Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 74/00

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 26 W (pat) 74/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hatte die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die für

"Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall; Matratzen, insbesondere Federkernmatratzen, Taschenfederkernmatratzen, Latexmatratzen; Matratzen-Auflagen, Matratzen-Schoner; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kopfkissen, Nackenstützen, Unterbetten, Einziehdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Daunendecken, Wolldecken; Bettwäsche, insbesondere Bettlaken, Spanntücher, Kissenhüllen und Deckenhüllen"

angemeldete Wortmarkeperfect washgemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß der englische Begriff "perfect wash" eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe darstelle, denn er sei sprachüblich gebildet und bringe für den deutschen Verkehr in allgemein verständlicher Form zum Ausdruck, daß die Anmelderin Waren anbiete, die sich perfekt reinigen ließen, dh pflegeleicht seien. Die Gleichstellung von "perfect wash" mit der deutschen Übersetzung "perfekt waschen" sei hier gerechtfertigt, weil die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt werde. Für die angemeldeten Waren wie Bettzeug; Matratzen verstehe der Verkehr den Hinweis "perfect wash" ohne weiteres als Beschaffenheitsangabe, denn Textilien müßten häufig gewaschen werden, so daß es eine sehr wesentliche Eigenschaft darstelle, wenn diese pflegeleicht seien. Die Reinigung von Decken und Kissen sei teilweise sehr aufwendig, so daß die Möglichkeit einer einfachen Reinigung für die Abnehmer von besonderem Interesse sein könne. Auch im bezug auf "Lattenroste" werde der Verkehr "perfect wash" nur im Sinne von "perfekt abwaschbar" verstehen, da diese Waren meist aus abwaschbaren Materialien wie lackiertem Holz oder Kunststoff gefertigt seien. Daß es sich bei "perfect wash" nicht um eine grammatikalisch einwandfreie englische Wortbildung handle, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn derartige schlagwortartigen Begriffe würden vom Verkehr ohne weiteres verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besitzt die Wortkombination "perfect wash" für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft, denn gegenüber dem korrekten, möglicherweise entfernt warenbeschreibenden Begriff "perfect washable" falle die Abweichung des angemeldeten Zeichens deutlich auf. Der Teil des angesprochenen Verkehrs, der die englische Sprache beherrsche, erkenne ohne weiteres die auffällige Abweichung zum grammatikalisch korrekten Begriffspaar; der Teil, der des Englischen nicht mächtig sei, werte die Anmeldung als Phantasiebezeichnung, die von sich aus Unterscheidungskraft besitze. Eine Gleichstellung des Wortzeichens mit der Übersetzung eines erst noch durch gedankliche Vervollständigung zu bildenden beschreibenden Begriffs sei nicht zulässig. Darüber hinaus sei der von der Markenstelle unterstellte Sinngehalt nicht eindeutig. Bei dem Begriff "perfect wash" müsse es sich nicht um einen Hinweis auf die leichte Pflegemöglichkeit der beanspruchten Waren handeln. Wie sich aus dem englischen Begriff "stone washed" ergebe, könnten derartige Hinweise auch auf bestimmte Behandlungsweisen des Materials im Verlauf des Produktionsprozesses hinweisen. Im Zeitalter einer zunehmenden Allergieempfindlichkeit erscheine eine derartige Interpretation durchaus naheliegend. Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit könne der Anmeldung deshalb nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls zu verneinen, da eine aktuelle Benutzung der Bezeichnung nicht nachgewiesen sei und Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung als warenbeschreibende Angabe nicht vorlägen.

Dementsprechend beantragte die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "perfect wash" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Textilfirmen war eine Verwendung von "perfect wash" als beschreibende Angabe etwa für besonders pflegeleichte Eigenschaften von Matratzenbezügen oder sonstiger Bettwäsche feststellbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte: Die Anmeldung ist aus den beiden Wortbestandteilen "perfect" und "wash" gebildet. Während der englische Wortbestandteil "perfect" mit dem deutschen Begriff "perfekt" nahezu übereinstimmt, hat der weitere, ebenfalls englische Bestandteil "wash" jedenfalls für den englischkundigen deutschen Verkehr überwiegend die Bedeutung "waschen, Wäsche; waschbar" (vgl Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch 6. Aufl 1981, S 1631). Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der angesprochene inländische Verkehr der Anmeldung überwiegend die Bedeutungen "perfekt waschen; pflegeleicht" beimißt, sagen die angenommenen Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Bettwaren auszeichnen. So läßt sich der Bezeichnung "perfect wash" zB nicht entnehmen, durch welche Oberflächenbehandlung (Ausrüstung) die betreffenden Bettextilien über welche besonderen pflegeleichten Eigenschaften verfügen und sich insofern von gängiger Bettwäsche unterscheiden. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Wortkombination als eindeutige Sachangabe erfolgen wird.

2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann der Wortkombination "perfect wash" die erforderliche Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Bettwaren selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (siehe oben). Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Bezeichnung "perfect wash" nicht nur als Hinweis auf eine perfekt waschbare, sondern auch als allgemeiner Hinweis auf pflegeleichte (Bett-)Wäsche" aufgefaßt werden kann.

Diese Mehrdeutigkeit und die in den möglichen Wertungen enthaltenen Anpreisungen verbieten es, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß der Beschluß aufzuheben war.

Kraft Reker Richterin Eder ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert Kraft Ko/prö






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 26 W (pat) 74/00


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