Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 2. Mai 2012
Aktenzeichen: L 20 AY 139/11 B

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2012 geändert. Die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Verfahren S 17 AY 58/11 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 267,75 EUR festgesetzt. im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

In dem erstinstanzlichen Klageverfahren S 17 AY 58/11 war streitig, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger (einmalig) im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung entstandene Fahrtkosten in Höhe von 15,70 EUR zu erstatten. In dem am 27.06.2011 beim Sozialgericht anhängig gemachten Klageverfahren gab die Beklagte nach Kenntnisnahme der Klagebegründung am 06.09.2011 ein Anerkenntnis ab, welches der Kläger am 14.09.2011 annahm.

Am 27.09.2011 beantragte der dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen für das Beschwerdefahren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR

Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR

insgesamt: 464,10 EUR.

Mit Beschluss vom 27.09.2011 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers für das Klageverfahren auf insgesamt 196,35 EUR fest. Dabei berücksichtigte er für die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG einen Betrag von 95,00 EUR und für die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG einen Betrag von 50,00 EUR. Zur Begründung führte der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aus, die vom Beschwerdeführer getroffene Bestimmung sei nicht verbindlich, weil sie unbillig sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei als ausgesprochen gering zu bewerten, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien allenfalls knapp durchschnittlich gewesen. Die Verfahrensgebühr sei daher in einer Höhe festzusetzen, die dem arithmetischen Mittel zwischen Mindest- und Mittelgebühr entspreche. Bei der (fiktiven) Terminsgebühr kommen nur die Festsetzung einer Gebühr im untersten Gebührenrahmen in Betracht. Insoweit könnten hier auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nur als ausgesprochen gering angesehen werden. Bei der Beurteilung der Kriterien "Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" seien Vergleichswerte heranzuziehen. In sozialgerichtlichen Verfahren seien Termine mit einer Dauer von circa 30 Minuten als durchschnittlich anzusehen. Hätte tatsächlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklären müssen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung hätte somit nur wenige Minuten gedauert.

Mit seiner hiergegen eingelegten Änderung vom 05.10.2011 hat sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Herabsetzung der Gebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG gewandt. Grundsätzlich sei von der Mittelgebühr auszugehen. Dabei habe das Sozialgericht verkannt, dass die im Klageverfahren geltend gemachten Fahrtkosten einen nicht unerheblichen Teil der Regelleistungen an den Kläger ausgemacht hätten, so dass dessen wirtschaftliches Interesse daher erheblich gewesen sei. Zudem sei es um eine schwierige Rechtsfrage, nämlich die Frage der Gewährung von wiederkehrenden Sonderbedarfen im Rahmen des § 6 AsylbLG unter Anwendung der so genannten Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union für besonders schutzbedürftige Personen, gegangen. Er werde bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr gewählt, so müsse dies auch für die fiktive Terminsgebühr gelten (SG Hildesheim, Beschluss vom 12.03.2007 - S 12 SF 15/07).

Mit Beschluss vom 07.11.2011 hat das Sozialgericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2010 aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde vom 14.11.2011 wiederholt der Beschwerdeführer die zur Begründung seiner Änderung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemachten Ausführungen.

Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts hingegen für zutreffend.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom.04.2012).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. dazu u.a. LSG NRW, Beschluss vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B, Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS), hat teilweise Erfolg.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß erhobene Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdegegenstand 200,00 Euro übersteigt (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgericht über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG etwa den Beschluss des Senats vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO; ferner u.a. LSG NRW, Beschluss vom 17.11.2010 - L 19 B 334/09 AS, vom 11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS, vom 13.07.2009 - L 7 B 2/09 SB, vom 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.01.2010 - L 13 SF 288/09 E; LSG Saarland, Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2008 - L 6 B 93/07; LSG Thüringen, Beschluss vom 18.02.2008 - L 6 B 3/08 SF; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.06.2005 - L 6 B 73/04 RJ/KO; die Statthaftigkeit unter Hinweis auf § 178 SGG verneinend LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 10 P 112/10 B; ferner u.a. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2011 - L 3 R 234/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2011 - L 14 SF 205/10 B sowie vom 08.03.2011 - L 6 SF 236/09 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2011 - L 1 B 266/09 SF E). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach dem RVG i.V.m. den hierzu erlassenen VV RVG. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz - wie hier wegen des nach § 183 SGG kostenprivilegierten Klägers - keine Anwendung findet.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall innerhalb des von der jeweiligen Gebührenziffer nach dem VV RVG vorgegebenen Betragsrahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist ferner das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt im Rahmen des nach S. 1 eingeräumten Ermessens getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungskriterien eine Toleranzgrenze von 20 % überschritten wird (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Maßgebend sind dabei die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts, d.h. der Gesamtbetrag, der von dem Rechtsanwalt bestimmt wurde (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2010 - L 20 B 125/09 AS m.w.N.); denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist stets der vom Kostengläubiger geforderte Gesamtbetrag zur Überprüfung gestellt (LG Köln, Beschluss vom 21.09.1995 - 107 Qs 290/95, MDR 1996, 645). Ist die von dem Rechtsanwalt angesetzte Gebühr unbillig, sind Gebühren nur in einer Höhe festzusetzen, die den Bestimmungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG entspricht.

