vertreten, das Hinterlassen der Rufnummer in der Anrufliste eines Mobiltelefons erlaube insbesondere mit Blick darauf, dass ein Anruf in Abwesenheit automatisch in der Anrufliste gespeichert werde, keine Rückschlüsse auf den Willen des Anrufers, der Erklärungswert erschöpfe sich vielmehr darin, dass ein Anruf mit Rufnummernübermittlung eingegangen sei (Erb, ZIS 2011, 368, 369, der im Folgenden allerdings den von ihm angenommenen, durch Suggestion erregten Irrtum der Angerufenen ebenfalls unter § 263 StGB subsumiert; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 119; Lux/Schumann, ZWH 2013, 10, 13 f.; im Ergebnis ebenso Ladiges, JuS 2012, 50, 54 f.; kritisch auch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 109 mit Fn. 3; Becker, JuS 2014, 307, 311 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Ein Telefon stellt nach allgemeiner Auffassung ein Kommunikationsmittel dar, so dass die damit vorgenommene Anwahl eines anderen Telefons - wenn zwischen den Teilnehmern nichts anderes vereinbart ist (vgl. insoweit Eiden, Jura 2011, 863, 866) - von dem durchschnittlichen Nutzer eines Mobiltelefons als Angerufenem zu Recht so verstanden werden darf, dass auch der Anrufer sein Telefon als Kommunikationsmittel nutzen wollte (Eiden, Jura 2011, 863, 866; Kölbel, JuS 2013, 193, 196). Der Umstand der automatischen Erstellung der Anrufliste ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal durch den Anrufer in jedem Fall eingestellt werden kann, ob die Rufnummer übermittelt werden soll (insoweit zustimmend Lux/Schumann, ZWH 2013, 10, 13); die automatisch erstellte Mitteilung, von welcher Rufnummer aus der Kommunikationswunsch kommuniziert wurde, ist dem Anrufer mithin objektiv zurechenbar. Dass manche Personen Mobiltelefone auch zu anderen - in aller Regel missbräuchlichen - Zwecken anrufen (Klingelstreiche, sog. Telefonterror oder eben die hier getätigten Ping-Anrufe), wohnt der mit dem Anruf schlüssig übermittelten Nachricht über ein Kommunikationsanliegen als einschränkende Möglichkeit inne, stellt diese nach der Verkehrsanschauung in dem Anruf enthaltene Botschaft indes nicht grundsätzlich in Frage (Kölbel aaO).

(2) Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung liegt in der den Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf bei der in ihrem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit ihrem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können (Kölbel, JuS 2013, 193, 196; MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 119). Hierzu gilt:

Tatsächlich wurden die Mobiltelefone von Festnetzanschlüssen aus angewählt, an denen der Angeklagte O. die von ihm genutzten Telefon-Server betrieb, nicht aber von der Mehrwertdienstenummer, die im Anrufspeicher der Mobiltelefone hinterlegt wurde. Letzteres war auch gar nicht möglich, da von Mehrwertdienstenummern tatsächlich keine ausgehenden Anrufe getätigt werden können (vgl. Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635). Die hinterlegte Rufnummer war mithin falsch, worauf auch die Strafkammer maßgeblich mit ihrer Würdigung abgestellt hat, die Angerufenen seien darüber getäuscht worden, woher der Anruf technisch kam. Allein darin liegt indes eine betrugsrelevante Täuschung noch nicht, weil die rein technische Herkunft des Anrufs für die Angerufenen ohne Bedeutung war.

Darin erschöpft sich der Erklärungsinhalt der übermittelten Telefonnummer allerdings nicht. Kommt eine konkludente Täuschung in Betracht, so sind bei der Ermittlung des Inhalts einer stillschweigenden Erklärung anhand der Verkehrsanschauung auch solche Konstellationen zu berücksichtigen, in denen einer (schlüssigen) Erklärung aufgrund Gesetzes oder Vereinbarung ein bestimmter Gehalt zugewiesen wird; will der Handelnde eine Erklärung dieses normativ vorstrukturierten Erklärungsgehalts indes tatsächlich nicht abgeben, täuscht er zumindest konkludent (MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 105).

Danach ergibt sich der schlüssige Erklärungsinhalt, ein Rückruf sei mit keinen erhöhten Kosten verbunden, daraus, dass nur solche Nummern im Rufnummernspeicher eines angerufenen Mobiltelefons hinterlassen werden durften, für die dies zutraf. Das Hinterlassen einer Mehrwertdienstenummer im Rufnummernspeicher war und ist hingegen unzulässig. Nach heutiger Rechtslage ergibt sich die gesetzliche Unzulässigkeit aus § 66k TKG. Das Verbot der Übermittlung von Mehrwertdienstenummern als Rufnummer des Anrufers trat mit § 66j TKG aF zwar erst mit Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2007, S. 106) zum 1. September 2007 in Kraft und sollte gerade auch sog. Ping-Anrufe unterbinden (BT-Drucks. 16/2581, S. 32 f.; 16/3635, S. 32, 46). Für die Tatzeit ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Vorgehens aber aus der von der Strafkammer festgestellten Selbstverpflichtung der deutschen Telekommunikationsunternehmen, die Bestandteil der Verträge zur Anmietung der Mehrwertdienstenummern geworden und nach der das "Anpingen" unzulässig war. Angesichts dieser Umstände wird der täuschende Erklärungswert der - falschen - übermittelten Rufnummer nicht dadurch aufgehoben, dass der Angerufene - jedenfalls bei gehöriger Überprüfung - die hinterlassene Rufnummer als eine solche erkennen konnte, die eine besondere Kostenpflicht auslösen (MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 119), zumal dies von den Angeklagten durch die mit der Voranstellung der Länderkennziffer verbundene "Rufnummerntarnung" bewusst erschwert wurde (vgl. dazu Kölbel, JuS 2013, 193, 196).

