Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juni 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/06

(BGH: Beschluss v. 25.06.2007, Az.: AnwZ (B) 82/06)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlussesdes Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -






BGH:
Beschluss v. 25.06.2007
Az: AnwZ (B) 82/06


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