Landgericht Mannheim:
Urteil vom 5. März 2010
Aktenzeichen: 7 O 142/09

(LG Mannheim: Urteil v. 05.03.2010, Az.: 7 O 142/09)

Zur Schätzung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie bei standardessentiellen Patenten, wenn der Patentinhaber standardisierte Lizenzbedingungen angeboten hat.

Tenor

I. Die Beklagten zu 1 bis 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin USD [&] zu zahlen.II. Der Beklagte zu 7 wird verurteilt, an die Klägerin USD & zu zahlen.III. Die Beklagten zu 1 bis 6 tragen 25/27 der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner, 2/27 trägt der Beklagte zu 7.IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aufgrund einer Patentverletzung Schadensersatzansprüche geltend, die sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet.

Die Klägerin ist ein in [& (Staat) ] ansässiges Elektronikunternehmen und Inhaberin einer Vielzahl von Patenten, die optische Datenträgersysteme, u.a. CD-R Discs betreffen.

Die Beklagte zu 4 stellt CD-R Discs her, ohne von der Klägerin lizenziert zu sein. Die Beklagte zu 5 ist ihre Komplementärin, die Beklagten zu 3 und zu 6 die alleinigen Geschäftsführer der Beklagten zu 5 und alleinige Kommanditisten der Beklagten zu 4. Der Beklagte zu 7 war bis zum 27.03.2002 Geschäftsführer der [V.] GmbH, aus der die Beklagte zu 4 am 27.03.2002 im Wege der formwechselnden Umwandlung hervorging.

Die Beklagte zu 1 kaufte die von der Beklagten zu 4 hergestellten CD-R Discs und vertrieb sie an gewerbliche Abnehmer weiter. Die Beklagte zu 2, die bis zum 19.11.2009 als Verwaltungsgesellschaft mbH der Firma [W.] GmbH & Co. KG firmierte, ist ihre Komplementärin, der Beklagte zu 3 war ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Gegen die Beklagten zu 1 - 4 sowie 6 und 7 wurde durch Urteil der Kammer vom 13.09.2002, Az.: 7 O 35/02, wegen Patentverletzung festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, Schadensersatz zu zahlen, wobei die hiesigen Beklagten zu 3, 4, 6 und 7 Schadensersatz für die seit dem 03.12.1993 von der Beklagten zu 4 unter Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin hergestellten CD-R Discs zu leisten haben, die Beklagten zu 1, 2 und 3 Schadensersatz für die von der Beklagten zu 1 sodann vertriebenen CD-R Discs. Der Beklagte zu 7 haftet nur für Schäden aus solchen Handlungen der Beklagten zu 4, die bis zum 27.03.2002 erfolgt sind.

Das Urteil der Kammer wurde in seinen für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Punkten durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.12.2006, Az.: 6 U 174/02, bestätigt, die Revision hiergegen durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.05.2009, Az.: KZR 39/06, zurückgewiesen.

Im Rahmen von Auskunftserzwingungsverfahren vor der Kammer, die unter den Aktenzeichen 7 O 35/02 ZV I und ZV II sowie 7 O 287/02 ZV I geführt wurden, überließen die Beklagten der Klägerin Unterlagen, auf deren Grundlage die Klägerin vorliegend den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz berechnet.

Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte zu 4 in der Zeit vom 19.03.2001 bis zum 27.03.2002, an dem der Beklagte zu 7 aus der Unternehmensführung der Beklagten zu 4 ausschied, insgesamt [&] CD-R Discs und in der Zeit vom 28.03.2002 bis zum 14.12.2006 insgesamt [&] CD-R Discs herstellte und an die Beklagte zu 1 veräußerte.

Für die Herstellung dieser CD-R Discs durch die Beklagte zu 4 und den Vertrieb derselben durch die Beklagte zu 1 begehrt die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz, wobei sie gegen den Beklagten zu 7 nur den Schaden begehrt, der durch Handlungen der Beklagten zu 4 in der Zeit vom 19.03.2001 bis zum 27.03.2002 entstanden ist, von den Beklagten zu 1 bis 6 den Ersatz des Schadens für solche Handlungen der Beklagten zu 1 und zu 4 in der Zeit vom 28.03.2002 bis zum 14.12.2006.

Die Klägerin hielt über ihre Internet-Homepage seit dem Jahr 2001 bis September 2006 den Lizenzvertrag [A.] (im Folgenden: Patent Licence Agreement) öffentlich vor. Der Vertrag wurde zwar über die Jahre inhaltlich fortentwickelt, sah jedoch unverändert für die Patente der Klägerin, die für die Herstellung der CD-R Discs essentiell sind, eine zunächst als Royalty Rate, sodann als Standard Rate bezeichnete Stücklizenzgebühr in Höhe von 0,06 USD pro CD-R Disc vor (Anlage [&], Sec. 5.02, 2. Absatz). Der Vertrag basiert auf einem ursprünglich allein angebotenen [Vertrag B.] (im Folgenden: Joint-Vertrag), mit dem die Klägerin zugleich die CD-R Patente der Unternehmen [&] und [&] lizenzierte. Die Stücklizenz von 0,06 USD war nach dem Patent Licence Agreement auch für alle CD-R Discs zu entrichten, die vor Wirksamkeit des Lizenzvertrages hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden waren.

Zudem sah der Vertrag seit 2001 eine als Compliance Rate bezeichnete reduzierte Lizenzgebühr von 0,045 USD pro CD-R Disc vor, in deren Genuss die Lizenznehmer nur kamen, sofern sie die Discs nach Vertragsschluss hergestellt oder in den Verkehr gebracht hatten, sie der Klägerin besondere Überwachungsrechte einräumten und besondere Mitteilungspflichten erfüllten, die es der Klägerin ermöglichten, die von den Lizenznehmern angemeldeten Mengen zu überprüfen. Die für die Erfüllung der Mitteilungspflichten anfallenden Kosten waren vom Lizenznehmer ebenso zu tragen wie die Kosten einer Inspektion der diesbezüglichen Geschäftsunterlagen durch die Klägerin, sofern die Inspektion durch Verstöße gegen die Mitteilungspflichten bedingt war. Wurden diese Zusatzverpflichtungen nicht eingehalten, war die Standard Rate von 0,06 USD zu entrichten.

Seit September 2006 bot die Klägerin im Rahmen ihres C.-Programms anstelle der vorstehend geschilderten Vertragsbedingungen ein[en Vertrag C.] (im Folgenden: Rahmenvertrag) an. Der Vertragspartner hatte die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmenvertrages CD-R Sendungen durch Einzelmeldungen lizenzieren zu lassen, woraufhin für die Sendung eine Licensed Status Confirmation Document (LCSD) ausgestellt wurde, das insbesondere bei den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beim Import vorzulegen war. Für die nach diesem System lizenzierten CD-R Discs war eine Stücklizenz von 0,025 USD zu zahlen. Wurden jedoch die Bedingungen des Rahmenvertrages, insbesondere die Lizenzierung der Sendungen vor deren Verladung, nicht eingehalten, so war ebenfalls die Standard Rate von 0,06 USD zu entrichten.

