Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 67/08

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 67/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 26. Juni 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss v. 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Vollstreckungstitel und -maßnahmen, auf welche die Widerrufsverfügung Bezug nimmt, belegen, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen zeitnah nachzukommen. Dies hat er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst eingeräumt. Insbesondere verlief die Zwangsvollstreckung der N. GmbH wegen einer Forderung von zuletzt 5.999 € im Juli 2007 fruchtlos (lfd. Nr. 33 der Forderungsaufstellung). Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht.

3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Seine Vermögensverhältnisse haben sich seit dem Erlass der Widerrufsverfügung noch verschlechtert. Einer Mitteilung des Amtsgerichts L. vom 30. März 2009 zufolge war zuletzt in 22 Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden, bevor der Antragsteller am 18. August 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Aus diesem Grund wird der Vermögensverfall nunmehr auch gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind zudem ständige neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ersichtlich (zuletzt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. November 2009 wegen eines Betrages von 690,28 € nebst Zinsen und Kosten sowie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung von 920 € nebst Zinsen und Kosten vom 4. Januar 2010). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Bis heute hat er keine Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Aufstellung aller gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt. Seiner Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36a BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) ist der Antragsteller damit trotz mehrfacher Hinweise der Antragsgegnerin, des Anwaltsgerichtshofs und des Senats nicht nachgekommen, obwohl ihm hierfür mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Der Widerrufsbescheid datiert vom 17. September 2007, das Verfahren vor dem Senat ist seit mehr als einem Jahr anhängig. Seine Absicht, die Einzelkanzlei aufzugeben, und seine Bemühungen um eine Anstellung hat er dem Senat erst unmittelbar vor dem seit langem feststehenden Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. In diesem Zusammenhang hat er lediglich pauschal behauptet, er werde seine Schulden begleichen können, nachdem er nunmehr als angestellter Anwalt arbeite und ein festes Einkommen beziehe. Das reicht nicht aus.

4. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.

a) Der Antragsteller hat einen Arbeitsvertrag vorgelegt, den er mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater A. P. geschlossen hat. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der 1. November 2009 vereinbart (§ 1). Das Einkommen des Antragstellers beträgt 3.000 € brutto (§ 4 Nr. 1). Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, Mandate für die Kanzlei anzunehmen (§ 2 Nr. 1). Eine Nebentätigkeit darf der Antragsteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen; eine Nebentätigkeit "im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei" ist "uneingeschränkt unzulässig". In § 9 heißt es unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen":

"Dem Arbeitgeber ist bekannt, dass der Arbeitnehmer sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es in berufsrechtlicher Hinsicht ergänzender Regelungen bedarf, um auch objektiv Gefahren für Mandanten auszuschließen. Deswegen vereinbaren die Parteien ergänzend:

1. Der Arbeitnehmer erscheint nicht auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild des Arbeitgebers. Es soll ausgeschlossen sein, dass durch die Benennung auf dem Briefkopf auch nur der Schein des Bestehens einer Sozietät zwischen den Parteien dieses Arbeitsvertrages entsteht.

2. Der Arbeitnehmer nimmt keine eigenen Mandate an. Der Arbeitnehmer nimmt auch persönlich keine Mandate für die Sozietät ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers an. Grundsätzlich werden Mandate im Namen und für die Rechnung der Sozietät abgeschlossen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, erfolgt die Mandatsübernahme im Innenverhältnis ausschließlich auf Rechnung des Arbeitgebers.

3. Nach ständiger Übung wird grundsätzlich der gesamte Zahlungsverkehr der Kanzlei unbar abgewickelt. Sollte es dennoch in Ausnahmefällen zu Barzahlungen durch Mandanten oder Dritte kommen, ist dem Arbeitnehmer bekannt, dass Barzahlungen nach einer gültigen Weisung und der ständigen Übung der Sozietät grundsätzlich nur durch einen Sozius unter Hinzuziehung der Bürovorsteherin oder eines anderen Mitarbeiters entgegengenommen und quittiert werden. Entsprechendes gilt sinngemäß für sonstige Vermögenswerte (Schecks pp.).

4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten und ausnahmslos die persönliche Entgegennahme von Zahlungen an die Sozietät, sei es auch nur im Auftrag oder für Rechnung Dritter, abzulehnen.

5. Die Parteien sind darüber einig, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung des Arbeitnehmers die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund zu Folge hat, ohne dass es zuvor einer Abmahnung bedarf.

