Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juni 2005
Aktenzeichen: 21 L 319/05

(VG Köln: Beschluss v. 03.06.2005, Az.: 21 L 319/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 3. Juni 2005, Aktenzeichen 21 L 319/05, einen Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin war damit verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden könne. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 TKG habe die Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht könne jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.

Die Erfolgsaussichten der Klage wurden vom Gericht abgewogen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs bestehe kein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse. Umgekehrt bestehe kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht die Erfolgsaussichten jedoch nicht eindeutig einschätzen. Die Entgeltanordnung der RegTP wurde voraussichtlich den Maßstäben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gerecht, das am 26. Juni 2004 außer Kraft getreten ist.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass bereits die Zugangsanordnung rechtswidrig sei und dies Auswirkungen auf die Entgeltanordnung habe. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung nicht möglich sei, da ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Zugangsanordnung und Entgeltanordnung bestehe.

Aufgrund dieser Begründung und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 137 Abs. 1 TKG von der sofortigen Vollziehbarkeit von RegTP-Entscheidungen ausgeht, fiel die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordneten Entgelte die Antragstellerin in den Ruin treiben würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Beschluss v. 03.06.2005, Az: 21 L 319/05


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Januar 2005 anzuordnen, soweit sie sich gegen die Entgeltgenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2004 richtet und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,0596EUR/Min übersteigt;

hilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,061 EUR pro Minute übersteigt,

äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,1252 EUR pro Minute übersteigt,

noch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,1272 EUR pro Minute übersteigt,

noch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,0099 EUR pro Minute übersteigt,

noch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,0068 EUR pro Minute übersteigt,

noch äußerst hilfsweise, und soweit es die Ziff. 2.2.1 des Tenors betrifft, also die aufschiebende Wirkung gegen die Entgeltgenehmigung des Terminierungsentgelts insgesamt anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 TKG hat die Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechts- widrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

Vergl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 158 ff. zu § 80; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 73 ff. zu § 80.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist das geltende Telekommunikationsgesetz (TKG). Das TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist am 26. Juni 2004 außer Kraft getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und auf die am 28. Dezember 2004 ergangene Anordnung nicht anwendbar. Das außer Kraft getre- tene Recht gilt nicht nach § 150 Abs. 1 TKG fort. Danach bleiben die „vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stel- lungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen" wirksam, nicht jedoch die vorher geltende Rechtslage. Eine Auslegung des § 150 Abs. 1 TKG in dem Sinne, dass bis zum Abschluss eines Marktanalyseverfahrens „alles beim alten bleiben" solle, sprengte den Wortlaut der Norm, überspielte die Systematik, wie sie in der Entgegensetzung von § 150 Abs. 1 zu § 150 Abs. 10, 11 bzw. § 152 Abs. 1 Satz 2 TKG zum Ausdruck kommt, und entspräche nicht Sinn und Zweck der Übergangsregelung.

So bereits VG Köln, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 - , 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und 11. April 2005 - 1 L 277/05 - .

Hier hat die Klage vom 28. Januar 2005, soweit sie sich gegen die Ent- geltanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2004 richtet, voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entgeltanordnung als solche genügt voraussichtlich den Maßstäben der § 25 Abs. 5 TKG i.V.m. §§ 27 ff. TKG (1.). Zwar spricht viel dafür, dass die Entgeltanordnung deshalb rechtswidrig ist, da bereits die Zugangsanordnung rechtswidrig ist. Gleichwohl kann die Entgeltanordnung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb voraussichtlich nicht isoliert aufgehoben werden (2.). Die danach vorgeprägte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (3.).

1. Die Entgeltanordnung als solche genügt voraussichtlich den Maßstäben der § 25 Abs. 5 TKG i.V.m. §§ 27 ff. TKG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 TKG können Gegenstand einer Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG gelten hinsichtlich der festzulegenden Entgelte die §§ 27 bis 38 TKG. Diese Verweisung stellt eine Rechtsgrundverweisung dar.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -

