Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 16. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. August 2009 verweigert.
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf von einem Monat und 19 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2009 gezahlt werden konnte. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen Patentund Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt.
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb
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