Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 18/06

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2008, Az.: 5 W (pat) 18/06)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der mit Einzugsermächtigung vom 26. September 2006 unter dem Betreff "Nachzahlung zur Beschwerdegebühr" bezahlte Betrag in Höhe von 300,--€ wird an die Beschwerdeführerin zurückbezahlt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) hat beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters 20 2004 001 891 mit der Bezeichnung "Schlossbaukasten für einheitliche Aufnahmebohrung" gestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf des Löschungsverfahrens auf ihr Gebrauchsmuster verzichtet hat, wurde es aus der Rolle gelöscht. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung II der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt, da sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben habe.

Die Beschwerdegegnerin hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des erkennenden Senats beantragt, den Gegenstandswert für das Löschungsverfahren auf 250.000,-- € festzusetzen und die Höhe im Einzelnen begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich die genannte Entscheidung auf das Verfahren in der zweiten Instanz vor dem Bundespatentgericht bezogen habe und hat beantragt, den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zurückzuweisen. Zudem hat sie vorgetragen, der geltend gemachte Betrag sei überhöht.

Mit Beschluss vom 22. März 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung II den Gegenstandswert antragsgemäß auf 250.000,-- € festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es das Bundespatentgericht auch für das patentamtliche Löschungsverfahren für zulässig erachte, die Gebühren eines Patentanwalts nach der Gebührentabelle des RVG zu berechnen. Da das patentamtliche Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren zudem ein gerichtsförmiges Verfahren sei, könnten die Regelungen des RVG von der Gebrauchsmusterabteilung entsprechend herangezogen werden. Die Höhe des Gegenstandswerts rechtfertige sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Umsatzzahlen, während es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf ankomme, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen worden sei und bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von der Bestandsfähigkeit des Gebrauchsmusters auszugehen sei.

Gegen den ihr am 27. März 2006 zugestellten Beschluss, nach dessen beigefügter Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde innerhalb zweier Wochen einzulegen und eine Beschwerdegebühr von 200,-- € nach der Gebührennummer 421 200 zu bezahlen sei, hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2006 Beschwerde eingelegt und die Gebühr in Höhe von 200,-- € bezahlt, im Übrigen vorsorglich weitere 300,-- €, falls das Gericht den Gebührentatbestand der Nummer 401 100 Nr. 2 für einschlägig erachte.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Denn sie gehe davon aus, dass der angefochtene Beschluss ein Kostenfestsetzungsbeschluss sei. Tatsächlich handle es sich aber um eine Nebenentscheidung im Löschungsverfahren. Daher habe vorliegend die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen. Darüber hinaus existiere eine Gebührennummer 421 200 nicht. Allenfalls komme der Auffangtatbestand der Nummer 401 300 zum Tragen, so dass mit einem Betrag von 200,-- € die richtige Gebühr gezahlt worden sei.

Für den von der Gebrauchsmusterabteilung erlassenen Beschluss gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren handle es sich trotz aller Parallelen zum zivilprozessualen Verfahren um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, während die für die Festsetzung eines Gegenstandswerts im Beschlusswege einschlägigen Vorschriften des RVG und der BRAGO zwingend ein gerichtliches Verfahren erforderten. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Gebühren der Patentanwälte für das zweitinstanzliche Verfahren nach dem RVG richten, auf das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sei aus Gründen der Gewaltenteilung nicht möglich. Darüber hinaus ergebe sich eine Verschiebung der Zuständigkeit für die Beschwerde, wenn die Gebrauchsmusterabteilung den Gegenstandswerts durch Beschluss entscheide, vom 10. Senat auf den 5. Senat, was im Hinblick auf den gesetzlich garantierten Richter bedenklich sei. Schließlich habe die Gebrauchsmusterabteilung ihre Hinweispflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Wert des Gebrauchsmusters seien nicht bestritten worden. Darüber hinaus habe die Gebrauchsmusterabteilung nicht erkennen lassen, dass sie von der bisherigen Praxis abweichen und den Gegenstandswert durch einen selbständigen Beschluss festsetzen werde. Im Übrigen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass es für den Wert des öffentlichen Interesses an der Löschung eines Gebrauchsmusters im Gegensatz zum Patentnichtigkeitsverfahren auf die Rechtsbeständigkeit ankomme. Von einem fiktiven Bestand könne nicht ausgegangen werden, da es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein nicht geprüftes Schutzrecht handle, das keinen Schutz entfalte, soweit ein Popularanspruch auf Löschung bestehe, was gegebenenfalls auch ohne das Deutsche Patent- und Markenamt vom Verletzungsgericht geprüft werden könne. Da es der Allgemeinheit aufgrund der gesetzlichen Regelung freistehe, ein Gebrauchsmuster zu beachten, sei das Gemeininteresse an der Deregistrierung eines schutzunfähigen Gebrauchs geringer zu bewerten als das Interesse an der Nichtigerklärung eines Patents.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufzuheben, 2. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, 3. die Beschwerdegebühr in Höhe von 300,-- € zurückzubezahlen und 4. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, 1. die Beschwerde zurückzuweisen und 2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie äußert zum einen Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Zum anderen trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sich nach der Rechtsprechung des Senats die Gebühren der Patentanwälte auch im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach der BRAGO bzw. nach dem RVG bestimmten. Da das Deutsche Patent- und Markenamt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren als erste Tatsacheninstanz tätig werde, müsse die geänderte Rechtsprechung und damit das RVG auch dort gelten, da der Löschungsantragsteller andernfalls auf einem Großteil seiner Kosten sitzenbliebe, wenn der Gebrauchsmusterinhaber auf sein Schutzrecht verzichte. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin den in Höhe von 250.000,-- € festgesetzten Gegenstandswert für angemessen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, für dessen Erlass keine Rechtsgrundlage besteht.