Innerhalb der Vorschriften der §§ 27 ff. TKG kommt § 30 Abs. 4 TKG zur Anwen- dung, da es hier um die Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen geht und da die Beigeladene im vorliegenden Zusammenhang kein Betreiber eines öffentli- chen Telekommunikationsunternehmens ist, das über beträchtliche Marktmacht ver- fügt. Eine Feststellung „beträchtlicher Marktmacht" der Beigeladenen im Rahmen eines Markregulierungsverfahrens nach §§ 9 ff. TGK ist bis zu dem für die Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses,

siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6/00 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - ; VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 L 2739/04 - m.w.N,

nicht erfolgt. Auch liegt hier keine nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG getroffene Feststellung der markbeherrschenden Stellung der Beigeladenen vor Inkrafttreten des neuen TKG vor. Ob die Beigeladene im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfügt bzw. eine marktbeherrschende Stellung inne hat, ist unerheblich.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -

Einer Anwendung von § 30 Abs. 4 (und in der Folge von § 38 TKG) steht nicht entgegen, dass in den Vorschriften das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulie- rung geregelt wird. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG, nach der für die Entgeldanordnung eben auch § 30 Abs. 4 (und in der Folge § 38 TKG) zur Anwendung kommt. Allerdings finden die Verfahrensvorschriften des § 38 TKG auf die Entgeltanordnung nach § 25 Abs. 5 TKG keine Anwendung, da insoweit die Vorschriften des § 25 TKG lex specialis sind. Auch macht die Aufteilung in eine auf Offenkundigkeit beschränkte exante Kontrolle nach Anzeige gem. § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 TKG und in eine expost Überwachung mit umfäng- licher Kontrolle nach § 30 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG hier keinen Sinn, da die RegTP im Rahmen der Entgeltanordnung in einem eigenständigen Ver- fahren eine eigene einheitliche Entscheidung trifft. Es wäre aber nicht nachvollzieh- bar, wenn die RegTP bei der Entscheidung auf einen exante Maßstab der Offenkundigkeit beschränkte wäre, sie dann aber hinterher ihre eigene Entscheidung ständig mit umfänglicher Kontrolle überwachen müsste. Daher ist die RegTP im Rahmen der Entgeltanordnung nicht auf eine Offenkundigkeitskontrolle beschränkt, vielmehr hat sie die Entgelte nach Maßgabe von § 28 TKG anzuordnen. Dafür spricht auch die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 TKG, nach der die Regulierungsbehörde ggf. Entgelte anordnen kann, die den Maßstäben des § 28 TKG genügen.

So auch VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die mit dem angegriffenen Be- scheid angeordneten Entgelte nicht den Maßstäben der § 25 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. 30 Abs. 4 i.V.m. 38 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG genügen. Nach diesen Vorschriften darf die RegTP im Rahmen des Entgeltanordnungsverfahrens keine Entgelte fest- setzen, die missbräuchlich wären, wenn sie der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes forderte bzw. vereinbarte (Preishöhenmissbrauch). Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der gesetzlichen Regelungen greift die Kammer für die Bestimmung der Missbrauchsschwelle beim Preishöhenmissbrauch i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG auf die Erkenntnisse zum Missbrauch des Preissetzungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB) zurück. Die Feststellung des Preishöhenmissbrauchs erfordert damit im Rahmen des § 28 TKG die Feststellung desjenigen Preises, der sich für das betreffende Produkt aufgrund eines funktionierenden Wettbewerbs ergäbe (alsob- Wettbewerbspreis, wettbewerbsanaloger Preis). Wegen der mit der Feststellung dieses - fiktiven - Preises verbundenen Unsicherheiten kann ein Preishöhenmissbrauch erst angenommen werden, wenn der zu beurteilende Preis den wettbewerbsanalogen Preis erheblich übersteigt.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N. Im Ergebnis ähnlich Koenig/Winkler, MMR 2004, S. 783 (787).

Ob ein Missbrauch i.S. des § 28 TKG vorliegt, ist im Anwendungsbereich des § 38 TKG gem. § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip zu ermitteln. Eine Überprüfung anhand der Kostenunterlagen ist nur noch vorgesehen, wenn eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip nicht möglich ist.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N.; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 769.

Hier war eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip möglich. Dem steht nicht entgegen, dass in den herangezogenen Märkte möglicherweise kein freier Wettbewerb herrscht, da bei der Vergleichsmarktprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG nicht - wie im GWB - (nur) Märkte mit wirksamem Wettbewerb zu betrach- ten sind, sondern „dem Wettbewerb geöffnete Märkte". Damit sind auch regulierte Märkte als potenzielle Vergleichsmärkte zugelassen. Auch ist unerheblich, dass in dem hier angesprochen Bereich hinsichtlich der Terminierung jedes Netz möglicher- weise einen eigenen Markt bildet. Denn im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG sol- len bei der Vergleichsmarktbetrachtung nur aufgrund staatlicher Vorschriften ange- ordnete Monopolmärkte außer Betracht bleiben, nicht aber solche Märkte, die auf- grund faktischer Verhältnisse (möglicherweise) Monopolmärkte sind.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N.; Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 736.

