Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 25. August 2003
Aktenzeichen: 2 S 2192/02

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.08.2003, Az.: 2 S 2192/02)

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier eine Anwaltssozietät - ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341).

2. Rechtsanwälte haben jedenfalls mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dürfen daher grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. August 2002 - 1 K 675/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagenden Rechtsanwälte sind die Mitgesellschafter einer Anwaltssozietät, die sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1998 wendet.

Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 13.10.1998 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt F. aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Beitrag. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 13.10.1998 - FVBS -, die die frühere Satzung vom 10.11.1981 ersetzte, trat nach ihrem § 11 rückwirkend zum 1.1.1995 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:

§ 1

Abgabepflicht, Gegenstand der Beitragspflicht

Die Stadt F. erhebt zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt F. aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag).

...

§ 3

Maßstab des Beitrags

(1.) Der Beitrag bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Stadt erwächst.

Der Vorteil wird nach den fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen (§ 4 Abs. 1) und/oder nach der Zahl der Fremdenbetten (§ 4 Abs. 4) bemessen.

(2.) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum (§ 6 Abs. 1) vorangegangen ist.

...

§ 4

Messbetrag

(1.) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alternative) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (Abs. 3) multipliziert werden.

(2.) Die Reineinnahmen werden ermittelt, indem der in der Stadt F. erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit dem sich aus der Anlage zu dieser Satzung ergebenden Richtsatz multipliziert wird.

Ist in der Veranlagungsrichtlinie für die betreffende Betriebsart kein Richtsatz angegeben, so wird der anzuwendende Richtsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht möglich, wird der Richtsatz von der Stadt unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmers geschätzt.

(3.) Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallende Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Ist in der beiliegenden Veranlagungsrichtlinie keine Messzahl angegeben, so wird die Messzahl durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.

§ 5

Höhe des Beitrags

(1.) Der nach § 4 Abs. 1 bemessene Beitrag beträgt 8 v.H. des Messbetrags (§ 4 Abs. 1 bis 3). Er wird auf den vollen Betrag in Deutsche Mark nach unten abgerundet.

...

In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 13.10.1998 ist für Rechtsanwälte ein Richtsatz in Höhe von 5 v.H. (§ 4 Abs. 2 FVBS) und eine Messzahl in Höhe von 1 v.H. (§ 4 Abs. 3 FVBS) festgesetzt.

Mit Bescheid vom 23.10.1998 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1998 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von XX,-- DM heran. Der Berechnung lag - auf der Grundlage einer Auskunft des Finanzamts - ein Gesamtumsatz der Klägerin im Jahre 1997 von XX-- DM zugrunde. Die Reineinnahmen setzte die Beklagte im Hinblick auf den Richtsatz in der Anlage zur Satzung von 5 v.H. auf XX,-- DM fest und multiplizierte diesen Betrag mit einer Messzahl von 3 v.H.. Vom sich daraus ergebenden Messbetrag in Höhe von XX,-- DM wurden 8 % als Fremdverkehrsbeitrag festgesetzt.

Den gegen den Bescheid vom 23.10.1998 erhobenen Widerspruch vom 28.10.1998 begründete die Klägerin damit, sie hätte als Rechtssozietät wegen des Fremdenverkehrs weder unmittelbare noch mittelbare Vorteile. Mit Bescheid vom 11.2.2000 wies das Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.2.2000 zugestellt.

