Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 3. November 2004
Aktenzeichen: 1 U 125/04 - 23

(Saarländisches OLG: Urteil v. 03.11.2004, Az.: 1 U 125/04 - 23)

Wettbewerbswidrige Werbung durch Hinweis auf eine in den Verkaufsstellen durchgeführte Informationsveranstaltung der Feuerwehr.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts in Saarbrücken - 7 III O 44 / 03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

5. DieRevision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte betreibt bundesweit unter den Bezeichnungen „...“ und Baumärkte.

Anfang April 2003 verbreitete die Beklagte im Einzugsbereich ihrer Baumärkte bundesweit Werbeprospekte, auf denen sich folgende Ankündigung befand:

„Am Samstag, den 12. April 2003, von ... bis ... Uhr, findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt“.

Auf der Prospektseite mit der vorstehenden Ankündigung war ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes mit folgenden Balkenüberschriften abgebildet

„Soweit darf es nicht kommen!

Jetzt Vorsorgen“

Darunter bewarb die Beklagte verschiedene Produkte auf dem Brandschutzsektor, wie Rauchmelder, Feuerlöscher, Rettungsleitern etc. (wegen der Ausgestaltung im einzelnen vgl. 8, 9 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.4.2003 rügte die Klägerin die Werbung als unlauter. Die Klägerin war der Auffassung, die in dem Prospekt angekündigte Informationsveranstaltung der Feuerwehr mit der gleichzeitigen Bewerbung und Durchführung einer Verkaufsveranstaltung verstoße gegen § 1 UWG (a.F.) und forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Ankündigungen wie „ am ... (Datumsangabe) findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt “ zu werben und/oder eine solche Veranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen. Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, es liege eine wettbewerbsrechtlich nicht zulässige Verquickung der hoheitlichen Autorität der örtlichen Feuerwehren mit Absatzmaßnahmen der Beklagten vor, wodurch die Kaufentscheidung der Verbraucher unsachlich beeinflusst werden könne.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9.1.2004 eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, dass sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Bewerbung von ihr vertriebener Brandschutzartikel zu kombinieren mit Aussagen wie: „So weit darf es nicht kommen; Jetzt Vorsorgen“ und gleichzeitig einen Feuerwehrmann bildlich zu zeigen und so beworbene Artikel zu verkaufen (Bl. 34 d.A.).

Nachdem die Beklagte weiter erklärt hat, dass sie den von der Klägerin ebenfalls verfolgten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 189 EUR nebst Zinsen anerkenne, und Zahlung bis 23.1.2004 zusagte, hat die Klägerin diesen Zahlungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin hat sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Ankündigung „ am ... (Datumsangabe) findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt “ zu werben und/oder eine solche Veranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen, insbesondere wenn dies wie in den als Anlagen K1 und K2 der Klage beigefügten (streitgegenständlichen) Werbefaltblättern geschieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klage fehle mit Blick auf die von ihr abgegebene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zumindest sei der Unterlassungsantrag unbegründet. Eine gemäß § 1 UWG (a.F.) unzulässige Werbung durch Ausnutzen des Vertrauens, das Kunden Hoheitsträgern entgegenbringen, liege nicht vor. Es bestehe im Gegenteil ein öffentliches Bedürfnis, Angehörigen der örtlichen Feuerwehr die Möglichkeit zu eröffnen, vor und in Baumärkten Aufklärung in Fragen des Brandschutzes zu betreiben. Auf diese Weise erreiche die Feuerwehr tausende von Personen, was bei Eigenveranstaltungen nicht annähernd der Fall sei. Fehlvorstellungen des Publikums, die ortsansässige Feuerwehr empfehle speziell die von der Beklagten in dem Werbeprospekt zum Kauf beworbenen Brandschutzprodukte, seien nicht ernsthaft zu besorgen. Die Feuerwehr habe bei den Veranstaltungen – wie zwischen den Parteien unstreitig – gerade nicht produktbezogen, sondern nur allgemein über Maßnahmen beraten, die zur Brandvorbeugung und –bekämpfung sinnvoll erscheinen. Im Übrigen habe die Werbung den Kunden die Möglichkeit zum Preisvergleich gelassen. Außerdem habe der Verkauf der Brandschutzartikel an anderer Stelle außerhalb der Verkaufsräume stattgefunden.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Das Landgericht hat die – von der Beklagten nicht in Frage gestellte - Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) bejaht und trotz der im Termin abgegebenen Unterlassungserklärung ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bejaht, weil die Verpflichtungserklärung am Kern des Unterlassungsbegehrens der Klägerin vorbeigehe.