6. Im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers führt der Arbeitgeber auf Grund der ihm in Abschrift vorzulegenden Abtretungserklärung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder direkt ab. Bis zur Bestellung eines Treuhänders wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitgeber direkt auf das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Treuhandkonto überwiesen.

7. Die Parteien werden diesen Arbeitsvertrag an etwaige Auflagen der Rechtsanwaltskammern oder der Gerichte, soweit sie zum Erhalt der Bestellung des Arbeitnehmers als Rechtsanwalt erforderlich sind, anpassen, sofern dies dem Arbeitgeber zumutbar ist und die in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsberatungstätigkeit der Sozietät dadurch nicht beeinträchtigt wird."

Der Antragsteller und Rechtsanwalt P. haben außerdem eine Zusatzvereinbarung geschlossen, in welcher sie sich verpflichtet haben, den Rechtsanwaltskammern H. und D. jede Änderung des Arbeitsvertrages sowie ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. In einem weiteren Zusatz heißt es, die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts P. sei von diesem angewiesen, die Pflichten des Antragstellers aus dem Arbeitsvertrag zu überwachen.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat in Fällen verneint, in denen der Anwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kam. Um dies sicherzustellen, war vertraglich vereinbart, dass der Rechtsanwalt auf dem Kanzleibriefkopf entweder gar nicht oder ausdrücklich als angestellter Rechtsanwalt geführt wurde, Mandatsverhältnisse ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Sozietät eingehen, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte. Die Sozien der Kanzlei, gegen deren berufsrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestanden, hatten geeignete Sicherheitsvorkehrungen und Vertretungsregeln getroffen, die eine Einhaltung dieser Regelungen gewährleisteten. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Insolvenzverwalter abgeführt. Beide Vertragsparteien hatten sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, jede Änderung des geschlossenen Anstellungsvertrags und ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

c) Der vom Antragsteller kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte Arbeitsvertrag entspricht im Wesentlichen denjenigen Verträgen, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Nach Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde er im Hinblick auf das vorliegende Verfahren in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten erstellt und dabei den Erfordernissen der einschlägigen Senatsentscheidungen angepasst. Ein derartiges Verhalten hat der Senat auch in anderen Fällen beobachtet, in denen die Zulassung eines Anwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war. Dem Senat werden schriftliche Verträge vorgelegt, die kurzfristig geschlossen worden sind oder deren verbindlicher Abschluss für den Fall der Aufhebung des Widerrufsbescheides sogar nur in Aussicht gestellt wird, verbunden mit der Bitte um rechtliche Hinweise zur "Vervollkommnung" des jeweils vorgelegten Entwurfs. Hierin äußert sich ein grundlegendes Missverständnis der bisherigen Senatsrechtsprechung. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:

Schon nach dem Wortlaut des § 14 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zulassung die Regel und die trotz des Vermögensverfalls nicht gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rdn. 8). Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht nur der Abschluss eines den einschlägigen Senatsentscheidungen nachgebildeten Anstellungsvertrages sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen; die Feststellungslast hierfür trifft den Rechtsanwalt.

Besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern auch eingehalten werden. Hierzu müssen - auch in Vertretungsfällen greifende - Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, die eine effektive Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen gewährleisten; es bedarf einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat etwa ein Anstellungsverhältnis mit einer Einzelkanzlei nicht als ausreichend angesehen, weil in diesem Fall nicht zuverlässig sichergestellt ist, dass die Einhaltung der Vereinbarungen auch während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des Einzelanwalts überwacht wird (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, Rdn. 10; v. 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09 Rdn. 17). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Vertrag bisher nur bei Gericht vorgelegt oder aber im Zeitpunkt der Entscheidung schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden ist (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rdn. 45). In den beiden Fällen, in denen der Senat zugunsten des Rechtsanwalts entschieden hat, waren die Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits seit mehr als eineinhalb (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) und sogar seit mehr als drei Jahren (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) in Vollzug gesetzt.