Auch der Rahmenvertrag sah Überwachungs- und Mitteilungspflichten vor und erlegte den Lizenznehmern die Kosten in entsprechender Weise wie unter dem Patent Licence Agreement auf. Die Konditionen des Rahmenvertrages bot die Klägerin solchen Lizenznehmern mit Rückwirkung zum 01.10.2005 an, die ihren Verpflichtungen zuvor in vollem Umfang nachgekommen waren.

Bei Abschluss eines Vertrages sah das Patent Licence Agreement eine Abschlussgebühr von USD 25.000,-- vor, bei Verzug war sowohl nach dem Patent Licence Agreement als auch nach dem Rahmenvertrag ein Zinssatz von 2 % pro Monat zu zahlen ([&]).

Unter dem 20.12.1999 erklärte der Beklagte zu 6 für die Firma [X.] mbH & Co. KG, die am 11.08.1997 einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte, der zum 24.10.2001 wirksam beendet wurde (Tatbestand OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 6 U 174/02), dass keine CD-R Discs im Berichtszeitraum Juli - September 1999 produziert worden seien. In einem Fax vom 22.06.2000 bezog sich der Beklagte zu 6 auf den mit der Klägerin abgeschlossenen Lizenzvertrag und beanstandete die aus seiner Sicht unethischen Lizenzgebühren, von denen die Klägerin abzurücken nicht bereit sei. Der hiesige Beklagte zu 6 war seit 02.06.1999 alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der [Y.] GmbH & Co. KG, der [Z.] mbH (Tatbestand OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 6 U 174/02).

Die Klägerin trägt vor, sie habe die Lizenzverträge nicht nur im Internet angeboten, sondern es sei auch eine Vielzahl entsprechender Lizenzvereinbarungen abgeschlossen worden. So hätten 33 Unternehmen den Rahmenvertrag nach dem [C.]-Programm abgeschlossen. Die in den Verträgen enthaltenen Gebühren würden tatsächlich von ihren Lizenznehmern entrichtet. Sie kontrolliere die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und handele nicht in einem Maße Sonderkonditionen aus, dass die in den Standardlizenzverträgen angebotenen Gebühren faktisch nicht oder nur von einem geringen Teil der Lizenznehmer entrichtet werde. Insbesondere habe sie den Beklagten im Jahr 2001 keine Sonderkonditionen angeboten und auch dem [& (Nationalität) ] Unternehmen [D.] keine Konditionen je nach dem Geschäftsverlauf gewährt. Ebenso wenig würden im Rahmen ihres [C.]-Programms Sonderkonditionen eingeräumt. Soweit die Beklagten vortragen würden, die Beilegung des FIPCOM-Verfahrens sei nur gelungen, weil den Unternehmen Sonderkonditionen gewährt worden seien, sei diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt. Überdies unternehme sie erhebliche Anstrengungen, um ihre Ausschließlichkeitsrechte weltweit durchzusetzen. So habe sie ihre Rechte gegenüber den Firmen [E.] und [F.] durchgesetzt und auch in den USA sei eine Entscheidung der US International Trade Commission auf ihr Betreiben hin aufgehoben worden.

Sofern einzelne Lizenznehmer gegen die Vertragsbedingungen verstießen, indem sie geringere CD-R Stückzahlen meldeten als sie tatsächlich herstellten (Underreporting) und ihre Ausschließlichkeitsrechte von Patentverletzern missachtet würden, geschehe dies nicht mit ihrer Billigung. Sofern die Klägerin zur Beilegung von Streitigkeiten im Vergleichswege geringere Zahlungen akzeptiere, geschehe dies allein zur abschließenden Regulierung des konkreten Rechtstreits. Dieser Umstand sei daher nicht geeignet, die Höhe der vertraglich vorgesehenen Lizenzbeträge als unangemessen erscheinen zu lassen. Auch unterlaufe die Klägerin das Lizenzsystem nicht durch Kreuzlizenzierungen, da ihr in diesem Fall eine Gegenleistung erbracht werde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Standard Rate von 0,06 USD pro CD-R Disc zu entrichten hätten. Die günstigeren Gebührensätze von 0,045 oder 0,025 USD pro CD-R Disc seien den Beklagten nicht zu gewähren, weil sie die entsprechenden Bedingungen als Patentverletzer nicht eingehalten hätten. Es würde nach ihrer Auffassung eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten gegenüber ihren Lizenznehmern darstellen, wenn sie nur die geringere Compliance Rate von 0,045 oder 0,025 USD zu entrichten hätten, da sie die entsprechenden Bedingungen wie die Durchführung von Auditverfahren, die die Einhaltung der Vertragsbedingungen sicherstellten, nicht erfüllt hätten. Die Gebühr von 0,06 USD sei nicht überhöht und werde weltweit von einer Vielzahl von Lizenznehmern bezahlt. Insbesondere sei die Gebühr nicht erdrosselnd und erlaube eine Gewinn generierende Produktion.

Der Lizenzsatz sei auch nicht etwa deshalb zu vermindern, weil die Klägerin durch ihre Standardlizenzverträge neben dem Klagepatent noch andere Streitpatente lizenziere. Die Standard-Rate von 0,06 USD je CD-R Disc sei vielmehr nach den Verträgen bereits dann zu zahlen, wenn auch nur ein Patent genutzt werde, dass für die Standardspezifikationen der CD-R Disc essentiell sei.

Die von den Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 vorgebrachte Einwendung, die Klägerin habe gar keine Lizenzverträge abgeschlossen, sei prozessual verspätet und daher ebenso zurückzuweisen, wie der Vortrag, die Klägerin handele die zu meldenden Mengen mit den Firmen [E.] und [F.] wie auf einem orientalischen Basar aus. Die Beklagten treffe im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Einwendung, das Lizenzsystem der Klägerin stehe allein auf dem Papier und werde systematisch mit deren Billigung unterlaufen. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit nicht substantiiert, erfolge ins Blaue hinein, sei in sich widersprüchlich und daher unbeachtlich.

Hilfsweise sei die geltend gemachte Forderung auch bei Anwendung der Compliance-Raten von 0,045 und 0,025 USD pro CD-R Disc begründet, da bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zudem die in den Verträgen enthaltene Verzinsungsklausel und die Abschlussgebühr von USD 25.000,-- zu berücksichtigen seien. Schließlich sei die Forderung sogar bei bloßer Zugrundelegung des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits komme nicht in Betracht, da die Schadensersatzverpflichtung rechtskräftig festgestellt sei.

Die Klägerin b e a n t r a g t:

1. Die Beklagten zu 1 bis 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin USD [&]zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 7 wird verurteilt, an die Klägerin USD [&] zu zahlen.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtstreit bis zur Beendigung des von der Beklagten zu 4 eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Klägerin tritt einer Aussetzung entgegen.