Soweit die Beschwerdeführerin vorsorglich weitere 300,--€ im Hinblick auf die Gebührennummer 401 100 Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 2 PatKostG) überwiesen hat, folgt die Rückzahlung in entsprechender Anwendung von § 812 BGB, da für die Bezahlung dieses Betrags kein Rechtsgrund gegeben ist.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die ihr mit dem angegriffenen Beschluss zugesandte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Laufs einer Beschwerdefrist von zwei Wochen und hinsichtlich der Nummer des Gebührenverzeichnisses unrichtig. Nachdem es sich beim Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. März 2006 nicht um einen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, bei dem nach §§ 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG, 62 Abs. 2 S. 4 PatG eine zweiwöchige Beschwerdefrist einzuhalten wäre, sondern um einen Beschluss, mit dem der Gegenstandswert festgesetzt wurde, gilt insoweit nach § 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 PatG die Monatsfrist für die Beschwerde und die Bezahlung der Beschwerdegebühr. Unabhängig davon, dass aufgrund der unrichtigen Belehrung in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 S. 3 PatG vorliegend somit die Beschwerdefrist ein Jahr betragen würde, hat die Beschwerdeführerin sowohl die Beschwerde bereits 9 Tage nach der Zustellung des Beschlusses eingelegt als auch die richtige Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Beschwerde "in anderen Fällen") einbezahlt.

Die vorsorglich erfolgte Überzahlung von 300,-- € ist mangels Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückzubezahlen, § 10 PatKostG ist tatbestandsmäßig nicht erfüllt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die von der Gebrauchsmusterabteilung getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes in einem eigenständigen Beschluss mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig war.

2.1 Zwar hat die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend in Anwendung der neueren Rechtsprechung des Senats auch im patentamtlichen Löschungsverfahren für die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zugrunde gelegt (vgl. etwa BPatG Mitt. 2005, 375 - Gebühren des Patentanwalts in Gbm-Löschungs-Beschwerdeverfahren), für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.

Dass, wie im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ein gerichtsförmiges Verfahren ist, führt jedoch nach Auffassung des Senats - anders als von der Gebrauchsmusterabteilung und der Beschwerdegegnerin sowie vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts in seiner Stellungnahme in einem Parallelverfahren (5 W (pat) 25/06, Beschluss vom 29. Mai 2008 - zur Veröffentlichung vorgesehen) angenommen - nicht dazu, dass § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG analog auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angewendet werden.

Eine solche entsprechende Anwendung wäre nur möglich, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge, d. h. wenn der Gesetzgeber versehentlich diesen Sachverhalt nicht geregelt hätte. Eine solche Regelungslücke besteht vorliegend jedoch nicht. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszusammenhang folgt vielmehr, dass der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften in Kenntnis der hier entscheidungserheblichen Fragen bewusst nur die Wertfestsetzung für gerichtliche Verfahren regeln und für patentamtliche Verfahren keine neue Zuständigkeitsregelung treffen wollte bzw. das Erfordernis einer solchen Zuständigkeitsregelung übersehen hätte. Dies schließt die ergänzende Anwendung der für das zivilprozessuale Gerichtsverfahren geltenden Regelungen aus.

