Landgericht Marburg:
Urteil vom 4. Juli 2007
Aktenzeichen: 3 KLs 2 Js 12054/01

(LG Marburg: Urteil v. 04.07.2007, Az.: 3 KLs 2 Js 12054/01)

Tenor

Der Angeklagte ... wird wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte ... wird wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; notwendige Auslagen der Angeklagten werden insoweit nicht erstattet.

Dem Angeklagten ... werden die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter ... § 106 Abs. 1, § 108 a Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, § 143 Abs. 1 und 2 MarkenG, §§ 52, 56 StGB Angeklagter ... § 259 Abs. 1, § 153 Abs. 1, §§ 53, 56 StGB

Gründe

Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und auf Grund einer den Regeln des BGH folgenden, das Verfahren beendenden Absprache hat das Gericht festgestellt:

I.

1. Der Zeuge ... wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.09.2004 u. a. wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (in zwei Fällen, wovon vorliegend nur der erste von Bedeutung ist) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung verurteilt. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:

1. (Anklage Ziffn. 1 € 3)

Im Zeitraum von Ende 1999 bis Mitte des Jahres 2000 brachte der Angeklagte ... wissentlich gefälschte sowie manipulierte Software-Produkte der Firma Microsoft in den Verkehr, wobei er sich gezielt und mit Gewinnerzielungsabsicht durch wiederholte Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von beträchtlichem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte. So lieferte er an ..., ..., dem Inhaber der Firma Computer at work (CaW) in 35041 Marburg, in dem oben genannten Zeitraum an näher nicht mehr ermittelbaren Tagen auf nicht mehr nachvollziehbarem Lieferweg 392 (Position 27 der Schadensliste zur Anklage) gefälschte Microsoft Windows NT Workstation 4.0 CDs, englisch, mit Jewel Cases und Certificates of Authenticity (COA) von anderen Produkten sowie gefälschtem HUB Text CD PLANT AB 000-48533 CDMB1. Erkennbar sind die Fälschungen der CDs daran, dass das Microsoft Logo vom Original abweicht, ebenso der Micosoft-Schriftzug über dem Produktnamen. Darüber hinaus fehlen die sog. IFPI Nummern an diesen Produkten. Es entstand urheberrechtlicher Gesamtschaden in Höhe von 135.240,€ Euro. Dieser bemisst sich nach dem Händlereinkaufspreis, den ein erwerbender Händler, bei dem urheberrechtsverletzende Produkte festgestellt werden, an das letzte Vertriebsglied der Fa. Microsoft für den Erwerb entsprechender Original-Softwareprodukte hätte zahlen müssen. Da die Fa. Microsoft ihre Softwareprodukte grundsätzlich über einige wenige Großhändler vertreibt, ist der sog. Distributionspreis anzusetzen, hier 345,€ Euro pro CD.

... lieferte im selben Zeitraum an ... weitere 424 (Position 28 der Schadensliste zur Anklage) gefälschte Microsoft Windows NT Workstation 4.0. CDs, englisch, mit Jewel Cases und COAs von anderen Produkten. Die Fälschungen der CDs sind an dem vom Original abweichenden Microsoft Logo zu erkennen. Der HUB Text 11728 17(8083)00043148 LOGISTIX CD ist gefälscht, die IFPI Nummern fehlen. Der Händlereinkaufspreis liegt wie oben bei 345,€ Euro pro CD, so dass sich der urheberrechtliche Gesamtschaden bei dieser Position auf 146.280,€ Euro beläuft.

Die Lieferung an ... umfasst weitere 25 (Position 29 der Schadensliste zur Anklage) gefälschte (abweichendes Microsoft Logo und abweichender Microsoft Schriftzug) Microsoft NT Workstation 4.0, deutsch, CDs mit Jewel Cases und COAs von anderen Produkten. Der HUB Text SONOPRESS ROM Stuttgart-1672 D ist gefälscht, die IFPI Nummer fehlt auch hier. Bei einem Händlereinkaufspreis von 345,€ Euro pro Stück entstand urheberrechtlicher Gesamtschaden in Höhe von 8.625,€ Euro.

Zu der in Frage stehenden Lieferung gehören auch zwei (Positionen 30 und 31 der Schadensliste zur Anklage) gefälschte (abweichendes Microsoft Logo und Microsoft Schriftzug) Microsoft Windows NT 4.0, deutsch, CDs mit gefälschten HUB Texten ROMR-6037A 0774 bzw. WWSTATIOND PRINTED BY PMD 02 @@@901 und fehlenden IFPI Nummern. Die urheberrechtliche Gesamtschadenshöhe liegt bei 690,€ Euro.

