Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 9. Januar 2009
Aktenzeichen: 11 W 2726/08

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

€ 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit angeschlossen hat, vermindert sich die im gerichtlichen Verfahren nach der Nr. 3100 RVG-VV anfallende 1,3 Verfahrensgebühr durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 RVG-VV gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV entsprechend. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, BGHReport 2008, 622 = MDR 2008, 592 = BRAK 2008, 141 = NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364).

2. Wie das LG in der eingehend begründeten Beschwerdeentscheidung zutreffend festgestellt hat, ist die Frage, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auch im Falle der Festsetzung des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse zu berücksichtigen ist, in der Rechtsprechung streitig.

a) Nach herrschender Meinung ist die Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV grundsätzlich auch im Verhältnis zur Staatskasse anzuwenden (OLG Frankfurt JurBüro 2007, 149; OLG Stuttgart AnwBl. 2008, 301 = JurBü-ro 2008, 245; LAG Köln RVGreport 2007, 457; LAG Düsseldorf RVGre-port 2008, 142; VGH München AGS 2007, 314 mit ablehnender Anmerkung von N. Schneider; VGH München Beschluss vom 9.5.2006 - 12 C 06.65; OLG Oldenburg AGS 2008, 352 = OLG Oldenburg v. 27.5.2008 - 2 WF 81/08, OLGReport Oldenburg 2008, 629 = MDR 2008, 1185 und JurBüro 2008, 527; OLG Bamberg RVGreport 2008, 343; a.A. Hansens RVGreport 2008, 1, 2, Ziff. III 2). Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren sich gegen unterschiedliche Schuldner richten. Es besteht nämlich eine Abhängigkeit des Anspruchs gegen die Staatskasse von dem Anspruch, der dem Rechtsanwalt gegen den Mandanten zusteht, es ist insoweit eine Deckungsgleichheit gegeben (OLG Stuttgart, a.a.O.).

b) Der Senat hat mit Leitsatzbeschluss vom 10.6.2008 - 11 W 3014/07 (bisher nicht veröffentlicht) entschieden, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt auf den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr eine Zahlung erhalten hat. Der Senat hat diese Auffassung mit der früheren Rechtsprechung zu § 118 Abs. 2 BRAGO und einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 58 Abs. 2 RVG sowie den Besonderheiten des Prozesskostenhilferechts begründet.

c) Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr muss darüber hinaus aber auch dann erfolgen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der materiell-rechtliche Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr tituliert ist. Für diesen Fall hatte der Senat schon unter der Geltung des § 118 Abs. 2 BRAGO eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtstreits bejaht (vgl. OLG München JurBüro 1989, 369 und JurBüro 1995, 85). Mit Leitsatzbeschluss vom 30.8.2007 (AGS 2007, 495 = AnwBl. 2007, 797) hatte der Senat auch zur Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV entschieden, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann zu erfolgen hat, wenn die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in voller Höhe als materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht und vom Prozessgericht zuerkannt worden ist oder wenn die Geschäftsgebühr vom Gegner unstreitig bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlt worden ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass insbesondere im Falle der Titulierung der Geschäftsgebühr eine Anrechnung bei der Festsetzung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts unterbleiben sollte. Es trifft zwar zu, dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf Bezahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nur gegen den Mandanten besteht. Dieser hat sich aber seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr titulieren lassen. Ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde dem Rechtsanwalt aufgrund der Anrechnungsbestimmung gegen seinen Mandanten als Wahlanwaltsvergütung nur die um die Anrechnung verringerte Verfahrensgebühr zustehen. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, dass für den Anspruch aus der Staatskasse etwas anderes gelten sollte. Andernfalls könnte es im Falle einer Zahlung oder erfolgreichen Vollstreckung ggü. dem Beklagten zu Doppelzahlungen kommen. Durch § 55 Abs. 2 Satz 2 RVG wird die Staatskasse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hiergegen nicht geschützt. Eine Anzeigepflicht des Rechtsanwalts besteht hiernach nämlich nur für Zahlungen, die er auf Gebühren erhalten hat, die von der Prozesskostenhilfe umfasst werden, nicht aber für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr.

3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen stehen der Anrechnung nicht entgegen.

a) Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht durch § 16 BORA gehindert, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gegen den Mandanten geltend zu machen. Die genannte Bestimmung würde nämlich nur dann eingreifen, wenn tatsächlich Beratungshilfe beantragt und in Anspruch genommen worden wäre. Dies war hier aber unstreitig nicht der Fall.

b) Die Geltendmachung der Geschäftsgebühr ist dem beigeordneten Rechtsanwalt auch nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwehrt. Danach können von beigeordneten Rechtsanwälten Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nur insoweit nicht geltend gemacht werden, als diese vom Umfang der Beiordnung erfasst waren. Auf die bereits vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandene Geschäftsgebühr trifft dies gerade nicht zu.

c) Die frühere Regelung in § 118 Abs. 2 BRAGO und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen stehen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, BGHReport 2008, 622 = MDR 2008, 592 = BRAK 2008, 141 = NJW 2008, 1323), die insoweit auf die Festsetzung der Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren übertragbar ist, der Anrechnung nicht entgegen.

d) Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.1.2008 - 8 WF5/08 (OLG Stuttgart v. 15.1.2008 - 8 WF 5/08, OLGReport Stuttgart 2008, 423 = FamRZ 2008, 1013 = AnwBl. 2008, 301 = Rpfleger 2008, 208) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist, wenn eine Zahlung des Mandanten auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht in einem Umfang erfolgt ist, durch den auch der von der Staatskasse gem. § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt ist. Ausführungen für den Fall der Anrechnung einer titulierten Geschäftsgebühr finden sich in der genannten Entscheidung dagegen nicht.

e) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Geschäftsgebühr gemäß der Ziff. 2300 RVG-VV müsse zunächst hälftig auf die vorrangig entstandene Verfahrensgebühr nach Ziff. 3335 RVG-VV angerechnet werden, welche ihrerseits nach Gewährung der Prozesskostenhilfe in der Verfahrensgebühr nach der Ziff. 3100 RVG-VV aufgehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auch auf die Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren gemäß der Nr. 3335 RVG-VV zu erfolgen hat (bejahend OLG Oldenburg AGS 2008, 49). Diese Verfahrensgebühr kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn es hinterher nicht mehr zu einem Hauptsacheverfahren kommt. Das Prozesskostenhilfeverfahren stellt nämlich im Verhältnis zum zugehörigen Hauptsacheverfahren gem. § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit dar. Dies hat gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zur Folge, dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann. Die Gebühr der Nr. 3335 RVG-VV geht demzufolge in der für das Hauptsachverfahren anfallenden Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3100 RVG-VV auf (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., W 3335 Rz. 59). Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nur auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens erfolgen kann.

f) Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach durch die Einführung des RVG das Gebührenaufkommen der Rechtsanwälte angehoben und die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden sollten, sind rechtspolitischer Natur und bedürfen im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung keiner weiteren Erörterung.






OLG München:
Beschluss v. 09.01.2009
Az: 11 W 2726/08


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