2.2. Dass der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften bewusst nur die Wertfestsetzung für gerichtliche Verfahren regeln und keine neue Zuständigkeitsregelung treffen wollte, ergibt sich zunächst daraus, dass bereits in § 66 BRAGO durch Nichterwähnung der jeweils vorangegangenen patentamtlichen Verfahren klar zwischen diesen und dem Verfahren vor dem Bundespatengericht unterschieden wurde. Außerdem enthielten etwa §§ 118, 119 BRAGO explizite Regelungen, für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren.

Diese Rechtslage ist auch nach dem Inkrafttreten des RVG, das die BRAGO abgelöst hat, gleich geblieben, denn hierdurch hat sich der Regelungsinhalt - soweit hier entscheidungserheblich - ersichtlich nicht wesentlich geändert. § 33 Abs. 1 RVG hat die Regelung des § 10 Abs. 1 BRAGO identisch übernommen. Auch in § 23 Abs. 3 RVG hat es der Gesetzgeber bezüglich der Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Verfahren bei der Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BRAGO belassen. Weiterhin unterscheidet das RVG zwischen den Kosten hinsichtlich gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, da es - ebenso wie bei der früheren BRAGO - z. B. in § 16 Nr. 1 RVG sowie Teil 2 des VVRVG auch spezifische Vorschriften betreffend die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Verwaltungsverfahren gibt.

2.3 Hinzu kommt, dass die Erstattung der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Kosten eines Rechtsanwalts nicht nur betreffend Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gesetzlich geregelt ist, sondern etwa auch in allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. z. B. § 80 Abs. 2 und 3 VwVfG). Dass aber der Gesetzgeber einerseits spezielle Vorschriften für die Erstattung von Gebühren für Rechtsanwälte in außergerichtlichen Verfahren geschaffen hat und andererseits in Kenntnis der grundsätzlichen Problematik die frühere Vorschrift des § 10 Abs. 2 BRAGO auch bei der Neuregelung durch das RVG nicht auf allgemeine Verwaltungsverfahren sowie Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausdehnt, lässt auf ein bewusstes Handeln des Gesetzgebers schließen und spricht gegen eine planwidrige Gesetzeslücke, zumal auch im VVRVG in Teil 3, Abschnitt 5 unter Nr. 3510 spezifische Regelungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht enthalten sind. Daher ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das erstinstanzielle Verfahren übersehen hat.

2.4 Im Übrigen sah weder die alte noch sieht die neue Gesetzeslage für Verwaltungsverfahren eine explizite und eigenständige Festsetzung des Gegenstandswerts vor.

Die BRAGO und das RVG betreffen die Vergütung für sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (§ 2, 7 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG). In § 7 Abs. 1 BRAGO sowie in § 33 Abs. 1 RVG wird für alle Gebühren bestimmt, dass diese nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet werden, also auch die Vergütung von in Verwaltungsverfahren tätigen Rechtsanwälten. Da es für diese Tätigkeit keine spezielle Berechnungsgrundlage gibt, bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 BRAGO bzw. § 23 Abs. 3, 1 RVG. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer Bestimmung, nicht von einer Festsetzung. Diese Bestimmung erfolgt bei Verwaltungsverfahren durch einen Kostenbeamten der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 119 BRAGO, Rn. 7), wobei im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung der Rechtspfleger bzw. ein entsprechender Beamter zuständig ist (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl., § 17 Rn. 124). Auch in dieser Beziehung haben sich die gesetzlichen Vorschriften nicht verändert.

2.5. Der Umstand, dass es sich beim Gebrauchsmusterlöschungsverfahren um ein einem Gerichtsverfahren angenähertes justizförmiges Verwaltungsverfahren handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass BRAGO und RVG nach den obigen Ausführungen eine klare Aussage treffen, dass also keine planwidrige Gesetzeslücke besteht, die einer Ausfüllung bedürfte, steht die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Gebrauchsmusterabteilung in keiner sachlichen oder rechtssystematischen Beziehung zu der Frage, ob eine Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit durch eine gesonderte, von der Kostenfestsetzung getrennte Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgen muss oder sollte. Auch wenn gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anwendbar ist, weil hierfür im PatG, MarkenG, GebrMG etc. spezifische, den Eigenarten der betreffenden Verfahren angepasste Vorschriften geschaffen worden sind, handelt es sich beim Deutschen Patent- und Markenamt doch um eine Verwaltungsbehörde, die Verwaltungsakte erlässt (vgl. BVerwG BlPMZ 59, 258; BVerfG GRUR 2003, 273). Demgemäß bietet es sich an, auch die für Verwaltungsbehörden geltenden Grundsätze zu berücksichtigen. Insoweit ist hier die wesentliche Rechtslage nicht anders als im Fall des § 80 Abs. 3 VwVfG, wonach im (allgemeinen) Verwaltungsverfahren der jeweils zuständigen Behörde nach einer Kostenentscheidung die Festsetzung der zu erstattenden Kosten obliegt, wobei inzident ein Gegenstandswert ermittelt wird.

