Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 255/02

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 24. Juni 2002 aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und -speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teileist die Wortmarke SUN & MORE.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievollen Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN & MORE" bedeute "Sonne und darüber hinaus" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, dass "SUN & MORE" oder auch "Sonne und darüber hinaus" für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). "SUN & MORE" ist selbst für die Waren, ihre Energie aus Sonnenstrahlen gewinnen, kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt. Selbst wenn man "SUN & MORE mit der deutschen Übersetzung "Sonne und mehr" gleichstellt, ist nicht ersichtlich, was hier vordergründig beschrieben wird.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als allgemeine Anpreisung für die beanspruchten Produkte und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei Eingabe des Begriffs in eine übliche Suchmaschine des Internets (hier: ... am 6. April 2004) findet sich für den Gesamtbegriff nur eine kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffs für Solarien (Sun & MORE Solarien Udo Schulz - www.besteadresse.de).

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. "SUN & MORE" (Sonne und mehr) beschreibt - soweit feststellbar - keine Merkmale der beanspruchten Waren in verständlicher Weise.

Winkler Sekretaruk Kruppa Pü






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2004
Az: 32 W (pat) 255/02


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