Die Beklagten tragen vor, das Lizenzsystem der Klägerin werde faktisch nicht praktiziert sondern stehe allein auf dem Papier. Kein einziger Lizenznehmer zahle die Lizenzsätze, die sich aus den von der Klägerin in ihren Standardverträgen vorgesehenen Vertragsbedingungen ergäben. Die Klägerin toleriere, dass Lizenznehmer bewusst zu geringe Mengen an CD-R Discs meldeten. Tatsächlich würde eine erhebliche höhere Anzahl von CD-R Discs hergestellt und in den Verkehr gebracht. Dieses Underreporting habe System, werde von der Klägerin geduldet und führe dazu, dass die Stücklizenzgebühren, die die Klägerin vorliegend geltend mache, in der Praxis niemals entrichtet würden. Daher könnten sie auch keinen Maßstab für die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie bilden. Vielmehr verbiete sich eine Orientierung an diesen Sätzen, weil die vorzunehmende Schadensschätzung ansonsten in der Luft hänge. Eine Schätzung des Schadens sei daher gegenwärtig nicht möglich, sondern erfordere, dass zuvor die weltweit tatsächlich entrichteten Lizenzsätze ermittelt würden. Der CD-R-Markt könne nur global betrachtet werden. Bei der Festlegung der angemessenen Lizenzgebühr sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagten nur eines der [&] durch die Lizenzverträge der Klägerin lizenzierten Patente in Anspruch nehme.

Dass das von der Klägerin vorgetragene Lizenzsystem in der Praxis inexistent sei, ergebe sich aus einer Fülle von Umständen. Neben dem systematischen Underreporting, das die Billigung der Klägerin finde, habe diese auch mit einer Vielzahl von Lizenznehmern Sonderkonditionen ausgehandelt. Daher liege die tatsächlich entrichtete Stücklizenzgebühr erheblich unter den von der Klägerin vorgetragenen Sätzen. Die Klägerin habe im Jahr 2001 gegenüber dem Beklagten zu 3 unter der Bedingung Sonderkonditionen in Aussicht gestellt, dass diese gegenüber den übrigen Marktteilnehmern nicht offengelegt werden. Da die Klägerin ihren Lizenznehmern gleichartige Geheimhaltungsvereinbarungen auferlege, sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, unmittelbare Beweise über das tatsächlich von der Klägerin praktizierte Lizenzsystem zu erlangen. Auch die EU-Kommission sei bei Prüfungen im Rahmen eines Anti-Dumping-Verfahrens gegen [& (Nationalität)] CD-R Produzenten im Jahr 2001 auf höchst unterschiedliche Lizenzvereinbarungen und -sätze gestoßen und habe festgestellt, dass die Klägerin ihr Lizenzsystem weder in Deutschland noch in Europa oder Asien umsetze.

Von der Firma [C.] sei bereits im April 2001 eine Stücklizenz von nur 0,045 USD verlangt worden, die kurze Zeit später noch weiter auf 0,035 USD abgesenkt worden sei. Dieselben Bedingungen habe die Klägerin auch der Firma [D.], einem der weltgrößten Produzenten von CD-R Discs mit Sitz in [& (Staat) ], eingeräumt. Seit 2010 hätten die beiden Firmen nur noch 0,01 USD je CD-R Disc zu entrichten. Schließlich habe auch die [& (Nationalität) ] Firma M B, die ebenfalls zu den weltgrößten CD-R Produzenten zähle, als Lizenznehmerin der Klägerin die vorgetragenen Lizenzsätze nicht entrichtet.

Ferner zahle kein einziges chinesisches Unternehmen Lizenzgebühren an die Klägerin, selbst wenn es nach Europa exportiere, [& (Nationalität) ] Hersteller entrichteten allenfalls 5% der geschuldeten Beträge. Obwohl die [& (Nationalität) ] Hersteller 80% des weltweiten Marktvolumens produzierten, hätten sie an den Gesamtlizenzeinnahmen der Klägerin nur einen Anteil von 1,8-28 %, wobei in dieser Zahl die Gebühren für alle Lizenzen der Klägerin enthalten seien. Auch die Geschäftszahlen der Klägerin offenbarten, dass keine den Standardlizenzbeträgen entsprechenden Lizenzgebühren gezahlt würden.

Zudem seien die von der Klägerin zur Schadensberechnung als Schätzgrundlage vorgebrachten Stücklizenzgebühren auch deshalb keine taugliche Größe, weil die weltweit größten CD-R Produzenten, die Firmen [&] u.a. in patentfreien Ländern produzierten und keine Gebühren entrichten müssten.

Eine gewinnbringende Produktion in Deutschland sei bei Entrichtung der in den Standardverträgen enthaltenen Lizenzgebühren ausgeschlossen.

Auch in den [& (Staat) ] sei das Lizenzsystem der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2006 nicht praktiziert worden, obwohl die [& (Staat) ] einer der größten Märkte seien. Die International Trade Commission habe festgestellt, dass die Patente der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs nicht durchsetzbar seien.

Die Klägerin habe sich zudem mit vielen ihrer Lizenznehmern über den zu zahlenden Schadensersatz verglichen, wenn in der Vergangenheit Lizenzverstöße begangen worden seien. Es stehe zu vermuten, dass auch die außergerichtlichen Einigung der Klägerin mit mehreren von der Klägerin lizenzierten europäischen CD-R-Herstellern im sogenannten FIPCOM-Verfahren nur möglich gewesen sei, weil diesen entsprechende Sonderkonditionen durch die Klägerin eingeräumt wurden. Die betreffenden Unternehmen hätten im Ergebnis nur Lizenzgebühren gezahlt, die unter 0,025 USD lagen.

Ferner stehe auch das [C.]-Programm der Klägerin nur auf dem Papier. Die Gebühren seien unrealistisch hoch, weshalb die beteiligten Unternehmer das von der Klägerin gebilligte Underreporting betrieben und wiederum Sonderkonditionen ausgehandelt hätten. Insbesondere sei mit der [& (Nationalität) ] Firma [C.] eine 80%-ige Reduzierung der Gebühren auf 0,005 USD ausgehandelt worden. Die großen Hersteller würden von dem [C.]-Programm ohnehin keinen Gebrauch machen, weil die Gebühren zu hoch seien. Daher hätten die [ (Nationalität)] Hersteller sich dem [C.]-System versperrt.

Zudem unterlaufe die Klägerin ihr eigenes Lizenzsystem durch Kreuzlizenzierungen, weil insbesondere schutzrechtsverletzend produzierte CD-R Discs über diese Lizenzpartner legalisiert werden könnten.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin als Mitglied der European Computers Manufacturers Association (ECMA) deren RAND-Abkommen verpflichtet sei, gegen dieses aber durch die von ihr geforderten Gebührensätze verstoße.

Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Patent EP & sei zudem nicht rechtsbeständig. Aus in einem neuen Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Druckschriften, die nicht Gegenstand der bisherigen Nichtigkeitsverfahren gewesen seien, ergebe sich der Gegenstand des Klagepatents in einer für den Fachmann nahe liegenden Weise. Daher sei der vorliegende Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem nunmehr initiierten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 haben die Beklagten erstmals vorgetragen, dass die Klägerin die von ihr vorgelegten Standardverträge niemals einem Lizenznehmer tatsächlich angeboten habe und es auch nie zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen sei. Hierzu machen die Beklagten im Schriftsatz vom 29.01.2010 weitere Ausführungen (AS ...).

Erstmals haben die Beklagten zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin mit der [& (Nationalität) ] Firma [C.] (&) und der [& (Nationalität) ] Firma [D.] wie auf einem orientalischen Basar die jeweils zu meldenden Mengen aushandele. Dies haben die Beklagten ebenfalls im Schriftsatz vom 29.01.2010 vertiefend ausgeführt.

