Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 67/98

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2000, Az.: 21 W (pat) 67/98)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 1998 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Elektrische Kerzenleuchte" ist am 8. August 1997 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 18. Februar 1999 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 9. September 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2000 hat der Anmelder nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Dieser Anspruch lautet:

Elektrische Leuchte und Halterungsarm, bei der als Lichtquelle eine oder mehrere Leuchtdioden vorgesehen sind und die über einen Klemmfuß mit Energie versorgt wird, der auf den Halterungsarm aufsetzbar ist, der eine gegenüber elektrischen Spannungen isolierende äußere Hülle aufweist, in deren Inneren die elektrischen Leitungen verlaufen, wobei die Hülle an bestimmten Stellen derart auseinanderschiebbar ist, daß Kontaktstellen zum Aufsetzen des Klemmfußes freiliegen."

Der Anmelder ist der Auffassung, die im angegriffenen Beschluß angeführten Gründe träfen auf den neuen Anspruch 1 nicht zu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auch nicht durch den im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik vorbekannt und werde durch ihn auch nicht nahegelegt.

Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentanspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das im Beschwerdeverfahren geänderte Patentbegehren hat eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den angegriffenen Beschluß tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen und die andererseits vom Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht abschließend geprüft worden ist (PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, vgl auch Schulte PatG 5. Aufl § 79 Rdn 13).

Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 (elektrische Leuchte mit einer oder mehreren Leuchtdioden), 35 (Klemmfuß zur Energieversorgung), 36 (Halterungsarm), 37 (Ausbildung des Halterungsarms) sowie 46 (Leuchte nicht nur in Kerzenform, sondern auch als gewöhnlicher Beleuchtungskörper mit einer Leuchtdiodenlampe).

Der geltende Patentanspruch 1 enthält gegenüber dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Anspruch 1 (Fassung vom 21. August 1998, eingegangen am 24. August 1998) unterschiedliche Merkmale, insbesondere einen Klemmfuß zur Energieversorgung und einen zugehörigen Halterungsarm mit einer verschiebbaren isolierenden Hülle und elektrischen Leitungen im Inneren.

Zu diesen Merkmalen hat die Prüfungsstelle im Erstbescheid, auf den der Zurückweisungsbeschluß Bezug nimmt, noch nicht sachlich Stellung genommen und auch nicht recherchiert. So findet sich im Bescheid im Hinblick auf die für die Bildung des geltenden Anspruchs 1 herangezogenen Unteransprüche lediglich der pauschale Hinweis, daß sie weitgehend dem Durchschnittsfachmann geläufige Details enthielten und daß ein detaillierter Nachweis der in ihnen aufgeführten Merkmale aus dem Stand der Technik nicht als sachdienlich erachtet werde (s S 3 le Abs.)

Die bisher im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegengehaltenen Druckschriften können die beanspruchte Leuchte und den Halterungsarm nicht nahelegen.

In der Entgegenhaltung (1), DE 40 40 136 A1, ist lediglich eine kerzenförmige Batterieleuchte mit einem Klemmfuß beschrieben, in der ua Leuchtdioden als Lichtquelle verwendet werden können (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung und Sp 2 Z 50 - 52). Ein Hinweis darauf, die Energieversorgung über den Klemmfuß vorzunehmen und diesen auf einen die elektrischen Leitungen enthaltenden Halterungsarm aufzusetzen, wie dies im geltenden Anspruch 1 ausgeführt ist, ist in (1) nirgends zu finden.

Ein gleiches gilt für die Entgegenhaltung (2), US 5 034 658, die über elektromagnetische Wellen oder Infrarotlicht mit Energie versorgte ua Kerzen nachgebildete Leuchten mit Leuchtdioden als Lichtquellen (SP 2 Z 20 - 25) und einem Klemmfuß zum Inhalt hat (vgl. Fig. 1a und 1b mit zugehöriger Beschreibung). Sie zeigt bezüglich der Energieversorgung der elektrischen Leuchten in eine vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 völlig verschiedene Richtung, und kann schon deshalb keine Anregung zu einer Energieversorgung über Leitungen in einem Halterungsarm und den Klemmfuß der Leuchte geben.

Die Entgegenhaltung (3), JP 63-124479, befaßt sich lediglich mit der Spannungsversorgung für mehrere in Reihe geschaltete Leuchtdioden (s Fig 1 und 2). Auch dieser Druckschrift ist kein Hinweis auf eine Energieversorgung der Leuchtdioden über einen Klemmfuß oder auf einen Halterungsarm mit den im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen zu entnehmen.

Es ist also eine neue Sachaufklärung notwendig, so daß dem Antrag des Anmelders zu entsprechen und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu beschließen war.

Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung wurde von einer Überarbeitung der Unterlagen abgesehen.

Dr. Hechtfischer Dr. Kraus Sommer Skribanowitz Na






BPatG:
Beschluss v. 21.03.2000
Az: 21 W (pat) 67/98


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