Eine anderes Ergebnis würde im Übrigen dazu führen, dass - wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Terminierungsmärkten im Mobilfunkbereich um natürliche Monopolmärkte handelt - die diesbezüglichen Terminierungsentgelte nie einer Vergleichsmarktbetrachtung unterlägen. Dies widerspräche aber dem Um- stand, dass nach § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG die Vergleichsmarktbetrachtung die Regel sein soll und dass nach der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 4 TKG auch die Mobilfunkunternehmen (und ihre Terminierungsentgelte) einer Regulierung unterliegen sollten.

Vergl. BT-Drs. 15/2316, S. 68 zu § 28.

Aufgrund der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG durchgeführten Vergleichsmarktbetrachtung ist die RegTP hier zu einem Durchschnittspreis von 0,1501 EUR je Minute gekommen. Dass die Art und Weise, in der diese Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt wurde, sich voraussichtlich als fehlerhaft erweisen wird ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedenken gegen die Vergleichsmarktuntersuchung der Regulierungsbehörde bestehen nicht. Die von ihr betrachteten Märkte sind in dem genannten Sinne dem Wettbewerb geöffnet und die Auswahlkriterien für die untersuchten Länder sind plausibel. Die Einwendung der Antragstellerin, die Regulierungsbehörde habe ihre Vergleichsmarktuntersuchung methodisch nicht korrekt durchgeführt, kann im vorliegenden - auf summarische Prüfung beschränkten - Verfahren nicht erschöpfend geprüft werden. Angesichts der Begründung des angegriffenen Bescheides sowie des Vortrages der Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vergleichsmarktstudie derartig fehlerhaft ist, dass das angeordneten Entgelt missbräuchlich übersetzt ist, zumal es mit 0,1490 EUR/Minute unter dem Ergebnis der Vergleichsmarktstudie lie- gt.

Insoweit kann offen bleiben, ob die teils unterschiedlich durchgeführte Vergleichsmarktbetrachtungen der 3. und der 4. Beschlusskammer (BK ) der RegTP „richtig" sind und ob die vorliegend vom Bundeskartellamt gegen die angestellte Vergleichsmarktbetrachtung geäußerten Bedenken zutreffend sind.

Vergl. Brandenberg, N & R 2005, S. 42 ff.

Denn ungeachtet der Verschiedenheiten der Vergleichsmarktbetrachtungen ist nicht ersichtlich, dass dadurch derartige Unterschiede hervorgerufen würden, dass hier von einer missbräuchlichen Entgeltfestsetzung die Rede sein könnte. Denn hier wäre die BK 3 auf der Basis der Vergleichsmarktbetrachtung der BK 4 zu einem Terminierungsentgelt von 0,1399 EUR gekommen, dies macht gegenüber dem genehmigten Entgeld nur einen Unterschied von 0,0091 EUR (ca. 6 %) aus. Die von der Antragstellerin diesbezüglich vorgetragene Berechnungsweise ist so nicht nachvollziehbar.

Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht Preissenkungen für das Jahr 2005 außer acht gelassen hätte. Für Frankreich hat sie Preissenkungen berücksichtigt, für Österreich hat sie den avisierten Gleitpfand in den Blick genommen; die abweichende Berechnung der Antragstellerin beruht offensicht- lich auf anderen Kriterien für die Bildung der Vergleichsmärkte. Dass im Rahmen der Vergleichsmarktbildung für Frankreich das Unternehmen „Bouygues" berücksichtigt wurde, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen der Vergleichsmarkt- betrachtung wurden nämlich sowohl Unternehmen, die reine 1800MHz Netze betrei- ben, als auch solche Unternehmen, die als reine 1800MHz Netzbetreiber gestartet sind, berücksichtigt. Im Übrigen hat die Antragstellerin im gesamten Verwaltungsver- fahren „Bouygues" als Unternehmen, dass von der Netzseite her mit der Beigelade- nen verglichen werden könne, angesehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass hier die Schwelle für einen Preishöhenmissbrauch überschritten sein könnte.