In diesem Schriftsatz führen die Beklagten erstmals aus, auch das einzige auf der Website der Klägerin geführte deutsche Unternehmen, die zu den FIPCOM-Unternehmen gehörende Firma [G.] GmbH, habe von November 2000 bis Januar 2004 für die von ihr produzierten CD-R keine Lizenzzahlungen an die Klägerin geleistet. Die Klägerin habe die Firma [G.] dennoch diesbezüglich nicht gerichtlich belangt und im Januar 2004 mit ihr einen Vergleich abgeschlossen, durch den rückwirkend Lizenzverträge abgeschlossen worden seien. Die Vergleichssumme sei jedoch nie geflossen. Vielmehr habe die Firma & auch in 2004 und 2005 weiterproduziert und keine Lizenzgebühren gezahlt.

Die Klägerin hat zum Beweis der Tatsache, dass eine Vielzahl von Standardverträgen abgeschlossen wurden, im Schriftsatz vom 29.01.2010 die Vernehmung des Zeugen [&] angeboten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 11.12.2009 ergänzend Bezug genommen. Die Beklagten haben zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.03.2010 vorgetragen.

Gründe

A. Entscheidungszuständigkeit

Die Kammer ist zur Entscheidung berufen nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. § 14 ZuVOJu. Die Beklagten sind dem Vorwurf bundesweiter patentverletzender Handlungen ausgesetzt, womit ein deliktischer Gerichtsstand auch in Baden-Württemberg vorliegt.

B. Klage

I. Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach

Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, an die Klägerin den vorliegend im Wege der Teilklage geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen.

1. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1, 2, 3, 4, 6 und 7 für patentverletzende Handlungen der Beklagten zu 1 (Haftung der Beklagten zu 1-3) und zu 4 (Haftung der Beklagten zu 3, 4, 6 und 7) im hier geltend gemachten Zeitraum zwischen dem 19.03.2001 und dem 27.03.2002 einerseits (Schadensersatzforderung allein gegen den Beklagten zu 7, AS 11) und dem 28.03.2002 und 14.12.2006 andererseits (Schadensersatzforderung gegen die Beklagten zu 1-6 als Gesamtschuldner, AS 11) ist rechtskräftig festgestellt.

2. Die Beklagte zu 5, die an dem die Schadensersatzfeststellung treffenden Verfahren nicht beteiligt war, haftet nach §§ 161 Abs. 1, 128 HGB für die vorliegend geltend gemachten patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 4 zwischen dem 28.03.2002 und 14.12.2006 als deren Komplementärin persönlich.

II. Schadensersatzverpflichtung der Höhe nach

Die Beklagten zu 1-6 sind nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. § 840 Abs. 1, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 28.03.2002 bis 14.12.2006 von der Beklagten zu 4 hergestellten und durch die Beklagte zu 1 vertriebenen [&] CD-R Discs einen Betrag von USD [&]als Schadensersatz zu zahlen.

Der Beklagte zu 7 ist aus demselben Rechtsgrund verpflichtet, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 19.03.2001 bis 27.03.2002 von der Beklagten zu 4 hergestellten [&] CD-R Discs einen Betrag von USD [&] als Schadensersatz zu zahlen.

Die Kammer hat den von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatz nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf eine zu entrichtende Stücklizenzgebühr pro CD-R Disc von 0,06 USD geschätzt.

1. a) Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag ). Das Gericht hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH, Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II ). Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen (BGH, Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897 - Mogulanlage ), wobei entscheidend ist, wie sich der Lizenzbetrag auf Grund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt, nicht danach, welche Gebühren die Parteien ex ante im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung für angemessen erachtet hätten (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 64 m.w.N.).

b) Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach einem von der Schadensersatz begehrenden Partei angebotenen Vergütungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, die entsprechende Verpflichtungen erhalten, und die vorgesehenen Lizenzgebühren gezahlt werden, rechtfertigen den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag ).

Der Verletzter darf dabei weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1982, 286, 288 - Fersenabstützeinrichtung ; BGH GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag ; BGH GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag ; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 63a).

Die jeweiligen Umstände können es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr zudem rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegenüber der Stellung eines Lizenznehmers lizenzerhöhend zu berücksichtigen (BGH GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung ). Dies ist - wie vorliegend - insbesondere dann möglich, wenn von der Anspruchinhaberin in ihren Standardlizenzverträgen, die regelmäßig abgeschlossen und erfüllt werden, Zinsverpflichtungen enthalten sind. Aus dem selben Grund kann bei der Bemessung der Schadensersatzlizenzgebühr berücksichtigt werden, dass der Verletzer nicht verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner Bücher durch einen vom Lizenzgeber beauftragten Buch- oder Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Verletzten kein solcher - geldwerter - Vorteil zusteht (LG Düsseldorf, GRUR 2000, 309, 311 - Teigportioniervorrichtung ) sowie dass der Verletzer nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 66).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erachtet die Kammer die von der Klägerin geltend gemachte Stücklizenzgebühr von 0,06 USD pro CD-R Disc als angemessen, um die durch die Beklagten begangene Schutzrechtsverletzung zu kompensieren. Hierbei hat sich die Kammer an dem von der Klägerin vorgelegten Patent Licence Agreement und dem nach dem [C.]-System angebotenen Rahmenvertrag orientiert.

a) Die Kammer hat prozessual davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich eine hinreichende Anzahl entsprechender Lizenzverträge abgeschlossen hat und auch tatsächlich die sich hieraus ergebenden Lizenzgebühren einfordert und erhält. Die Beklagten vermögen die von der Klägerin dargelegte Schätzungsgrundlage nicht zu erschüttern, sodass die Schätzung nicht in der Luft hängt (BGH NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909, 910), sondern auf dem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin beruht. Der - redundante und in sich widersprüchliche - Vortrag der Beklagten erfolgte ins Blaue hinein und begründet keine weitergehenden Erklärungspflichten der Klägerin zu der Praktizierung ihres Lizenzsystems (vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben im vorliegenden Zusammenhang: BGH GRUR 2009, 660, 661 bei [17] - Reseller-Vertrag ).

Die Klägerin hat nicht nur eine Liste mit 33 Unternehmen aus ihrer Lizenzdatenbank vorgelegt, die einen Rahmenvertrag nach dem [C.]-System abgeschlossen haben, wobei die jeweiligen Unternehmen unmittelbar über einen Link erreichbar sind und an ihr Verkaufsbüro eine Email gesendet werden kann. Gerichtsbekannt sind über die Homepage der Klägerin unter [& (URL) ] weitere 21 Unternehmen abrufbar, die im Rahmen des CD-R Lizenzvertragsprogrammes geführt werden und die auf die zuvor beschriebene Weise erreichbar sind. Entsprechendes ergibt sich aus einer von den Beklagten als Anlage [&] vorgelegten Liste mit dem Stand vom 07.07.2006, die 57 Unternehmen aufführt, die Lizenz bei der Klägerin genommen haben.