Ebenfalls im Zeitraum Ende 1999 bis Mitte 2000 lieferte der Angeklagte ... Handbücher Office 97 zum Zwecke des Vertriebs als vermeintliche Lizenz an die Firma CaW. Den potentiellen Kunden sollte vorgetäuscht werden, sie erwerben damit wirksam eine Lizenz, die sie dazu berechtigt, Vervielfältigungen des entsprechenden Computerprogramms herzustellen. Eine Lizenz zur Vervielfältigung von Programmen hat ihre Rechtsgrundlage, was dem Angeklagten ... bekannt war, allerdings in einem davon unabhängigen Lizenzvertrag mit der Firma Microsoft. Die Lieferung umfasste folgende Produkte:

€ 418 und 2998 (Positionen 113 und 114 der Schadensliste zur Anklage) Handbücher Office 97 zum Händlereinkaufspreis von 485,€ Euro pro Stück, ergibt urheberrechtlichen Schaden in Höhe von 1.657.511,52 Euro,

€ zweimal 20 und 63 (Positionen 115 bis 117 der Schadensliste zur Anklage) Handbücher Office Small Business Edition, davon einmal 20 mit Werbematerial in der Verpackung, zum Stückpreis von 375,80 Euro, urheberrechtlicher Gesamtschaden hier: 38.707,40 Euro.

Der Angeklagte ... hat € am 24. Tag der Hauptverhandlung und im Zusammenhang mit der verfahrensbeendenden Absprache € eingeräumt, dass er im Jahr 1999 in einer nicht mehr erinnerlichen Anzahl an Stücken von der A Datentechnik GmbH des Zeugen ... OEM-Betriebssoftware des Typs MS Windows NZ 4.0 deutsch geliefert und berechnet bekommen habe. Er gehe davon aus, dass es mehr als 500 Produkte gewesen seien. Diese habe er zum Zwecke der Echtheits- und Vollständigkeitsprüfung in CD und Handbuch getrennt. Beide Teile habe er dann getrennt verpackt und an die A geliefert und berechnet.

Entsprechend der verfahrensbeendenden Absprache wertet die Kammer dies als teilgeständige Einlassung und legt im übrigen die berichteten Feststellungen des Urteils des Landgerichts Stuttgart zugrunde, die von dem Zeugen ... vor der Kammer als zutreffend bekundet wurden und zu denen der € dafür bestrafte € Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass die Geschäfte wie geschehen mit dem Angeklagten ... abgesprochen waren.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ... ist im Rahmen der Absprache insoweit eingestellt worden; die nahe liegende Verurteilung wegen Beihilfe zu der Tat des Angeklagten ... hätte zu einer nicht ins Gewicht fallenden Straferhöhung geführt.

2. Der Angeklagte ... hat eingeräumt, auf Drängen des Angeklagten ... am 17.10.1999 die als Anhang zum Protokoll der Sitzung vom 25.10.2006 verlesene Erklärung abgegeben zu haben, in welcher er seine Angaben in einer vorausgegangenen polizeilichen Vernehmung "berichtigte" mit dem Ziel, ein gestandenes "Entbundeln" im Auftrag des Angeklagten ... zu verschleiern. Diese Erklärung war falsch. In dem Verfahren 2-3 O 522/00 vor dem Landgericht Frankfurt am Main wiederholte der Angeklagte ... am 20.11.2001 diese Erklärung inhaltlich als Zeuge. Soweit er sich vor der Kammer eingelassen hat, er habe keine Erinnerung mehr gehabt, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Denn die Angeklagten hatten immer wieder Kontakt miteinander. ... hat ... bewundert und ihm viel zu verdanken gehabt. Es erscheint der Kammer lebensfremd, dass beide sich im Vorfeld der Vernehmung am 20.11.2001 nicht miteinander in Verbindung gesetzt und die Aussage besprochen hätten.

3. Der Angeklagte ... hat eingeräumt, dass er "halt zu den Leuten gehört, die auch mal ein Risiko eingehen", und zwar im Blick auf die Frage, ob ihm zum Weiterverkauf angebotene Ware gestohlen ist; so war es, als ihm zwischen dem 03.02. und 13.02.2001 eine LKW-Lieferung mit 1.174 Stück Canon-Druckern S 400 für einen deutlich unter dem aktuellen Marktpreis liegenden Preis angeboten und des nachts ohne Frachtpapiere geliefert wurden. Der Angeklagte verkaufte die Drucker mit einem geringen Aufpreis weiter. Sie waren samt LKW zwischen dem 03. und 05.02.2001 in Rosendaal/Niederlanden gestohlen worden, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm.

II.

Die Angeklagten haben sich damit wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

III.