Am 14.3.2000 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.10.1998 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 11.2.2000 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Es werde ausdrücklich bestritten, dass sie mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen würde. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass die Sozietät einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätte. Auch bedürfe es keines (negativen) Nachweises zu dieser Frage von ihrer Seite, weil dieser ihr schon aus standesrechtlichen Gründen verwehrt sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Durch Urteil vom 28.8.2002 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein Fremdenverkehrsbeitrag von mehr als XX,-- DM (= XX,-- EUR) festgesetzt ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin sei dem Grunde nach fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Ihr würden im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit sowohl unmittelbar als auch - vor allem - mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Anwälte hätten nach ihren Angaben ihre Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und (ziviles) Haftungsrecht. Zumindest im Rahmen des Haftungsrechts und dort speziell in Fällen der Verkehrsunfallhaftung bestehe somit die Möglichkeit, dass die Klägerin im Wege einer Mandatierung für Ferien- oder Kurgäste Dienstleistungen durch Beratung erbrächte. In jedem Fall erwüchsen der Klägerin aber mittelbare Vorteile. Denn speziell im Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht bestehe typischerweise für unmittelbare Nutznießer wie Hotel-, Gasthof- und Pensionsinhaber sowie etwa Fahrzeugvermieter Bedarf, im Zusammenhang mit ihren Rechtsbeziehungen zu Ferien-/Kurgästen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Beratungsgegenstände könnten dabei sowohl der Entwurf bzw. die Einführung von Beherbergungs-, Zimmermiet- und Mietverträgen über bewegliche Sachen als auch der Vertretungsauftrag sein, wenn es um Rechtsstreitigkeiten gehe, die mit Ferien/Kurgästen im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses entstanden seien.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keinen Fremdenverkehrsbeitrag hätte zahlen müssen, gebe es nicht. Dieser Fall könne dann eintreten, wenn es im Einzelfall tatsächlich an fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 FVBS 1998 fehle. Dazu hätte die Klägerin aber im Jahre 1998 tatsächlich kein Mandat erhalten dürfen, welches die oben dargelegten Voraussetzungen eines unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils erfülle. Einen solchen negativen Nachweis hätte sie im Rahmen des Erhebungsverfahrens jedoch nicht erbracht. Diese Mitwirkung bei der Feststellung des für die Abgabenfestsetzung erheblichen Sachverhalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. §§ 90, 93 AO) wäre spätestens im Widerspruchsverfahren zu erfüllen gewesen. Ihr Einwand, eine solche Mitwirkung sei unzumutbar, weil es Rechtsanwälten aus standesrechtlichen Gründen versagt sei, Einzelheiten zu Mandatsverträgen mitzuteilen, könne nicht durchgreifen. Es sei schon äußerst zweifelhaft, ob Standesrecht die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten wirksam hindern bzw. einschränken könne. Selbst wenn man dies bejahe, wäre der Klägerin eine Mitwirkung dadurch möglich und zumutbar gewesen, dass sie fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevante Daten (Gegenstand des Mandats, Einordnung der Herkunft des Auftraggebers und dessen Gegners) in anonymisierter Form mitteile.

Allerdings sei die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags zu beanstanden. Die Beklagte habe irrtümlicherweise nicht die in ihrer Satzung für Rechtsanwälte maßgebliche Messzahl von 1, sondern eine solche von 3 zugrunde gelegt. Bei Anwendung der richtigen Messzahl in Verbindung mit der Abrundungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 FVBS 1998 ergebe sich ein Fremdenverkehrsbeitrag von (nur) XX,-- DM.

Gegen das am 9.9.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.9.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen darauf abgestellt, die in § 203 StGB gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten bzw. die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts stünden der vom Verwaltungsgericht geforderten Mitwirkung entgegen. Die Überlegung, dass ein möglicher Verstoß gegen § 203 StGB zu vermeiden wäre, indem die einzelnen Daten in anonymisierter Form mitgeteilt würden, gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Eine solche Mitteilung in anonymisierter Form sei zwar grundsätzlich möglich; um jedoch beurteilen zu können, ob die Daten fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevant seien, wäre die Mitteilung in anonymisierter Form bezüglich des Gegenstandes des Mandats, der Einordnung der Herkunft des Auftraggebers und dessen Gegners nicht ausreichend. Es müssten vielmehr aus dem Mandatsverhältnis Umstände bzw. Fakten vorgetragen werden, die nicht mit der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 203 StGB in Einklang zu bringen wären. Durch die vom Verwaltungsgericht als möglich und zumutbar erachtete Mitwirkungspflicht würden sich die Gesellschafter der Sozietät folglich der Gefahr möglicher strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.8.2002 zu ändern und den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.10.1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 11.2.2000 auch im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Dem Senat liegen ein Heft Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts, ein Heft Widerspruchsakte des Landratsamts sowie ein Heft Verwaltungsakte der Beklagten vor. Auf diese Unterlagen und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die entsprechende Erklärung ist von der Beklagten, die nicht im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertreten ist, wirksam abgegeben; denn der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darf als Prozesshandlung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden (vgl. etwa Geiger in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 101 Rdnr. 6), und unterliegt daher dem Anwaltszwang nicht (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 67 Rdnr. 29).

Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.10.1998 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 11.2.2000 - soweit darin ein Fremdenverkehrsbeitrag von XX,-- DM für das Jahr 1998 festgesetzt ist - zu Recht abgewiesen; denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

I. Seine Rechtsgrundlage hat der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (im Folgenden: FVBS) in ihrer Fassung vom 13.10.1998, in Kraft getreten rückwirkend zum 1.1.1995. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und die in der Stadt F. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, d.h. nach den fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Stadt erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem von der Stadt - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 4 Abs. 3 S. 1 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung (§ 4 Abs. 3 S. 2 FVBS). Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:

II. Beitragsschuldner sind nicht die beiden Gesellschafter der Anwaltssozietät W. u. D., sondern die Anwaltssozietät selbst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In Abkehr von der überkommenen Theorie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heute als rechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056). Danach kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen und damit auch fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein (a.A. auf der Grundlage der überkommenen Auffassung, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien anders als bei einer OHG oder KG vom Gesetz nicht Rechte eingeräumt worden, die sie zu weitgehend selbständigem Handeln befähige: Bay.VGH, Urteil vom 6.11.1985 - 4 B A.2766 -; Urteil vom 30.10.1984 - 4 CS 84 A.2165 -). Auf der Grundlage der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft muss diese - ebenso wie offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40; Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 11 Rdnr. 84; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Juni 2002, § 11 a Rdnr. 3.2, S. 164 b) - den juristischen Personen im Sinne von § 1 FVBS gleichgestellt werden mit der Folge, dass die Gesellschaft selbst beitragspflichtig ist.

III. Die Einbeziehung von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltssozietäten in den Kreis der Beitragspflichtigen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn den Angehörigen dieser Berufsgruppe erwachsen im Regelfall besondere (mittelbare) wirtschaftliche Vorteile aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78) kann der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unmittelbar oder mittelbar sein. Einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr haben solche Personen oder Unternehmen - wie z.B. Hotels, Gaststätten und Kurkliniken -, die selbst in geschäftlicher Verbindung mit Fremden stehen oder für diese Dienstleistungen erbringen. Einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen demgegenüber Personen oder Unternehmen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen. Dies sind etwa die Inhaber von Ladengeschäften und Handwerksbetrieben, die diejenigen im Hinblick auf das Fremdenverkehrsgeschäft beliefern, die unmittelbar am Fremdenverkehr verdienen, ferner Freiberufler und andere Freischaffende (OVG Schleswig, Urteile vom 4.10.1995 - 2 L 220 und 222/95 -, KStZ 1997, 93; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1987 - 14 S 2165/86 -, ZKF 1988, 82; Seeger/Gössl, aaO, § 11 a Rdnr. 3.4, S. 165; Driehaus/Lichtenfeld, aaO, § 11 Rdnrn. 81, 87, 88, 89, 93, 93 a, 95, 95 a, 103, 104, 105). Zur Abgrenzung von Vorteilen, die lediglich aus einer durch den Fremdenverkehr bedingten allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erwachsen, muss der mittelbare Vorteil durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1995 - 2 S 505/93 -, BWGZ 1995, 215; Urteil vom 24.6.1987, aaO).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist bei Rechtsanwälten zumindest ein die Beitragserhebung rechtfertigender mittelbarer Vorteil im Regelfall zu bejahen (ebenso: Bay. VerfGH, Beschluss vom 27.3.2001 - Vf. 62-VI-00 -, NVwZ 2001, 797; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95 -, aaO; Bay. VGH, Urteil vom 21.9.1988 - 4 B 86.03683 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51; VG Göttingen, Urteil vom 16.6.1997 - 3 A 3571/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 9.9.1986 -7 K 1461/84 -, KStZ 1987, 37; a.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2000 - 6 A 10086/00. OVG -, ZKF 2000, 256; VG Oldenburg, Urteil vom 23.10.1984 - 4 VG A 132/84 -, AnwBl. 1985, 535). Die erforderliche, aber auch genügende Fremdenverkehrsbezogenheit der Tätigkeit von Rechtsanwälten liegt vor, weil sie die Möglichkeit haben, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führt bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden kann oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht wird. Dies hat zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entsteht. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender und ausführlicher Begründung im Einzelnen erläutert.

Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, das in seinem Urteil vom 29.3.2000 (aaO) den mittelbaren Vorteil für Rechtsanwälte mit der Begründung verneint hat, deren Tätigkeit diene weder unmittelbar noch mittelbar der Bedarfsdeckung für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden, sondern es handele sich um Dienstleistungen, die ausschließlich den jeweiligen Klienten des Rechtsanwalts zugute kämen. Das Tätigen von Geschäften mit den am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreisen im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung erbringt nicht nur dann typischerweise die erforderlichen besonderen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteile, wenn die Leistungen den einzelnen Fremden gewissermaßen als Endverbraucher zum Ziel haben. Eine solchermaßen einschränkende Auslegung des Begriffs "besonderer mittelbarer Vorteil" erfordert weder der Zweck des Fremdenbeitragsrechts noch ist sie im Interesse einer Abgrenzung dieses Begriffs von den allgemeinen Vorteilen aus einer Steigerung der Wirtschaftskraft der Gemeinde geboten. Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht vielmehr auch dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde (vgl. für Angehörige der steuerberatenden Berufe: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1987, aaO). Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistungen des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Der direkte Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr ist im Fall des Rechtsanwalts darin zu sehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist und damit dessen Betriebsablauf dient.

Die den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in den Vordergrund rückende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, es sei kaum feststellbar, in welchem Umfang Freiberufler den unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr Dienstleistungen erbrächten, überzeugt den Senat nicht. Es steht außer Frage, dass der wirtschaftliche Vorteil, nämlich die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes, nicht genau - anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs - festgestellt werden kann. Deshalb kann die Bemessung der zu entgeltenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, wobei eine gewisse Typisierung bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich ist (OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95 -, aaO). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des maßgeblichen Vorteilssatzes bei Freiberuflern und anderen Freischaffenden mit größeren praktischen Schwierigkeiten als etwa bei Ladengeschäften und Handwerksbetrieben - für die auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 22.9.1998 - 6 A 10679/98 -, KStZ 1999, 155) mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr angenommen hat - verbunden ist.

IV. Eine Ausnahme von der grundsätzlich für Rechtsanwälte bestehenden Fremdenverkehrsbeitragspflicht ergibt sich auch nicht auf Grund der Behauptung der Kläger, sie hätten tatsächlich im hier maßgeblichen Geschäftsjahr 1998 keinen wirtschaftlichen Vorteil - sei es unmittelbar oder mittelbar - aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr gezogen. Dem Beitragspflichtigen ist zwar der Nachweis zuzubilligen, dass der fremdenverkehrsbedingte Vorteil in seinem Betrieb bei "Null" liegt. Dies ergibt sich daraus, dass Gegenstand der Beitragspflicht gem. § 1 FVBS die besonderen, aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile sind und damit Betriebe, denen keinerlei fremdenverkehrsbedingte Vorteile erwachsen, von vornherein nicht unter den Beitragsgegenstand fallen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag stellt den Gegenwert für diejenigen Lasten dar, die die Gemeinde zur Förderung des Fremdenverkehrs aufbringt, so dass wirtschaftliche Vorteile der Abgabepflichtigen, für die die abzugeltenden Maßnahmen der Gemeinde nicht zumindest mitursächlich sind, außer Betracht zu bleiben haben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1990 - 14 S 797/89 -; Urteil vom 13.5.1987 - 14 S 1539/85 -).

Den erforderlichen Nachweis, dass keines der Mandate im Geschäftsjahr 1998 im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stand, hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG, 90 und 93 AO hat der Beitragspflichtige (als Beteiligter im Sinne von § 78 AO) eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere in Form der Offenlegung der für die Beitragserhebung erheblichen Tatsachen und in einem sich nach den Einzelfallumständen richtenden Umfang (§ 90 Abs. 1 AO); er hat auf Ersuchen der Behörde die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen und sich dabei erforderlichenfalls seiner Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zu bedienen (§ 93 Abs. 1 bis 3 AO).

Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt und Angaben zur Herkunft ihrer Mandate gemacht, die es der Beklagten ermöglicht hätten, den Bezug der von den Anwälten erwirtschafteten Umsätze zum Fremdenverkehr zu beurteilen. Die - ohne Beleg - erfolgte pauschale Behauptung, weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen zu haben, genügt nicht.

Die Gesellschafter der Klägerin können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung berufen. Die Tatsache, dass sie gem. § 203 StGB nicht unbefugt fremde Geheimnisse, die ihnen als Rechtsanwalt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, offenbaren dürfen, entbindet sie nicht von den geforderten Angaben. Auch bei einem Rechtsanwalt ist zwischen dessen Berufsgeheimnis und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung abzuwägen. Die umfassenden Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen lassen sich nur im Hinblick auf das Steuergeheimnis (§§ 3 Abs. 1 c KAG, 30 AO) rechtfertigen. § 30 AO dient dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen. Zum anderen wird durch die Gewährleistung des Steuergeheimnisses der Zweck verfolgt, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern. Auf diese Weise kann eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt werden. Dies rechtfertigt bei der anzustellenden Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Letzterer einen Vorrang einzuräumen (vgl. zum Verhältnis des Berufsgeheimnisses zu den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen: BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 -, BStBl. II 1998, 263; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2000 - 1 K 1004/98 -; FG München, Urteil vom 20.11.1998 -8 K 259/97 -, DB 2001, 2686). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht strafbar machen könnte. Auch ein Verstoß gegen die in § 43 a BRAO geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts scheidet im Hinblick auf die Bindung der Behörde an das mit Strafe bewährte Steuergeheimnis aus.