Deshalb ist der Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten, dass die Unternehmen tatsächlich mit der Klägerin entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen haben und sie nicht lediglich zum Schein auf der Homepage aufgelistet sind, weil auch die Firma [U.] mbH & Co. KG über mehrere Jahre einen Standardlizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte, wobei der hiesige Beklagte zu 6 seit 02.06.1999 alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafterin war. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dieser Lizenzvertrag andere Konditionen enthält als das Patent Licence Agreement und der Rahmenvertrag nach dem [C.]-System. Indes sind die darin enthaltenen Konditionen insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühren, der Verzinsungspflicht von 2 % pro Monat und den Mitteilungspflichten sowie Überwachungsrechten mit dem durch die Klägerin vorgelegten Joint-Vertrag im Wesentlichen identisch.

Dass die in jenem Vertrag enthaltenen vertraglichen Bestimmungen nicht allein auf dem Papier standen, sondern durch die Klägerin auch tatsächlich durchgesetzt wurden, belegt das von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 6, in dem er in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen meldet, dass keine CD-R Discs produziert worden seien sowie das weiteren Schreiben des Beklagten zu 6, in dem er sich über die Höhe der Lizenzgebühren der Klägerin und deren mangelnde Verhandlungsbereitschaft in diesem Punkt beschwert .

b) Werden diesen Umständen die von den Beklagten angeführten Verteidigungsmittel entgegengehalten, erscheinen sie als ins Blaue hinein vorgetragen und verlangen von der Klägerin keine weitergehende Erläuterung ihres substantiierten Vortrags. Hierbei hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass es einem Verletzer mangels Einblicks in die Lizenzpoolverwaltung der Verletzten sowie der Schwierigkeit, von Lizenznehmern belastbare Anhaltspunkte dafür erlangen zu können, dass ein von deren Lizenzgeber vorgehaltenes Lizenzsystem nicht praktiziert wird, regelmäßig schwer fallen wird, detailliert zu diesem Punkt vorzutragen.

Selbst bei Anlegung entsprechend herabgesetzter Anforderungen an die Substantiierungslast des Verletzers ist der Vortrag der Beklagten jedoch in den relevanten Punkten als nicht genügend zu beurteilen und im Übrigen bereits aus rechtlichen Gründen unerheblich.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Kammer nicht gehalten, im Wege der Beweisaufnahme zu klären, wie hoch der Durchschnittswert der global von der Klägerin geforderten und tatsächlich entrichteten Lizenzgebühren ist.

Als selbstverständliche Folge des Territorialitätsprinzips betrifft die vorliegende Verurteilung aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP [&] nur Handlungen, die in dessen räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wurden. Entsprechend ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Lizenzgebühr, die im Wege der Lizenzanalogie aufgrund der Verletzung des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden Patents geltend gemacht wird, allein der hiesige Markt von Bedeutung. Daher kann bereits aus Rechtsgründen offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten hinsichtlich unterbliebener Lizenzzahlungen durch [& (Nationalität) ], [& (Nationalität) ] und [& (Nationalität) ] Unternehmen, sowie der angeblichen Vereinbarung von Sonderkonditionen mit diesen durch die Klägerin zutrifft.

Rechtlich ohne Belang ist zudem der Vortrag der Beklagten, das Lizenzsystem werde dadurch unterlaufen, dass einige der größten CD-R Produzenten in Ländern, in denen das Klagepatent nicht in Kraft stehe, lizenzfrei CD-Rs produzierten und vertrieben. Dies ist wiederum Folge der territorialen Begrenzung des Schutzbereichs eines Patents und belegt, dass der relevante Markt, der vorliegend in den Blick zu nehmen ist, allein derjenige ist, für den im hiesigen Verfahren um gerichtliche Durchsetzung des Ausschließlichkeitsrechts nachgesucht wird.

bb) Dessen ungeachtet ist der hinsichtlich anderer Märkte erfolgte Vortrag der Beklagten nicht geeignet, die von der Klägerin vorgetragene Schätzgrundlage in einer Weise zu erschüttern, die der Kammer eine Orientierung an den in den Standardlizenzverträgen enthaltenen Lizenzsätzen für den hier relevanten Markt verbieten würde:

(1) Keine systematische Einräumung von Sonderkonditionen

Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin unterlaufe ihr eigenes Lizenzsystem, indem sie hiervon systematisch durch die Vereinbarung von Sonderkonditionen abweiche, wird nicht hinreichend substantiiert ausgeführt.

Soweit die Beklagten sich auf einen [& (Nationalität) ] Zeitungsbericht aus dem April 2001 berufen, in dem mitgeteilt wird, dass der große [& (Nationalität) ] Hersteller [C.] an die Klägerin 0,045 USD pro hergestellter CD-R zahlen müsse, entspricht dieser Satz der im Patent Licence Agreement vorgesehenen Compliance Fee und stellt daher keine Sonderkondition dar. Auch die von den Beklagten als Anlagen [&] und [&] vorgelegten weiteren Pressemitteilungen, aus denen sich ergeben soll, dass die Klägerin mit CMC alsbald eine weitere Absenkung der Lizenzgebühren von 0,045 auf 0,035 USD vereinbart habe, stützt nicht die Behauptung der Beklagten, die Klägerin gewähre systematisch Sonderkonditionen. Während es sich bei der Anlage [&] um eine Mitteilung der Firma [C.] vom 08.05.2001 handelt, in der berichtet wird, man habe mit der Klägerin entsprechende Konditionen ausgehandelt, ergibt sich aus einem nur drei Tage später erschienenen Internet-Bericht, dass eben jene Verhandlungen mit [C.] durch die Klägerin für ungültig erklärt worden seien und die Einigung lediglich in einem Vorvertrag Niederschlag gefunden habe. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Lizenzgebühren nur vorübergehend auf 0,035 USD abzusenken, um sie sodann wieder auf 0,045 USD anzuheben.

Entsprechend unsubstantiiert ist der Vortrag, kein [& (Nationalität) ] und [& (Nationalität) ] Unternehmen zahle Lizenzgebühren, was die Beklagten auf der CEBIT 2005 durch Befragungen festgestellt haben wollen. Die Beklagten tragen hinsichtlich der angeblichen Angaben einer Frau [&] von der Firma [H.] Co. Ltd. selbst vor, dass für die Einfuhr von CD-R nach Europa falsche Media-Codes verwendet würden. Eine Billigung oder Duldung begangener Patentverletzungen durch die Klägerin lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Vortrag, die Ware der Firma [I.] werde mit Stampern von [C.] und [E.] produziert, um so den Anschein der Legalität zu erwecken.

Ebenso lässt sich der von den Beklagten als Anlage [&] vorgelegten Marktforschungsanalyse der Firma [J.] entgegen dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass die Klägerin von den [& (Nationalität) ] Unternehmen nur geringfügige Lizenzeinnahmen erhalte.

Auch soweit die Beklagten aus den Geschäftsberichten der Klägerin ableiten, dass angesichts der dort ausgewiesenen Höhe der Gesamtlizenzeinnahmen eine tatsächliche Entrichtung der nach den Standardverträgen geschuldeten Lizenzgebühren ausgeschlossen sei, belegt dies - ungeachtet des spekulativen Charakters dieses Vortrags - nicht, dass dies mit Billigung der Klägerin geschieht.