Die Klage sei auch sachlich begründet, denn die von der Klägerin beanstandete Werbung verstoße gegen § 1 UWG (a.F.). Durch die Einschaltung von Autoritätspersonen in den Wettbewerb habe die Beklagte unlauter gehandelt und gegen die guten Sitten verstoßen. Aufgrund der Art der Werbung sei zu besorgen, dass der Warenabsatz nicht primär durch die Qualität und den Preis des Angebots, sondern durch das den Hoheitspersonen entgegengebrachte besondere Vertrauen gefördert werde. Die Präsenz der örtlichen Feuerwehr wecke bei vielen Kunden erst das Interesse für die beworbenen Brandschutzartikel. Der Einwand der Beklagten, es bestehe an derartigen Werbeveranstaltungen ein öffentliches Bedürfnis, ändere nichts an der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Interessenverquickung. Die Werbemaßnahme sei nicht mit der Veröffentlichung von Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ vergleichbar. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, zu einer wesentlichen Marktbeeinträchtigung zu führen. Die Wiederholungsgefahr folge aus dem bereits stattgefundenen Wettbewerbsverstoß. Sie sei mangels einer den Klageanspruch im Kern abdeckenden strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach– und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen, aber auch mit Hilfe neuen Prozessvortrages weiter verfolgt.

Die Beklagte hält daran fest, dass die Klage unzulässig sei. Zu Unrecht habe das Landgericht trotz der im Termin vom 9.1.2004 abgegebenen vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung, deren Inhalt die Erstrichterin verkannt habe, ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bejaht. Außerdem sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG (a.F.) angenommen und hierbei auf ein falsches Verbraucherbild abgestellt. Der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher erliege gerade nicht den vom Landgericht gesehenen Gefahren und Fehlvorstellungen. Insbesondere entspreche es der Lebenserfahrung und werde vorsorglich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass der Verbraucher stets Preisvergleiche anstelle, bevor er sich zum Kauf entschließe. Den vom Landgericht für den Fall der Präsenz der Feuerwehr vermuteten besonderen Anreiz für den Absatz der beworbenen Brandschutzartikel gebe es in Wahrheit nicht. Vielmehr bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen den Informationspflichten des Hoheitsträgers einerseits und dem Verbot des Kundenfanges andererseits, das im Streitfall in der Weise aufzulösen sei, dass die beanstandete Werbung als zulässig angesehen werden müsse. In einer Reihe von Fällen hätten ortsansässige Feuerwehren, wie etwa die Freiwillige Feuerwehr der Stadt, bei den Baumärkten der Beklagten angefragt, ob sie Informationsveranstaltungen durchführen können. Mit Blick auf solche Anfragen habe sich die Beklagte zu der von der Klägerin beanstandeten Aktion entschlossen. Außerdem fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbes i.S.v. § 13 Abs. 2 S. 2 UWG (a.F.).

Die Beklagte beantragt (Bl. 88, 124 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt (Bl. 74, 124 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Sie meint, der zweitinstanzlich neue Vortrag der Beklagten, wonach örtliche Feuerwehren zwecks Durchführung von Informationsveranstaltungen in deren Baumärkten an die Beklagte herangetreten sein sollen, was bestritten werde, sei gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen und rechtlich unerheblich. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach– und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.B.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513,517, 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen der §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stattgegeben.

Die mit der Berufung seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch ist mit Blick auf die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gerechtfertigt (§ 513 ZPO).I.

Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst (1) und ihm fehle wegen der im Termin vom 9.1.2004 abgegebenen vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung das Rechtsschutzbedürfnis (2).1.