V. Auch die Bestimmung des Messbetrags in § 4 FVBS und damit die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sich die fremdenverkehrsbedingten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten nicht hinreichend genau beziffern lassen, kommt beim Fremdenverkehrsbeitrag als Verteilungsmaßstab nur ein sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Danach ist es nicht erforderlich, dass der auf einen Beitragspflichtigen entfallende Beitrag in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht; es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Bei der Wahl eines solchen Maßstabs bieten sich grundsätzlich zwei verschiedene Lösungswege an: Zum einen kann versucht werden, die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile nach dem konkret gezogenen Vorteil, also etwa nach der Summe der Leistungsentgelte, nach dem Umsatz oder nach dem durch die jeweilige unternehmerische Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn zu bemessen (also anhand der individuellen Gegebenheiten seines Einzelfalls), zum anderen kann versucht werden, das Maß des gezogenen Vorteils an bestimmte betriebliche Realgrößen anzuknüpfen, Kategorien von Beitragspflichtigen zu bilden und durch die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses sowohl innerhalb dieser Kategorien wie auch zwischen diesen Kategorien ein Bemessungssystem zu schaffen. Sowohl eine individuelle als auch eine pauschalierte Vorteilsbestimmung sind grundsätzlich zulässig und halten sich innerhalb des dem Satzungsgeber eröffneten Ermessungsspielraums (OVG Schleswig, Urteile vom 4.10.1995 - 2 L 220 und 222/95 -, aaO; Seeger/Gössl, aaO, § 11 a Rdnr. 5.1, S. 166 d). Vor dem Hintergrund des dargestellten Ermessens des Satzungsgebers bei der Wahl des "Vorteilsmaßstabs" ist die von der Beklagten gewählte Vorteilsbestimmung in Form von pauschalierten Sätzen für die in der Gemeinde vorhandenen Berufsgruppen bzw. Betriebe grundsätzlich rechtlich zulässig.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung der Pauschalierung im Einzelfall nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Satzungsgeber hat sicherzustellen, dass auch bei der Anwendung der unterschiedlichen Maßstäbe mit jeweils eigenen Beitragssätzen diese verschiedenen Gruppen in Bezug auf den Vorteil gleichmäßig behandelt werden. Allerdings braucht er in der Bildung der Beitragsgruppen und hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95 -, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.7.1978 -6 A 77/76 -, KStZ 1979, 110). Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis zu verschiedenen Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (Driehaus/Lichtenfeld, aaO, Rdnr. 115).

Hiervon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Die Bildung einer begrenzten Anzahl von Beitragsgruppen bringt es zwangsläufig mit sich, dass verschiedenartige Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen im Ergebnis der gleichen Beitragsbemessung unterliegen und so bei vordergründiger Betrachtungsweise trotz Ungleichheit gleich behandelt werden. Hieraus folgt, dass sich ein Unternehmer in seiner Beitragsgruppe in der Nachbarschaft von Unternehmern eines ganz anderen Beschäftigungsfeldes wiederfinden kann. Bildet der Inhalt einer solchen Beitragsgruppe ein buntes Bild, so spiegelt sich hierin nur die Vielfalt der möglichen unternehmerischen Betätigungsfelder wider. Auch im Hinblick auf die Höhe des in der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 13.10.1998 festgesetzten Vorteilssatzes (Messzahl) von 1 v.H. erscheint eine Rechtsanwaltssozietät nicht fehlerhaft gewichtet; Rechtsanwälte unterfallen dem niedrigsten der überhaupt vorgesehenen Vorteilssätze. Diese Einschätzung wird schließlich durch die absolute Höhe des festgesetzten Fremdenverkehrsbeitrags von lediglich XX,-- DM im Jahr 1998 bestätigt.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 25.08.2003
Az: 2 S 2192/02


Link zum Urteil:
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