Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. September 1995
Aktenzeichen: 2 W 144+145/95

(OLG Köln: Beschluss v. 04.09.1995, Az.: 2 W 144+145/95)

1) Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Óbersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde.

2) Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden.

Gründe

I. Der Schuldner, der zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung geladen worden ist, hat in den Vorinstanzen in erster

Linie geltend gemacht, der Notar habe zu einer notariellen Urkunde

die Vollstreckungsklausel nur hinsichtlich einer abgetretenen

Eigentümergrundschuld (des dinglichen Anspruchs) erteilt, nicht

aber hinsichtlich der ebenfalls titulierten persönlichen Forderung.

Es fehle daher für die persönliche Inanspruchnahme des Schuldners

eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Amtsgericht und Landgericht

sind dem mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht

gefolgt und haben Erinnerung und Beschwerde gegen die Anberaumung

eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie

den Widerspruch und die sofortige Beschwerde gegen seine

Zurückweisung übereinstimmend als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht der Schuldner

geltend, der Beschluß des Landgerichts verletze das rechtliche

Gehör, da ihm im Beschwerdeverfahren ein Schriftsatz der Gegenseite

erst am 17.7.1995 zugegangen sei, das Gericht aber schon am

27.7.1995 entschieden habe, so daß er sich dazu nicht mehr habe

äußern können. Ferner sei die Entscheidung des Landgerichts

greifbar gesetzeswidrig und deshalb jedenfalls mit der

außerordentlichen Beschwerde anfechtbar, denn daß die

Vollstreckungsklausel nur für den dinglichen Anspruch erteilt

worden, ergebe sich unzweifelhaft aus dem - richtig verstandenen -

Wortlaut der Klausel. Sollte die weitere sofortige Beschwerde nicht

zulässig sein, sei der Rechtsbehelf hilfsweise als

Gegenvorstellung, äußerst hilfsweise als außerordentliche

Beschwerde anzusehen.

II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1) Nach §§ 793 II, 568 II BGB ist die weitere Beschwerde nur

gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß ein neuer

selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist. Der Schuldner

zieht nicht in Zweifel, daß hier die Vorentscheidungen

übereinstimmen, sondern meint nur, das Landgericht habe einen neuen

selbständigen Beschwerdegrund dadurch geschaffen, daß es gegen

wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe.

2) Ein solcher Verstoß ist entgegen der Auffassung des

Schuldners zu verneinen, insbesondere liegt er nicht in der

Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Gemäß § 573 ZPO kann über die Beschwerde ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden. Der Beschwerdeführer muß zur

Àußerung des Gegners nur angehört werden, wenn diese neues

entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder neue

rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,

21.Aufl. (1994) § 573 Rn. 3), denn nur dann kann die Nichtgewährung

des Gehörs ursächlich für eine dem Beschwerdeführer nachteilige

Entscheidung sein. Im Streitfall hat das Landgericht seine

Entscheidung nicht auf neues Vorbringen im Schriftsatz des

Gläubigers vom 12.7.1995 gestützt. Aus der bloßen Óbersendung des

Schriftsatzes ergibt sich nicht, daß das Gericht auf eine

Gegenäußerung warten werde, anders ist es nur, wenn es dafür eine

Frist setzt, die dann allerdings in jedem Fall vor dem Erlaß der

Entscheidung abgewartet werden muß (BVerfG MDR 1988, 553 ;

Zöller/Gummer, 19. Aufl. (1995), § 573 Rn.10). Der Beschwerdeführer

kann sich nicht darauf berufen, daß er unabhängig vom Inhalt der

Gegenäußerung seinerseits seinen Vortrag in

entscheidungserheblicher Weise ergänzt haben würde, wenn das

Gericht seine Àußerung abgewartet hätte.