bb) Die Angerufenen, die bei der hinterlassenen Rufnummer zurückriefen, befanden sich im Irrtum über den tatsächlich nicht bestehenden Kommunikationswunsch sowie - jedenfalls in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 884) -

über die Kostenpflichtigkeit des von ihnen getätigten Rückrufs. Dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen sein mag - was insbesondere in den etwa 60.000 Fällen, in denen die Angerufenen die Mehrwertdienstenummer zuvor von ihrem Mobiltelefon auf ihr Festnetztelefon übertrugen, nicht fernliegend erscheint -, steht der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5, und vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201; kritisch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120 mwN; gegen den Ansatz der "Viktimodogmatik" in Fällen wie dem vorliegenden überzeugend Erb, ZIS 2011, 368, 372 ff.). Dass die Angeklagten diesen Irrtum auch hervorrufen wollten, zeigt das die Mehrwertdienstenummer verschleiernde Format, mit dem diese auf den angerufenen Mobiltelefonen hinterlassen wurde. Nur in diesem Kontext ist auch das von der Strafkammer schon im Zusammenhang mit der Täuschung angeführte, von den Angeklagten bewusst gewählte Zeitfenster der Ping-Anrufe in der Weihnachtszeit von Bedeutung, da die von ihnen erwartete und bei den Angerufenen tatsächlich vorhandene Erwartungshaltung, einen Weihnachtsgruß verpasst zu haben, deren Sorgfalt, mit der sie die zurückzurufende Nummer überprüften, nachteilig beeinflusst haben mag.

b) In subjektiver Hinsicht ist das Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend auch vom Vorliegen der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung ausgegangen.

Insoweit wird in der Literatur zwar das Merkmal der Stoffgleichheit verneint, wenn - wie es bei Mehrwertdienstenummern mit der auch hier verwendeten Vorwahl "0137" üblich sein soll - im sogenannten Online-Billing-Verfahren abgerechnet wird (vgl. Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 380 ff.; diesen folgend LK/Tiedemann aaO, § 263 Rn. 258; MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 791; aA Kölbel, JuS 2013, 193, 198). Denn bei diesem Abrechnungsverfahren würden die Mehrwertdiensteforderungen von den Teilnehmernetzbetreibern - also den Mobilfunkanbietern der Angerufenen - regelmäßig vorab erworben, die neben einem Teil der Transportleistung auch die Fakturierung und das Inkasso im Rahmen einer Delkrederevereinbarung übernähmen und den Teilnehmern gegenüber als Forderungsinhaber aufträten (vgl. Ditscheid/Rudloff in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 66a ff. TKG, Rn. 2). In diesen Fällen stamme der von den Tätern angestrebte Vorteil nicht aus dem Vermögen der Angerufenen, sondern aus demjenigen der Mobilfunkanbieter (Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 382).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts wurden die Mehrwertdienste hier aber nicht auf diese Art und Weise abgerechnet, vielmehr zogen die Mobilfunkanbieter die durch die Ping-Anrufe generierten Forderungen lediglich ein und waren verpflichtet, die Erlöse an ihren Vertragspartner - nach Abzug des eigenen Anteils - auszuzahlen. Auf diesem Weg über die Abrechnungskette hätten auch die Angeklagten von ihrem Vertragspartner die Ausschüttung der Mehrwertdiensterlöse erhalten sollen. Damit entstammte der angestrebte Vorteil dem Vermögen der Angerufenen, weil die Angeklagten nach dem vereinbarten Abrechnungsmodell erst befriedigt werden sollten, wenn die Mobilfunkanbieter die Forderungen einziehen konnten.

3. Vor dem Hintergrund der unter 2. a) dargestellten Rechtslage werden die getroffenen Feststellungen von einer sachlichrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung getragen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Strafkammer nur neun der potentiell Geschädigten, also der Angerufenen, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat. Auch angesichts der großen Zahl von Geschädigten - nach den Schätzungen des Landgerichts, bei der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, mindestens 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet - ist es jedenfalls materiellrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - normativ vorgeprägte Vorstellungsbild der Geschädigten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienstenummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinnvolle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer erkannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kommunikationswunsch dieses Anrufers nicht bestand. Hinzu kommt, dass sie aufgrund der Unzulässigkeit der Ping-Anrufe auch davon ausgehen konnten, dass ihnen für den Rückruf keine erhöhten Gebühren in Rechnung gestellt wurden.

Spricht mithin alles dafür, dass jedenfalls die erfolgreichen Rückrufe bei der aufgesetzten Mehrwertdienstenummer täuschungsbedingt durchgeführt wurden, beschwert es die Angeklagten nicht, dass die Strafkammer trotz des Umstandes, dass alle acht Zeugen, die einen Rückruf unternommen hatten, sich auf einen Irrtum berufen haben, der neunte Zeuge - ein Softwareentwickler - hingegen bekundet hat, er habe nicht angerufen, weil er die hinterlassene Rufnummer als Mehrwertdienstenummer identifiziert hatte, gleichwohl von den 660.000 erfolgreichen Anrufen für die Schadensberechnung einen Abschlag von 20% vorgenommen hat.

4. Auch die Rechtsfolgenentscheidungen zeigen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten auf.

B. Revision der Staatsanwaltschaft Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen als unbegründet.

Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol






BGH:
Urteil v. 27.03.2014
Az: 3 StR 342/13


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