2.6 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass für die Entscheidung über in der Regel sehr komplexe Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Vorsitzenden besetzte Gebrauchsmusterabteilung besser geeignet sei als ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, weil der Spruchkörper aufgrund der mündlichen Verhandlung mit den wirtschaftlichen Hintergründen und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten und der Mitbewerber bestens vertraut sei.

Erstens sind auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren bei der Kostenfestsetzung oft sehr umfangreiche, komplexe und komplizierte Bewertungsfragen zu entscheiden. Zu denken ist hierbei etwa an straßenbaurechtliche, bauplanerische, raumplanerische, naturschutzrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Verwaltungsverfahren, die ebenfalls eine Erfassung und Bewertung äußerst komplizierter Sachverhalte und wirtschaftlicher Interessenlagen im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses beinhalten können.

Zweitens stellt die Zuständigkeitsverteilung für die Kostenfestsetzung zwischen Spruchkörper und Kostenbeamten eine Frage der internen Aufgabenverteilung des Deutschen Patent- und Markenamts dar, für die nicht zwingend gesetzlich eine ausschließliche Zuständigkeit eines Kostenbeamten vorgesehen ist (vgl. Wortlaut des § 10 Abs. 2 GebrMG).

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass in der für das Deutsche Patent- und Markenamt geltenden Wahrnehmungsverordnung Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte etwa mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterabteilung betraut sind:

formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ... (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 c WahrnV)

unddie Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe sowie die formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenkostenhilfe, insbesondere ... Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 c) WahrnV).

Diese Tätigkeiten erfordern u. a. eine wirtschaftliche Bewertung des Verfahrensgegenstands. Da gem. § 10 Abs. 2 GebrMG nur solche Geschäfte übertragen werden können, die keine besonderen rechtlichen und sachlichen Schwierigkeiten bieten, ist somit davon auszugehen, dass auch die Wahrnehmungsverordnung zumindest im Regelfall die inzidente Bewertung des Gegenstandswertes als eine Aufgabe ansieht, über die nicht der Spruchkörper selbst entscheiden muss.

2.7 Wegen der Übertragung der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ... (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 c WahrnV) auf Beamte des gehobenen Dienstes geht auch das Argument fehl, es wäre systemwidrig, wenn der Spruchkörper die Sicherheit für die Verfahrenskosten, die Löschungsantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen des Gebrauchsmusterinhabers zu leisten hätten, unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes festzusetzen habe, im Übrigen aber nicht dazu befugt sei.

2.8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Umstand, dass die Gebrauchsmusterabteilung einen Gegenstandswert nicht in einem gesonderten Beschluss festsetzen kann, nicht zu finanziellen Nachteilen des jeweiligen Kostengläubigers führen. Denn wenn ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird, muss - wie oben unter 2.4. ausgeführt - ein Gegenstandswert bestimmt werden, nach dessen Höhe sich die erstattungsfähigen Gebühren richten und dessen Richtigkeit wie bisher gegebenenfalls im Rahme einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss überprüft werden kann.

Insgesamt sprechen daher alle Gesichtspunkte gegen eine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des RVG, weshalb der angefochtene Beschluss nicht vom Gesetz gedeckt war und demzufolge aufzuheben ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m § 84 Abs. 2 PatG, der auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anzuwenden ist (vgl. Bühring a. a. O., § 18, Rn. 90). Als Unterliegende hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Für ein Abweichen vom Unterliegensprinzip sind Billigkeitsgründe nicht ersichtlich (§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG).

IV.

Nachdem die Frage, ob die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem eigenständigen Beschluss durch die Gebrauchsmusterabteilung zulässig ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 18 Abs. 4 GebrMG, 100 Abs. 2 PatG).

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Az: 5 W (pat) 18/06


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