Für den Streitfall kann daher dahinstehen, ob das Gericht bei

entscheidungserheblichem Vorbringen verpflichtet ist, von sich aus

eine Frist zur Gegenäußerung zu setzen ( verneinend BVerfG ZIP

1986, 1336 m.Anm. Schneider sowie Senat NJW-RR 1986, 862;

MK-ZPO/Braun (1992), § 573 Rn.3; weitergehend selbst bei

angekündigter Begrüdung eine Fristsetzungsnotwendigkeit verneinend

OLG Oldenburg MDR 1990, 1125). Ebenso kann dahinstehen, wie lange

ohne Setzung einer Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit

einer Entscheidung gewartet werden muß und ob auch in

Zwangsvollstreckungssachen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen

erforderlich ist (vgl. OLG Köln MDR 1990, 556; Zöller/Gummer, 19.

Aufl.(1995), § 573 Rn.10) oder nicht wegen ihrer Eilbedürftigkeit (

§ 202 GVG ) ein kürzerer Zeitraum ausreicht.

3) Die weitere sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb

statthaft, weil die Entscheidung des Landgerichts in der Sache

greifbar gesetzeswidrig wäre. Der Gesetzgeber ermöglicht die

sachliche Óberprüfung durch eine weitere Instanz nur unter den

Voraussetzungen der §§ 793 II, 568 II ZPO, nicht aber generell

dann, wenn die Beschwerdeentscheidung fehlerhaft ist. Die

Beschränkung des Zugangs zu einer dritten Tatsacheninstanz nur in

den Fällen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes unter

gleichzeitigem Verzicht auf den Zugang zu einer

Rechtsbeschwerdeinstanz wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(gem. §§ 27 FGG, 78 GBO) hat der Gesetzgeber bewußt angeordnet. Die

Zulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren sofortigen Beschwerde

können daher nicht umgangen werden, um nur rechtlich fehlerhafte

Entscheidungen korrigieren zu können.

Wenn der Gesetzgeber für die Óberprüfung einer Entscheidung

einen bestimmten Rechtsbehelf vorsieht, kann darüberhinaus auch

nicht ein weiterer Rechtsbehelf einer "außerordentlichen

Beschwerde" durch die Rechtsprechung zugelassen werden, die eine

Óberprüfung über die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinaus

möglich macht.

Eine andere Frage ist, ob in Fällen, in denen der

Beschwerderechtzug erschöpft ist und der Gesetzgeber einen weiteren

Rechtsbehelf nicht vorsieht, bei prozessual grob fehlerhaften und

dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidungen ("greifbar

gesetzeswidrigen") eine außerordentliche Beschwerde statthaft sein

kann (vgl. dazu BGH NJW 1993, 315 und 1865 sowie 1994, 2363; OLG

München NJW-RR 1995, 957; OLG Köln FamRZ 1995, 379 ; ferner

-z.T.kritisch- z.B. MK-ZPO/Braun, a.a.O., § 567 Rn.10;

Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 19 m.w.N.; Chlosta NJW 1993, 2160;

Büttner FamRZ 1989, 129). Eine solche Sachlage ist hier nicht

gegeben und es bedarf einer solchen Erweiterung in den Fällen der

weiteren sofortigen Beschwerde auch nicht, da die Fälle groben

prozessualen Unrechts zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gem.

§§ 568 II, 793 II ZPO führen. Nur ergänzend bemerkt der Senat

daher, daß von einer dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung bei

der Auslegung der Vollstreckungsklausel durch die Vorinstanzen in

gar keiner Weise die Rede sein kann.

4) Óber die weiter hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kann der

Senat nicht entscheiden, denn deren Rechtsschutzziel besteht darin,

daß das Gericht seine eigene Entscheidung abändert, sie wäre also

vom Landgericht zu bescheiden (vgl. BGH FamRZ 1995, 478;

Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 567 Rn.26 m.w.N.). Insoweit ist aber

darauf hinzuweisen, daß eine Gegenvorstellung in allen Fällen der

sofortigen Beschwerde nicht statthaft ist, wie sich aus § 577 III

ZPO ergibt. Verletzungen des rechtlichen Gehörs - die hier, wie

ausgeführt, zu verneinen sind - können nur auf dem Weg über die

weitere sofortige Beschwerde geltend gemacht werden.

Daher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache wegen

Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde verwehrt. Sie mußte mit der

Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.

Beschwerdewert: 2400,- DM (analog § 58 III Nr.11 BRAGO).

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OLG Köln:
Beschluss v. 04.09.1995
Az: 2 W 144+145/95


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