Ohne Gehalt ist ferner der Vortrag der Beklagten, die Klägerin handele mit dem [& (Nationalität) ] Unternehmen [D.] Lizenzgebühren je nach Geschäftsverlauf aus. Soweit die Beklagten entsprechende Rückschlüsse aus einer Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen zu den durch das Unternehmen entrichteten Lizenzgebühren ziehen, ist der Vergleich und der aus ihm gezogene Schluss schon deshalb defizitär, weil in Anlage [&] (dort S. 2 unter Total Expenditure d) Royalty) nicht ausgewiesen wird, wofür die Firma [D. ] die Lizenzgebühren entrichtet. Zudem erschließt sich aus Anlage [&] auch nicht, mit welchen Produkten der Firma [D.] die Nettoeinnehmen erzielt wurden.

Die Beklagten ziehen ferner aus dem Umstand, dass das sog. FIPCOM-Verfahren, welches von einem Zusammenschluss europäischer CD-R Hersteller im Jahr 2003 vor der Europäischen Kommission eingeleitet worden ist, außergerichtlich beigelegt wurde den Schluss, es sei wegen der fehlenden öffentlichen Begründung und der intransparenten Verfahrensbedingungen davon auszugehen (AS 62 unten), dass ebenfalls Sonderregelung vereinbart wurden. Der Vortrag ist rein spekulativ und daher unbeachtlich.

Soweit die Beklagten ferner unter Vorlage einer entsprechenden Pressemitteilung vom 04.01.2010 vortragen, die Klägerin habe den [& (Nationalität) ] Unternehmen [C.] und [E.] eine Lizenzgebühr von 0,01 USD eingeräumt, kann dies wiederum deshalb nicht die Schätzgrundlage der Kammer erschüttern, weil die Gebühren nicht im vorliegend relevanten Markt erhoben werden. Zudem sind die inzwischen niedrigeren Lizenzgebühren der Entwicklung des über die Jahre erheblich gestiegenen Marktvolumens und dem damit verbundenen Anstieg der Produktionsmengen ebenso geschuldet wie dem zunehmenden Absatz alternativer Speichermedien wie bspw. USB-Sticks. Weiterhin ist die Höhe von im Jahre 2010 entrichteten Lizenzgebühren für die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr im vorliegend geltend gemachten Zeitraum zwischen 2001 und 2006 ohne Belang.

Schließlich veranlasst auch der von der Klägerin hinreichend bestrittene Vortrag, die Klägerin habe den Beklagten im Jahr 2001 Sonderkonditionen in Aussicht gestellt, die jedoch gegenüber den übrigen Marktteilnehmern geheim zu halten wären, die Kammer nicht dazu, die Standardlizenzverträge als Grundlage ihrer Schadensschätzung in Frage zu stellen.

(2) Keine Feststellungen der Europäischen Kommission zu dem Lizenzsystem der Klägerin

Soweit die Beklagten die als Anlage [&] vorgelegte VO 2479/2001 vom 17.12.2001 als Beleg dafür heranziehen wollen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung auf höchst unterschiedliche Vereinbarungen und/oder Zahlungen pro produzierter CD-R bei den einzelnen CD-R Herstellern stieß und vorträgt, die Kosten für die Patentlizenzen blieben bewusst unerwähnt, lässt sich dem vorgelegten Dokument und hier insbesondere der von den Beklagten zitierten Rz. 56 weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Wortsinn eine derartige Aussage entnehmen. Vielmehr finden in der Untersuchung der Ursachen für die Schädigung durch Dumping-Einfuhren von CD-R Discs aus [& (Staat) ] etwaige niedrigere Lizenzgebühren, die von [& (Nationalität) ] Unternehmen im Vergleich zu den europäischen Herstellern zu entrichten gewesen wären, keine Erwähnung. Zusammenfassend stellte die Kommission lediglich als Untersuchungsergebnis fest, dass die Einfuhrmenge an sich die Ursache der für den EU-Markt eingetretenen nachteiligen Auswirkungen sei.

Ebenso ergeben sich aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 03.11.2006, durch den ein Antidumping-Verfahren betreffend Einfuhren bespielbarer CD-R aus [& (Staat) ], [& (Staat) ] und [& (Staat) ] eingestellt wurde, keine Umstände, die an der Existenz und Durchführung des Lizenzsystems der Klägerin zweifeln lassen. Soweit dort in Rz. 87 festgestellt wird, dass die europäischen Hersteller, die sich zur FIPCOM zusammengeschlossen hatten, während der Auseinandersetzung keine Lizenzgebühr entrichtet haben, ist nicht ersichtlich, dass dies auf dem Willen der Klägerin beruhen würde.

Auch der Umstand, dass die Klägerin als Ergebnis des FIPCOM-Verfahrens ihr [C.]-System implementiert und die danach zu entrichtenden günstigeren Lizenzgebühren den FIPCOM-Mitgliedern trotz ihres Vertragsbruches angeboten habe, stützt die Argumentation der Beklagten nicht. Denn nach den im entsprechenden Rahmenvertrag enthaltenen Bestimmungen ist auch nach diesem Standardlizenzvertrag die Standard Rate von 0,06 USD zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Compliance Rate - wie vorliegend im Fall des past-use durch die FIPCOM-Unternehmen - nicht erfüllt sind.

Soweit die Beklagten aus der von ihnen zitierten Textstelle in dem Beschluss der Europäischen Kommission weiter folgern, die Klägerin habe den FIPCOM-Mitgliedern auch für den past-use Sonderkonditionen eingeräumt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, worin dieser Schluss seine Grundlage findet, da sich weder Wortlaut noch Wortsinn der zitierten Textstelle ein derartiger Gehalt entnehmen lässt.

(3) Hinreichende Durchsetzung des Lizenzsystems durch die Klägerin

Die Beklagten haben ebenso wenig substantiiert dargetan, dass die Klägerin ihr Lizenzsystem nicht mit dem nötigen Nachdruck durchgesetzt hätte, und dadurch dessen Unterwanderung geduldet habe.

Dass die von den Beklagten behauptete fehlende Rechtsverfolgung durch die Klägerin ohne Substanz ist, hat bereits die Europäische Kommission in dem durch die Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren festgestellt. Zutreffend führt die Europäische Kommission aus, dass die Klägerin insbesondere gegen die nach dem Vortrag der Beklagten marktführenden [& (Nationalität) ] Produzenten [C.] und [E.] Maßnahmen ergriffen habe, die diese dazu bewegt habe, Lizenzverträge im Rahmen des [C.]-Systems abzuschließen.

Zudem hat die Klägerin im hiesigen Verfahren ebenso nachvollziehbar dargetan, dass sie ihre Ausschließlichkeitsrechte weltweit mit Nachdruck durchzusetzen versuche. Dass die Klägerin sich um die Durchsetzung ihres Lizenzsystems bemüht, ergibt sich u.a. aus der von den Beklagten vorgelegten Anlage [&]. In der Internet-Mitteilung vom 15.04.2002 wird berichtet, dass die Klägerin auf der Jahresversammlung der International Disc Duplication Association IDDA ihre neuesten Strategien vorgestellt habe, mittels derer sie ihr Lizenzsystem durchsetzen will. Weiter belegen die von der Klägerin als Anlagen [&] vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen, dass sie ihr Ausschließlichkeitsrecht aus dem Patent durchsetzt. Eine weitere Auflistung von gerichtlichen Verfahren, die die Klägerin weltweit zur Durchsetzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte geführt hat, ergibt sich aus der durch die Beklagten vorgelegten Anlage [&].