Die Klageschrift muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag enthalten. Durch den Antrag wird in Verbindung mit dem klagebegründenden Lebenssachverhalt der Streitgegenstand individualisiert und der Umfang der Prüfungs– und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts (§ 308 I ZPO) festgelegt sowie die Tragweite des verlangten Verbots und die Grenzen seiner Rechtskraft erkennbar (BGH GR 92, 561). Da der Streitgegenstand nicht nur durch den Antrag, sondern durch diesen mit dem ihn stützenden Lebenssachverhalt bestimmt wird, muss der Kläger – auch im Hinblick auf § 308 I ZPO – eindeutig und unzweifelhaft klarstellen, auf welche Verletzungshandlung er Bezug nimmt und inwiefern hierdurch gegen welche Wettbewerbsvorschriften verstoßen wird. Liegt, wie hier, bereits eine rechtswidrige Verletzung vor, so muss sich der Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen (BGHZ 34, 1, 13; GR 57, 606, 608), wobei Verallgemeinerungen unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen werden. Der Klagantrag kann sich auch auf mögliche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform erstrecken, die das Charakteristische dieser Form ebenfalls aufweisen (BGH GR 96, 290, 291).

Hiervon ausgehend genügt der Unterlassungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen. Die Klägerin nimmt, wie die Klagebegründung verdeutlicht, nicht an dem Inhalt des Werbeprospektes schlechthin Anstoß. Ihr geht es trotz der im Unterlassungsantrag durch die Formulierung „insbesondere“ erfolgten allgemeinen Bezugnahme auf den Prospekt ausweislich der Antragsbegründung ausschließlich darum, zu verhindern, dass die Beklagte auf in den Geschäftsräumen der von ihr betriebenen Baumärkte durchgeführte Informationsveranstaltungen der Feuerwehr hinweist und einen zeitparallel beabsichtigten Warenabsatz, namentlich von Brandschutzmitteln, bewirbt. Die Klagebegründung macht deutlich, dass die Klägerin weder daran Anstoß nimmt, dass auf dem Prospekt ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes gezeigt wird, noch kritisiert sie die Slogans „ Soweit darf es nicht kommen “ bzw. „ Jetzt vorsorgen “, deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit unter dem Aspekt der reißerischen oder Angst provozierenden Werbung möglicherweise ebenfalls zweifelhaft sein könnte.2.

Dem Landgericht ist uneingeschränkt zuzustimmen, dass die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterwerfungserklärung der Klage nicht die Zulässigkeit nimmt, weil sie bei richtigem Antragsverständnis am Kern des Begehrens der Klägerin vorbeigeht.

Erklärt der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ernsthaft weitere sowohl im Kern identische als auch gleichartige Verletzungshandlungen zu unterlassen, so ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest die aus der Verletzungshandlung resultierende Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegt, mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch nicht (mehr) begründet ist (BGH GR 53, 390 ; 70, 558, 559 ; Baumbach – Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Rdn. 269 Einl UWG). Die Frage, ob die Klage darüber hinaus wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, weil die Unterwerfungserklärung der Beklagten den Kern des Klagebegehrens verfehlt.

Die Beklagte hat sich lediglich verpflichtet, die Bewerbung von Brandschutzartikeln mit Aussagen wie „ Soweit darf es nicht kommen! Jetzt vorsorgen!“ zu unterlassen und zugleich einen Feuerwehrmann bildlich zu zeigen.

Hierum ging es der Klägerin aber gar nicht. Sie beanstandete das durch die streitgegenständliche Werbung hergestellte Junktim zwischen Informationsveranstaltungen der Feuerwehren in den Märkten der Beklagten und deren Warenabsatz.

Entgegen der Argumentation der Beklagten deckt sich die Unterlassungserklärung folglich nicht mit dem Unterlassungsantrag. Sie ist auch kein hierin enthaltenes Minus, sondern schlicht etwas anderes, denn sie bezieht sich auf andere, wettbewerbsrechtlich möglicherweise ebenfalls bedenkliche Aspekte der Prospektwerbung, an denen die Klägerin aber keinen Anstoß nimmt.II.