Bei der Strafzumessung für den Angeklagten ... waren neben den anderen in § 46 StGB genannten Umständen auch "die verschuldeten Auswirkungen der Tat" zu berücksichtigen. Da es sich bei den Taten um solche des Wirtschaftsrechts handelt, ist in besonderer Weise der Schaden zu berücksichtigen, welcher der Nebenklägerin Microsoft Corporation entstanden ist. Dabei war unberücksichtigt zu lassen, was an gefälschten und manipulierten Waren in dem Lagen der rasant! sichergestellt wurde, weil nicht geklärt werden konnte, ob überhaupt und in welcher Weise die Angeklagten damit in Verbindung stehen. Den Wert der Waren, deretwegen die Verurteilung des Angeklagten ... erfolgte, hatte das Landgericht Stuttgart in dem oben genannten Verfahren mit insgesamt 1.987.053,90 Euro berechnet. Dieser Berechnung liegt die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zugrunde, wonach bei Urheberrechtsverletzungen der vorliegenden Art fiktiv der Händlereinkaufspreis anzusetzen ist, ohne dass es auf einen tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden des verletzen Urhebers ankommt. Nach Auffassung der Kammer wird damit jedoch nur ein Teilaspekt der für die Strafzumessung bedeutsamen "Auswirkungen der Tat" erfasst. Denn es macht € unbeschadet des Umstandes, dass § 104 UrhG kein Vermögensverschiebungsdelikt und ein Schaden deshalb für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist € für die Strafzumessung einen gewichtigen Unterschied, ob bei einem Geschädigten tatsächlich eine Vermögensverschiebung eingetreten ist oder ob lediglich ein fiktiver Schaden angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu beachten, dass die Hauptverhandlung nicht klären konnte, ob der Nebenklägerin ein wirtschaftlicher, in Geld zu messender Schaden entstanden ist. Das wäre der Fall, wenn sie an den Weiterverkäufen der Produkte verdienen würde, denn dann könnte man davon ausgehen, dass aufgrund der manipulierten Waren weniger echte Waren verkauft werden und der Gewinn der Nebenklägerin entsprechend geschmälert wäre. Die Verteidigung hat dazu allerdings in einem Beweisantrag behauptet, die Nebenklägerin verkaufe ihre Produkte an sog. Distributoren, von denen sie einen pauschalen Preis erhalte. Die Nebenklägerin hat dazu zwar vortragen lassen, es werde nicht pauschal, sondern pro Produkt abgerechnet; sie hat sich aber außer Stande gesehen, dazu eine Beweisperson zu benennen (mit Ausnahme ihres Prozessbevollmächtigten, der davon aber nur vom Hörensagen weiß) oder eine Urkunde vorzulegen. In entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 StPO geht die Kammer deshalb davon aus, dass die zur Entlastung des Angeklagten behauptete Tatsache so zu behandeln ist, als sei sie wahr, die Nebenklägerin also durch die streitbefangene Ware keinen geldwerten Schaden erlitten hat. Selbst wenn dem so wäre, müsste im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass der zivilrechtlich anzusetzende Schaden auf einer doppelten Fiktion beruht: Zum ersten hinsichtlich der Höhe, die von den Zivilgerichten pauschaliert mit dem Händlereinkaufspreis angesetzt wird, zum zweiten die Nebenklägerin den zivilrechtlich pauschalierten Schaden in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen kann und damit je nach aktuellem Steuersatz einen erheblichen Teil des Schadens im Wege der Reduzierung ihrer Steuern auf Gewinne € die sie in erheblichem Umfang tatsächlich erwirtschaftet € ersetzt erhält €, wohlgemerkt im Blick auf Geschäftsvorfälle, an denen sie gemäß der Wahrunterstellung gar nicht beteiligt gewesen wäre. Das alles ändert nichts an dem Tatbestand der Verletzung des Urheber- und Markenzeichengesetzes, es führt jedoch zu einem deutlich milderen Strafansatz. Strafmildernd ist ferner die sehr lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, für die der Angeklagte keinerlei Verantwortung trägt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen.

Die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 26.02.2002 in dem Verfahren 4 Js 8220/96 kam nicht in Betracht, nachdem die dortige dreijährige Bewährungszeit seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist und die Hauptverhandlung ohne die sie beendende Absprache noch mehrere Monate angedauert hätte. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dort Straferlass zu beantragen, ist Teil der das Verfahren beendenden Absprache.

Die bei der Strafzumessung genannten Umstände, insbesondere die lange Verfahrensdauer, sieht die Kammer als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB an, so dass die Strafhöhe der Aussetzung zur Bewährung nicht entgegensteht.

Die Strafzumessung für den Angeklagten ... wegen der Falschaussage hatte entscheidendes Gewicht darauf zu nehmen, dass diese Tat von ihm selbst praktisch der Verjährung entrissen wurde; hier erschien die Mindeststrafe von drei Monaten angemessen. Die Strafe für die Hehlerei konnte ebenfalls am unteren Rand des Rahmens angesiedelt werden, denn auch hier kommt der letztlich geständigen Einlassung erhebliches Gewicht zu. Das Geschäft war, wie der Angeklagte insoweit glaubhaft vorgebracht hatte, als sog. Postengeschäft eine Alltäglichkeit in der damaligen Zeit; es brauchte nur den Aufwand mehrerer Telefongespräche. Der Gewinn des Angeklagten war gering, was er mit größerer krimineller Energie hätte zu seinen Gunsten anders gestalten können. Eine Einsatzstrafe von sechs Monaten erschien angemessen, sowie eine Gesamtstrafe von acht Monaten. Die Voraussetzungen ihrer Aussetzung zur Bewährung liegen ohne weiteres vor, § 56 Abs. 1 StGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 Abs. 4, § 472 Abs. 1 StPO.






LG Marburg:
Urteil v. 04.07.2007
Az: 3 KLs 2 Js 12054/01


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