Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/01

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller -ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht H. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in H. hat -ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L.

". Die Partnership mit rund 250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsanwälten hat ihren Sitz in L. . Haftungsbeschränkungen bestehen nicht. Ausweislich der Fußzeile des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens handelt es sich bei der Partnership um den "Zusammenschluß der Anwaltssozietäten L. und B. Rechtsanwälte Solicitors Lawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich die auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L. " sowie der Name des Antragstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In der Fußzeile heißt es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse sowie im Internet unter ... einsehbar".

Mit Bescheid vom 20. April 2000 gab die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner mit dem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf seinem Briefbogen aufzuführen. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April 2001 aufgehoben. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer -zugelassenen -sofortigen Beschwerde gewandt.

Nachdem der Senat in einer Parallelsache dem Standpunkt der Antragsgegnerin gefolgt ist (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 -AnwZ (B) 75/00, NJW 2002, 1419 ff = BRAK-Mitt. 2002, 136 ff) und das Bundesverfassungsgericht die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschl. v. 13. Juni 2002 -1 BvR 736/02), hat der Antragsteller erklärt, aus der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Seiten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. November 2001 (aaO) wird Bezug genommen.

Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien






BGH:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: AnwZ (B) 33/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/352c32eb079a/BGH_Beschluss_vom_5-August-2002_Az_AnwZ-B-33-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

08.06.2023 - 16:06 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2008, Az.: 38 O 74/08 - BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001, Az.: 1 BvR 383/00 - OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2007, Az.: 23 W 31/07 - LG Dortmund, Beschluss vom 20. April 2007, Az.: 14 (XI) Qs 81/97 - BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2005, Az.: 26 W (pat) 237/02 - BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2002, Az.: 27 W (pat) 4/02 - BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2003, Az.: 29 W (pat) 85/02