Zu Recht ist das Landgericht von der Aktivlegitimation der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und weiter davon ausgegangen, dass die konkrete Ausgestaltung der Werbung, an der die Klägerin Anstoß nimmt, nach § 1UWG in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Ausnutzung des besonderen Vertrauens und der Wertschätzung, welche die Feuerwehr bei der Bevölkerung genießt, als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

Nachdem das neue UWG-Gesetz in dem am 7. Juli 2004 ausgegebenen BGBl. 2004 Teil I Nr. 32 S. 1410 bis 1420 verkündet worden ist und § 22 UWG n.F. bestimmt, dass das Gesetz unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, ergibt sich unter dem Regime des neuen UWG nichts anderes.1.

Die von der Beklagten nicht in Frage gestellte Aktivlegitimation und Klagebefugnis der Klägerin folgt nunmehr aus § 8 III Nr. 2 UWG n.F.2.

Unter Geltung der Generalklausel des § 1 UWG a.F. handelte wettbewerbswidrig, wer unter Einsatz fremder „ Autorität “, insbesondere von Personen oder Institutionen, die hoheitliche Befugnisse wahrnehmen und die in der Bevölkerung besonderes Vertrauen genießen, Kunden für den Kauf einer Ware „ reif machen “ oder „ einfangen “ wollte (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 189 f. und 938 f. zu § 1 UWG Stichwort „ Vertrauensausnutzung “). Der Tatbestand der Vertrauensausnutzung unterfällt nach der Neuregelung dem Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG) und ist in dem (nicht abschließenden) Beispielkatalog des § 4 UWG n.F. der Nr. 1 zuzuordnen, dem Verbot von Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Eine „Vertrauensausnutzung“ und eine hieran anknüpfende unsachliche Einflussnahme setzt nicht voraus, dass die Personen oder Institutionen, denen das Publikum besonderes Vertrauen entgegenbringt, Verbraucher selbst auf unsachliche Weise zum Kauf bestimmter Waren zu animieren versuchen. Zu missbilligen ist vielmehr jede Verquickung öffentlicher Interessen und privater Absatzinteressen. Unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG n.F. handelt daher auch ein Gewerbetreibender, der „Autoritäten mit Einflussmacht “ in seine Absatzwerbung einspannt, um die umworbenen Verbraucher durch unsachliche Beeinflussung ihrer Entscheidungen zum Kauf bestimmter Waren zu veranlassen (vgl. zum alten Recht Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Rdn. 189, 190 zu § 1 UWG a.F.). So verhält es sich im Streitfall.

Zweifellos ist es sinnvoll, dass die örtlichen Feuerwehren die Bevölkerung in Brandschutzfragen aufklären und beraten. Es begegnet naturgemäß auch keinen Bedenken, wenn die Informationsveranstaltungen so konzipiert werden, dass sie ein möglichst breites Publikum erreichen.

Wettbewerbsrechtlich nicht hinnehmbar ist jedoch, dass Gewerbetreibende solche an sich wünschenswerten Informationsveranstaltungen der dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen mit Vertrauensbonus zielgerichtet für eigene Absatzzwecke unter Verquickung öffentlicher und privater Interessen instrumentalisieren und dadurch die Wahl – und Entscheidungsfreiheit der umworbenen Verbraucher merklich beeinträchtigen.

Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges „ Einspannen “ fremder Autorität liegt jedenfalls dann vor, wenn, wie hier geschehen, parallel zu der Informationsveranstaltung des Autoritätsträgers im selben Werbeprospekt ein themenbezogener Warenabsatz beworben wird. Es liegt auf der Hand, dass dieses Vorgehen die Gefahr mit sich bringt, dass die Entscheidung von Verbrauchern nicht durch sachliche Leistungsvergleiche, sondern durch sachfremde Erwägungen bestimmt wird.

Auch wenn die Beratung der örtlichen Feuerwehren über Brandschutzfragen allgemein und nicht produktbezogen gehalten war und sich die Verkaufsfläche, welche die Beklagte für ihre im selben Prospekt beworbenen Brandschutzartikel reserviert hatte, an anderer Stelle außerhalb der Geschäftsräume befand, war zu besorgen, dass das Interesse der Kunden für die beworbenen Waren durch nicht leistungsbezogene Erwägungen geweckt und dass deren Kaufentscheidung hierdurch maßgeblich beeinflusst werden würde.