Auch soweit die Beklagten als Anlage [&] ein Interview mit einem Mitarbeiter der Klägerin vorlegen, aus dem sich ergeben soll, dass die Klägerin ihre Lizenzgebühren gegenüber [& (Nationalität) ] Unternehmen verloren gegeben und daher einen Vergleich abgeschlossen habe, folgt aus der Anlage tatsächlich nur, dass die Klägerin um die Rechtsdurchsetzung in [& (Staat) ] bemüht ist.

(4) Kein Unterlaufen des Lizenzsystems durch den Abschluss von Vergleichen

Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin habe wiederholt zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten im Vergleichswege niedrigere Lizenzgebühren eingeräumt, ist hiermit eine Billigung oder Duldung von Patentverletzungen nicht verbunden. Entsprechend können die Beklagten der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenhalten, dass sie im Jahr 2008 mit den [& (Nationalität) ] Unternehmen [C.] und [E.] eine entsprechende Einigung erzielt hat. Zum einen verhält sich die von den Beklagten vorgelegte Anlage [&] nicht zu den ausgehandelten Konditionen, zum anderen betreffen die Verhandlungen nicht den für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Markt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Einigung auch insoweit für die Klägerin geldwerten Vorteil hat, als die in den betroffenen Jurisdiktionen zu führenden Rechtstreitigkeiten endgültig beigelegt wurden.

(5) Keine Billigung des Underreporting durch die Klägerin

Ferner ergibt sich auch aus dem wiederholt von den Beklagten vorgetragenen Argument, es finde in großem Maße Underreporting statt, nicht, dass dies - was allein im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz sein könnte - die Billigung der Klägerin findet.

(6) Kein Unterlaufen des Lizenzsystems durch Kreuzlizenzierungen

Zuletzt kann auch der Vortrag der Beklagten, die Klägerin unterlaufe ihr Lizenzsystem durch Kreuzlizenzierungen, die Geeignetheit der von der Klägerin vorgelegten Standardverträge als Grundlage für die von der Kammer vorzunehmende Schadensschätzung nicht erschüttern. Zum einen ist einer Kreuzlizenzierung wesensimmanent, dass der Lizenzeinräumung der einen Seite ein geldwerter Gegenwert in Form der Einräumung von Patentlizenzen der anderen Seite gegenübersteht, zum anderen tragen die Beklagten wiederum insoweit unsubstantiiert vor.

c) Angemessenheit einer Stücklizenzgebühr von 0,06 USD

Die Kammer erachtet die von der Klägerin geltend gemachte Stücklizenzgebühr von 0,06 USD pro CD-R Disc als angemessene Entschädigung für die durch die Beklagten begangene Schutzrechtsverletzung. Hierbei hat die Kammer neben der Bedeutung des [&]-Patents als Grundlagenpatent des CD-R-Standards und dem Umstand, dass die Beklagten nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen, berücksichtigt, dass eine Zugrundelegung der Compliance-Rate von 0,045 USD und 0,025 USD eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten gegenüber den redlichen Lizenznehmern der Klägerin darstellen würde.

Vernünftige Lizenznehmer hätten im vorliegend geltend gemachten Zeitraum in den Jahren 2001 bis 2006 bei Abschluss eines Lizenzvertrages auf die in diesem Zeitraum von der Klägerin vorgehaltenen Standardlizenzverträge zurückgegriffen, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Sowohl aus dem Patent Licence Agreement als auch aus dem Rahmenvertrag nach dem Veeza-System ergibt sich die Verpflichtung, die Standard Rate von 0,06 USD zu entrichten, wenn die Voraussetzungen, unter denen lediglich die günstigere Compliance-Rate von 0,045 USD (Patent Licence Agreement) und 0,025 USD (Rahmenvertrag) zu zahlen war, nicht erfüllt waren.

Die unter dem Patent Licence Agreement vorgesehenen Mitteilungspflichten haben die Beklagten als Patentverletzter ebenso wenig eingehalten wie die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag.

Die Kammer erachtet es auch deshalb für angemessen, die Standard Rate von 0,06 USD anzuwenden, weil aus den Standardlizenzverträgen hervorgeht, dass die Klägerin nur deshalb bereit war, die geringere Compliance Rate von 0,045 USD unter dem Patent Licence Agreement und 0,025 USD unter dem Rahmenvertrag zu gewähren, weil ihr bei Einhaltung der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen Kosten für die Durchsetzung ihres Lizenzsystems erspart wurden. Entsprechend waren die Kosten der Mitteilungen von den Lizenznehmern zu tragen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird zudem daran erkennbar, dass die Kosten einer durch die Klägerin vorgenommenen Inspektion der Geschäftsunterlagen den Lizenznehmern nur auferlegt wurden, wenn die Inspektion ihren Anlass in Verstößen der Lizenznehmer gegen deren Mitteilungspflichten hatte.

Die Angemessenheit der Standard Rate von 0,06 USD pro CD-R wird dadurch bestätigt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Klagesumme auch bei Zugrundelegung der Compliance Rate von 0,045 und 0,025 USD der Höhe nach gerechtfertigt wäre, wenn die sich ebenfalls aus dem Patent Licence Agreement und dem Rahmenvertrag ergebende Verzinsungsverpflichtung von 2% pro Monat berücksichtigt wird. Auf die - rechnerisch richtige - Berechnung der Klägerin nimmt die Kammer Bezug. Hieraus ergibt sich für die Beklagten zu 1-6 eine zu zahlende Gesamtsumme von USD [&], für den Beklagten zu 7 von USD [&] ([&]), wobei die Klägerin im Rahmen der Berechnung zugunsten der Beklagten zu 1-6 die Geltung des Rahmenvertrages und der aus ihm folgenden Compliance Rate von 0,025 USD schon ab 1.10.2005 berücksichtigt hat, obwohl die Rückbeziehung nur vertragstreuen Lizenznehmern offeriert wurde. Zudem hat die Klägerin zugunsten der Beklagten Zinsen erst ab dem 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. eines Kalenderjahres berechnet. Die Einbeziehung der entsprechenden Zinsklausel in die der Schadenschätzung zugrundeliegenden Erwägungen erscheint der Kammer auch deshalb angezeigt, weil zu ihrer Überzeugung eine ausreichende Anzahl von Standardverträgen der Klägerin, die eine solche Zinsklausel enthielten abgeschlossen wurden. Wiederum nimmt die Kammer hierbei in den Blick, dass auch der zwischen der Klägerin und der Firma [W.] mbH & Co. KG abgeschlossene Vertrag eine solche Zinsklausel enthielt .

