Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. April 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/09

(BGH: Beschluss v. 27.04.2010, Az.: AnwZ (B) 82/09)

Tenor

In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit Bescheid vom 20. November 2007 wegen fortbestehenden Vermögensverfalls zurück. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.

2. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen.

Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zu verteilen gewesen wären, wenn die Rechtsanwaltskammer mit ihrem die Hauptsache erledigenden Bescheid auf die veränderten Umstände unverzüglich reagiert hat (Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung zur Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. Bei der deshalb unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren § 201 Abs. 2 BRAO a.F. keine Kosten zu erheben gewesen wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse ausgeräumt und erst damit die Voraussetzung für seine Wiederzulassung geschaffen hat. Der Senat hält es deshalb für angemessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - I AGH 26/07 -






BGH:
Beschluss v. 27.04.2010
Az: AnwZ (B) 82/09


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