Die Anwesenheit der örtlichen Feuerwehren in den Baumärkten der Beklagten und die Unterrichtung des Publikums über geeignete Maßnahmen vorbeugenden Brandschutzes und der Brandbekämpfung einschließlich der erforderlichen Gerätschaften, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, das Interesse nicht unrelevanter Verbraucherkreise an solchen Themen überhaupt erst zu wecken. Es kann ferner keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass so eingestimmte und gleichzeitig in einem Werbeprospekt auf themenbezogene aktuelle Angebote der Beklagten aufmerksam gemachte Verbraucher wesentlich eher geneigt sind, solche Waren zu kaufen, als Verbraucher, denen ein durch die Informationsveranstaltung hergestellter aktueller Bezug zu dem entsprechenden Warenangebot fehlt, zumal es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt.

Die Gefahr der unsachlichen Einflussnahme besteht unabhängig von der reißerischen Aufmachung der Werbeprospekte, auf denen ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes abgebildet ist und wo es heißt „ Soweit darf es nicht kommen! Jetzt Vorsorgen!“, welche die Klägerin nicht kritisiert.

Die Beklagte wollte sich die Suggestivkraft der in ihren Geschäftsräumen stattfindenden Informationsveranstaltung zum Thema Brandschutz zunutze machen. Sie ging - zu Recht - davon aus, dass die Veranstaltung dem zeitparallel beabsichtigten und durchgeführten Verkauf der im gleichen Prospekt beworbenen Brandschutzartikel in hohem Maße förderlich sein würde. Die Beklagte nahm nicht nur in Kauf, sondern sie spekulierte darauf, dass die Beratungsveranstaltung der örtlichen Feuerwehren das Interesse der Kunden für die zum Verkauf angebotenen Brandschutzartikel überhaupt erst weckt und dass Kunden unter dem – nach Verlassen des Ladenlokals fortdauernden - Eindruck der durch die institutionell kompetente Beratung gewonnenen Einsichten ihren Kaufangeboten spontan näher treten und sich zum Erwerb der Waren entschließen, die sie ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gekauft hätten.

Auch der „aufgeklärte Verbraucher“ ist vor derartigen Einflussnahmen nicht gefeit. Dass nicht unrelevante Verkehrskreise bei dieser Art der „Einstimmung“ Brandschutzartikel nicht wegen der preislichen Attraktivität und/oder der Qualität der von der Beklagten feilgebotenen Waren nach vorherigem Marktvergleich erwerben, sondern sich situativ mit Blick auf die von der Feuerwehr aufgezeigte Notwendigkeit der Brandvorsorge einschließlich des Besitzes von Mitteln zur Brandbekämpfung zum Kauf der von der Beklagten angebotenen Waren entschließen, ist bereits normalpsychologisch so evident, dass es der von der Beklagten beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage nicht bedarf.

Dem Landgericht ist ferner zuzustimmen, dass weder der Umstand, dass die örtlichen Feuerwehren „produktneutral“ informiert haben, noch die Tatsache, dass die beworbenen Brandschutzartikel auf einer Freifläche außerhalb der Baumärkte zum Verkauf angeboten wurden, an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Die Wirkung der sachlichen Aufklärung durch den Autoritätsträger und das hierdurch geweckte Kundeninteresse für themenbezogene Waren entfällt nicht mit dem Verlassen des Baumarktes. Werden Kunden, wie hier, noch auf der zum Betriebsgelände gehörenden Freifläche mit entsprechenden Warenangeboten konfrontiert, hält der unter Einsatz fremder Autorität provozierte Kaufanreiz an. Gerade weil die Kunden von den Feuerwehren „produktneutral“ informiert wurden und sie über die verschiedenen Angebote auf dem „Nischensegment“ Brandschutzartikel im Regelfall nicht unterrichtet und daher nicht auf bestimmte Erzeugnisse fixiert sind, werden sie die ihnen von der Beklagten angebotenen Waren situativ umso eher erwerben. Daher handelt es sich um eine Werbemaßnahme unter manipulativer Vertrauensausnutzung, die darauf angelegt und geeignet ist, auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unsachlichen Einfluss zu nehmen und sie unabhängig von Qualitäts– und Preisvergleichen zum Kauf bestimmter Waren zu bewegen.