Schließlich ergibt sich selbst bei Zugrundelegung des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als angemessen vereinbart hätten, hinsichtlich der Beklagten zu 1-6 eine zu zahlende Summe von USD [&] und USD [&] für den Beklagten zu 7 (AS [&]), was die Kammer in ihrer Schätzung bestärkt.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Lizenzgebühr auch nicht deshalb zu mindern, weil durch ihre Entrichtung eine Vielzahl standardessentieller Patente vergütet wird. Insoweit ergibt sich aus den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Standardlizenzverträgen der Klägerin, dass die Stücklizenzgebühren in ihrer Höhe davon unabhängig ist, wie viele der essentiellen Patente für die Klägerin bestehen und von den Lizenznehmern benutzt werden. Diese Bedingungen sind daher auch der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Orientierung an den Standardlizenzverträgen der Klägerin zugrunde zu legen.

e) Den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand halten die Beklagten der Schadensersatzforderung der Klägerin ausdrücklich nicht entgegen (AS [&]).

III. Keine Aussetzung

Der Rechtsstreit ist nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage könnte zwar vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO sein, da die rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht dann restituiert werden könnte, die Kammer übt aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin aus, dass von einer Aussetzung abgesehen wird. Die Kammer lässt sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten:

1. Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg einer Nichtigkeitsklage von den Beklagten glaubhaft gemacht ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klagepatents genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Es ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu verlangen (vgl. Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rz. 107). Diese das Interesse der Klägerin zutreffend beschreibenden Gesichtspunkte überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits sowie das allgemein durch § 148 ZPO geschützte Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen.

2. Vorliegend hatte die Beklagte zu 1 bereits vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das [&]-Patent erhoben (Az.: [&]), die durch Urteil vom [&]zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Berufung zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg (Urteil vom [&], Az.: [&]). Soweit die Beklagte zu 4 nunmehr ihre eingereichte Nichtigkeitsklage auf Dokumente stützt, aus denen sich die Lehre des Klagepatents in einer für den Fachmann naheliegenden Weise ergeben soll, ist zu berücksichtigten, dass das Klagepatent nach gerichtlicher Überprüfung für rechtsbeständig erachtet wurde. Zudem kann das den Schadensersatz feststellende Urteil als Grundlage des hiesigen Verfahrens allein im Wege der Restitutionsklage beseitigt werden. Angesichts der äußerst eingeschränkten Restitutionsgründe ist nicht erkennbar, dass das erneute Vorgehen der Beklagten zu 4 gegen das Klagepatent hinreichend erfolgversprechend ist, um vor dem genannten Hintergrund eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits zu rechtfertigen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass vorliegend nur noch der vergangenheitsbezogene Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, nicht aber der auf die Vermeidung von künftigem schutzrechtsverletzendem Verhalten gerichtete Unterlassungsanspruch.

C. Zurückweisung verspäteten Vortrags

I. 1. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 erstmals vorgetragen haben, die Klägerin habe niemals die von ihr vorgelegten Standardverträge einem Lizenznehmer tatsächlich angeboten und es sei auch nie zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen und hierzu im Schriftsatz vom 29.01.2010 weitere Ausführungen gemacht haben, war der entsprechende Vortrag ebenso nach §§ 296 Abs. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, wie der Vortrag, die Klägerin handele mit der [& (Nationalität) ] Firma [C.] und der [& (Nationalität) ]Firma [D.] wie auf einem orientalischen Basar die jeweils zu meldenden Mengen aus, der ebenfalls im Schriftsatz vom 29.01.2010 vertieft wurde. Gleiches gilt für den erstmals im Schriftsatz vom 29.01.2010 erfolgten Vortrag, die Firma [K.] GmbH habe von November 2000 bis Januar 2004 für die von ihr produzierten CD-R keine Lizenzzahlungen an die Klägerin geleistet, sei von der Klägerin dennoch diesbezüglich nicht gerichtlich belangt worden und habe im Januar 2004 mit ihr einen Vergleich abgeschlossen, der nie eingehalten worden sei, wobei die Firma [C.] auch in 2004 und 2005 weiterproduziert und keine Lizenzgebühren gezahlt habe.

2. Dieser bestreitende Vortrag ist ein neues Verteidigungsmittel i.S.v. § 296 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aus einer Fülle von Fundstellen im schriftlichen Vortrag der Beklagten, die die Klägerin zutreffend herausgestellt hat, ergibt sich, dass die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung das Zustandekommen von Standardlizenzverträgen, wie sie die Klägerin in den Anlagen [&], [&] und [&] vorgelegt hat, nicht bestritten, sondern deren rechtliche Existenz sogar ihrer Argumentation ausdrücklich und denknotwendig zugrunde gelegt haben. Ebenso ist der Vortrag zu den Firmen [C.], [D.] und [E.] neu. Soweit die Beklagten die Firmen im Zusammenhang mit der schriftsätzlichen Darstellung des FIPCOM-Verfahrens erwähnt haben (AS[&]), hat der nunmehr erfolgte Vortrag eine gänzlich andere Qualität (AS[&]). Entsprechender Vortrag ist somit innerhalb der - verlängerten - und ordnungsgemäß gesetzten Klageerwiderungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erfolgt.

3. Die Fristversäumung verlängert den Prozessablauf auch kausal in erheblichem Umfang und hätte auch bei sachgerechter Terminsvorbereitung nicht kompensiert werden können. Da insbesondere der Abschluss von Standardlizenzverträgen durch die Klägerin bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig war, war eine Ladung von Zeugen zu diesem Thema ebenso wenig erforderlich, wie zu dem Vortrag, die Klägerin praktiziere ihr Lizenzsystem auch in Bezug auf die Firmen [C.], [D.] und [E.] nicht. Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts würde jedenfalls eine Ladung des von der Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin mit einer Vielzahl von Unternehmen entsprechende Standardlizenzverträge abgeschlossen hat, benannten Zeugen (AS [&] oben), sowie der von der Beklagten zum Beweis ihres entsprechenden zumindest hinsichtlich der Firma [E.] mit Sitz in Deutschland erheblichen Vortrags benannten Zeugen (AS[&]) erforderlich machen. Somit müsste ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden, wohingegen der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vortrags entscheidungsreif ist.

4. Die Verspätung des Vorbringens ist auch verschuldet, wobei einfaches Verschulden genügt und insbesondere an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hohe Anforderungen zu stellen sind (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 296 Rn. 23). Insoweit wären die Beklagten gehalten gewesen, den ersichtlich für die Streitentscheidung erheblichen Vortrag bereits innerhalb der gesetzten und zudem noch verlängerten Erwiderungsfrist vorzubringen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Parteivertreter in den vorliegenden Rechtsstreit bereits seit vielen Jahren eingearbeitet ist und ihm daher ein sachdienlicher Vortrag innerhalb der Frist von zweieinhalb Monaten zumutbar war. Das Verschulden ist zudem für die sonstige Verfahrensverzögerung ursächlich.

II. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2010 bedarf - soweit er nicht bloße Rechtsausführungen enthält - keiner Berücksichtigung im Urteil und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a i.V.m. § 128 Abs. 2 S. 1, 156 ZPO).

D. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 05.03.2010
Az: 7 O 142/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9609b0749146/LG-Mannheim_Urteil_vom_5-Maerz-2010_Az_7-O-142-09




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