Soweit die Antragstellerin endlich den Einsatz bzw. das Fehlen statistischer Überlegungen bemängelt, ist die diesbezügliche Überprüfung dem Hauptsa- cheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass die Anwendung solcher Methoden nur im Rahmen der Vergleichsmarkbetrach- tung nach § 38 TKG und im verfügbaren Daten- und Zeitrahmen - vergl. § 25 Abs. 1 TKG - in Betracht kommt, zutreffend. Bezeichnenderweise fehlen solche statistischen Überlegungen auch in der Vergleichsmarktstudie der Antragstellerin, die auch im Üb- rigen - wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt - auf erhebliche methodische Ein- wände trifft. Das zur Schwelle für einen Preishöhenmissbrauch oben Gesagte gilt hier entsprechend.

2. Zwar spricht hier viel dafür, dass die angegriffene Entgeltanordnung deshalb rechtswidrig ist, da die Zugangsanordnung nach §§ 150 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, 18 TKG rechtswidrig ist und da eine Rechtswidrigkeit der Zugangsanordnung auf die Entgeltanordnung durchschlägt.

Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 -

Indes kann die Entgeltanordnung im Klageverfahren voraussichtlich nicht deshalb aufgehoben werden. Die Anordnung des Zugangs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG und der diesbezüglich festzulegenden Entgelte gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 und 3 TKG sind im Rahmen der einheitlichen Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 TKG Teile eines einheitlichen Verwaltungsaktes (vergl. § 25 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 TKG). Ein einheitlicher Verwaltungsakt kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Eine solcher untrennbarer innerer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhalts rechtmäßiger- und sinnvollerweise nicht selbstständig bestehen kann oder so nicht erlassen worden wäre.

Siehe dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 - ; BVerwGE; 90, 42 (50); 112, 221 (224); BVerwG, NVwZ-RR 1993, S. 225.

Hier liegt ein solcher untrennbarer sinnvoller Zusammenhang jedenfalls insoweit vor, als die Zugangsanordnung nicht mehr rechtmäßiger- und sinnvollerweise in der Welt bleiben kann, wenn die Aufhebung der Entgeltanordnung damit begründet wür- de, dass die Zugangsanordnung rechtswidrig sei. Es bliebe insoweit der „Torso" ei- ner Zugangsanordnung in der Welt (von dem gleichwohl rechtliche Wirkungen ausgehen), obschon dessen Rechtwidrigkeit bereits vom Gericht festgestellt worden ist. Dass die RegTP im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens nach § 25 Abs. 5 und 6 TKG eine solche isolierte und rechtswidrige Zugangsanordnung erlassen hätte, ist auszuschließen. Die Frage der isolierten Aufhebbarkeit der im Klageverfahren angegriffenen Entgeltanordnung erledigt sich endlich auch nicht etwa dadurch, dass im Klageverfahren im Rahmen des Hilfsantrages III auch die Zugangs- anordnung angegriffen wird. Dies ändert an den Erfolgsaussichten des Angriffs auf die Entgeltanordnung schon deswegen nichts, da eine Prüfung der Hilfsantrages erst in Betracht kommt, nachdem der Hauptantrag negativ beschieden worden ist.

3. Unter diesen Umständen fällt die mithin gebotene, von der Frage der Rechtsverletzung unabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 137 Abs. 1 TKG allgemein von der sofortigen Vollziehbarkeit von Beschlusskammerentscheidungen der RegTP ausgeht.

Vergl. BVerwG, NVwZ - RR 1999, S. 554 (556).

Dass hier ganz ausnahmsweise anderes gelten würde ist nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin durch die angeordneten Entgelte in den Ruin getrieben würde, zumal die Beigeladene vor Ergehen der Entgeltanordnung wesentlich höhere Entgelte forderte und die nunmehr angeordneten Entgelte unter denen liegen, die die Antragstellerin in den Verhandlungen vor Erlass der Zugangs- und Entgeldanordnung bis zum 15. Juni 2005 angeboten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1. GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.






VG Köln:
Beschluss v. 03.06.2005
Az: 21 L 319/05


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1a55ebebd49f/VG-Koeln_Beschluss_vom_3-Juni-2005_Az_21-L-319-05




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