Der Einwand der Beklagten, sie vermittle der Feuerwehr durch die Öffnung ihrer Märkte für Informationsveranstaltungen in Sachen Brandschutz ein breiteres Publikum, was im Interesse der Allgemeinheit liegen müsse, vermag nicht zu überzeugen.

Wenn die Beklagte der Feuerwehr die Freiflächen vor ihren Baumärkten zu Zeiten, in denen kein Warenverkauf stattfindet, als Forum für Informationsveranstaltungen zur Verfügung stellen würde, wäre hiergegen nichts einzuwenden. Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist es aber, dass die Beklagte die Informationsveranstaltungen instrumentalisiert und mit Hilfe der hiervon ausgehenden Suggestivkraft den Absatz bestimmter Waren optimiert, indem sie in Prospekten den „Auftritt“ der Feuerwehr und zugleich den Verkauf themenbezogener Waren bewirbt.

Auch die mit der Berufung aufgestellte Behauptung der Beklagten, sie habe nur dem an sie herangetragenen Wunsch einiger freiwilliger Feuerwehren entsprochen, die in ihren Baumärkten Informationsveranstaltungen zum Thema Brandschutz durchführen wollten, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man den von der Klägerin bestrittenen Vortrag als wahr unterstellt und ihn nicht nach § 531 II ZPO als präkludiert ansieht, bliebe er ohne Einfluss auf die Wettbewerbswidrigkeit der werbemäßigen „ Verquickung “ an sich begrüßenswerter Instruktionsveranstaltungen der Feuerwehren mit dem gleichzeitigen Verkauf von Brandschutzmitteln durch einen bestimmten Wettbewerber. Entscheidend ist die von der Beklagten verfolgte Absicht und die von der beworbenen Veranstaltung ausgehende Wirkung. Danach war die Informationsveranstaltung als Absatzförderungsmaßnahme konzipiert und sie war aus den bereits aufgezeigten Gründen objektiv geeignet, unsachlich auf den Kaufentschluss von Kunden Einfluss zu nehmen. Welche Motive die örtlichen Feuerwehren leiteten und ob diese sich des Umstandes bewusst waren, für fremde wirtschaftliche Interessen eingespannt zu werden, ist ohne Bedeutung.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter festgestellt, dass der streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß, würde er Schule machen, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen könnte, was in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. als materiell – rechtliches Erfordernis der Begründetheit von Verbandsklagen vorausgesetzt wurde.

Diese Einschränkung ist zwar in § 8 III Nr. 2 UWG n.F. in Wegfall geraten. Sie gilt aber im Hinblick auf die in § 3 UWG n.F. enthaltene Regelung, wonach es sich um mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs handeln muss, der Sache nach fort.

Die Vorstellung, dass Gewerbetreibende „ Institutionen mit Vertrauensbonus “ zu Werbezwecken einsetzen und sie mit der Vorgabe, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedienen zu wollen, gezielt im Rahmen von Werbeaktionen zum Absatz „ themenbezogener “ Waren einspannen, ist wenig erfreulich. Ohne viel Phantasie lassen sich wettbewerbsrechtlich unschöne Szenarien denken. So könnte etwa ein Hersteller sicherheitstechnischer Geräte und Anlagen mit Polizeibeamten des örtlichen Einbruchsdezernates eine - produktneutrale - Informationsveranstaltung zum Thema Einbruch– und Diebstahlsvorsorge in seinen Geschäftsräumen vereinbaren und den Kunden und Besuchern der Veranstaltung bei dieser Gelegenheit seine im gleichen Prospekt beworbenen Erzeugnisse anbieten.

Die Berufung der Beklagten gegen das dem Unterlassungsantrag stattgebende Urteil des Landgerichts ist nach alldem nicht begründet.

Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1; 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 S.1 ZPO). Der Wert der Beschwer der Beklagten wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO festgesetzt.






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Az: 1 U 125/04 - 23


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