Um die Prognose abzusichern, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Senat im Übrigen schon bisher - neben der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die üblichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschränkt - für relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt hat und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat. Die arbeitsvertraglichen Beschränkungen und insbesondere die Sicherheitsvorkehrungen zu ihrer Überwachung dürfen nicht auf unabsehbare Zeit erforderlich sein. Da dies mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in Einklang zu bringen wäre, können sie nur vorübergehend hingenommen werden, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse gerechnet werden kann, die die Notwendigkeit der Beschränkungen entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281).

d) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit seinem Arbeitgeber - dem Partner einer großen überörtlichen Sozietät, die auch an dem für den Antragsteller vorgesehenen Einsatzort D. mit mehreren Anwälten vertreten ist - Maßnahmen vereinbart, die formal die hierzu in der Senatsrechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllen. Das allein reicht jedoch, wie gezeigt, nicht aus. In Anbetracht der übrigen Umstände des vorliegenden Falles hat sich der Senat nicht die notwendige Überzeugung verschaffen können, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aller Voraussicht nach bis zur Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller hat es bisher nicht vermocht, die zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung hat er entgegen seiner Ankündigung aus dem Schriftsatz vom 5. November 2009 nicht gestellt. Auch zu dem Sanierungsplan, den er nach diesem Schriftsatz in Angriff nehmen wollte, hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts Konkretes vorgetragen. In seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2010 hat er keine Einzelheiten zu den vorhandenen Verbindlichkeiten, zu Verhandlungen mit den Gläubigern oder zu den Beträgen, welche ihm auf der Grundlage seines jetzigen Verdienstes für die Rückführung der Schulden zur Verfügung stehen, mitgeteilt. Darin heißt es nur, sein jetzt in abhängiger Stellung erzieltes Einkommen reiche aus, um seine Schulden "in Höhe von ca. 50.000 €" ohne Insolvenzverfahren zu begleichen; bereits im vergangenen Jahr habe er "etliche tausend Euro" auf seine Verbindlichkeiten gezahlt und sich dafür "in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt". Eine konkrete Perspektive, wann die Verbindlichkeiten des Antragstellers geregelt sein werden, ist damit nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen ist nicht nur, wie dargelegt, zum Beleg einer gegenwärtigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse ungeeignet. Darauf lässt sich auch nicht die Prognose gründen, dass es dem Antragsteller in absehbarer Zeit gelingen wird, sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen oder auf andere Weise zu regeln. Dass er seine Vermögensverhältnisse erneut nicht vollständig offen legt, fügt sich zudem in sein bisheriges prozessuales Verhalten und gibt Anlass, an seiner für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit zweifeln.

In dieser Hinsicht kommt hinzu, dass der Antragsteller seinen Beruf schon bisher nicht ohne jede Beanstandung ausgeübt hat. Ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit Mandantengeldern ist zwar nicht bekannt geworden. Gegen ihn liegt jedoch nicht nur die von ihm eingeräumte Rüge aus dem Jahr 2007 (oder 2008) vor, die ihren Grund in einer missverständlichen Zeitungsanzeige gehabt haben soll. Zu der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste mit Beschwerden hat der Antragsteller erklärt, es handele sich durchweg um Eingaben querulatorischer Mandanten. In zumindest einem Fall ist das jedoch nicht richtig. Die Beschwerde vom 16. Juli 2008 kann nicht damit abgetan werden, dass der Antragsteller, wie er behauptet, eine Verwaltungsakte "versehentlich" nicht zurückgegeben habe. Der Antragsteller hat die Akte, die ihm im Februar 2008 übersandt worden war, vielmehr trotz Einschreitens der Antragsgegnerin zurückbehalten und erst bei einer von der Staatsanwaltschaft De. veranlassten Durchsuchung seiner Kanzleiräume am 21. Juli 2009 herausgegeben. Das Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung wurde zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachzuweisen war, dass er zum Zwecke der Beweisvereitelung gehandelt hat. Der Verdacht einer berufsrechtlichen Verfehlung (Verstoß gegen § 56 Abs. 1 BRAO, § 19 BORA) ist damit jedoch nicht ausgeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigt ausweislich ihres Schreibens vom 5. November 2009, welches die Antragsgegnerin zu den Akten gereicht hat, den Antragsteller wegen dieses Vorgangs vor dem für den Bezirk des Oberlandesgerichts H. zuständigen Anwaltsgericht anzuschuldigen. Wegen dreier weiterer Beschuldigungen eingeleitete Verfahren sind an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht H. abgegeben worden. Dem Bericht der Staatsanwaltschaft De. zufolge war die Durchsuchung der Räume des Antragstellers außerdem in zwei anderen Ermittlungsverfahren angeordnet worden. Die DAK hat mit Schreiben vom 12. November 2009 mitgeteilt, dass der Antragsteller im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht abgeführt habe. Zu allen diesen Vorgängen hat sich der Antragsteller nicht erklärt, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu hatte.

Tolksdorf Roggenbuck Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 87/07 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 67/08


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