Ausgehend hiervon hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers zu Recht als unbillig angesehen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung i.H.v. 464,10 EUR ist unbillig, weil sie die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet. Sie ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).

Die festgesetzte Vergütung i.H.v. 267,75 EUR ist angemessen.

Dabei ist Nr. 3103 VV RVG vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in Ansatz gebracht worden, weil er bereits im Verwaltungsverfahren tätig war. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG jedoch nicht in Höhe der Mittelgebühr in Ansatz gebracht.

Die Mittelgebühr ist die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billig zu Grunde zu legende Gebühr. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, a.a.O.; zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO etwa BSG, Urteil vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90). Bei einem hier maßgeblichen Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 EUR beträgt die Mittelgebühr 200,00 EUR.

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich es sich zur Überzeugung des Senats vorliegend allerdings nicht um einen Durchschnittsfall. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich. Der Anwalt hat neben der fristwahrenden Klageerhebung sowie der Übersendung der Prozessvollmacht lediglich zwei Schriftsätze (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt Thüringer LSG, Beschluss vom 01.09.2011 - L 6 SF 929/11 B) zur Begründung der Klage verfasst, wobei der zweite Schriftsatz sich darauf beschränkt, die Ausführungen im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu zitieren. Das Klageverfahren hat sich sodann noch vor Erwiderung der Beklagten zur Klage durch das vom Kläger angenommene Anerkenntnis der Beklagten erledigt. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht als überdurchschnittlich, sondern ebenfalls leicht unterdurchschnittlich. Das Bundessozialgericht (BSG a.a.O.) beschreibt als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur.

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass weder eine Auseinandersetzung mit medizinischen oder sonstigen Fachgutachten erforderlich war, noch eine Beweiswürdigung zu erfolgen hatte, die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalt unproblematisch war und die für die Entscheidung des Falles maßgebliche Rechtsfrage, auch wenn eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht, nur einen eingeschränkten Subsumtionsaufwand erforderte.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist (leicht) überdurchschnittlich. Dabei war einerseits zu beachten, dass die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich das Existenzminimum absichern sollen. Andererseits kann die Höhe des geltend gemachten Betrages ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie der Umstand, dass lediglich eine einmalige Leistung im Streit stand. Der Senat orientiert sich auch insoweit an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.), das zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeführt hat, "dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben".Hingegen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers besteht nicht.

Mögen sich die Kriterien "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" und "Bedeutung der Angelegenheit" auch kompensieren, bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass auch die weiteren anzuwendenden Kriterien die Annahme der Mittelgebühr nicht rechtfertigen. Angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit schließt sich der Senat im Ergebnis der Festsetzung der Verfahrensgebühr durch das Sozialgericht an.

Hingegen ist die dem Beschwerdeführer zuerkennende Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG durch das Sozialgericht zu niedrig festgesetzt worden. Die Terminsgebühr entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, (auch) dann, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Einschlägig ist hier, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, Nr. 3. Insoweit handelt es sich, wie vom Urkundsbeamten der Geschäfte zu Recht ausgeführt, um eine so genannte "fiktive" Terminsgebühr.

Soweit er jedoch, und sich anschließend das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss, davon ausgeht, es sei maßgeblich darauf abzustellen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses in einer mündlichen Verhandlung lediglich wenige Minuten gedauert hätte, wird diese Überzeugung des Senats der Zielrichtung der Gewährung einer Terminsgebühr auch in Verfahren, die durch ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung enden, nicht gerecht. Ob der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit deshalb unberücksichtigt bleiben muss, weil die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung in den meisten Fällen spekulativ sei und die Praxis immer wieder Fälle zeige, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten werden könne (so etwa Thüringer LSG a.a.O. m.w.N.; vgl. auch SG Kiel, SG Kiel, Beschluss vom 07.01.2011 - S 21 AR 28/08 SK, das aus diesen Gründen sich hinsichtlich der Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr orientieren will), kann letztlich dahinstehen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch bei einer "fiktiven" Prüfung etwa wegen des Erfordernisses, dem Kläger den Sachverhalt darzustellen und ihm diesen ggf. unter Einschaltung eines Dolmetschers den Beteiligten zu vermitteln, nicht ohne weiteres davon auszugehen sein dürfte, dass eine mündliche Verhandlung in nur wenigen Minuten beendet gewesen wäre. Andererseits dürfte bei Vorliegen eines Anerkenntnisses die Prüfung derselben in der Regel rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten bereiten.

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien hält der Senat die Terminsgebühr mit 50,00 EUR jedenfalls für zu niedrig bemessen; vielmehr erscheint nach den Umständen des Einzelfalls eine Orientierung an der Verfahrensgebühr gerechtfertigt und somit eine Festsetzung der Terminsgebühr mit einem Betrag von 110,00 EUR angemessen.

Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen belaufen sich daher insgesamt unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer von 42,75 EUR auf 267,65 EUR.

Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).






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Beschluss v. 02.05.2012
Az: L 20 AY 139/11 B


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